12. Februar 1999: Angabe von Name und Funktion bei Unterschriften
b Obergericht des Kantons Zürich
NI Nr. 40
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZÜRICH
an die
Notariate
über die
Angabe von Name und Funktion bei Unterschriften
vom 12. Februar 1999
Das Bundesgericht hat die Identifikation der Urkundsperson unter Angabe ihrer Personalien in der öffentlichen Urkunde als bundes rechtliche Minimalanforderung an das Beurkundungsverfahren bezeichnet (ZBGR 78 S. 281 und 285). Die Identität der Urkundsperson sei auch ohne Angabe von Name, Vorname und Wohnort zweifelsfrei feststellbar, wenn die Urkundsperson Amtsnotar ist (ZBGR 78 S. 284).
Die vom Bundesgericht verlangten Mindestanforderungen an eine öffentliche Urkunde sind nicht vollständig erfüllt, wenn ein Notar-Stellvertreter, ein Notariatsassistent oder ein Notariatssekretär mbA nach zürcherischer Praxis die Urkunde lediglich unter Angabe des Notariates und seiner Funktion (§ 30 NotV) unterzeichnet.
Unter Hinweis auf diese Rechtslage, aber auch im Interesse einer allgemein gewünschten Transparenz im schriftlichen Verkehr, sind künftig sämtliche Dokumente (Urkunden, amtliche Beglaubigungen, Verfügungen, Bescheinigungen, Korrespondenz etc.) in den Bereichen Notariat, Grundbuch und Konkurs unter folgenden Angaben zu unterzeichnen: Bezeichnung des Amtes, Vorname und Name des Unterzeichnenden, Funktion des Unterzeichnenden.
; / -2- I I"
Im Hinblick auf die Abschaffung des Beamtenstatus sind anstelle der Bezeichnung "Urkunds- und Protestbeamter" oder "Beglaubigungsbeamter" die Funktionsbezeichnungen gemäss Besoldungseinreihung des Unterzeichnenden zu verwenden. Im
Grundbuchbereich kann die Bezeichnung "Grundbuchsekretär" und im Konkursbereich die Bezeichnung "Konkurssekretär" weiterverwendet werden.
Allfällige Kreditüberschreitungen im laufenden Jahr für notwendig werdende Stempelanschaffungen sind generell bewilligt.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes
Der Präsident Der, p
Dr. Hans Schmid Dr. Paul Zimmermann