29. Dezember 2000: Kompetenzen der Notariate im Personal- und Sachbereich

NI Nr. 82

DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZÜRICH

an die

Notariate

über die

Kompetenzen der Notariate im Personal- und Sachbereich

vom

29. Dezember 2000

Gestützt auf die am 1. Januar 2001 in Kraft tretende Verordnung über die Notariatsverwaltung vom 8. Dezember 1999 (Notariatsverwaltungsverordnung; NotVerwV) werden die Kompetenzen der Notariate im Personal- und Sachbereich wie folgt neu geregelt:

A. Grundsatz

Die Notariate sind für die Einhaltung des ihnen vom Notariatsinspektorat für die einzelnen Konten zugeteilten Voranschlags verantwortlich. Eine Kreditübertragung von einem Konto auf ein anderes ist nicht zulässig. Ausgaben, die zu einer Überschreitung des Voranschlags führen, dürfen - sofern in diesem Kreisschreiben keine Ausnahmen erwähnt sind - erst getätigt werden, wenn der dafür erforderliche Nachtragskredit durch das Notariatsinspektorat bewilligt wurde.

Soweit keine Ausnahmen festgelegt sind, verfügt das Notariat unter Beachtung der festgesetzten Rahmenbedingungen über Ausgaben bis zur Höhe des bewilligten Voranschlags.

Das Notariatsinspektorat erlässt einen Kontenplan und einen Buchungskatalog.

B. Personalbereich

1 Anstellu ngsbehörde

Das Notariat ist Anstellungsbehörde für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

, des Notariates sowie für das Reinigungspersonal (§ 12 NotVerwV), mit Ausnahme der Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter (§ 11

NotVerwV).

Das Notariat ist als Anstellungsbehörde in den nachbezeichneten Angelegenheiten unter Beachtung der bestehenden Rahmenbedingungen zuständig und erlässt die entsprechenden Verfügungen:

a) Anstellungen im Rahmen des Stellenplanes und Anstellungen als Ersatz während einer längeren militärdienstbedingten Abwesenheit und während eines Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs einer Mitarbeiterin

auch ausserhalb des Stellenplanes; übrige Anstellungen ausserhalb des Stellenplanes jedoch nur im Einvernehmen mit dem Notariatsinspektorat;

b) Festsetzung der Einreihungsklasse und der Einreihungsstufe im Einvernehmen mit dem Notariatsinspektorat;

c) Änderung des Beschäftigungsgrades; sofern dadurch ein zusätzlicher

Arbeitsplatz erforderlich ist, nur im Einvernehmen mit dem Notariatsinspektorat;

d) Gewähren von besoldetem Urlaub im Rahmen von §§ 84 ff. VVO bis zu zehn Arbeitstagen pro Ereignis (§ 91 Abs. 2 VVO), sowie im Rahmen von §§ 96 f. und 99 ff. VVO; die Gewährung von Erholungsurlaub ist dem Notariatsinspektorat bzw. für Notare der Verwaltungskommission vorbehalten;

e) Gewähren von unbesoldetem Urlaub bis zu sechs Monaten (§ 92 Abs. 2 VVO);

f) Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Entlassung wegen

Invalidität, altershalber und aus wichtigen Gründen, die dem Notariatsinspektorat vorbehalten ist.

Das Notariat ist für die Gewährung von besoldetem Urlaub nach lit. d) auch für Notar-Stellvertreterinnen , und Notar-Stellvertreter zuständig.

2 Stufenaufstieg und Rückstufung

Für den Stufenaufstieg, sofern ein solcher generell bewilligt ist, und für die Rückstufung ist das Notariat zuständig. Für die Rückstufung der Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter ist das Notariatsinspektorat, für Notare die Verwaltungskommission zuständig.

3 Beförderungen und Neueinreihung von Stellen

Beförderungen und die Neueinreihung von Stellen bleiben, soweit sie nicht an das Notariatsinspektorat delegiert werden, der Verwaltungskommission vorbehalten.

4 Zulagen (Bonus)

Über die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 bis 3 und 27 PVO entscheidet das Notariat im Einvernehmen mit dem Notariatsinspektorat (§ 12 Abs. 3 NotVerwV).

5 Aus- und Weiterbildung

Die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an kostenpflichtigen Weiterbildungskursen, die weder vom Amt für Aus- und Weiterbildung noch vom Notariatsinspektorat durchgeführt werden, bedarf der Bewilligung des Notariatsinspektorates. Davon ausgenommen sind die vom Obergericht oder vom Notariatsinspektorat empfohlenen Veranstaltungen.

