Kostenerlass
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD230001-O/U
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 8. Mai 2023
in Sachen
Gesuchsteller und Rekurrent
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. April 2023; Proz. VW230003-O
Erwägungen
1.1
A._____ (nachfolgend: Rekurrent) schuldet dem Kanton Zürich aus zwei am Bezirksgericht Winterthur und drei am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren (Geschäfts-Nrn. EE100266-K, FE110268-K, PQ220023-O, UE210313-O und UV220013-O) einen Betrag von insgesamt Fr. 11'802.60 (Urk. 3). Mit Schreiben vom 10. September 2019 klärte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) die Nachzahlungspflicht des Rekurrenten betreffend die nicht betreibbaren Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'302.60 aus den Verfahren EE100266-K und FE110268-K des Bezirksgerichts Winterthur ab und kam zum Schluss, dass der Rekurrent die Nachzahlungspflicht nicht erfülle, weshalb sie vorerst auf ein Inkasso verzichtete (Urk. 4/1-7). Am 5. Juli 2022 liess die Zentrale Inkassostelle dem Rekurrenten eine Rechnung in der Höhe von Fr. 400.– betreffend eine Forderung aus dem Verfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. UE210313-O, zukommen (Urk. 4/8), schrieb sie jedoch aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten provisorisch ab (Urk. 4/10). Mit Schreiben vom 4. August 2022 stellte die Zentrale Inkassostelle dem Rekurrenten die Forderung von Fr. 500.– aus dem Verfahren PQ220023-O der II. Zivilkammer in Rechnung (Urk. 4/13). Daraufhin stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 16. August 2022 ein Gesuch um Erlass der Forderungen (Urk. 4/17). Die Zentrale Inkassostelle liess dem Rekurrenten am 22. August 2022 eine Aufstellung über die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Forderungen zukommen und teilte ihm mit, dass eine erste informelle Prüfung seiner Unterlagen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkassostelle ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass wohl nicht gegeben seien (Urk. 4/18). Der Rekurrent hielt in der Folge mit Schreiben vom 1. September 2022 dennoch an seinem Erlassgesuch fest (Urk. 4/19), weshalb dieses dem Generalsekretär-Stv. zur Prüfung vorgelegt wurde. Am 12. Dezember 2022 stellte das Zentrale Inkasso dem Rekurrenten sodann eine weitere Forderung in der Höhe von Fr. 600.–, welche aus dem Verfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. UV220013-O, resul- tierte, in Rechnung (Urk. 4/21). Der Generalsekretär-Stv. lehnte schliesslich am 29. Dezember 2022 das Gesuch um Erlass (einstweilen) ab (Urk. 4/20), was dem
Rekurrenten mit Schreiben vom 23. Januar 2023 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/20 = Urk. 3). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Erlassgesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens von der Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 teilte der Rekurrent der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch betreffend den geschuldeten Betrag von insgesamt Fr. 11'802.60 festhalte (Urk. 4/22 = Urk. 2), worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 3. März 2023 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1).
1.2
Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass mit Beschluss vom 11. April 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 5 = Urk. 9). Der Beschluss wurde dem Rekurrenten am 13. April 2023 zugestellt (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 14. April 2023 erhob er rechtzeitig Rekurs (Urk. 7).
1.3
Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-6). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1
Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung aus, zu erlassende Kosten müssten für den Schuldner eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertige. Davon könne nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden sei oder nicht angefordert werden könne. Nicht einforderbar seien namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei. Die Gebühren würden in seinem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten könnten von der Inkassostelle erst und nur eingefordert werden, wenn gerichtlich festgestellt worden sei, dass der Gesuchsteller in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" (§ 92 aZPO/ZH) gekommen sei resp. dass er "zur Nachzahlung in der Lage sei" (Art. 123 ZPO). Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liege keine hinreichende Belastung des Rekurrenten vor und fehle es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. Die Kosten von insgesamt Fr. 10'302.60 seien in den massgeblichen Entscheiden (Geschäfts-Nrn. EE100266-K und FE110268-K) unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach § 92 aZPO/ZH bzw. Art. 123 Abs. 1 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden. Das Nachzahlungsverfahren sei bis zum Zeitpunkt vom 23. Januar 2023 noch nicht eingeleitet worden und der Verwaltungskommission sei kein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht bekannt. Damit sei die Forderung von Fr. 10'302.60 nicht fällig und hindere das wirtschaftliche Fortkommen des Rekurrenten mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall vorliege. Folglich sei ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Rekurrent in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert sei. Auf das Gesuch um Kostenerlass sei daher insoweit nicht einzutreten (Urk. 9 S. 4 f.).
Was das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der betreibbaren Forderungen von insgesamt Fr. 1'500.–, resultierend aus den Verfahren der II. Zivilkammer (Geschäfts-Nr. PQ220023-O) sowie der III. Strafkammer (Geschäfts-Nrn. UE210313-O und UV 220013-O), betrifft, führte die Verwaltungskommission aus, der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung dürfe nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide hätten die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen sei. Deshalb könne der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Insbesondere könne ein Kostenerlass dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorangehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterlassen habe, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess sei es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen. Dies schliesse indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe beantragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewiesen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt werden könne. Eine solche Konstellation bestehe vorliegend jedoch nicht, habe der Rekurrent doch nicht dargelegt, dass er erst nach Fällung der drei Entscheide des Obergerichts, welche alle aus dem Jahr 2022 datieren, in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr habe er in seinen Schreiben an die Zentrale Inkassostelle (vgl. Urk. 4/2, Urk. 4/9 und Urk. 4/11) mehrfach festgehalten, dass seine finanziellen Verhältnisse schon seit mehreren Jahren prekär seien. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten erst seit der Entscheidfällung am 30. März 2022, 10. Juni 2022 bzw. 22. Juli 2022 massgeblich verschlechtert
hätten. Könnte der Rekurrent bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos. Die Gutheissung wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultierten, nicht zu vereinbaren. Das Kostenerlassgesuch des Rekurrenten in Bezug auf die betreibbaren Forderungen aus den Verfahren Fr. 1'500.– sei deshalb abzuweisen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass – soweit auf das Kostenerlassgesuch einzutreten sei – ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage komme, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderungen gegenüber dem Rekurrenten unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden müsse als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9 S. 5 ff.).
2.2
Der Rekurrent beantragt mit seiner Rekursschrift, dass ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– des angefochtenen Beschlusses der Verwaltungskommission zu erlassen sei, in seiner Begründung rügt er jedoch auch die Ausführungen der Vorinstanz in den Erwägungen Ziffern 5.1, 5.2 und 6 (vgl. Urk. 7), welche die Abweisung des Gesuchs um Kostenerlass bezüglich der betreibbaren Forderungen von insgesamt Fr. 1'500.– betreffen. Zum Nichteintreten auf das Gesuch um Kostenerlass betreffend die nicht betreibbaren Forderungen von insgesamt Fr. 10'302.60, resultierend aus den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. EE100266- K und FE110268-K, stellt er weder Anträge noch macht er in seiner Begründung Ausführungen dazu. Diesbezüglich ist deshalb festzuhalten, dass bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid in der Begründung des Rekurses dargelegt werden muss, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 17 ff.). Der Rekurrent führt jedoch in keiner Weise aus, inwiefern die Verwaltungskommission zu Unrecht nicht auf sein Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 10'302.60 eingetreten sei bzw. weshalb sie auf sein Gesuch hätte eintreten sollen. Damit genügt er den Minimalanforderungen an eine Begründung, die auch an einen juristischen Laien gestellt werden dürfen, nicht (Alain Griffel, a.a.O., § 23 N 17 ff.). Entsprechend ist auf den Rekurs, was den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betrifft, nicht einzutreten.
2.3
Bezüglich der Abweisung des Gesuchs um Kostenerlass bezüglich der betreibbaren Forderungen aus den Verfahren Geschäfts-Nrn. UE210313-O, UV220013-O und PQ220023-O von insgesamt Fr. 1'500.– macht der Rekurrent geltend, dass er früher immer um unentgeltliche Rechtspflege gebeten und zu Beginn auch erhalten habe. Als das Obergericht und das Bundesgericht allerdings die dilettantischen Entscheide der unteren Instanzen resp. seine Einsprachen nicht mehr ehrlich hätten bestätigen und unmöglich hätten widerlegen können, hätten diese begonnen, ihm Aussichtslosigkeit zu unterstellen. Dazu hätten die Gerichte aber keine Fakten angeben können und seine guten Aussichten habe er leicht bis hin zum Bundesgericht beweisen können, aber darauf sei einfach nicht eingegangen worden. Um ihn zu zwingen, die Korruption bei den Gerichten nicht mehr anzuprangern, seien ihm jeweils bis Fr. 1'500.– auferlegt worden. Da dies jeweils von der nächsten Instanz geschützt werde, falle das leicht, sich derart unrecht zu verhalten. Die Verwaltungskommission scheine diese gängige Vorgehensweise auch angewendet zu haben. Betreffend die Abwägung der öffentlichen Interessen des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderungen gegenüber dem persönlichen Interesse des Rekurrenten an einem Kostenerlass macht der Rekurrent geltend, es sei nicht im Interesse von Mitmenschen im Kanton Zürich, dass Amtsstellen durch "Machtmissbrauch-Befangenheit-Willkür-Korruption" Menschen mit gutem Leumund drangsalieren, sich an ihnen bereichern und sie brechen. Die Öffentlichkeit stosse sich schon lange daran, dass Amtsstellen verübtes Unrecht anderer Amtsstellen stets schützen und sich dadurch zu Mittätern machten (Urk. 7).
