8. Januar 2003: Kreisschreiben betreffend die Notariatsbibliothek (Änderung des Kreisschreibens vom 16. Januar 1985)

NI Nr. 574/2002

DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZÜRICH

an die

Notariate

betreffend

die Änderung des Reglementes vom 16. Januar 1985

über die

Notariatsbibliothek

vom 8. Januar 2003

Das Reglement der Verwaltungskommission über die Notariatsbibliothek vom 16. Januar 1985 CKreisschreiben-Sammlung Nr. 199) wird wie folgt geändert:

Ziffer 2:

Die Notariatsbibliothek hat folgende Bücher und Zeitschriften zu enthalten: die neu este Auflage der Kommentare zum Zivilgesetzbuch und zum Obligationenrecht, soweit diese den Aufgabenbereich des Amtes betreffen, und zwar jene aus der Zürcher Reihe, der Berner Reihe und der Basler Reihe; die Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht mit Generalregistern; die Blätter für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. oder den Teil 111 der amtlichen Sammlung des Bundesgerichtes, oder die Praxis;

die Blätter für Zürcherische Rechtsprechung mit Generalregistern.

Die Überschreitung des Voranschlagskredites (Ziffer 5) bedarf der Bewilligung des Notariatsinspektorates.

Es steht den Notariaten frei, auf die Erneuerung der Abonnemente für die folgenden, auf Internet abrufbaren Gesetzessammlungen zu verzichten: Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS), Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR), Offiziell!,! Sammlung der Zürcher Gesetze (OS, Zürcher Loseblattsammlung (LS).

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes

Der Präsident

He. iur. R. Bornatico Dr. Paul Zimmermann

Verw.-Komm.Nr. 1385/1984

R E G L E ME N T

DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH

über die

Notariatsbibliothek

vom 16. Januar 1985

1. Die Notariatsbibliothek ist eine auf die Bedürfnisse des einzelnen Notariates ausgerichtete betriebsinterne Bibliothek. Sie enthält die notwendige Literatur für die sachgemässe Behandlung der Notariats- und Grundbuchgeschäfte sowie der Konkursverfahren.

2 Die Notariatsbibliothek hat folgende Bücher und

Zeitschriften zu enthalten:

- die neueste Auflage der Kommentare zum Zivilgesetzbuch und zum Obligationenrecht, soweit diese den Aufgabenbereich des Amtes betreffen, und zwar entweder jene aus dem Verlag Schulthess (Zürcher Kommentar) oder jene aus dem Verlag Stämpfli (Berner Kommentar);

- die Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht mit Generalregistern;

- die Blätter für SChuldbetreibungs- und Konkursrecht, oder die Separatausgabe der betreibungs- und konkursrechtlichen Entscheidungen des Bundesge-

richtes, je mit Generalregistern;

- die Blätter für Zürcherische Rechtsprechung mit Generalregistern;

- die Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze, Stand 1948, sowie die seither jährlich folgende Sammlung der Bundeserlasse;

- den Teil 2 des im Lose-Blatt-System geführten Bundesrechtes samt den laufenden Nachführungen;

- die Zürcher Gesetzessammlung, Stand 1981, sowie die seither folgende Sammlung der kantonalen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen.

3 Je nach Bedürfnis des einzelnen Notariates können

weitere Werke und Monographien (Bücher, Dissertationen, Abhandlungen, Aufsätze, usw.) aus dem Aufgabenbereich des Notars, Grundbuch- und Konkursverwalters gekauft werden. Der Amtsvorsteher entscheidet darüber, welche Literatur innerhalb dieses Rahmens angeschafft werden soll. Lediglich die Anschaffung von mehreren Exemplaren desselben Werkes sowie von Zeitschriften, die bisher nicht zum Bestand des einzelnen Notariates gehört haben, bedürfen einer Bewilligung durch das Notariatsinspektorat.

  1. Der nachträgliche Erwerb privat angeschaffter Literatur durch den Kanton bedarf der Bewilligung durch das Notariatsinspektorat.

  2. Der für die vorgesehenen Anschaffungen erforderliche Kredit ist in den Voranschlag des jeweiligen Jahres aufzunehmen.

Anschaffungen dürfen nur im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten und den Notariaten zur Kenntnis gebrachten Voranschlagskredites erfolgen.

Für dessen Einhaltung ist der Amtsvorsteher verantwortlich. Den Voranschlagskredit übersteigende Anschaffungen bedürfen in allen Fällen einer Bewilligung der Verwaltungskommission.

6. Die Inventarführung der Notariatsbibliothek richtet sich nach dem von der Verwaltungskommission erlassenen Kreisschreiben über die Inventarfüh- ,rung von Mobilien (Bibliothek, Büromaschinen, Bilder und Kunstgegenstände) vom 9. September 1981 (Nr. 176 der Kreisschreibensammlung).

7 Bücher, die den Notariaten nicht zur Verfügung

stehen, können in den Bibliotheken des Obergerichtes und der Bezirksgerichte konsultiert werden.

8. Dieses Reglement ersetzt dasjenige der Verwaltungskommission über das Bibliothekwesen der Notariate vom 5. Juli 1972 (Nr. 80 der Kreisschreibensammlung).

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:

Der Obergerichtsschreiber:

L

Obergericht des Kantons Zürich

Zürich, 16. Januar 1985 8001 Zürich, Hirschengraben 15 Telefon (01) 25791 91 Briefadresse: Postfach, 8023 Zürich

An die Notariate im Kanton Zürich

, Verw.-Komm.Nr. 1385/1984

Neuregelung der Literaturanschaffung

Sehr geehrte Herren

Die heute geltende Regelung des Bibliothekwesens für die Notariate richtet sich nach dem von der Verwaltungskommission am 5. Juli 1972 erlassenen Reglement (Nr. 80 der Kreisschreibensammlung). Darin wird im wesentlichen festgehalten, dass Bücher und Zeitschriften ohne Spezialbewilligung nur dann erworben werden dürfen, wenn sie im Reglement oder in den periodisch erscheinenden Mitteilungen des Notariatsinspektorates aufgeführt sind und der notwendige Kredit im genehmigten Voranschlag enthalten ist.

Um den administrativen Aufwand einzuschränken, aber auch um die Kompetenzen der Notare zu erweitern, hat sich die Verwaltungskommission zu einer Neuregelung in bezug auf die Literaturanschaffung entschlossen. Künftig liegt der Entscheid grundsätzlich beim Amtsvorsteher, welche Fachliteratur zusätzlich zu dem im Reglement vorgeschriebenen Bestand angeschafft werden soll. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es sich um Literatur aus

dem Aufgabenbereich des Notars, Grundbuch- und Konkursverwalters handelt und der Kredit im genehmigten Voranschlag enthalten ist.

Da der Fachhandel genügend Möglichkeiten (Prospekte, Bücherauswahlsendungen, usw.) bietet, um einem Interessenten einen guten Ueberblick über die angebotene Fachliteratur zu verschaffen, entfallen künftig Informationen des Notariatsinspektorates über Neuerscheinungen.

Im übrigen muss aus Kostengründen die Anregung des Personalausschusses der Notariate abgelehnt werden, es sei die Abonnierung einer Zeitschrift speziell zur Auflegung im Wartebereich zu bewilligen.

Mit vorzüglicher Hochachtung Im Auftrage der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Obergerichtsschreiber:

L

Beilage

Reglement über die Notariatsbibliothek