20. Februar 2008: An die Betreibungsämter und deren Aufsichtsbehörden betreffend die Bereinigung der Register über die Eigentumsvorbehalte
VU080014/U 20. Februar 2008
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Betreibungsämter und deren Aufsichtsbehörden betreffend die Bereinigung der Register über die Eigentumsvorbehalte
Aufgrund der Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. März 1939 betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister (SR 211.413.11) hat die Verwaltungskommission des Obergerichtes beschlossen, im laufenden Jahr wiederum eine Bereinigung sämtlicher Register über die Eigentumsvorbehalte vornehmen zu lassen.
Für dieses Bereinigungsverfahren gelten folgende Vorschriften:
Die Bereinigung bezieht sich auf die in der Zeit vor dem 1. Januar 2003 erfolgten Einträge.
Die Verwaltungskommission des Obergerichtes wird für die betroffenen Registerämter in den zwei nächsten Nummern des Schweizerischen Handelsamtsblattes und des kantonalen Amtsblattes zweimal bekanntgeben, dass jeder vor dem 1. Januar 2003 eingetragene Eigentumsvorbehalt gelöscht wird, sofern nicht der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger bis spätestens 31. März 2008 bei dem Betreibungsamt, das den Eigentumsvorbehalt zuletzt eingetragen hat, gegen die Löschung Einspruch erhebt und die Ko-
sten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber bezahlt. Der Einspruch ist nicht zu begründen; dagegen hat der Einsprecher Datum und Ordnungsnummer des Eintrages des Eigentumsvorbehaltes, den Erwerber mit dessen registrierter und dessen letzter dem Einsprecher bekannten Adresse, die Sache und den ursprünglich garantierten Forderungsbetrag genau zu bezeichnen. Die Kosten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber betragen Fr. 13.--, nämlich Fr. 8.-- Gebühr des Betreibungsamtes und Fr. 5.-- Porto für einen eingeschriebenen Brief.
3. Nach Ablauf der Einsprachefrist löscht das Betreibungsamt alle Eigentumsvorbehalte, gegen deren Löschung ein den oben erwähnten Anforderungen genügender Einspruch nicht geltend gemacht worden ist. Die Streichung geschieht mit roter Tinte. Als Datum der Löschung ist der Tag, an welchem die Einsprachefrist abläuft, einzutragen. In der Rubrik "Grund der Löschung" ist anzugeben "Bereinigungsverfahren 2008" (Art. 13 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 19. Dezember 1910 über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte [SR 211.413.1]).
Für die Löschung darf gemäss Art. 6 Abs. 2 der erwähnten Verordnung vom 29. März 1939 keine Gebühr erhoben werden.
Wird Einspruch geltend gemacht, so gibt das Betreibungsamt dem Erwerber hievon sofort Kenntnis. Die Anzeige erfolgt auf dem bei der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) erhältlichen offiziellen Formular ZH828 (KDMZ 64.030) resp. mit dem diesbezüglichen EDV-Formular (EDV 8212), das gemäss Art. 34 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SR 281.1) als eingeschriebener Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen ist.
In Abweichung von der Regel, dass der Einspruch die Löschung des Eintrages hemmt, darf ein Eintrag auch dann gelöscht werden, wenn einwandfrei feststeht, dass der Erwerber vor mehr als drei Monaten vor dem Ende der Einsprachefrist seinen Wohnsitz oder - wenn er im Registerkreis nur eine Geschäftsniederlassung hatte und der Eigentumsvorbehalt im Hinblick
auf diese eingetragen worden ist - die Geschäftsniederlassung in einen anderen Registerkreis verlegt hat. In diesem Falle unterbleibt die in Ziffer 4 erwähnte Anzeige an den Erwerber. Dagegen ist dem Einsprecher unter Angabe des Grundes sofort schriftlich mitzuteilen, dass der Eintrag gelöscht werde, und dabei zu eröffnen, dass er innert zehn Tagen vom Empfang der Anzeige an beim Bezirksgericht Beschwerde erheben könne. Die Zustellung der Anzeige erfolgt gemäss Art. 34 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. Für diese Anzeige ist die Gebühr nach Artikel 37 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35) nebst dem Porto von Fr. 5.-- für einen eingeschriebenen Brief zu beziehen.
Die Löschung hat zur Voraussetzung, dass die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder die erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen ist.
6. Das Betreibungsinspektorat hat bei Inspektionen bei den Betreibungsämtern die vorgenommene Bereinigung zu überprüfen.
7 Vom vorliegenden Kreisschreiben haben die Ämter im Missivenverzeichnis
Vormerk zu nehmen.
Der Obergerichtspräsident: Der Generalsekretär:
Dr. R. Klopfer Dr. P. Zimmermann