13. November 1996: An die Bezirksgerichte und die Gerichtskassen über die Verbuchung und Erfassung von Gerichtskosten und das Abfassen von Kostendispositiven

KS!VU960058 13. November 1996

K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Bezirksgerichte und die Gerichtskassen über die Verbuchung und Erfassung von Gerichtskosten • und das Abfassen von Kostendispositiven vom 13. November 1996

A Verbuchen und Abschreiben

  1. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden erst bei Rechtskraft verbucht.

  2. a) In Strafsachen werden die den Parteien auferlegten und wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit definitiv abgeschriebenen Gerichtskosten in Strafsachen nicht verbucht. Die entstandenen und bereits verbuchten Prozessauslagen werden nach der Rechtskraft des Entscheides abgeschrieben. b) In Zivilsachen wird grundsätzlich nicht definitiv abgeschrieben.

  3. Die den Parteien auferlegten und wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit einstweilen abgeschriebe- , nen oder den Parteien auferlegten und wegen Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten werden nach der Rechtskraft des Entscheides verbucht und buchhalterisch abgeschrieben.

4 Die den Parteien nicht auferlegten Gerichts- und

Kanzleigebühren werden nicht verbucht. Die entstandenen und bereits verbuchten Prozessauslagen werden nach der Rechtskraft des Entscheides abgeschrieben.

B Kostensätze

Als mögliche Kostensätze sind zu verwenden:

"Die Gerichtskosten werden auferlegt und einstweilen oder definitiv abgeschrieben. "Die Gerichtskosten werden .... auferlegt und wegen Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in § 92 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Aufwendungen für die Rechtsvertretung bleibt vorbehalten." "Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. " "Die Kosten der amtlichen Verteidigung (oder allenfalls weitere Prozessauslagen und Gebühren) werden auf die Gerichtskasse genommen." "Die Kosten fallen ausser Ansatz"

Bei Freisprüchen der ersten Instanz:

"Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten bestehend in:

werden auf die Gerichtskasse genommen.

C Personalien

Es wird an § 157 lit. a Ziff 3 und § 160 lit. a Ziffer 3 GVG erinnert. Auch in summarischen Verfahren sind alle bekannten oder eruierbaren Personalien vor allem auch zuhanden des Rechnungswesens in die Entscheide aufzunehmen.

Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Zu den einzelnen Bestimmungen

A. Ziffer 1

Die Abrechnung der Prozesse darf erst nach Rechtskraft der Entscheide erfolgen (§ 6 der Verordnung über die Finanzverwal tung vom 10. März 1982/LS 612). Dadurch können spätere Stornierungen und Umbuchungen vermieden werden.

A. Ziffer 2

Die definitive Abschreibung von Gerichtskosten wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit hat eine weitreichende Wirkung und kommt einem Erlass gleich (ZR 83 Nr. 75). Sie können also selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin in der Folgezeit in günstige wirtschaftliche Verhäl tnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte demnach mit Zurückhaltung und nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewählt werden.

Solche Gerichtskosten dürfen nicht mehr verbucht werden. Es hat wenig Sinn, die Bilanzsumme, wie auch die Abschreibungen und Gebührenerträge durch unnötige Verbuchungen zu erhöhen. Durch solche Buchungen verbessert sich der Saldo der laufenden Rechnung nicht.

Die den Parteien auferlegten und definitiv abgeschriebenen Gerichtskosten sind gleichwohl betragsmässig in den Ent~cheid aufzunehmen. Durch die EDv-mässige sofortige Erfassung der Kanzleigebühren ist die Mehrarbeit der Kanzlei gering. Ferner ist die Partei darüber informiert, wieviel sie der Prozess gekostet hätte. Auch werden dadurch allfällige Ungewissheiten bei beschlagnahmten Vermögenswerte , welche zur Kostendeckung verwendet werden, ausgeschlossen.

A. Ziffer 3

Diese Art der Abschreibung hat den Vorteil, dass die Gerichtskassen die einstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten später wieder geltend machen können, sollte die Schuldnerin bzw. der Schuldner in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen. Diese Art der Abschreibung sOllte dann gewählt werden, wenn die Partei die Kosten zur Zeit wegen einer längeren Freiheitsstrafe, ungenügendem Einkommen, Schulden, längerer Unterhaltsverpflichtung etc. nicht aufbringen kann, die Bezahlung aber in einem späteren Zeitpunkt durchaus im Bereich des Möglichen liegt. Dadurch kann die Gerichtskasse spätere Entschädigungen und frei gewordene Kautionen aus anderen Verfahren ohne weiteres mit den einstweilen abgeschriebenen Kosten verrechnen (ZR 75 Nr. 6).

A. Ziffer 4

Gerichtskosten welche nicht auferlegt und auf die Gerichtskasse genommen werden, sind nicht zu verbuchen. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen ein Teil der Gerichtskosten auferlegt und ein Teil auf die Gerichtskasse genommen wird. Es dürfen also nur Gerichtskosten verbuchE werden, welche in der Folge auch geltend gemacht werden können (§ 6 VFV/LS 612).

B

Hier wird eine gewisse Vereinheitlichung der Kostensätze angestrebt. Dies erleichtert die Aufgaben der Gerichtskassen. Bei bezirksgerichtlichen Freisprüchen sind die Kanzleigebühren immer betragsmässig aufzuführen. Kommt das Obergericht als Berufungsinstanz zu einer Verurteilung und Kostenauflage, dann wird in der Regel eine Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren festgesetzt und das erstinstanzliche Kostendispositiv bestätigt. Hat die I. Instanz die Kanzleigebühren nicht betragsmässig festgehalten, besitzt die Gerichtskasse für die erstinstanzlichen Kanzleigebühren und -kosten keinen Rechtsöffnungstitel.

Wendungen wie "wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit" sind Begründung und gehören deshalb in die Erwägungen und nicht in das Dispositiv.

Diese Personalienangaben in den Entscheiden verhindern einmal die verbreitete und zunehmend lästige Mehrfachaufnahme einer Person in die Geschäftsverwaltung. Weiter sind sie unerlässliche Voraussetzung für die in Aussicht genommene Debitorenbewirtschaftung über alle Gericht& hinweg.

Der Präsident Der Generalsekretär

(Oberrichter Dr. Hans Schmid) (Dr. Daniel Meyer)