Pflichtverletzung durch den Gerichtsberichterstatter
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD210001-O/U
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Dr. H. Kneubühler Dienst, Dr. L. Hunziker Schnider, lic. iur. C. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Urteil vom 25. März 2021
in Sachen
Gesuchsgegner und Rekurrent
vertreten durch MLaw X._____
betreffend Pflichtverletzung durch den Gerichtsberichterstatter A._____
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2021; Proz. VU200061
Erwägungen
1.1
A._____ (der Rekurrent) ist Journalist in Zürich. Der Obergerichtspräsident akkreditierte ihn mit Verfügung vom 13. November 2006 (VU060098) als Berichterstatter bei den Zürcher Gerichten.
Der Rekurrent ist Herausgeber des online-Mediums "C._____"[Zeitung]. Dieses charakterisiert er selber wie folgt: "Banken und Finanzplatz stehen vor fundamentalen Veränderungen, mit Folgen nicht nur für die betroffenen Unternehmen und deren Mitarbeiter, Kunden und Aktionäre, sondern auch für die Gesellschaft und die Stabilität des Landes. Am Ende geht es bei Themen wie den hohen Boni der Spitzenleute nicht um eine Privatangelegenheit. Vielmehr ist der Fortbestand des gesellschaftlichen Kitts in der Schweiz gefährdet. C._______ publiziert mit diesem Fokus jeden Morgen aktuelle Artikel zum Schweizer Finanzplatz […] (C._____.ch, besucht am 15. März 2021).
Heute geht es um ein Strafverfahren, welches behauptete Verfehlungen des ehemaligen Vorsitzenden der Geschäftsleitung von D._____ [Bank], B._____, zum Thema hat. Dem Vernehmen nach wird B._____ vorgeworfen, er habe zum eigenen Vorteil Geschäfte zwischen Gesellschaften veranlasst, in denen er selber Organfunktion hatte, diese Funktionen aber nicht offen gelegt. Ferner soll er zum Nachteil von D._____ in erheblichem Umfang unberechtigt Spesen bezogen haben. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen B._____ und mehrere andere Personen erhoben, und das Verfahren ist bei der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich pendent.
1.2
Das Bezirksgericht Zürich gab der Verwaltungskommission des Obergerichts am 16. November 2020 Kenntnis davon, dass der Rekurrent am 5. November 2020 auf "C._____" detailliert aus der Anklageschrift berichtet habe (act. 6/2), obschon die Staatsanwaltschaft eine Geheimhaltungsverfügung mit Wirkung bis Ende Jahr erlassen habe. Zudem habe der Rekurrent am 10. November 2020 bei "E._____" [Fernsehsender] aus der Anklageschrift berichtet. Das Bezirksgericht stellte in Aussicht, wegen Verletzung der Geheimhaltungsverfügung der Staatsanwaltschaft auch eine Strafanzeige einzureichen (VK-act. 1).
Die Verwaltungskommission gab dem Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme (VK-act. 7). Der Rekurrent machte davon Gebrauch. Er verwies auf die Funktion der Medien im modernen Staat, auf das öffentliche Interesse an der Sache, auf seine eigenen Verdienste am Aufdecken der nunmehr zur Anklage gekommenen Sachverhalte und insbesondere darauf, dass zahlreiche andere Medien, nicht zuletzt die als zurückhaltend bekannte G._____ [Tageszeitung], eine Berichterstattung zu dieser Sache als notwendig erachtet und auch gebracht hätten. Zusammenfassend beantragte er Verzicht auf eine Sanktion (im Einzelnen VKact. 8).
Am 2. Februar 2021 entschied die Verwaltungskommission, der Rekurrent habe mit seiner Berichterstattung vom 5. November 2020 auf "C._____" seine Pflichten als Gerichtsberichterstatter verletzt und sanktionierte ihn mit einer Verwarnung. Die Kosten von Fr. 1'000.– wurden zur Hälfte dem Rekurrenten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (VK-act. 9). Auf die Begründung ist zurück zu kommen. Der Entscheid wurde dem Rekurrenten persönlich am 8. Februar 2021 zugestellt (VK-act. 10/1).
2.1
Mit Schriftsatz vom 10. März 2021, zur Post gegeben am gleichen Tag, erhebt der Rekurrent Rekurs gegen den Entscheid der Verwaltungskommission (act. 2). Er stellt die Anträge 1. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 02.02.2021 (VU200061-O) sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
In Gutheissung des Rekurses sei - unter gleichzeitiger Feststellung, dass der Rekurrent keine Pflichtverletzungen als akkreditierter Gerichtsberichterstatter begangen hat - auf aufsichtsrechtliche Sanktionen zulasten des Rekurrenten vollumfänglich zu verzichten (aufgrund dessen Berichterstattung in Causa B._____ im Allgemeinen sowie dem C._____-Beitrag "Anklage enthüllt: B._____ grenzenlos bei Privat-Fun" vom 05.11.2020 im Besonderen).
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners oder der Staatskasse.
prozessualer Antrag:
Das Urteil des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sei in anonymisierter Form in die online-Entscheidsammlung der Zürcher Gerichte (www.gerichtezh.ch/entscheide) aufzunehmen.
2.2
Vorweg sind prozessuale Fragen abzuhandeln:
Der Rekurrent lässt sich vor Rekurskommission durch einen Nicht-Anwalt, nach eigenen Angaben "mit MLaw-Abschluss an der Universität Zürich (dabei Masterprädikat 'magna cum laude')", vertreten. Gemäss dem Internet-Auftritt […] tut der Vertreter das offenkundig berufsmässig. Da die Rekurskommission hier als Verwaltungsgericht tätig wird, steht dem § 11 AnwG nicht entgegen.
Die Rekurskommission ist zuständig für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide der Verwaltungskommission (§ 19 Abs. 1 OrgV OG). Der angefochtene Beschluss ist so ein Entscheid: er ist nicht ein Rechtsmittelentscheid gegen eine Anordnung des Bezirksgerichts, sondern wurde durch dessen Anzeige veranlasst.
Die Verwaltungskommission hat zutreffend das Bezirksgericht nicht als Partei in sein Verfahren aufgenommen, denn eine Anzeige verschafft dem Anzeiger oder der anzeigenden Behörde keine Parteistellung, wenn das nicht eine eigene Bestimmung vorsieht. Eine solche Bestimmung macht der Rekurrent nicht namhaft und ist nicht zu sehen. Das Bezirksgericht ist daher auch im Verfahren der Rekurskommission nicht als Partei zu führen, auch wenn es der Rekurrent als "Rekursgegner" bezeichnet.
Die Verwaltungskommission weist auf die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel hin und erklärt, diese habe keine aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 6). Das ist ein offenkundiger Irrtum, da § 19 Abs. 1 OrgV OG ausdrücklich den Rekurs zur Verfügung stellt. In der Tat behandelt die Rekurskommission auch Beschwerden, allerdings nur im Bereich der altrechtlichen Ausstands-Verfahren, wo die Verwaltungskommission nach § 101 Abs. 1 GVG/ZH und Art. 404 Abs. 1 ZPO erstinstanzlich entscheidet und das Rechtmittel nach Art. 405 Abs. 1 und 50 Abs. 2 ZPO die Beschwerde ist. Der Rekurrent bezeichnet sein Rechtsmittel richtig als Rekurs.
Der Rekurs ist nach § 22 VRG innert 30 Tagen einzureichen, und der Rekurrent hat diese Frist eingehalten.
Anders als von der Verwaltungskommission belehrt, haben die Rekursfrist und die fristgerechte Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung (§ 25 VRG). Da der angefochtene Entscheid in der Sache keine unmittelbaren Wirkungen hat und die Kasse des Obergerichts auch ausserordentliche Rechtsmittel abzuwarten pflegt, bevor sie Rechnung stellt, schien ein Hinweis auf die irrtümliche Belehrung entbehrlich.
Der Rekurs enthält Anträge und eine Begründung, und diese Voraussetzung für das Eintreten ist damit erfüllt (§ 23 Abs. 1 VRG). Ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben.
Über den prozessualen Antrag, den heutigen Entscheid zu publizieren, ist formell nicht zu entscheiden, denn das hat mit der Sache direkt nichts zu tun (und ein Anwendungsfall von Art. 68 StGB liegt nicht vor). In Nachachtung von Art. 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung publiziert die Rekurskommission ihre Entscheide aber ohnehin auf der vom Rekurrenten genannten Plattform.
Die Sache ist spruchreif.
3.1
Das Verfahren der Rekurskommission richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, LS 175.2). Dem Lauf der Rekursfrist und dem rechtzeitig eingereichten Rekurs kommen wie bereits erwähnt aufschiebende Wirkung zu. Mit Rekurs können Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung), unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden (§ 20 VRG). Es können keine neuen Sachbegehren gestellt werden, hingegen sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zulässig (§ 20a VRG). Grundsätzlich erhalten die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung (§ 26b VRG). Die Rekurskommission verzichtet in analoger Anwendung von § 26a VRG und von Art. 312 und 322 ZPO darauf, wenn sich der Rekurs als unbegründet erweist. Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern (§ 27 VRG). Im Hinblick darauf kann sie von Amtes wegen Abklärungen treffen, ist aber dazu anders als die Verwaltungsbehörden (§ 7 VRG) nicht verpflichtet. Ihr Entscheid ist reformatorisch, auch wenn die Vollstreckung in der Regel der Vorinstanz obliegt (§ 29 Abs. 2 VRG).
3.2
Die Verwaltungskommission hat ihren Entscheid wie folgt begründet:
Sie ging davon aus, eine Pflichtverletzung des Rekurrenten als Gerichtsberichterstatter müsste sich mit einem Verstoss gegen die Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (LS 211.15) begründen lassen.
Die Geheimhaltungsverfügung der Staatsanwaltschaft habe sich nicht an Gerichtsberichterstatter gerichtet, und es sei unklar, ob der Rekurrent sie überhaupt kannte, und die Medienmitteilung des Gerichts, welche die akkreditierten Berichterstatter darauf verwies, sei erst am Tag nach dem Artikel in "C._____" veröffentlicht worden.
Der Angeklagte B._____ sei zwar wegen seiner leitenden Position im Bankwesen eine Person öffentlichen Interesses. Auch bei ihm müsse die Berichterstattung aber durch ein legitimes Informationsbedürfnis gedeckt sein. Das Verbreiten eines blossen Verdachts sei nur umso zurückhaltender zulässig, je schwer wiegender sich die Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen darstellen könnte, wenn das Strafverfahren zu keiner Verurteilung führen sollte.
Die Verwaltungskommission billigt dem Rekurrenten zu, dass er als Journalist eine wichtige Funktion ausübt. Es stelle daher keinen Pflichtverstoss dar, dass er trotz der Geheimhaltungsverfügung der Staatsanwaltschaft über das Strafverfahren informierte. Allerdings müsse eine solche Berichterstattung sachlich gehalten sein und dürfe nicht auf eine Vorverurteilung des Angeklagten hinauslaufen. Im Einzelnen referiert die Verwaltungskommission den Artikel des Rekurrenten und kommt zum Schluss, das sei keine sachliche Berichterstattung gewesen, son- dern eine süffisante, effekthascherische Geschichte, die sich als äusserst blossstellend, vorverurteilend und suggestiv erweise. Das liege auch bei einer Person öffentlichen Interesses nicht im allgemeinen und legitimen Interesse der Öffentlichkeit und verletze damit § 11 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung.
Die Verwaltungskommission sieht endlich in der Teilnahme des Rekurrenten an der Sendung "..." bei E._____ keine Pflichtverletzung. Er habe in angemessener Weise und sachlich berichtet, neben den Besuchen B's._____' in Cabarets namentlich auch den anderen Anklagepunkten Raum gegeben und immer wieder darauf verwiesen, dass er Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiedergebe.
Zusammenfassend betrachtet die Verwaltungskommission (nur) den Artikel des Rekurrenten vom 5. November 2020 im "C._____" wegen seines Inhaltes als pflichtverletzend. In der Stufenordnung der möglichen Sanktionen Verwarnung / temporäre Suspendierung / Entzug der Akkreditierung und weil der Rekurrent zum ersten Mal, wenn auch schwer wiegend gegen seine Pflichten verstossen habe, erachtet sie eine Verwarnung als angemessen (im Einzelnen act. 4/2 = VKact. 9).
3.3
Dem setzt der Rekurrent Folgendes entgegen:
Die Akteneinsichts-Verordnung sei auf eine Berichterstattung vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung gar nicht anwendbar, wenn der Berichterstatter seine Information nicht vom Gericht, sondern aus privater Quelle bezog. Die Anklageschrift leite das gerichtliche Verfahren erst ein, ohne dass dieses damit schon richtig zum Laufen komme, wie etwa nach erfolgten Vorladungen.
Das Verfahren B._____ sei nach Bundes- und kantonalem Recht öffentlich, und die Berichterstattung darüber daher zulässig. Eine "sprachpolizeiliche Einschränkung" dieser Berichterstattung verletze per se die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und zudem das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV), weil beliebige Interessierte anders als die akkreditierten Medienschaffenden frei berichten dürften.
Es liege gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht am Gericht, den Zeitpunkt der Berichterstattung festzulegen. So weit die Verwaltungskommission in der frü- hen Berichterstattung eine unnötige Vorverurteilung erblickt, sei das per se bundesrechtswidrig.
Ganz grundsätzlich seien unbestimmte Rechtsbegriffe wie "sachlich" und "angemessen", "unnötige Blossstellung" und "suggestive Berichterstattung" auslegungsbedürftig und müssten grundrechtskonform (Art. 5 Abs. 1 BV) zugunsten des Rekurrenten ausgelegt werden.
Auch bei einer allfälligen Verletzung der Akteneinsichts-Verordnung habe die Verwaltungskommission nicht erläutert, weshalb die Verletzung schuldhaft und schwer sein solle.
Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung sei nicht nur als "Feigenblatt" erfolgt. Schon auf Seite 1 des Artikels finde sich dieser Hinweis, ferner werde die Auffassung der Strafverfolger erwähnt, Aufwendungen seien nicht geschäftsmässig begründet (Artikel S. 6), und am Ende werde auch der Konjunktiv verwendet (S. 7). Nicht nötig sei es gewesen, den ganzen Artikel im Konjunktiv zu verfassen, da der Angeklagte B._____ Luxusreisen und Besuche im Rotlichtmilieu gar nicht bestreite, sondern nur deren geschäftsmässige Begründetheit behaupte.
Übrigens habe auch die G._____ nicht im Konjunktiv berichtet.
Der Rekurrent habe mit seinem beharrlichen, kritischen Journalismus die ganze Sache zumindest indirekt ins Rollen gebracht (im Einzelnen act. 2).
3.4
Die Verwaltungskommission nimmt als Basis ihrer Beurteilung zu Recht die Akteneinsichtsverordnung LS 211.15 (AEV). Diese räumt den akkreditierten Medienschaffenden verschiedene Privilegien ein, darunter namentlich die Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StPO, die Einsicht in die Akten, namentlich die Anklageschrift, und Information durch die Medienstellen der Gerichte (im Einzelnen §§ 13a ff. AEV). Die Verordnung verpflichtet die Akkreditierten zu einer sachlichen und angemessenen Berichterstattung, welche auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nimmt und insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung vermeidet (§ 11 Abs. 2 AEV). Als
Sanktionen für wiederholte oder schwere Pflichtverletzung kommen Verwarnung, temporäre Suspendierung und Entzug der Akkreditierung in Frage (§ 13 Abs. 2 AEV).
Der Rekurrent argumentiert, die AEV sei nicht anwendbar, weil er die Anklageschrift nicht vom Gericht erhielt, und weil das gerichtliche Verfahren erst ganz am Anfang stehe. Das ist ein interessanter, letztlich aber für den Rekurrenten nicht zielführender Gedanke. An ihm ist so viel richtig, dass der Rekurrent als akkreditierter Gerichtsberichterstatter nicht nach seinem ganzen Verhalten allgemein "zutrauenswürdig" sein muss, wie wenn er Anwalt oder Notar wäre. Die Pflichtverletzung, welche zu einer Sanktionierung nach § 12 AEV führen kann, muss im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein gerichtliches Verfahren stehen (§ 11 Abs. 2 AEV). Das ist hier allerdings entgegen der Auffassung des Rekurrenten der Fall. Der Rekurrent zitiert aus der Anklageschrift, welche wie er selber schreibt, das gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt hat. Nach ständiger Praxis wird die Einsicht in die Anklageschrift (§ 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV) den Akkreditierten vor der öffentlichen Verhandlung zugänglich gemacht. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft eine temporäre Geheimhaltungsverfügung erlassen, auf welche auch die Medienmitteilung des Gerichts hinwies. Der Rekurrent sagt denn auch selber, er habe die Anklageschrift von privater Seite (unter diesen Umständen: dank einer nicht weiter bekannten Indiskretion, welche eine Verletzung der Geheimhaltungsverfügung bedeutete) erhalten. Das Verwenden der illegal erlangten Information und den Zeitpunkt der Berichterstattung macht die Verwaltungskommission allerdings ausdrücklich nicht zur Basis ihrer Sanktion, und darum geht auch der Einwand des Rekurrenten ins Leere, das wäre "per se bundesrechtswidrig". Gleichwohl: Wäre dem Rekurrenten die Anklageschrift auf dem üblichen Weg, nämlich vom Sachgericht, zugegangen, hätte er sich an die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 AEV halten müssen (deren Tragweite nachfolgend zu diskutieren sein wird). Nicht anders kann es sein, wenn er die Anklageschrift dank der Verletzung der Geheimhaltungsverfügung von einem Dritten erhalten hat. Wie er selbst sagt, markierte das Einreichen der Anklageschrift ans Gericht den Beginn des gerichtlichen Prozesses. Auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vorgängige prozessleitende Handlungen der Verfahrensleitung oder gar den
Versand der Vorladungen (was der Rekurrent anspricht) kommt es nicht an. Der Rekurrent berichtete als akkreditierter Berichterstatter über einen hängigen Prozess, und damit ist die AEV anwendbar.
Der Rekurrent betrachtet jedwelche Einschränkungen der Berichterstattung (was er als "Sprachpolizei" ironisiert) als unzulässig und verfassungswidrig weil rechtsungleich (Art. 8 BV). Wenn ein Verfahren öffentlich sei, könne das Publikum ihm beiwohnen und dann auch nach freiem Ermessen darüber berichten, ohne an die Restriktionen der AEV gebunden zu sein. Das letztere trifft zu. Wenn irgend eine Verlautbarung, sei es durch eine private oder eine nach der AEV akkreditierte Person, Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten, Angeklagten oder Geschädigten/Opfers, verletzt, stehen dem Verletzten die Behelfe des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ff. ZGB) zu Verfügung, bei den Akkreditierten allenfalls ergänzt durch das Recht der Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB). Die Sanktionen von § 12 AEV sind dagegen etwas Anderes, und sie sind auch keine Strafe. Sie sollen sicherstellen, dass die Privilegien der Akkreditierung nach §§ 13a ff. AEV: Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen, bevorzugte und aktive Information über kommende Verfahren, Akteneinsicht, nicht missbraucht werden. Das ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten sachlich begründet, zweckmässig und damit nicht in unzulässiger Weise rechtsungleich.
Der Rekurrent erachtet die AEV auch unter dem Aspekt der Medienfreiheit (Art. 17 BV) als unzulässig. Unausgesprochen betrachtet er die Restriktionen von § 11 Abs. 1 AEV wohl als nach Art. 17 Abs. 2 BV verbotene Zensur. Kein Grundrecht hat allerdings absolute und schrankenlose Geltung. Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vordergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unabhängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzulässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach
Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE vom 24. April 2015). Es besteht ein öffentliches Interesse, das zu verhindern: wenn die Manipulation der öffentlichen Meinung dazu führt, dass das Gericht die schuldangemessene Strafe nicht verhängen kann, ist das ein erhebliches staatspolitisches Problem. Im Übrigen wird die Medienfreiheit auch mehr oder minder beschränkt durch die Rechte auf Menschenwürde (Art. 7 BV), geistige Unversehrtheit (Art. 10 BV) und Privatsphäre (Art. 13 BV).
Beizupflichten ist dem Rekurrenten darin, dass die von der AEV verwendeten Begriffe "sachlich" und "angemessen", "unnötige Blossstellung" und "suggestive Berichterstattung" unbestimmte und im Einzelfall der Konkretisierung bedürftige Rechtsbegriffe sind, und dass die Konkretisierung grundrechtskonform erfolgen muss. Vor dieser Diskussion und dem Eingehen auf den konkreten Text des Artikels ist allerdings noch klarzustellen, dass der (von ihm behauptete) Beitrag des Rekurrenten am Aufdecken der "Affäre B._____" staats- und medienpolitisch interessant oder begrüssenswert sein mag, ihm aber für die Art der Berichterstattung keinen "Bonus" oder einen irgendwie gegenüber anderen Akkreditierten vergrösserten Spielraum verschaffen kann (das könnten jene zu Recht als verfassungswidrige rechtsungleiche Behandlung rügen).
Die Verwaltungskommission erörtert eingehend die Wortwahl und den Stil des fraglichen Artikels. Der Rekurrent setzt sich damit nicht im Einzelnen auseinander. Gleichwohl ist zu rekapitulieren, wie sich der Artikel präsentiert:
Der fett gedruckte Titel lautet: "Anklage enthüllt: B._____ grenzenlos bei Privat-Fun". In der Folge sind nicht die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft als Gesamtes und deren Anträge das zentrale Thema der Berichterstattung, sondern es wird auf die "Eskapaden" von B._____ fokussiert. Der Sub-Lead lautet denn auch: "Für Redlight-Spass liess ex-CEO seine D._____ eine Viertel Million zahlen, 140'000 für Anwälte - und 3'788 für Reparatur [Hotel] -Suite". In der Folge heisst es "(Es) kommt ein ausgeklügeltes System zum Vorschein - mit eigener Kostenstelle, Vertrauensanwalt, willigen Sekretärinnen", "B._____ konnte in seiner Zeit als oberster operativer Chef der D._____ tun und lassen, was er wollte", "Er haute privat non- stop über die Stränge und liess seine Eskapaden von seiner Firma zahlen", "Im K._____ in der Zürcher Innenstadt, einem Cabaret und Striplokal der Edelklasse, war B._____ Dauergast", "Damals kannte B._____ kein Halten mehr", "praktisch keine Woche verging ohne B._____ im Plüsch", "Essen mit einer Tinder- Bekanntschaft", "man isst mit dem Auge" (mit Illustration eines einschlägigen Betriebes), "Copacabana im Südkanton" (illustriert mit zwei Strip-Tänzerinnen), oder "Tour de Suisse der Extravaganz paid by D._____", "null Kontrolle, null Widerstand", "Dauergast im K._____", "statt selbst zu zahlen, zückte B._____ eine seiner Firmen-Kreditkarten". Über Seiten detailliert und unter Nennung der jeweiligen Namen der Etablissements sowie unter Bezifferung der jeweils angefallenen Kosten fokussierte sich die Berichterstattung sodann auf die Besuche von B._____ in verschiedensten einschlägigen Clubs und die Abrechnung der dabei entstandenen Kosten sowie auf einen Vorfall im J._____ [Hotel], welches nach dem Besuch B._____' und einer nicht näher bekannten Dame ("im Nachgang zum Nahkampf") offenbar eine Suite renovieren lassen musste.
Der Rekurrent stört sich daran, dass ihm die Verwaltungskommission die fast durchgehende Verwendung des Indikativs vorwirft, also "B._____ haute nonstop über die Stränge", anstelle von "B._____ soll laut Anklage nonstop über die Stränge gehauen haben". Das ist allerdings nicht der Punkt. In der Tat ist der Konjunktiv zwar geeignet, ein Zitat anzuzeigen, aber allzu viel Konjunktiv ist der Lesbarkeit durchaus abträglich. Nur kommt es eben auf den Gesamteindruck an. Wenn etwa geschrieben würde: "Nach der Anklage hat der Angeklagte nonstop über die Stränge gehauen", wäre das Zitat einwandfrei erkennbar. Und es schadete auch nicht, zu sagen: "die Darstellung des Angeklagten ist anders: danach hat er der Bank ausnahmslos geschäftsmässig begründete Auslagen belastet". Dass es möglich ist, im Indikativ sachlich-korrekt zu berichten und dabei beide Seiten zu beleuchten, zeigt der vom Rekurrenten eingelegte Artikel von L._____ (act. 4/5). Die vorstehenden Beispiele illustrieren, dass eine Berichterstattung sowohl im Konjunktiv als auch im Indikativ unsachlich und suggestiv sein kann: "über die Stränge hauen" ist weder ein juristischer Terminus noch dient er irgend wie der Abgrenzung von privaten und geschäftsmässig begründeten Auslagen eines leitenden Bank-Angestellten. Dieser reisserische Ton durchzieht den Artikel wie ein roter Faden. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ist auch bemerkenswert, dass der Artikel ausschliesslich auf "Eskapaden" des Angeklagten fokussiert - was zwar verständlich ist, wenn die süffige Aufbereitung der Sache im Vordergrund steht, der Anklage als Ganzem (zu welcher der Rekurrent nach eigenem Bekunden berichten wollte) aber nicht gerecht wird. Zutreffend hat der Rekurrent in der Sendung bei E._____ (dazu nachstehend) erklärt, die gewichtigen Elemente der Anklage seien die Unternehmens-Käufe - und diese sind bei "C._____" [Medium des Rekurrenten] überhaupt nicht erwähnt.
Der Artikel nennt im Titel die "Anklage", und der erste Absatz nimmt Bezug auf die "350 Seiten starke Anklage der Zürcher Staatsanwaltschaft gegen B._____". Der Rekurrent verweist im Rekurs ferner darauf, er habe ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen und auch darauf, dass er die Vorwürfe der Anklage wiedergebe. Auf S. 1 der ausgedruckten Fassung des Artikels heisst der fünfte Absatz: "Für B._____ und die übrigen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung". Auf S. 6 steht: "Diese Ausgaben seien <nicht geschäftsmässig begründet> gewesen, halten die Zürcher Ankläger in ihrer Schrift fest". Und auf S. 7 steht im Konjunktiv: "Sein Vorgesetzter, Präsident M._____, sei auf diese Weise von seinem CEO getäuscht worden". Beim letzten Zitat ist für den durchschnittlichen Leser nicht erkennbar, dass damit (offenbar, nach dem Argument des Rekurrenten im Rekurs) die Beurteilung durch die Anklage wiedergegeben werden soll, da der Satz ohne weiteren Zusammenhang oder weitere Einbettung steht. Die ersten beiden Zitate könnten, wie der Rekurrent zutreffend argumentiert, die im übrigen Text wiedergegebenen Angaben relativieren. Im Zusammenhang sind sie aber so untergeordnet und gleichsam zufällig und beiläufig in den Text eingestreut, dass sie kein oder kaum Gewicht haben. Der ganze Artikel vermittelt dem unbefangenen Leser das Bild des Angeklagten B._____ als eines vergnügungssüchtigen, rücksichtslosen Lebemannes, der sich seine privaten und auch erotischen Vergnügungen "grenzenlos" (Titel!) durch seine Bank zahlen lässt. Es wird nicht erkennbar der Inhalt der Anklage referiert, und der Text differenziert überhaupt nicht danach, was bestrittene Behauptungen und was anerkannte Fakten sind, vielmehr beschränkt er sich auf das reisserische Darstellen äusserer Ereignisse, welche für sich allein nicht wirklich wesentlich sind. Dieser Eindruck wird kaum und im Ergebnis gar nicht relativiert dadurch, dass der Artikel mit dem Wort "Anklage" im Titel und im ersten Absatz erwarten lässt, es werde über eine strafrechtliche Anklage berichtet, welche naturgemäss die Auffassung und Wertung der Anklagebehörde wiedergibt und auf Einwendungen des oder der Angeklagten noch nicht eingeht. Dieses entscheidende Element verblasst beim Lesen des ganzen langen Textes vollständig, und zwar nicht nur bei einer unbefangenen,
sondern auch bei einer mit Strafsachen einigermassen vertrauten Leserin.
Wenn es ein Beispiel brauchte, wie die Berichterstattung korrekt erfolgen könnte, wäre auf den vom Rekurrenten selber ins Verfahren eingeführten Artikel von L._____ zu verweisen: "Durfte B._____ in seiner Funktion als CEO der drittgrössten Bank im Land in ein Striplokal? Ja, er durfte. Durfte er dort zu Abend essen? Auch das durfte er. Durfte er das Abendessen auf Firmenkosten verrechnen? Das kommt darauf an. War er einzig zum privaten Vergnügen anwesend, hätte er selber zahlen müssen. Waren aber Kunden oder Geschäftspartner dabei, ist die juristische Trennlinie nicht mehr ganz einfach zu ziehen." (act. 4/5 S. 2 r. Sp. oben).
Damit soll nicht suggeriert werden, dass ausschliesslich der Stil der bekanntermassen zurückhaltenden [Tageszeitung] G._____ den Anforderungen der AEV genüge. Auch eine "süffigere" Wortwahl kann zulässig sein. Etwas in diese Richtung geht die auch im Rekurs erwähnte Sendung bei E._____, bei welcher der Rekurrent als Experte auftrat (Die Sendung ist in den Akten nicht dokumentiert, dürfte bei den mit dem "Fall B._____" befassten Personen aber allgemein bekannt sein und kann im übrigen auf der Homepage des Senders mit dem Stichwort "B._____" unter dem Datum tt. November 2020 aufgerufen werden. Sie ist damit notorisch). Ein sehr wesentlicher Unterschied ist, dass Moderator N._____ zu Beginn mehrfach klarstellt, es gehe um noch zu beweisende Vorwürfe. Der Rekurrent selber bezeichnet das Spesenproblem als "den kleineren Teil, selbstverständlich", und die Geschäfte mit verdeckten Beteiligungen werden relativ breit dargestellt. Im Ganzen ist auch die Wortwahl aller drei Personen ganz entscheidend moderater als im [Medium] "C._____".
Der Text des fraglichen Artikels ist in einer Gesamtwürdigung weit ausserhalb des Zulässigen. Es ist mit der Verwaltungskommission festzustellen, dass Ziel der Berichterstattung offensichtlich war, der Öffentlichkeit eine süffisante, effekthascherische Geschichte zu präsentieren, untermalt mit pikanten Fotoillustrationen. Auch wenn es geboten ist, die unbestimmten Begriffe der AEV unter dem Aspekt der Pressefreiheit zurückhaltend auszulegen, verletzt der Autor damit seine Pflicht zur sachlichen und angemessenen Berichterstattung, nimmt er auf die legitimen Persönlichkeitsrechte des Angeklagten keine Rücksicht und stellt ihn bloss, enthält der Text eine krasse Vorverurteilung und ist er suggestiv abgefasst.
Der Rekurrent vermisst im angefochtenen Entscheid Erwägungen zu seiner Schuld und zur Schwere der Verletzung. Dass er den Artikel mit Wissen und Willen geschrieben hat, bestreitet er allerdings nicht, und dass der Tenor des Textes im Sinne der vorstehenden Qualifikation unzulässig war, war ihm als erfahrenem Journalisten und Gerichtsreporter klar. Allenfalls hat er bewusst die Grenzen ausgelotet, aber das wäre im technischen Sinn als Eventualvorsatz zu beurteilen, welcher dem direkten Vorsatz gleich gestellt ist. Dass er aus persönlichen Gründen nicht schuldfähig wäre, macht der Rekurrent nicht geltend - und bei der Sendung von E._____ erweckt er durchaus den Eindruck, urteilsfähig zu sein. Eine Sanktion im Sinne von § 12 AEV ist nur bei einem wiederholten oder schweren Verstoss gegen die Regeln von § 11 AEV zulässig. Die Schwere des Verstosses ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, und zwar allein schon aus den objektiven Elementen, ohne dass es zusätzlich der missbilligenden Qualifikation der Motive des Rekurrenten bedürfte.
In der Stufenfolge der Sanktionen hat die Verwaltungskommission mit der Verwarnung die mildeste gewählt. Dem ist ohne weitere Ausführungen beizupflichten.
Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Rekurrenten. Im gegebenen Rahmen von Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG) ist die Gebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Eine Parteientschädigung entfällt.
Dispositiv
1.
Der Rekurs wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: