29. Juni 2005: An die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter betreffend den Internet-Zugriff auf Daten des Handelsregisteramtes

NINr. 211 Kreisschreibensammlung Nr. 368

DER VERWALTUNGSKOMMISSION

DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZÜRICH an die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter

betreffend

den Internet-Zugriff auf Daten

des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich

vom 29. Juni 2005

Seit 1997 verfügen die Notariate über die Möglichkeit, selektierte Daten aus dem Hauptregister des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich elektronisch abzufragen und auszudrucken. Die Einzelheiten über die Anwendung und die Belastung der Kosten sind im Kreisschreiben Nr. 313 vom 23. Juni 1997 festgelegt. Aufgrund technischer Veränderum gen und des von jedem Arbeitsplatz aus möglich gewordenen Zugriffs auf die Daten des Handelsregisteramtes über das Internet drängt sich eine Neuregelung dieses Datenbezugs auf.

1. Ab 1. Juli 2005 kann der elektronische Zugriff auf handelsregisterrechtliche Daten

durch die Notariate nur noch mit dem Internet erfolgen.

2. Die kantonalen Aemter und Institutionen sind über das kantonale Informatik-Netz (LeuNet) mit dem zürcherischen Handelsregisteramt verbunden und können unentgeltlich Datenbezüge tätigen, sofern sie für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind. Im Notariats-, Grundbuch- und Konkursbereich trifft letzteres nur bedingt zu, weil ‘der

elektronische Zugriff in der Regel im Zusammenhang mit einem Auftrag eines Kunden

erfolgt. Das Amt bezieht die erforderlichen handelsregisterrechtlichen Daten für den Kunden und an seiner Stelle im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und als Dienstleistung. Der Datenbezug dient somit in diesen Fällen nicht dem amtlichen

Gebrauch, sondern dem Kunden, weshalb sie ihm als Drittkosten zu belasten sind.

3. Gemäss einer Vereinbarung zwischen dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Notariatsinspektorat wird der Datenbezug aus dem Handelsregister durch die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 50°000.-- abgegolten. Ausgedruckte Handelsregisterauszüge oder Teile davon sind einem Kunden mit Fr. 20.00 zu belasten, während blosse Abfragen nicht kostenpflichtig

sind.

4 Sofern ein Kunde eine Fotokopie des ihm in Rechnung gestellten Datenbezuges

wünscht, den das Amt ausgedruckt hat, kann diesem Begehren voraussetzungslos und

ohne weitere Kostenfolgen für ihn stattgegeben werden.

5. In den Fällen, wo handelsregisterrechtliche Daten Bestandteil des Rechtsgrundausweises für einen Grundbucheintrag bilden (beispielsweise bei Firmenänderungen, Fusionen) und deshalb in schriftlicher Form vorliegen müssen, ist stets ein beglaubigter Auszug des Handelsregisteramtes erforderlich. Dasselbe gilt für juristische

Personen usw., die erstmals Grundeigentum erwerben.

Zur Prüfung der Verfügungsberechtigung der jeweiligen Organe im Gesellschaftsrecht und im Immobilienbereich genügt hingegen ein Ausdruck, der bei den Nebenakten

aufzubewahren ist.

6. Das Kreisschreiben Nr. 313 vom 23. Juni 1997 ist aufgehoben.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes

Der Präsi :

Der Géneralsekré aT