16. Dezember 2015: Beschluss betreffend die Berichterstattungspflicht und die Pendenzenkontrolle der Bezirksgerichte, Arbeitsgerichte, Mietgerichte, Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten
Geschäfts-Nr.: VU150066-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Generalsekretär-Stv. lic. iur. B. Kämpfen
Beschluss vom 16. Dezember 2015 betreffend die Berichterstattungspflicht und die Pendenzenkontrolle der Bezirksgerichte, Arbeitsgerichte, Mietgerichte, Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten
Mit Beschluss des Obergerichts vom 19. November 1996 wurden in Anwendung von § 106 GVG die Pflicht zur Berichterstattung und diejenigen Geschäfte, über welche Bericht erstattet werden muss, festgelegt. Seither haben sich die rechtlichen Grundlagen, insbesondere auch durch die Einführung der eidgenössischen Prozessordnungen, grundlegend geändert, sodass eine Neuregelung der Berichterstattung vorgenommen werden muss. Dabei sind auch gleich die Anforderungen bezüglich der Führung der Terminprotokolle, wie sie im Beschluss vom 10. Mai 2006 festgehalten worden sind, sowie die noch relevanten Bestimmungen des Beschlusses vom 1. Juli 1981 betreffend Terminprotokolle in Zivilprozessen in diesen Beschluss zu integrieren. Sodann sind in Ablösung des veralteten Kreisschreibens betreffend Pendenzenkontrolle vom 31. Januar 1979 Minimalvorschriften für die gerichtsinterne Pendenzenkontrolle in diesen Beschluss mitaufzunehmen.
Die Berichterstattung der Bezirksgerichte wird deshalb gestützt auf § 80 GOG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 wie folgt neu geregelt:
I Berichterstattungspflichtige Verfahren
1 Die Bezirksgerichte und ihre Einzelgerichte, die Arbeitsgerichte und die
Mietgerichte, sowie die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen erstellen ihre statistischen Übersichten und Berichterstattungen über die nachfolgenden Geschäfte (Übersichtsliste der berichterstattungspflichtigen Fälle pro Richter/in und Terminprotokolle) je per Jahresende und reichen diese der Verwaltungskommission des Obergerichts gemäss den Vorgaben der Leistungskontrakte ein.
2 Die folgenden Geschäftsarten sind berichterstattungspflichtig:
– Strafverfahren (Kollegial- und a) per Ende Jahr länger als 6 Monate Einzelgericht) pendent – Verfahren der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen – Betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren
b) – summarische Erbschaftssachen per Ende Jahr länger als 2 Jahre (EL/EM/EN-Verfahren [ausgenom- pendent men EA-Verfahren]
c) – alle übrigen Verfahren per Ende Jahr länger als 1 Jahr pendent
d) – per Ende Jahr pendente Rückweisungen Bei diesen Verfahren ist die Prozessgeschichte, soweit sie nicht bereits in früheren Terminprotokollen enthalten ist, unter Angabe der ursprünglichen Geschäftsnummer vom ersten Eingang des Prozesses an darzustellen.
3. Berichterstattungspflichtig sind auch die unter Ziff. 2 genannten Geschäfte, die im Laufe des Berichtsjahres zwar erledigt worden sind,
– der (begründete) Endentscheid den Parteien jedoch nicht bis Ende Januar des Folgejahres versandt worden ist oder
– der Entscheid den Parteien bis Ende Januar des Folgejahres lediglich im Dispositiv mitgeteilt worden ist und die Frist eine Begründung zu verlangen im Zeitpunkt der Abgabe der Berichterstattung noch läuft.
4. Pro berichterstattungspflichtiges Verfahren ist ein Terminprotokoll zu führen, welches über die wesentlichen Prozesshandlungen Auskunft gibt. Bestehen in einem Verfahren aus früheren Berichterstattungen bereits Terminprotokolle, sind diese in Kopie beizulegen oder aber das bestehende Terminprotokoll wird fortlaufend weitergeführt. Nebst den wesentlichen Prozesshandlungen, die mit Datum und inhaltlich aussagekräftigen Stichworten zu versehen sind, muss das Terminprotokoll auch begründete Auskunft über Lücken in der Prozessführung sowie über langedauernde Fristerstreckungen geben.
Die Terminprotokolle sind von der/den für den Fall verantwortlichen Referentin bzw. Einzelrichterin/Referenten bzw. Einzelrichter persönlich zu führen. Die Terminprotokolle sind bei Kollegialgerichtsverfahren von der Referentin/vom Referenten und von der/dem Vorsitzenden, bei Einzelgerichtsverfahren von der Einzelrichterin/vom Einzelrichter zu visieren.
Die Terminprotokolle sind bis zur rechtkräftigen Erledigung des Verfahrens aufzubewahren. Sie gehören nicht zu den Gerichtsakten und sind daher nicht ins Aktenverzeichnis aufzunehmen.
5 Neben den Terminprotokollen sind Listen vorzulegen, welche pro Referent/in
bzw. Einzelrichter/in Auskunft über deren/dessen berichterstattungspflichtige Verfahren sowie über die Dauer der Anhängigkeit dieser Verfahren geben. Die Verfahren gemäss Ziff. I./3. dieses Beschlusses sind in einer separaten Liste aufzuführen. Diese Übersichtslisten der berichterstattungspflichtigen Verfahren pro Richterin oder Richter sind von ihr bzw. ihm zu visieren.
II. (Interne) Pendenzenkontrolle
Im Sinne einer Minimalvorschrift führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident anhand der Pendenzenlisten jeder Richterin oder jeden Richters zweimal jährlich eine Pendenzenkontrolle durch.
Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident trifft, wenn nötig, Massnahmen zur Vermeidung grösserer zeitlicher Lücken in der Behandlung (z. B. durch Besprechung des Falles mit dem Bearbeiter, durch gerichts- oder abteilungsinterne oder zuständigenorts zu beantragende Entlastung). Die richterliche Unabhängigkeit ist zu wahren.
Allfällige Beanstandungen und getroffene Vorkehren sind von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten auf der Pendenzenliste festzuhalten und der zuständigen Richterin oder dem Richter zur Kenntnis zu bringen.
Die Pendenzenlisten werden von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten und von der jeweiligen Richterin oder vom Richter visiert und anschliessend geordnet bis zum Ende des Folgejahres aufbewahrt.
III Aufhebung von Beschlüssen und Mitteilung
1 Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss vom 19. November 1996 betreffend
die Berichterstattungspflicht, den Beschluss vom 1. Juli 1981 betreffend Terminprotokolle in Zivilprozessen und das Kreisschreiben betreffend Pendenzenkontrolle vom 31. Januar 1979.
2. Schriftliche Mitteilung an die Bezirksgerichte für sich und zuhanden der Einzelgerichte, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte und der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen.
Zürich, 16. Dezember 2015
Der Generalsekretär-Stv.
lic. iur. B. Kämpfen