3. Dezember 2014: An die Friedensrichterämter und die Bezirksgerichte über die Amtseinführung und Beaufsichtigung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Geschäfts-Nr. VU140045/U01

K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Friedensrichterämter und die Bezirksgerichte über die Amtseinführung und Beaufsichtigung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter vom 3. Dezember 2014

1 Die Übergabe des Amtes an eine neugewählte Friedensrichterin oder einen

neugewählten Friedensrichter erfolgt durch eine Abordnung des Bezirksgerichtes.

2 Die Gerichtsabordnung hat zu untersuchen, ob die zum Amte gehörenden

Geschäftsbücher (Geschäftsverzeichnis, Spruchbuch), Amtssiegel, Akten und Formulare vorhanden sind, ebenso die Verordnungen, Kreisschreiben und anderen Anweisungen des Obergerichts, das Handbuch des Obergerichts für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die Visitationsbefunde, Sonderdrucke des kantonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) sowie des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG), die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), das Schweizerische Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB). Es ist zu prüfen, ob die Gesetzesausgaben auf dem neuesten Stand sind. Falls eine elektronische Geschäftsverwaltung verwendet wird, ist stichprobenartig zu untersuchen, ob die zum Amte gehörenden Geschäftsdaten vorhanden sind.

Fehlendes ist von der früheren Inhaberin oder dem früheren Inhaber des Amtes beziehungsweise den Erben einzufordern; nötigenfalls ist die Gemeinde um Ersatz anzugehen.

Der neuen Friedensrichterin oder dem neuen Friedensrichter ist die Bedeutung der übergebenen Amtsbücher zu erläutern.

3. Über die Amtsübergabe ist eine Urkunde, die das Verzeichnis der übergebenen Bücher, Akten usw. enthält und den Beginn der Geschäftsführung der neuen Friedensrichterin oder des neuen Friedensrichters festsetzt, in vier Exemplaren anzufertigen, die von allen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen sind. Ein Exemplar bleibt bei den Akten des Friedensrichteramtes, ein zweites erhält die abtretende Friedensrichterin oder der abtretende Frie-

densrichter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erben, das dritte wird dem Bezirksgericht übergeben und das vierte ist für das Obergericht bestimmt.

4 Die Einführung in das Amt und die nötigen Anleitungen an die neugewählte

Friedensrichterin oder den neugewählten Friedensrichter erfolgen durch eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten des Bezirksgerichtes.

Das Bezirksgericht bestimmt und überwacht Art und Umfang der Einführung.

Die neue Friedensrichterin oder der neue Friedensrichter ist auf das Aus- und Weiterbildungsangebot des kantonalen Verbandes der Friedensrichterinnen und Friedensrichter hinzuweisen.

5 Über die Geschäftsübergabe an die neue Friedensrichterin oder den neuen

Friedensrichter und die Einführung in das Amt erstattet das Bezirksgericht dem Obergericht unter Beilegung der Amtsübergabeurkunde einen kurzen Bericht.

6 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden angewiesen, sich für

Auskünfte oder Anleitungen an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Für Fragen zur Organisation des Amtes kann auch der kantonale Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter kontaktiert werden.

7. Die Bezirksgerichte haben je einmal im Laufe des Jahres die gesamte Geschäftsführung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter an Ort und Stelle durch Abordnungen untersuchen zu lassen und über das Ergebnis dieser Visitationen bis Ende Januar des folgenden Jahres dem Obergericht zu berichten.

Bei ihren Visitationen haben sie mangelhafte Kenntnisse der Friedensrichterinnen und Friedensrichter bezüglich der Amtsführung durch Belehrung und Anweisung zu ergänzen. Nötigenfalls sind die Besuche in kürzeren Zwischenräumen zu wiederholen.

Halten die Bezirksgerichte weitere Massnahmen für nötig, so teilen sie dies durch besonderen Bericht dem Obergericht mit.

  1. Das Obergericht kann die Amtsführung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter ebenfalls durch Abordnungen aus seiner Mitte prüfen lassen und nötigenfalls zur Belehrung und Anleitung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter weitere Anordnungen treffen.

  2. Dieses Kreisschreiben tritt sofort in Kraft. Es ersetzt das Kreisschreiben des Obergerichts an die Friedensrichterämter und die Bezirksgerichte über die Amtseinführung und Beaufsichtigung der Friedensrichter und Friedensrichterinnen vom 25. September 2002 (VU020059).

Der Generalsekretär

lic. iur. A. Nido