17. Dezember 1973: An die Grundbuchämter über die Neuordnung der kantonalen Handänderungsstatistik
Verw.-Komm.Nr.1455. (Zirk. ) K R EIS S C H R E I BEN DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchämter über die Neuordnung der kantonalen Handänderungsstatistik vom 17. Dezember 1973
Das Statistische Amt des Kantons Zürich teilt uns mit, dass es im Zuge der stets steigenden Nachfrage nach verarbeiteten statistischen Informationen gezwungen sei, eine den heutigen Bedürfnissen angepasste BOdenpreisstatistik zu konzipieren. Dazu benötige es für die ausserhalb der Stadt Zürich gelegenen Grundstücke folgende zu~ sätzlichen Daten:
Angaben über die Zonen zuteilung der die Hand wechselnden Grundstücke,
Angaben über den Erschliessungsgrad der die Hand wechselnden Baugrundstücke. Das Statistische Amt hält dafür, dass das Grundbuchamt diej enige Stelle sei, die diese Angaben am zuverlässig-- sten zu melden vermöge. Das Statistische Amt macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Grundbuchämter dem Ausfüllen der Handänderungsanzeigen ganz allgemein vermehrte Beachtung schenken sollten; allzuoft sollen Angaben über den Beruf der Parteien, die Erwerbsart, das Erwerbsdatum, etc. fehlen. Diese Angaben werden indessen statistisch verarbeitet und müssen deshalb gemacht werden. Es würde begrüsst, wenn die Anzeigen durch die Grundbuchämter nach
Gemeinden (oder Quartieren) fortlaufend numeriert werden, wie dies auf den Formularen vorgesehen ist. Mit Rücksicht auf die immer wieder vorkommenden Pannen und Verzögerungen in der Zustellung der über die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich geleiteten Anzeigen stellt das Statistische Amt sodann das Gesuch, es seien ihm die Handänderungsanzeigen direkt und in einem eigenen Exemplar zuzustellen. Die Vertreter des Statistischen Amtes des Kantons Zürich hatten Gelegenheit, ihre Anliegen dem zürcherischen Notaren-Kollegium anlässlich der diesjährigen Frühjahrsversammlung und der Kommission für Reformen im Notariatswesen vorzutragen. Beide Gremien haben die Wün·· sehe dieser Amtsstelle grundsätzlich positiv aufgenommen. Die Garnitur "Handänderungsanzeigen" (Formular N.K. Nr. 7) ist deshalb durch ein weiteres Formular ergänzt und deren Inhalt im Sinne der j"Unsche des kantonalen Statistischen Amtes geändert worden. Hir l'leisen Sie hiermit an, für Handänderungen an Grundstücken ab 1. Januar 1974 die neuen Handänderungs·· anzeigen zu verwenden und dabei folgendes zu beachten:
1 Ueber jede Handänderung ist dem Statistischen Amt (fUr
die in der Stadt Zürich gelegenen Grundstücke dem Statistischen Amt der Stadt Zürich, fUr die übrigen Grundstücke dem Statistischen Amt des Kantons Zürich) direkt eine Handänderungsanzeige zuzustellen (ziegelrotes Formular der neuen Formulargarnitur). Ueber Handänderungen überbauter Grundstücke ist der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Zürich wie bisher das weisse Anzeigeformular zuzustellen. 2. Für die ausserhalb der Stadt Zürich gelegenen Grundstücke sind in den dafür bestimmten Formularspalten neu folgende Angaben zu machen:
a) Für jedes Grundstück ist die Zonenzugehörigkeit nach der örtlichen Gemeindebauordnung zu melden. Das Statistische Amt des Kantons Zürich wird dafür besorgt sein, dass den Grundbuchämtern entsprechende Zonenpläne zur Verfügung gestellt werden. b) Für die der Bauzone zugeteilten Grundstücke ist sodann der Erschliessungsgrad anzugeben. Es sind dabei folgende Abkürzungen zu verwenden: E = erschlossen Als baureif gilt nur Land, das an einer ausgebauten Strasse liegt und mindestens über Wasser- und Kanalisationsanschluss verfügt. U = unerschlossen Als unerschlossenes Bauland gilt das einer Bau·' zone zugeteilte Land, das weder an einer ausgebauten Strasse liegt, noch über einen Wasser- oder Kanalisationsanschluss verfügt. T = teilweise erschlossen Als teilweise erschlossen gilt jenes Bauland, das bereits über einen Teil der für die Ueberbauung notwendigen Ausrüstung verfügt. zB. Kanalisationsanschluss oder Wasserversorgung ~ Strassenerschliessung oder durchgeführter
Quartierplan und vollzogene Umlegung. Die Angaben über die Erschliessung sind - sofern sich diese nicht aus dem Kaufvertrag ergeben .. von den Parteien bei der Vertrags abwicklung zu erfragen.
3 Alle Rubriken des Formulars "Handänderungsanzeige"
sind zuverlässig und vollständig - inbegriffen die Angaben über die Berufe der Parteien - auszuf'üllen.
Wir bitten Sie, den Wünschen und Anliegen des Statistischen Amtes des Kantons Zürich Verständnis entgegenzUbringen.
Im Namen der Verwaltungskow~ission des Obergerichtes Der Präsident: Der Obergerichtsschreiber: