10. April 1963: An die Notariate betreffend Anlegung privater Sammlungen von Musterbeispielen
Verw .-Komm.Ni'. 340.
K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH
an die Notariate betreffend Anlegung privater Sammlungen von Musterbeispielen vom 10. April 1963
Die Anfrage eines Amtes, ob ein aus dem Notariatsfach austretender Angestellter die von ihm erstellten und gesammelten Doppel von Originalurkunden dem Amtavorsteher abzugeben habe, gibt uns Gelegenheit, in dieser Sache eine allgemeine Weisung zu erlassen. Die Angestellten (Beamten, Angestellten und Lehrlinge) dürfen Doppel von Urkunden nicht zu persönlichen Zwecken erstellen. Sinngemäss ist auch das Anlegen privater Sammlungen von Musterbeispielen durch Erstellen zusätzlicher Urkundendoppel oder von Abschriften der Originalurkunden nicht gestattet. Das gilt für alle Arten von Urkunden aus dem Arbeitsbereich der Notariate (Beurkundungs-, Grundbuch- und Konkurswesen), d.h. also auch für Urkunden, die Grundbuchbelege werden und damit an der Oeffentlichkeit des Grundbuchs teilhaben. Von Angestellten verwahrte Doppel solcher Urkunden sind spätestens beim Austritt aus dem Amt dem Amtsvorsteher abzugeben. Dagegen steht es den Angestellten selbstverständlich frei, sich Sammlungen von Musterbeispielen anzulegen, die nicht auf bestimmte abgewickelte Geschäfte hinweisen und die keine Namen oder Objektangaben enthalten. Solche
Mustersammlungen können auch beim Austritt aus dem Amt mitgenommen werden.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:
Der Obergerichtsschreiber: