17. März 2004: An die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgericht betreffend Internationale Rechtshilfe - alternative und subsidiäre Übermittlungswege

Geschäfts-Nr. VU040029/U Zürich, 17. März 2004

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DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTS

an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte

betreffend Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen - alternative und subsidiäre Übermittlungswege

Im internationalen Rechtshilfeverkehr galt bisher für Zustellungen der primäre Übermittlungsweg über die Zentralbehörden; ausgenommen war lediglich der direkte Verkehr zwischen den Justizbehörden des benachbarten Auslandes auf Grund bilateraler Abkommen. Gegen alternative und subsidiäre Übermittlungswege, wie sie das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 (HZUe65) in den Art. 8, 10 lit. a und 10 lit. b vorsieht, hat sich die Schweiz bisher zur Wehr gesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

Art. 8: Jedem Vertragsstaat steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

Jeder Staat kann erklären, dass er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.

Art. 10: Dieses Übereinkommen schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus

a) dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,

b) dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Behörden des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen,

c) (hier nicht von Bedeutung)

Die Weigerung der Schweiz stützte sich immer auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit. An der Sitzung der Haager Spezial kommission vom Oktober/November 2003 haben verschiedene Staaten erklärt, dass sie gegenüber Staaten, die Vorbehalte angebracht haben (wie die Schweiz), kein Gegenrecht fordern würden. Diese Erklärungen haben zur Folge, dass in diverse Staaten einfacher und rascher zugestellt werden kann, zumal die ausgehenden Rechtshilfeersuchen zu einem beträchtlichen Anteil nicht mehr über die Zentralbehörde, d.h. die Abteilung Rechtshilfe am Obergericht, zugestellt werden müssen. Die neuen Zustellwege , gelten nicht für Schweizer Bürger im Ausland.

Die direkte Postzustellung durch die ersuchende Behörde an den Empfänger (Art. 10 lit. a) erspart den Weg über die jeweiligen Zentralbehörden. Sie ist damit zweifellos schneller und effizienter als der bisherige Übermitllungsweg. Die andern beiden neuen Übermittlungswege, die ebenfalls nicht mehr über die Zentralbehörde laufen müssen, haben nicht den gleichen Stellenwert. Die Zustellung durch die Schweizervertretung direkt an den Empfänger (Art. 8) bringt jedoch im Verkehr mit den USA eine Erleichterung, da Zustellersuchen nicht mehr über das Bundesamt für Justiz erfolgen müssen, sondern von Ihnen direkt an die zuständige Schweizervertretung gesandt werden können. Der direkte Verkehr zwischen den Justizbehörden (Art. 10 lit. b) führt für Sie zu einer einfacheren Zustellung, falls es gelingt, in den einzelnen Ländern, soweit nicht bereits bekannt, die örtlich zuständige Justizbehörde zu bestimmen.

Wir ersuchen Sie, künftig die neuen Übermitllungswege zu benutzen und Ihre Zustellersuchen im Sinne der neuen Bestimmungen direkt zu erledigen. Der beiliegende ergänzende Ratgeber enthält weitere wichtige Hinweise zum praktischen Vorgehen sowie Listen jener Länder, für welche die neuen Übermittlungswege Gültigkeit haben.

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.- Dr. P. Zimmermann

Beilage: Ergänzender Ratgeber