20. Juni 1977: An die Grundbuchämter über neue Anmerkungsfälle
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Verw.-Komm.Nr.12.
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate, Stadtammannämter und Gemeindeammannämter sowie an die Bezirksgerichte als deren erstinstanzliche Aufsichtsbehörden betreffend die Verweigerung missbräuchlich verwendbarer Beglaubigungen vom 9. januar 1974
Erfahrungen aus jüngster Zeit haben ergeben, dass die amtliche Beglaubigung von Unterschriften für Zwecke missbraucht werden kann, die keinen Schutz verdienen. So stellt beispielsweise eine private Organisation, die sich "UniverseI Centre d'information pour le Corps diplomatique et consulaire et Courrier diplomatique" nennt, ihren Mitgliedern ein in französischer Sprache verfasstes "Camet de service" zur Verfügung, dessen Aufmachung und Inhalt in einigem einem staatlichen Reisepass oder - angesichts der Bezeichnung der Mitglieder als ItCorrespondant diplomatique" und der Abkürzung "CD" - einem Diplomatenausweis ähnlich sieht. Wird schon dadurch der Anschein eines amtlichen Ausweispapiers erweckt, so verstärkt sich dieser Eindruck noch, wenn die Echtheit der Unterschrift sowie die Identität der Photographie des Ausweisträgers durch einen Notar oder Gemeindeammann beglaubigt wurde. Wird diese Beglaubigung überdies durch die Staatskanzlei legalisiert, so bekräftigt dies den Schein, dass es sich um einen offiziellen Ausweis handle. Gemäss Heldungen der Kantonspolizei .wird . denn auch immer wieder durch das
Vorzeigen solcher mit amtlichen Beglaubigungen ausgestatteter Ausw'eise fälschlicherwej.se der Eindruck eines amtlichen Leg! t:l.mationspapj.ers erweckt. Es ist Aufgabe der zur Vornahme von Beglaubig<mgen ermächtigten Behörden, das ihnen I-1ögliche zur Verhinderung solcher }1issbräuche vorzukehren. Aus diesem Grunde haben sie die Beglaubigung einer Unterschrift zu verweigern, wenn sich diese in einem Ausweispapier befindet, das geeignet ist, einen falschen Schein hinsichtlich seiner Bedeutung zu erwecken. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein privater Ausweis so ausgestattet ist, dass er einem amtlichen Dokument gleicht. Zu unterbleiben hat auch die Beglaubtgung der Uebereinstlmmung der auf einer eingehefteten Photo graphie abgebildeten Person mit derjenigen, auf die der Ausweis lautet, sofern der beglaubigende Beamte der Bildaufnahme nicht selber beigewoln1t hat oder sofern sich diese Uebereinstimmung nicht mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und Abgebildetem ergibt. Davon abgesehen hat die Beglaubigung auch einer solchen feststellbaren Identität zu unterbleiben, wenn sie auf einer privaten Urkunde erfolgen soll, die geeignet ist, einen amtlichen Charakter vorzutäuschen. In Zweifelsfällen hat sich der um die Beglaubigung angegangene Beamte an die Zürcher Kantonspolizei, Nachrichtendienst (Telephon 01 - 29 22 11) zu wenden, da diese Stelle über Erfahrungen auf dem Gebiete des f1issbrauchs von Ausweisen verfügt. Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident: Der Obergerichtsschreiber: