Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Kostenerlass

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD210002-O/U

Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Dr. H. Kneubühler Dienst, Dr. L. Hunziker Schnider, lic. iur. C. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Urteil vom 26. April 2021

in Sachen

Gesuchsteller und Rekurrent

betreffend Kostenerlass

Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. März 2021; Proz. VW210002

Erwägungen

1.1

A._____ (im Folgenden: Rekurrent) wandte sich am 11. September 2020 an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (im Folgenden: Zentrale Inkassostelle oder auch nur Inkassostelle) und ersuchte diese, ihm alle offenen Forderungen zu erlassen. Die Inkassostelle teilte ihm am 15. September 2020 mit, nach ihren Unterlagen schulde er insgesamt Fr. 70'768.95, davon "betreibbar" Fr. 60'115.95 und "nicht betreibbar" Fr.10'653.--. Damit das Gesuch bearbeitet werden könne, solle der Rekurrent verschiedene Unterlagen zu seiner persönlichen und finanziellen Situation einreichen. Dem kam der Rekurrent nach.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 lehnte der Obergerichtspräsident das Erlassgesuch (vorläufig) ab. Dem Rekurrenten wurde das eröffnet mit dem Hinweis, er könne innert 30 Tagen einen Entscheid der Verwaltungskommission verlangen. Das tat der Rekurrent fristgerecht am 11. Januar 2021. Die Inkassostelle übermittelte das Dossier an die Verwaltungskommission, unter Beilage von Kopien der 65 (fünfundsechzig) Entscheide der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte aus den Jahren 2006 bis 2020, wo die Positionen einzeln aufgeführt sind, aus welchen sich die vorstehend genannten Saldi ergeben.

1.2

Die Verwaltungskommission wies das Gesuch des Rekurrenten um Erlass oder Stundung ab, soweit sie darauf eintrat. Kurz zusammengefasst begründete sie das wie folgt: "nicht betreibbar" seien Kosten, wenn sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. In diesem Fall müsste zuerst formell festgestellt werden, dass der Rekurrent in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei. Einen solchen Entscheid gebe es offenbar nicht. Wenn eine Forderung nicht durchgesetzt werden könne, sei sie für den Schuldner aber auch keine Last, eine Stundung mache keinen Sinn und ein Erlass sei nicht gerechtfertigt. Wenn der Rekurrent beklage, dass ihm gar keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen, könne das im Verfahren des Kostenerlasses nicht geprüft werden. Der Kostenerlass dürfe sodann nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide abzuändern. So weit der Rekurrent seinerzeit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe, seien diese Gesuche in zahlreichen Fällen mangels Aussichten seiner Begehren abgewiesen worden. Wenn eine Partei nicht um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht hatte, weil sie sich nicht im Sinne des Gesetzes als prozessarm einschätze, könne ein Erlass dann gerechtfertigt sein, wenn die Partei nachträglich in finanzielle Schwierigkeiten geriet - das sei aber beim Rekurrenten nicht der Fall. Auch eine Stundung sei nicht gerechtfertigt, da der Rekurrent nicht glaubhaft mache, er werde sich innert absehbarer Frist wirtschaftlich erholen. Ein definitives "Ausbuchen" der Guthaben komme nur schon aus Gründen der Rechtsgleichheit gegenüber allen anderen Schuldnern von Gerichtskosten nicht in Frage (im Einzelnen VKact. 5).

Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 17. März 2021 zugestellt (VKact. 6/1).

2.

Am 14. April 2021 überbrachte der Rekurrent seinen Rekurs gegen den Entscheid der Verwaltungskommission der Rekurskommission (act. 2). Auf Anträge und Begründung ist so weit möglich und nötig zurückzukommen.

Die Akten der Inkassostelle und der Verwaltungskommission wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen.

Die Sache ist spruchreif.

3.1

Die Verwaltungskommission hat als erste Instanz in einer Angelegenheit der Justizverwaltung entschieden. Für den Rekurs dagegen ist die Rekurskommission zuständig.

Der Rekurs ist fristgerecht.

Der Rekurrent schreibt, er sei "mit dem Entscheid nicht einverstanden" und formuliert auf zwei Seiten fünfzehn Begehren (act. 2 S. 21 f.). So weit erkennbar begründet er diese Begehren in seinem Rekurs. Unter diesem Titel kann auf den Rekurs eingetreten werden.

3.2

Im Wesentlichen perseveriert der Rekurrent mit seinem Argument, die zur Diskussion stehenden Kosten hätten ihm nicht auferlegt werden dürfen, weil die Rechtspflege sozialverträglich sein müsse. Mehrfach verweist er dabei auf § 3

Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Controlling und das Rechnungswesen/ CRG: Bei der Kostenüberwälzung ist danach insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Zutreffend hat die Verwaltungskommission dazu erwogen, das sei eine allgemeine Anweisung für (kantonales) staatliches Handeln, welche im Bereich gerichtlicher Verfahren (und, so ist zu ergänzen: auch Verfahren der Strafverfolgung) durch die entsprechenden speziellen (bundesrechtlichen) Normen verdrängt werde. Selbst wenn das CRG für die Kostenentscheide der Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden direkt anwendbar wäre, bliebe es aber dabei, dass der Rekurrent in jedem einzelnen der heute in Frage stehenden Verfahren die Kostenauflage mit einem Rechtsmittel hätte anfechten können - und müssen, damit die entsprechende Anordnung nicht in Rechtskraft erwuchs. Ein rechtskräftiger Entscheid kann und darf nicht mehr abgeändert werden (Art. 73 Abs. 2 KV/ZH, für das Bundesrecht Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes). Das Argument der Sozialverträglichkeit sticht im Übrigen darum nicht, weil es das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege gibt. Die letztere ist allerdings nach der (bundes-)gesetzlichen Regelung zu verweigern, wenn eine Sache aussichtslos erscheint - weil der Gesetzgeber fand, eine Partei solle nicht auf Staatskosten prozessieren, wenn ihre Sache keine vernünftige Aussicht auf Erfolg habe. So weit bekannt, ist dieser Gedanke bisher nie ernsthaft in Frage gestellt worden. Es wäre stossend, wenn diese Regelung durch den Erlass von Kosten unterlaufen werden könnte.

Es trifft zu, dass die dauernde Mittellosigkeit Voraussetzung für den Kostenerlass ist. Die Mittellosigkeit ist für den Erlass wohl notwendig, aber nicht hinreichend. Darum nützt es dem Rekurrenten nicht, wenn er wieder und wieder betont und belegt, er sei mittellos Die Verwaltungskommission hat ihm auseinander gesetzt, dass das Institut des Erlasses nicht dazu da sei, die seinerzeitigen Entscheide zur Kostenauflage zu korrigieren. Vielmehr ist der Erlass nach konstanter Praxis dann nicht zulässig, wenn dem Schuldner damals die unentgeltliche Prozessführung verweigert wurde, weil sein Standpunkt aussichtslos war, oder wenn er nicht erst nach der Kostenauflage in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Das bedeutet durchaus nicht, wie der Rekurrent meint, dass ein Sozialhilfebezüger gene- rell keine Chance auf einen Erlass habe - aber eben nur unter den genannten Voraussetzungen.

Ein generelles "Ausbuchen" der Forderungen gegenüber dem Rekurrenten kommt nur schon darum nicht in Frage, weil er damit besser behandelt würde als die grosse Zahl der Schuldner, die ihren Verpflichtungen wenn auch mitunter nur mit Mühe nachkommen, wie die Verwaltungskommission zutreffend erwogen hat. Diesem Argument kann der Rekurrent nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Erlass sei ja nur eine Sache zwischen ihm und dem Staat, und andere Schuldner seien davon nicht betroffen (sinngemäss wohl auch: wüssten ja nichts davon). Das eben ist der Kern des Rechtsgleichheitsgebotes: dass eine Instanz Verschiedenes verschieden und Gleiches gleich behandelt - und das auch (und gerade auch), wenn die mehreren Sachverhalte nicht im selben Verfahren beurteilt werden.