2.4
Vorab ist festzuhalten, dass der Rekurrent die Möglichkeit hatte, mit einem Rechtsmittel gegen diese Entscheide geltend zu machen, es sei seinen finanziellen Verhältnissen nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte Mittellosigkeit des Rekurrenten bereits zum Zeitpunkt der Entscheide der II. Zivilkammer vom 10. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. PQ220023-O; Urk. 4/24/3) sowie der III. Strafkammer vom 30. März 2022 und vom 22. Juli 2022 (Geschäfts-Nrn. UE210313-O und UV220013-O; Urk. 4/24/4-5) bestand, wie dieser selber in seinen Schreiben an die Zentrale Inkassostelle (vgl. Urk. 4/2, Urk. 4/9 und Urk. 4/11) und die Vor-instanz (vgl. Urk. 2) geltend machte. Aus den Entscheiden des Bezirksgerichts Winterthur betreffend Eheschutzmassnahmen und Ehescheidung vom 29. März 2011 bzw. 10. April 2012 ergibt sich, dass die finanziellen Probleme bereits damals bestanden (vgl. Urk. 4/24/1-2) und gemäss Angaben des Rekurrenten dadurch noch verschärft wurden. Seine Mittellosigkeit ist demnach nicht erst nach diesen Entscheiden eingetreten. Der Rekurrent hat im Verfahren UV220013-O kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und in den Verfahren PQ220023-O und UE210313-O wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit seiner Anliegen abgewiesen. Damit sind die Vor-aussetzungen zur Gewährung eines Kostenerlasses nicht erfüllt (vgl. Ent- scheid der Rekurskommission KD170003-O vom 17. Oktober 2017 E. 3.3). Ausserdem kommt ein Kostenerlass aufgrund seiner weitreichenden Wirkung – erlassene Kosten können später nicht mehr geltend gemacht werden – nur bei bestehender dauernder Mittellosigkeit in Frage. Beim Rekurrenten ist noch nicht von einer dauernden Mittellosigkeit auszugehen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er nicht dereinst wieder ein Einkommen wird erzielen können. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderungen gegenüber dem Rekurrenten höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Es geht dabei um das öffentliche Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus rechtskräftigen
Entscheiden resultieren, und entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht um eine Bereicherung des Staates. Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.
2.5
Die Auferlegung der aus dem Verfahren der Vorinstanz mit der Geschäfts- Nr. VW230003-O resultierenden Kosten von Fr. 500.– an den Rekurrenten ist nicht zu beanstanden, nachdem der Rekurrent vor Vorinstanz unterlag und der vorliegende Rekurs abzuweisen ist. Diese Kosten wurden dem Rekurrenten mangels Rechtskraft des Entscheids der Vorinstanz noch nicht in Rechnung gestellt. Wenn der Rekurrent die entsprechende Rechnung erhalten haben wird, wird er bei der Zentralen Inkassostelle ein Gesuch um Kostenerlass stellen und eine allfällige Abweisung bei der Verwaltungskommission anfechten können. Erst dann, wenn die Verwaltungskommission darüber entschieden haben wird, kann das entsprechende Gesuch um Kostenerlass Gegenstand eines Verfahrens bei der Rekurskommission sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliger Kostenerlass betreffend die Kosten aus dem Verfahren der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. VW230003-O jedenfalls nicht.
3.
Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Rekurs war von Anfang an offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 VRG. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20
GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Rekurrenten ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, die Zentrale Inkassostelle der Gerichte und die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 11'802.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 8. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald
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