8. Februar 2006: An die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts, die Bezirksgerichte und Notariate betreffend Entgegennahme und Behandlung von Petitionen

Geschäfts-Nr. VU060006/U

K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts, die Bezirksgerichte und Notariate betreffend Entgegennahme und Behandlung von Petitionen vom 8. Februar 2006

Der Regierungsrat hat auf Grund von Art. 16 in Verbindung mit Art. 136 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsverfassung mit Beschluss vom 11. Januar 2006 für seinen Zuständigkeitsbereich die Entgegennahme und Behandlung von Petitionen geregelt (RRB Nr. 47). Da Petitionen auch an die Bezirksgerichte, das Obergericht und die angegliederten Gerichte sowie an die Notariate gerichtet werden können, ist für diese Bereiche die Entgegennahme und Behandlung ebenfalls zu regeln. Diese Regelung folgt grundsätzlich dem Beschluss des Regierungsrates. Auf Grund dieses Beschlusses ergibt sich:

1 Definition

Petitionen (auch als Eingaben oder Bittschriften bezeichnet) sind das verfassungsmässig garantierte Grundrecht, schriftliche Bitten, Anregungen und Beschwerden an Behörden zu richten, ohne dabei Nachteile befürchten zu müssen (Art. 33 BV). Alle urteilsfähigen Personen – also nicht nur Stimmberechtigte – können Petitionen einreichen.

Als Instrument unterhalb der förmlichen politischen Rechte dient das Petitionsrecht Einzelnen und Gruppen sowie Personen ohne Stimmrecht dazu, den Behörden konkrete Anliegen vorzubringen. Mit ihm kann allen Behörden jegliche Art von Anliegen oder Anregung unterbreitet werden: Hinweise, Wünsche, Vorschläge, Appelle, Vernehmlassungen usw. aus beliebigen Bereichen. Gegenüber Ge-

richten sind Petitionen allerdings nur für jene Bereiche zulässig, die nicht direkt mit einem konkreten (hängigen oder künftigen) Verfahren in Verbindung stehen (BGE 119 Ia 53 E. 4).

Das Petitionsrecht ist an keine bestimmte Form und keine Fristen gebunden; schriftliche Eingaben sind (aus praktischen Gründen) die Regel. Einer Bezeichnung als Petition bedarf es nicht. Der Verwendung anderer Sprachen als der Amtssprache Deutsch ist entsprechend dem Charakter des Petitionsrechts mit Grosszügigkeit zu begegnen; auch Petitionen in einer nicht geläufigen Sprache sind zulässig, sie dürfen aber zur Übersetzung zurückgewiesen werden.

2 Entgegennahme von Petitionen

a) Zuständigkeit

Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Petentinnen und Petenten, welcher Behörde oder Verwaltungsstelle sie ihr Anliegen einreichen wollen. Die angefragte Stelle hat die Einreichenden bei offensichtlicher Unzuständigkeit an die sachlich zuständige Behörde zu verweisen. In Zweifelsfällen ist die Petition entgegenzunehmen und nach der materiellen Prüfung der zuständigen Stelle zur weiteren Behandlung zu überweisen. Handelt es sich um Anliegen, die den Regierungsrat betreffen, ist die Petition unverzüglich an die Staatskanzlei weiterzuleiten.

b) Ort und Zeit der Entgegennahme

Eine Petition ist immer am Amtssitz einer Behörde entgegenzunehmen, an die sich die Eingabe richtet. Der Zeitpunkt der Übergabe hat nach Möglichkeit den Wünschen der Petentinnen und Petenten zu entsprechen, jedoch innerhalb der üblichen Arbeitszeit der zuständigen Behörde liegen. Die Einreichung per Post ist ebenfalls möglich.

3 Stellungnahme

Grundsätzlich verfasst die für das Anliegen zuständige Stelle die Stellungnahme. Betrifft das Anliegen die Notariate, nimmt das Notariatsinspektorat Stellung. Be-

trifft das Anliegen ein einzelnes Bezirksgericht, verfasst die Gerichtsleitung dieses Gerichts die Stellungnahme. Für Anliegen, die mehrere Bezirksgerichte, das Obergericht und/oder dessen angegliederte Gerichte oder generell die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in Zivil- und Strafsachen betreffen, verfasst die Verwaltungskommission des Obergerichts die Stellungnahme.

Die Stellungnahme besteht aus einem kurzen, sachlich gefassten und gut verständlichen Bericht zum aufgeworfenen Anliegen. Beim Berichtsumfang ist ein verhältnismässiger Aufwand zu betreiben. Bereits anderweitig erstattete Stellungnahmen sind beizuziehen und in angemessenem Umfang zu verwenden. Steht das Anliegen der Petition direkt mit einem konkreten (hängigen oder künftigen) Verfahren in Verbindung, wird den Petentinnen und Petenten unter Hinweis darauf lediglich eine Empfangsbestätigung zugestellt.

4 Archivierung

Die zuständige Stelle verwahrt alle im Zusammenhang mit einer Petition eingereichten Unterlagen und die Stellungnahme. Die weitere Behandlung dieser Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 24. September 1995 bzw. der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte betreffend Archivierung von Verfahrensakten vom 16. März 2001.

Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:

1 Für die Entgegennahme von Petitionen gilt für die Bezirksgerichte, das

Obergericht und die angegliederten Gerichte sowie für die Notariate ab 1. Januar 2006 folgende Regelung:

a) Petitionen werden von der sachlich zuständigen Behörde (Gericht) oder Verwaltungsstelle (Notariat) an deren Amtssitz während der üblichen Arbeitszeit entgegengenommen. Sie können auch per Post eingerecht werden.

b) Zu den mit den Petitionen aufgeworfenen Anliegen wird in einem kurzen, sachlich gefassten und gut verständlichen Bericht Stellung genommen. Die Stellungnahme erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach der Entgegennahme der Petition. Steht die Petition direkt mit einem konkreten (hängigen oder künftigen) Verfahren in Verbindung, wird unter Hinweis darauf lediglich eine Empfangsbestätigung zugestellt.

5. Dieser Beschluss wird den Bezirksgerichten, den Kammern und angegliederten Gerichten des Obergerichts sowie dem Notariatsinspektorat für sich und zuhanden der Notariate je unter Beilage einer Kopie des RRB Nr. 47 vom 11. Januar 2006 schriftlich mitgeteilt.

Der Generalsekretär:

Dr. P. Zimmermann