C Sachbereich

1 Unterhalt von Amtsräumen

Unterhalts- und Reparaturaufträge für die Amtsräume können im Rahmen des dem Notariat zugewiesenen Voranschlags, auch ohne Beizug des Hochbauamtes, in Auftrag gegeben werden.

Unaufschiebbare und daher dringende Reparaturarbeiten können bis zum Betrag von Fr. 2'000.-- im Einzelfall ausserhalb des Voranschlags direkt in Auftrag gegeben werden.

2 Anschaffung und Unterhalt von Mobilien

Das Mobiliar ist grundsätzlich durch Vermittlung des Hochbauamtes anzuschaffen. Ausnahmen sind zu begründen.

Dringende Anschaffungen können bis zum Betrag von Fr. 2'000.-- pro Kalenderjahr ausserhalb des Voranschlags vorgenommen werden.

Unaufschiebbare und daher dringende Reparaturarbeiten können bis zum Betrag von Fr. 2'000.-- im Einzelfall ausserhalb des Voranschlags direkt in Auftrag gegeben werden.

3 Einkauf und Beschaffung von Informatikmitteln

Die Beschaffung und der Unterhalt von Informatikmitteln erfolgen durch das Notariatsinspektorat.

Verbrauchsmaterial und Kleinmaterial können durch das Notariat beschafft

werden.

4 Übrige Anschaffungen

Das Büromaterial, die Büromaschinen und das Reinigungsmaterial sind grundsätzlich von den zuständigen kantonalen Stellen zu beziehen. Druck- und Buchbinderaufträge sind durch Vermittlung der KDMZ zu vergeben, sofern sie zu Lasten der Staatsrechnung erfolgen.

Übriges Betriebs- und Verbrauchsmaterial kann im freien Handel besorgt werden. Küchengeräte, Geschirr, Getränke und dergleichen dürfen nur im Rahmen des gemäss lit. D Ziff. 3 zur Verfügung stehenden Voranschlagskredites angeschafft werden.

5 Miete von Amtsräumen und Archiven

Mietverträge werden nach Anhörung des Notariates vom Notariatsinspektorat abgeschlossen (§ 22 NotVerwV).

Das Notariat kann unter Einhaltung der entsprechenden Rahmenbedingungen Parkplätze an das Personal untervermieten. Der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Notar erfolgt durch das Notariatsinspektorat.

6 Bauvorhaben

Die Grob- und Detailplanung von Projekten über die Verlegung, den Umbau oder die Erweiterung der Amtsräume wird in der Regel dem Hochbauamt übertragen und erfolgt im Einvernehmen mit dem Notariat und dem Notariatsinspektorat.

Die Genehmigung des Projektes und des Kostenvoranschlages obliegt dem Notariatsinspektorat.

Das Notariat überwacht die Projektausführung und die Einhaltung des bewilligten Kostenvoranschlags.

7 Schadenersatzzahlungen

Zahlungen an Dritte gestützt auf haftungsrechtliche Normen dürfen nur auf Grund eines Beschlusses des Regierungsrates oder mit Bewilligung des Notariatsinspektorates erfolgen.

D. Führung des Amtes

1 Allgemeines

Für die Förderung der Kommunikation, der Kontaktpflege innerhalb und ausserhalb des Amtes sowie des Ansehens des Amtes können im Rahmen des unter Konto 3180.004 bewilligten Voranschlags Auslagen getätigt werden.

2 Anerkennung und besondere Ereignisse

Für die' Anerkennung einer erfolgreichen Lehrabschlussprüfung sowie für besondere Ereignisse (Hochzeit, schwere Krankheit, Dienstaltersgeschenk, etc.) können Anschaffungen ohne Rücksicht auf den bewilligten Voranschlag nach den vom Notariatsinspektorat erlassenen Richtlinien zu Lasten des Kontos 3099 getätigt werden.

3 Personalanlässe

Für Personalanlässe steht ein vom Notariatsinspektorat in seiner Höhe bestimmter Betrag pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter auf dem Konto 3099 zur

Verfügung.

Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben VK Nr. 576 an die Notariate

über den neuen Kontenplan und Buchungskatalog und die finanziellen Kompetenzen der Notariate vom 6. Mai 1981 (Kreisschreibensammlung Nr. 171).

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes

Der Präsident

.......... lic.iur. Remo Bornatico Dr. Paul ZImmermann