Der Rekurrent verlangt, die Rekurskommission möge die Verjährungsfrist von zehn Jahren "durchsetzen", und sie möge es "unterbinden", dass die Inkassostelle missbräuchliche Betreibungen in Gang setze. Beides ist ausserhalb der Möglichkeiten der Rekursinstanz, welche sich nur zum verweigerten Erlass resp. zur verweigerten Stundung äussern kann. Immerhin würde sie es formell feststellen, wenn einzelne Forderungen offenkundig nicht (mehr) bestünden oder nicht mehr durchsetzbar wären, oder wenn Forderungen in missbräuchlicher Weise geltend gemacht würden. Beides trifft aber nicht zu. Vorweg macht der Rekurrent keine Ausführungen dazu, welche Forderungen er als verjährt betrachtet und welche Betreibungen als missbräuchlich. Das wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, und darum muss die Rekursinstanz nicht selber danach forschen (Griffel et al., Kommentar VRG, N 45 ff. zu § 20 VRG). Gerichtskostenforderungen verjähren in zehn Jahren (Art. 123 ZPO), was einem allgemeinen Grundsatz entspricht und daher auch gilt resp. galt, wenn es das Prozessgesetz nicht eigens bestimmte (Griffel op. cit., N. 102 zu § 13 VRG). Die Frist kann unterbrochen werden (OFK ZPO-Mohs, N. 2 zu Art. 123 ZPO, mit Verweisungen) und ist also nicht wie der Rekurrent glaubt "absolut". Die Unterbrechung der Verjährung wird namentlich durch Betreibung erreicht (Art. 135 Ziff. 2 OR); es ist da- her legitim und nicht missbräuchlich, einen Schuldner zu betreiben, um die Verjährung der Forderung zu verhindern, auch wenn jedenfalls zur Zeit kein Ergebnis dieser Betreibung erwartet werden kann. Da der Rekurrent wie gesehen nicht erläutert, welche Betreibungen der Inkassostelle er weshalb als missbräuchlich ansieht, könnte dieser Punkt hier nicht vertieft werden, auch wenn die Rekurskommission Aufsichtsfunktion hätte.

Die Verwaltungskommission erwägt, eine Gesamtsanierung sei nicht unbedingt Voraussetzung für einen Kostenerlass. Das ist richtig, wenn auch der sozusagen klassische Fall der ist, dass private Gläubiger einer Sanierung des Schuldners (nur) unter der Voraussetzung zustimmen, dass die öffentlich-rechtlichen Stellen ebenfalls und im selben Mass mitziehen. Aber wenn die privaten Gläubiger nichts unternehmen, weil sie auf keinen auch nur teilweisen Erfolg hoffen können, schliesst das einen Erlass öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nicht per se aus. Die Voraussetzungen dafür, wie sie die Verwaltungskommission dargestellt hat und wie sie vorstehend wiederholt wurden, werden damit aber nicht bedeutungslos. Sie sind im heutigen Fall nicht gegeben.

Es kommt ein Weiteres hinzu: der Erlass von Kosten ist ein Ermessensentscheid, den auch das Verhalten des Schuldners rechtfertigen muss. Der Rekurrent hat wie dargestellt innerhalb von fünfzehn Jahren fünfundsechzig Verfahren geführt, in welchen ihm Kosten auferlegt wurden. Und wie ebenfalls schon erwähnt, wurde ihm in einem grossen Teil dieser Fälle die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil seine Standpunkte als aussichtslos beurteilt werden mussten. Die Prozessfreudigkeit des Rekurrenten hat auch nicht über die Zeit abgenommen: sieben Kostenpositionen gehen auf Verfahren in den Jahren 2019 und 2020 zurück. Es ist also nicht erkennbar, dass der Rekurrent vom Führen aussichtsloser Verfahren auf Kosten der Allgemeinheit künftig absehen wird, und das wird weitere Kostenschulden generieren. Auch das spricht gegen einen Erlass.

Der Rekurrent kritisiert endlich, dass ihm die Verwaltungskommission ohne Begründung Kosten auferlegt habe, obwohl er mittellos sei. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Standpunkt des Rekurrenten sei aussichtslos, und die unentgeltliche Rechtspflege könne daher nicht bewilligt werden. Das reicht als

Begründung. Zudem wurden die Kosten ausdrücklich mit Rücksicht auf die finanziell missliche Situation des Rekurrenten auf das Minimum festgesetzt. Der Einwand ist nicht gerechtfertigt.

Der Rekurs ist abzuweisen.

4.

Der Rekurrent wird kostenpflichtig. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt auch für das vorliegende Verfahren nicht in Frage, da der Rekurs von Anfang an aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 VRG). Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.-- bis Fr. 12'000.-- (§ 20 GebV OG). Die Verwaltungskommission hat mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Rekurrenten das absolute Minimum angesetzt. Das ist für den unnötigen und aussichtslosen Rekurs so nicht mehr angezeigt. Eine Gebühr von Fr. 800.-- ist angemessen und immer noch sehr moderat.

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Rekurrenten auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und unter Beilage von deren Akten an die Verwaltungskommission (im Doppel, für sich und für die Zentrale Inkassostelle), je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Der Gerichtsschreiber:

PD Dr. S. Zogg

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 135 — read in the version of February 1, 2021; the act was consolidated again on May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 59 and Art. 123 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.