26. Oktober 2005: An die Grundbuchämter betreffend die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die im Sinne von Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden

NI Nr. 601 Kreisschreibensammlung Nr. 370

DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH

an die

Grundbuchämter

über die Aenderung des Kreisschreibens betreffend die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die im Sinne von Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden

vom 26. Oktober 2005

Das Kreisschreiben Nr. 1111 der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 19. November 1969 betreffend die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die im Sinne von Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden können, wird wie folgt geändert:

D. Förderung des Wohnungsbaues

  1. aufgehoben. Als Folge des Regierungsratsbeschlusses Nr. 970 vom 19. Juni 2002.

  2. Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005, Ziff. 1 - 6. Die aufgrund der Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 1998 (Ziff. 17) und früherer Verordnungen angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen haben weiterhin Gültigkeit.

F. Grundbuchvermessung

3. die Lage- und Höhenfixpunkte gemäss § 15 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997. Die auf grund der früheren Verordnung (Ziff. 1) angemerkten Verpflichtungen zur Duldung von Vermessungszeichen haben weiterhin Gültigkeit.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes