16. Dezember 1986: An die Konkursämter über die Ergänzung des Kreisschreibens betreffend die Akteneinlagerung im Konkursverfahren
Ergänzung zu Kreisschreibensammlung Nr. 222
Kanton Zürich
Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich
Obere Zäune 12, 8001 Zürich Zürich, 9. März 2005 Briefadresse: Postfach 6590, 8023 Zürich
Telefon: 044 256 17 01 Telefax: 044 261 97 81 . An die inspektorat@notariate.zh.ch Konkursämter im Kanton Zürich www.notariate.zh.ch
Akteneinlagerung in Konkursverfahren Sehr geehrte Damen und Herren
Die Konkursämter sind verpflichtet, für die Aufbewahrung der Geschäftsakten des Gemeinschuldners besorgt zu sein (Art. 15 KOV). Sofern die Akten auf dem Konkursamt oder in einem Zentralarchiv aufbewahrt werden, sind der Konkursmasse die Mietzinsen für die Beanspruchung des erforderlichen Lagerraums auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu belasten (siehe Kreisschreibensammlung Nr. 222).
Wir rufen Ihnen in Erinnerung, dass die Mietzinse für jede Einlagerung unabhängig davon, ob dies im Archiv des Konkursamtes oder in einem der Zentralarchive erfolgt, in einer „separaten Leistungserfassung‘ zu erheben und der Konkursmasse in Rechnung zu stellen sind. Erfolgt die Einlagerung im eigenen Archiv, ist die Leistungserfassung / Rechnungstellung selbst vorzunehmen. Erfolgt die Einlagerung in einem andern Amt oder in einem von einem anderen Amt bewirtschafteten Zentralarchiv, erfolgt die Leistungserfassung und Rechnungstellung durch jenes Amt. Der Mietzinsbetrag ist in diesen Fall letzterem zu überweisen.
Bei der Rechnungstellung ist darauf zu achten, dass das für das jeweilige Notariat zutreffende Ertragskonto gewählt wird (vgl. dazu den Kontenplan).
Die Anleitung zur Verrechnung der Akteneinlagerung finden Sie in der Wegleitung zur „separaten Leistungserfassung‘ auf den Seiten 63 und 64. Mit freundlichen Grüssen
IATSINSPEKTORAT NTONS ZÜRICH
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Jürg Schmid, Notariatsinspektor
NI Nr. 398 Zu Kreisschreibensammlung Nr. 222
AENDERUNG ZUM KREISSCHREIBEN
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Konkursämter über die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren
vom
25. September 2002
Mit dem Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 hat die Verwaltungskommission des Obergerichtes die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und -papieren nach Abschluss eines Konkursverfahrens gemäss Art. 15 KOV näher geregelt. Die damals festgesetzte Entschädigung von Fr. 50.-- pro Jahr und Kubikmeter wurde am 10. Februar 1993 auf Fr. 70.-- erhöht. Durch die seither eingetretene Kostensteigerung für die Einlagerung und Entsorgung solcher Akten (höhere Mietzinse für Lagerräume in der Stadt Zürich, Transportkosten und die Einführung einer Entsorgungsgebühr) ist der bisherige Ansatz bei weitem nicht mehr kostendeckend, weshalb er mit Wirkung ab 1. Oktober neu auf
180.-- Franken pro Jahr und Kubikmeter festgesetzt wird.
Im Uebrigen bleibt das Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 unverändert in Kraft.
Im Namen der Verwaltungskommission
des Obergerichtes
Der Präsident:
De rGen N :
ozn
2, duch Khreben vem 1,6,95
NI Nr. 34 Zu Kreisschreibensammlung Nr. 222
AENDERUNG ZUM KREISSCHREIBEN
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die
Konkursamter
Der durch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 16. Dezember 1986 festgesetzte Mietzins wird den heutigen Mietzinsen fur Archivraume
angepasst und neu auf Fr. 70.-- pro Jahr und Kubikmeter festgesetzt.
Im übrigen bleibt das Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 unverändert in Kraft.
Im Namen der Verwaltungskommission
des Obergerichtes
Der Prasident:
Der Generalsekretar:
Verw.-Komm.Nr.1564. (Zirk.)
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Konkursämter über die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren vom 16. Dezember 1986
Nach Art. 15 Ziffer 4 KOV haben die kantonalen Aufsichtsbehörden dafür zu sorgen, dass die Konkursämter Geschäftsbücher und Geschäftspapiere an einem zentralen Ort archivieren können, wenn sie nicht dem Schuldner herausgegeben werden können und dem einzelnen Amt die Möglichkeit zur Aufbewahrung in den eigenen Räumen fehlt.
Zur Zeit betreuen die Konkursämter Enge-Zürich, Fluntern-Zürich und Wetzikon je ein zentrales Archiv. Es ist damit zu rechnen, dass das Archiv in Wetzikon in naher Zukunft aufgehoben werden muss, weshalb das Konkursamt Wetzikon keine weiteren Akten zur Aufbewahrung mehr entgegennehmen kann. Hingegen wird anfangs des nächsten Jahres ein Zentralarchiv beim Konkursamt Dübendorf eingerichtet. Damit wird wieder genügend Platz für die zentrale Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren zur Verfügung stehen. Wir ersuchen Sie, dabei folgendes zu beachten:
- Die Akten sind in soliden, handlichen Holzkisten mit Deckel oder in den bei der KDMZ erhältlichen Bücherschachteln (Höhe 40 cm, Breite 39 cm, Tiefe 59 cm)
den entsprechenden Konkursämtern zur Aufbewahrung zu übergeben;
Die Behältnisse sind so zu füllen, dass möglichst keine Hohlräume entstehen;
Mit der Ablieferung der Akten sind der Name des Gemeinschuldners und der Ablauf der Aufbewahrungsfrist (10 ‘Jahre nach der letzten Eintragung) dem Konkursamt, welches ein zentrales Archiv betreut, zu melden, und die Behältnisse sind entsprechend zu bezeichnen. Die Angabe des Inhaltes der Kisten und Schachteln erleichtert überdies spätere Nachforschungen. Der durch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 31. August 1977 (VK-Nr.
festgesetzte Mietzins wird den heutigen Mietzinsen
für Archivräume angepasst und auf Fr. 50.-- pro Jahr und
Kubikmeter festgesetzt. Der einzelnen Konkursmasse ist ein Mietzins in dieser Höhe zu belasten und generell der Betriebsrechnung des Amtes (Konto 4340) gutzuschreiben, und zwar auch dann, wenn die Geschäftsakten im eigenen Archiv aufbewahrt werden.
Dieses Kreisschreiben ersetzt diejenigen vom 19. Mai 1952 und vom 31. August 1977 (Nrn. 14 und 135 der Kreisschreiben-Sammlung).
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:
NEIN
Der Obergerichtsschreiber: