16. Dezember 2008: An die Strafkammern un die II. Zivilkammer des Obergerichts, das Geschworenengericht und die Bezirksgerichte betreffend Verbesserung des Informationsflusses unter den Behörden und Gerichten zu Personen, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen
Geschäfts-Nr. VU080062 16. Dezember 2008
an die Bezirksgerichte, an das Geschworenengericht sowie an die Strafkammern und an die II. Zivilkammer des Obergerichts
betreffend
Verbesserung des Informationsflusses unter den Behörden und Gerichten zu Personen, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen.
Am 16. September 2007 wurde in Wetzikon ein Taxichauffeur von einem Fahrgast mit einem Messer angegriffen und tödlich verletzt. Der Angreifer war kurz vor der Tat vom Einzelrichter aus dem Fürsorgerischen Freiheitsentzug in einer psychiatrischen Klinik entlassen worden, obwohl er bereits zuvor im Rahmen eines Nachverfahrens vom Obergericht zur Verhaftung ausgeschrieben worden war. Die im Nachgang zu diesem Tötungsdelikt getätigten Abklärungen der Justizdirektion des Kantons Zürich und des Obergerichts sowie neu gemachte Erfahrungen mit drohenden negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Justizvollzug lassen es als sinnvoll erscheinen, das Netz der möglichen Informationen über Personen, welche eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen können, engmaschiger zu knüpfen.
Allgemeingültige Empfehlungen
1 Den Richterinnen und Richtern wird empfohlen, bei jedem zu behandelnden
Geschäft, in welchem die Feststellung einer Gefährdung der allgemeinen Sicherheit durch eine beteiligte Partei denkbar ist (Haftentlassung durch den Sachrichter, Haftrichterliche Entscheide, Nachverfahren, FFE, GSG u.ä.) eine Abfrage in der Geschäftsverwaltung des Obergerichts und der zwölf Bezirksgerichte nach aktuellen und abgeschlossen Verfahren der betroffenen Person zu tätigen. Für die Abfrage steht eine besondere Applikation zur Verfügung. Dem Ergebnis entsprechend sind die Akten der relevanten Verfahren beizuziehen, oder es ist bei paralellen Verfahren direkt mit den Fallverantwortlichen Kontakt aufzunehmen und die Frage einer möglichen Gefährdung ergänzend abzuklären.
2. Die Richterinnen und Richter, die bei der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit als gefährlich einzustufenden Parteien mit einem negativen Kompetenzkonflikt konfrontiert werden, haben unverzüglich den Obergerichtspräsidenten (bei Unerreichbarkeit den Vizepräsidenten bzw. ein Mitglied der Verwaltungskommission) über den Sachverhalt telefonisch in Kenntnis zu setzen.
Strafrechtliche Verfahren
1. Die Richterinnen und Richter, die (ausserhalb des Verfahrens vor dem Haftrichter; vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. Oktober 2005/ VU050088) die Verhaftung einer Person veranlassen wollen, werden ange-
wiesen, ihre Haftverfügungen stets und ohne Ausnahme dem Polizeikommando Zürich und keiner andern Behörde zum Vollzug zuzustellen.
Die Richterinnen und Richter haben sich überdies vom Adressaten der Verhaftsverfügung deren Eingang bestätigen zu lassen und eine Vollzugsmeldung zu verlangen; erfolgt innert nützlicher Frist keine Rückmeldung der Vollzugsbehörde an die Justizperson, ist unverzüglich nachzufragen.
2. Bei Aufhebung einer Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB oder Art. 63a Abs. 2 StGB prüft das Amt für Justizvollzug, ob Haftgründe bestehen. Gegebenenfalls ordnet es (bei Gefahr im Verzuge) anlässlich der Aufhebung der Massnahme selbst gestützt auf § 87 JVV (LS 331.1) Sicherheitshaft an, oder es beantragt die Anordnung von Sicherheitshaft. In der Folge legt das JuV das Dossier dem Sachrichter vor und stellt Antrag in der Sache und nötigenfalls auf Anordnung von Sicherheitshaft bzw. auf Bestätigung der angeordneten Sicherheitshaft.
Ist der Sachrichter der Meinung, der Haftrichter sei für den Entscheid betreffend Bestätigung der Sicherheitshaft zuständig, leitet er das Dossier dem Haftrichter zum Entscheid über diese Frage weiter. Sachrichter und Haftrichter bleiben in Kontakt und sorgen dafür, dass ein negativer Kompetenzkonflikt tunlichst vermieden wird.
Das JuV setzt den Sachrichter über erst später bekanntgewordene Haftgründe in Kenntnis. Gegebenenfalls leitet der Sachrichter diese Informationen an den Haftrichter weiter.
Zivilrechtliche Verfahren (FFE)
Richterinnen und Richtern wird empfohlen, zur Hauptverhandlung jeweils einen mit dem konkreten Fall vertrauten Vertreter der Klinik vorzuladen.
Richterinnen und Richtern wird empfohlen, jeweils über die kantonale Koordinationsstelle einen aktuellen Strafregisterauszug beizuziehen, sofern nicht eine Drittgefährdung zum Vornherein ausgeschlossen werden kann.
Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. A. Schärer