24. April 1968: An die Notariate betreffend das Schliessen der Grundbuch- und der Planschränke
Verw.-Komm.Nr.3?7.
K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate betreffend das Schliessen der Grundbuch- und der Planschränke,
vom 24. April 1968
Sie haben der Presse entnehmen können, dass kürzlich nachts in ein Notariat eingebrochen worden ist und dass der Einbrecher vor allem auch Vermessungspläne und ein Grundbuch beschädigt hat. Die Untersuchung hat ergeben, dass Grundbuch- und Planschrank nicht abgeschlossen waren und dass diese Schränke nach Büroschluss nie abgeschlossen worden sind. Dieser Einbruch beweist, dass das Schliessen von Grundbuch- und Planschrank sowie die sichere Aufbewahrung der dazu gehörenden Schlüssel ebenso wichtig sind wie das Schliessen des Kassenschrankes. Auch die mit der Anschaffung solcher Schränke angestrebte Sicherung gegen Feuerschaden wird nur durch das Schliessen erreicht. Nur angelehnte Schranktüren öffnen sich bei einer Feuersbrunst, weil das im Büroraum herrschende Feuer durch das Ansaugen des in diesen Schränken vorhandenen Sauerstoffes im Schrankinnern ein Vakuum erzeugen würde. Da sich gezeigt hat, dass das Schliessen der Grundbuch- und der Planschränke offenbar nicht für alle Aemter eine Selbstverständlichkeit ist, machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Lieferung abschliessbarer Grundbuch- und Planschränke die Notariate gleichzeitig
verpflichtet, von diesen Sicherungsmitteln Gebrauch zu machen. Ebenso sind vor allem im Erdgeschoss gelegene Amtsräume nachts durch das Schliessen der Fensterläden gegen das Einsteigen zu sichern.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:
Der Obergerichtsschreiber:
Geht auch an die Bezirksgerichte.