17. Januar 2007: An die Strafkammern des Obergerichts, das Geschworenengericht, die Bezirksgerichte und die Gerichtskassen über die Festsetzung der Vernichtungsdaten für Erkennungsdienstliches Material und der Löschungsdaten für DNA-Profile
Geschäfts-Nr. VU050104/U
K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Strafkammern des Obergerichts, das Geschworenengericht , die Bezirksgerichte und die Gerichtskassen über die Festsetzung der Vernichtungsdaten für Erkennungsdienstliches Material und der Löschungsdaten für DNA-Profile vom 17. Januar 2007
1 Ausgangslage
1.1 Erkennungsdienstliches Material
Auf den 1. Januar 2006 ist im Kanton Zürich die revidierte Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (LS 551.112, nachfolgend ED- VO) in Kraft getreten. Sie enthält Regelungen für insbesondere folgendes erkennungsdienstliches Material:
Bildaufnahmen
Signalemente
Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss-, Gebissabdrücke sowie Abdrücke weiterer Körpermerkmale
Schriftproben
Blut und Urin
Wangenschleimhautabstriche und weiteres für die DNA-Analyse geeignetes biologisches Material
Spuren am Körper oder auf Materialien Nicht anwendbar ist die ED-VO auf die DNA-Analyse selber und damit auch nicht auf die Erstellung von DNA-Profilen. Dafür gilt ausschliesslich die Spezialgesetzgebung gemäss Ziffer 1.2 nachstehend. § 10 der ED-VO statuiert Vernichtungsgründe und Vernichtungsfristen für das erkennungsdienstliche Material und verpflichtet in § 12 Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden zur Meldung der für die Vernichtung bedeutsamen Vorgänge.
1.2 DNA-Profile
Am 1. Januar 2005 ist das neue Bundesgesetz über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen in Kraft getreten (SR 363). Das DNA-Profil-Gesetz legt in den Art. 16 bis 19 Löschungsgründe und Löschungsfristen für die erstellten DNA-Profile fest, die alle im von den DNA AFIS Services in Bern zentral geführten Informationssystem erfasst sind. Die Löschungsfristen der DNA-Gesetzgebung decken sich nicht vollständig mit den Vernichtungsfristen der ED-VO, sondern sind teilweise kürzer. Art. 12 der eidgenössischen DNA-Profil-Verordnung (SR 361.1) verpflichtet die Kantone, dem Bund die Löschungsdaten von DNA-Profilen zu melden und dafür eine zentrale Meldestelle einzurichten. In § 7 seiner DNA-Verordnung vom 8. Juni 2005 (LS 321.5) bezeichnet der Regierungsrat die kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister (KOST) als zentrale Meldestelle des Kantons Zürich. Er legt in § 8 der Verordnung und einem Anhang dazu fest, welche Behörden bei welcher Verfahrenserledigung das Löschungsdatum zu bestimmen haben. Diese Zuständigkeitsordnung beruht im Wesentlichen auf dem Grundsatz, dass diejenige Behörde zuständig ist, vor der das Verfahren seinen endgültigen Abschluss findet. Im Laufe des Jahres 2006 sind die für die Übermittlung der Löschungsdaten von der KOST zu den DNA AFIS Services erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen worden.
2 Umsetzung
Die für die Bestimmung von Vernichtungs- und Löschungsdaten zuständigen Behörden und Ämter (Kantonspolizei, Strafverfolgung Erwachsene, Jugendstrafverfolgung, Gerichte und Amt für Justizvollzug) haben sich auf folgendes Vorgehen verständigt:
Die Kantonspolizei führt die erkennungsdienstliche Behandlung durch und nimmt in gewissen Fällen einen WSA (Wangenschleimhautabstrich) ab. Die Daten des daraus resultierenden DNA-Profils werden durch die Kantonspolizei in das gesamtschweizerische Informationssystem eingetragen. Jeder Eintrag eines DNA-Profils führt automatisch zur Vergebung einer PCN (Process Control Number). Sämtliche PCN sowie die Daten von erkennungsdienstlichen Behandlungen ohne Erstellung eines DNA-Profils werden automatisch und elektronisch im System auf einer Tagesliste im ISIS (Integriertes System zur Identifizierung von Straftätern) zusammengestellt.
Pro erkennungsdienstliche Behandlung mit oder ohne DNA-Profil generiert die KOST ein Formular „Löschung eines DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“. Sie stellt dieses Formular der gemäss RIS-Eintrag für die Verfahrensführung zuständigen fallbearbeitenden Person elektronisch zu. Das Formular wird ausgedruckt und zu den Verfahrensakten genommen.
Aus dem Formular ist ersichtlich, ob nur eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt oder ob zusätzlich ein DNA-Profil erstellt worden ist.
Festgesetzt werden die Löschungsdaten für DNA-Profile und die Vernichtungsdaten für erkennungsdienstliches Material in der Folge durch die im konkreten Fall gemäss Anhang zu § 8 der kantonalen DNA-Verordnung zuständige Behörde.
Die Behörde, welche die Daten im konkreten Verfahren festgesetzt hat, übermittelt das Formular auf dem Postweg an die KOST. Eine Kopie verbleibt bei den Akten.
Die KOST gibt die Löschungsdaten für DNA-Profile in den so genannten Message Handler zu Handen des gesamtschweizerischen Informationssystems ein.
Die KOST ist also nicht nur Meldestelle für Löschungsfristen von DNA- Profilen, sondern auch für die Vernichtungsfristen von erkennungsdienstlichem Material. Für die Vernichtung von erkennungsdienstlichem Material leitet sie das Formular der Kantonspolizei weiter.
Besonderes: Die PCN-Nummer wird bei Erfassung des DNA-Profils automatisch vom System vergeben und kann nachträglich nicht auf weitere zu untersuchende Straftaten übertragen werden. Im Verlaufe des Strafverfahrens bekannt gewordene Straftaten müssen jedoch im Falle der Verurteilung des Angeschuldigten die Verlängerung der Aufbewahrungsdauer des im Zusammenhang mit früheren Straftaten erstellten DNA-Profils bewirken können. Dies bedingt, dass für diese weiteren Straftaten eine neue PCN- Nummer vergeben wird, was auch zur Ausfertigung eines diese neue PCN- Nummer enthaltenden Formulars führt. Die Akten einer Strafuntersuchung können also unter Umständen bei Verfahrenserledigung mehrere Formulare zur Bestimmung von Löschungs- und Vernichtungsdaten enthalten.
3 Anweisung für die Mitarbeitenden der Strafgerichte und der Gerichtskassen
Die von der KOST per Lotus Notes an die fallbearbeitenden Personen übermittelten Formulare „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ sind einheitlich im gelben Mäppchen „Personalakten“ abgelegt. Je nach Erledigung des laufenden oder in Vollstreckung befindlichen Verfahrens bzw. der ausgefällten Sanktionen richtet sich das weitere Vorgehen: - Tod: Bestimmung von Vernichtungs- und Löschungsdaten durch das zuständige Gericht oder die Kasse. Anschliessende Übermittlung des ausgefüllten Formulars an die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich. Eine Formularkopie bleibt bei den Akten.
Freispruch, Einstellung wegen Schuldunfähigkeit, bedingte Geldstrafe, bedingte GA oder bedingte Freiheitsstrafe, auch wenn verbunden mit unbedingter Geldstrafe oder Busse: Bestimmung von Vernichtungs- und Löschungsdaten durch das zuständige Gericht nach Eintritt der Rechtskraft. Anschliessende Übermittlung des ausgefüllten Formulars an die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich. Eine Formularkopie bleibt bei den Akten.
Unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe, (ausschliesslich) Übertretungsbusse oder Busse nach Jugendstrafrecht: Nach Eintritt der Rechtskraft Weiterleitung des Formulars an die Gerichtskasse, die es dem Zentralen Inkasso am Obergericht zur Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten überstellt. Anschliessende Übermittlung des ausgefüllten Formulars an die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.
Unbedingte Freiheitsstrafe oder unbedingte gemeinnützige Arbeit, Verwahrung, Therapeutische Massnahme: Nach Eintritt der Rechtskraft Weiterleitung des Formulars an die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich, zur Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
Jugendstrafverfahren im Besonderen: Bedingte Einschliessung, bedingte Busse, Aufschub, Absehen von Strafe oder Massnahme, Verweis (StGB), bedingte Jugendstrafen, unbedingter Verweis, Strafbefreiung (JStG), bedingte Strafen Erwachsene bei Übergangstätern (JStG/nStGB): Bestimmung von Vernichtungs- und Löschungsdaten durch das zuständige Gericht nach Eintritt der Rechtskraft. Anschliessende Übermittlung des ausgefüllten Formulars an die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich. Eine Formularkopie bleibt bei den Akten. Enthalten Akten eines von einem anderen Kanton übernommenen Verfahrens ein Formular zur Löschung eines DNA-Profils, ist bei der Bestimmung des Löschungsdatums wie bei einem originär zürcherischen Verfahren vorzugehen. Die Meldung erfolgt an die KOST Zürich. Nicht festzusetzen sind bei von anderen Kantonen übernommenen Verfahren Daten für die Vernichtung von erkennungsdienstlichem Material. Achtung: Sind im gleichen Verfahren mehrere Formulare eingegangen (vgl. Ziffer 2 vorstehend, Besonderes), müssen sämtliche Formulare der KOST übermittelt
oder mit den Akten weitergeleitet werden. Sind die Vernichtungs- und Löschungsdaten zu bestimmen, ist in allen Formularen das spätest mögliche Datum einzutragen.
4 Zeitliches
Die Vorschriften über die Vernichtung von ED-Materialien und die Löschung von DNA-Profilen werden ab 1. Januar 2007 umgesetzt.
Der Generalsekretär:
Dr. P. Zimmermann
Beilage: - Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials“ (Muster)
Geht an:
z. K. ♦ Polizeikommando des Kantons Zürich ♦ Polizeikommando der Stadt Zürich ♦ Polizeikommando der Stadt Winterthur ♦ Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ♦ Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ♦ Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ♦ Amt für Justizvollzug
versandt am: