27. Mai 2002: Ergänzung des Kreisschreibens über neues Eherecht und Grundbuch

NI Nr. 151

DER VERWALTUNGSKOMMISSION

DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH

an die

Notariate und Grundbuchämter

betreffend

Ergänzung des Kreisschreibens über Neues Eherecht und Grundbuch vom 16. Dezember 1987

vom 27. Mai 2002

Es gehört zu den Aufgaben der Urkundsperson, die an einem öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäft über dingliche, beschränkte dingliche oder vormerkbare Rechte an Grundstücken beteiligten verheirateten Personen nach ihrem Güterstand zu fragen, um Klarheit über ihre Geschäftsfähigkeit unter dem Aspekt des Ehegüterrechts zu erhalten. Zu weiteren Abklärungen oder Nachforschungen ist die Urkundsperson nicht verpflichtet. Auf die Einzelheiten wird auf Ziff. 1.1 im Kreisschreiben Neues Eherecht und Grundbuch vom 16. Dezember 1987 verwiesen (Nr. 230 der Kreisschreibensammlung).

Seit der Einführung des neuen Ehegüterrechts hat sich die Praxis im Kanton Zürich dahingehend entwickelt, dass in den entsprechenden öffentlichen Urkunden bei den Personenangaben verheirateter Parteien jeweils festgehalten wird, welchem Güterstand sie unterstehen. Auf einzelnen Aemtern wird dies sogar auf Rechtsgeschäfte ausgedehnt, die nicht der öffentlichen Beurkundung bedürfen und den Aufgabenbereich der Urkunds-

person somit nicht betreffen. Verschärft wird das Problem noch dadurch, dass vielfach mit

den EDV-technischen Hilfsmitteln die Güterstandsangabe zusammen mit den Personalien

der Parteien auf die Handänderungsanzeigen kopiert wird. Diese Praxis ist datenschutzrechtlich problematisch, weshalb sich eine Praxisänderung aufdrängt.

Die Notariate werden angewiesen, bei der Abklärung des Güterstandes verheirateter

Vertragsparteien, die an öffentlich zu beurkundenden Rechtsgeschäften über dingliche,

beschränkte dingliche oder vormerkbare Rechte an Grundstücken mitwirken, wie folgt

vorzugehen:

In den Urkunden ist auf die Angabe des Güterstandes bei den Personalien der

Parteien zu verzichten; ausgenommen der Hinweis auf das Rechtsverhältnis bei Gesamteigentum infolge Gütergemeinschaft. Bei öffentlich zu beurkundenden Veräusserungs- oder Dienstbarkeitsverträgen ist die Erklärung über den Güterstand unter die

weiteren bzw. obligatorischen Bestimmungen aufzunehmen. Diese Parteierklärung kann je

nach Sachverhalt die Angabe des Güterstandes oder die Aussage, dass kein Güterstand

besteht, der sich auf die Geschäftsfähigkeit einschränkend auswirke, zum Inhalt haben.

Bei öffentlich zu beurkundenden Pfandverträgen empfiehlt es sich, diese Erklärung an

jenem Ort in den Vertrag einzufügen, wo der Schuldner und Pfandeigentümer unterzeichnet.

Keine Aenderung erfährt der Umfang der Abklärungspflicht.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes

Der Präsident:

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