17. Januar 2018: An die Setreibungsämter und deren Aufsichtsbehörden betreffend die Bereinigung der Register über die Eigentumsvorbehalte
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Setreibungsämter und deren Aufsichtsbehörden betreffend die Bereinigung der Register über die Eigentumsvorbehalte
Aufgrund der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister vom 29. März 1939 (SR 211.413.11) hat die Verwaltungskommission des Obergerichtes beschlossen, im laufenden Jahr wiederum eine Bereinigung sämtlicher Register über die Eigentumsvorbehalte vornehmen zu lassen.
Für dieses Bereinigungsverfahren gelten folgende Vorschriften :
Die Bereinigung bezieht sich auf die in der Zeit vor dem 1. Januar 2013 erfolgten Einträge.
Die Verwaltungskommission des Obergerichtes wird für die betroffenen Registerämter in den beiden letzten Februarnummern des Schweizerischen Handelsamtsblattes und des kantonalen Amtsblattes bekanntgeben, dass jeder vor dem 1. Januar 2013 eingetragene Eigentumsvorbehalt gelöscht wird, sofern nicht der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger bis spätestens 31 . März 2018 bei dem Betreibungsamt, das den Eigentumsvorbehalt zuletzt eingetragen hat, gegen die Löschung Einspruch erhebt und die Kos-
ten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber bezahlt. Der Einspruch ist nicht zu begründen; dagegen hat der Einsprecher Datum und Ordnungsnummer des Eintrages des Eigentumsvorbehaltes, den Erwerber mit dessen registrierter und dessen letzter dem Einsprecher bekannten Adresse, die Sache und den Forderungsbetrag genau zu bezeichnen. Die Kosten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber betragen Fr. 13.--, nämlich Fr. 8.-- Gebühr des Betreibungsamtes und Fr. 5.-- Porto für einen eingeschriebenen Brief.
3. Nach Ablauf der Einsprachefrist löscht das Betreibungsamt alle Eigentumsvorbehalte, gegen deren Löschung ein den oben erwähnten Anforderungen genügender Einspruch nicht geltend gemacht worden ist. Als Datum der Löschung ist der Tag, an welchem die Einsprachefrist abläuft, einzutragen. ln der Rubrik "Grund der Löschung" ist anzugeben "Bereinigungsverfahren 2018" (Art. 13 der bundesgerichtliehen Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 [SR 211.413.1 ]).
Für die Löschung darf gernäss Art. 6 Abs. 2 der erwähnten Verordnung vom 29. März 1939 keine Gebühr erhoben werden.
Wird Einspruch geltend gemacht, so gibt das Betreibungsamt dem Erwerber hievon sofort Kenntnis . Die Anzeige erfolgt mit dem diesbezüglichen EDV-Formular (EDV 8212) welches gernäss Art. 34 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) als eingeschriebener Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung zuzustellen ist. Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann die Zustellung elektronisch erfolgen.
ln Abweichung von der Regel , dass der Einspruch die Löschung des Eintrages hemmt, darf ein Eintrag auch dann gelöscht werden , wenn einwandfrei feststeht, dass der Erwerber mehr als drei Monate vor dem Ende der Einsprachefrist seinen Wohnsitz oder - wenn er im Registerkreis nur eine Geschäftsniederlassung hatte und der Eigentumsvorbehalt im Hinblick auf diese eingetragen worden ist - die Geschäftsniederlassung in einen ande-
ren Registerkreis verlegt hat. ln diesem Falle unterbleibt die in Ziffer 4 erwähnte Anzeige an den Erwerber. Dagegen ist dem Einsprecher unter Angabe des Grundes sofort schriftlich mitzuteilen, dass der Eintrag gelöscht werde, und dabei zu eröffnen, dasserinnert zehn Tagen vom Empfang der Anzeige an beim Bezirksgericht Beschwerde erheben könne. Die Zustellung der Anzeige erfolgt gernäss Art. 34 SchKG. Für diese Anzeige ist die Gebühr nach Artikel 37 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) nebst einem allfälligen Porto von Fr. 5.-- für einen eingeschriebenen Brief zu beziehen.
Voraussetzung für die Löschung ist, dass die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen ist oder die erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde.
6. Das Betreibungsinspektorat hat anlässlich der Inspektionen bei den Setreibungsämtern die Bereinigung zu überprüfen.
7 Vom vorliegenden Kreisschreiben haben die Ämter im Missivenverzeichnis
Vormerk zu nehmen .
Der Obergerichtspräsident
lic. iur. M. Burger