Kostenerlass
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD230003-O/U/ad
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald
Beschluss vom 23. Mai 2023
in Sachen
Gesuchsteller und Rekurrent
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. März 2023; Proz. VW230002-O
Erwägungen
1.1
A._____ (nachfolgend: Rekurrent) schuldet dem Kanton Zürich aus einem am Bezirksgericht Dietikon und einem am Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, durchgeführten Verfahren (Geschäfts-Nrn. DG120014-M und SB130486-O) einen Betrag von insgesamt Fr. 34'015.35, wobei es sich um nicht betreibbare Forderungen handelt (Urk. 3). Diese entstanden in zwei gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren, in welchen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers unter Rückforderungsvorbehalt (Geschäfts-Nr. DG120014-M; Urk. 4/13 S. 43) bzw. die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse genommen wurden (Geschäfts-Nr. SB130486-O; Urk. 4/12 S. 29). Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 klärte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) die Nachzahlungspflicht des Rekurrenten betreffend die nicht betreibbaren Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'015.35 ab. Sie wies ihn darauf hin, dass er erst zur Nachzahlung verpflichtet sei, wenn dies gerichtlich festgestellt worden sei. Erst wenn dies erfolgt sei, könne die Forderung auch auf dem Betreibungsweg geltend gemacht werden, wobei noch kein solcher Entscheid vorliege, welcher seine Nachzahlungspflicht feststelle (Urk. 4/1). Der Rekurrent legte mit Schreiben vom 6. März 2022 seine finanziellen Verhältnisse dar und machte geltend, die Kosten nicht bezahlen zu können, weshalb er um Erlass der Kosten ersuche (Urk. 4/2). Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Rekurrenten und der Zentralen Inkassostelle, worin es insbesondere um das Vermögen des Rekurrenten ging und anlässlich welcher der Rekurrent anbot, 10 % der angefallenen Kosten zu bezahlen (Urk. 4/3-8), legte die Zentrale Inkassostelle das Gesuch um Kostenerlass dem Obergerichtspräsidenten zur Prüfung vor. Der Obergerichtspräsident lehnte schliesslich am 25. Januar 2023 das Gesuch um Teilerlass (einstweilen) ab (Urk. 4/9), was dem Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Januar 2023 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/10 = Urk. 3). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Teilerlassgesuch im
Rahmen eines formellen Verfahrens von der Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 teilte der Rekurrent der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Teilerlassgesuch im Umfang von 90 % betreffend den geschuldeten Betrag von insgesamt Fr. 34'015.35 festhalte (Urk. 4/11 = Urk. 2), worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 3. März 2023 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1).
1.2
Die Verwaltungskommission trat auf das Gesuch um Kostenerlass mit Beschluss vom 28. März 2023 nicht ein (Urk. 5 = Urk. 8). Der Beschluss wurde dem Rekurrenten am 3. April 2023 zugestellt (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 27. April 2023 erhob er rechtzeitig Rekurs (Urk. 7).
1.3
Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-6). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1
Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung aus, der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greife in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und habe seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar sei eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden seien. Die zu erlassenden Kosten müssten aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertige. Davon könne nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden sei oder nicht eingefordert werden könne. Dies gelte namentlich für Gerichtskosten, welche einstweilen auf die Gerichtskosten genommen worden seien. Diese könnten von der Zentralen Inkassostelle erst eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage und dies gerichtlich festgestellt worden sei. Vor diesem Zeitpunkt liege keine ge- genwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar sei. In den massgeblichen Urteilen seien die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 34'015.35 unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden. Dem Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 31. Januar 2023 zufolge sei das Nachzahlungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet worden. Auch im heutigen Zeitpunkt sei der Verwaltungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit sei die Forderung von Fr. 34'015.35 aktuell nicht fällig und hindere sie das wirtschaftliche Fortkommen des Rekurrenten mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliege. Folglich sei ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Rekurrent in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert sei. Auf das Gesuch um Kostenerlass sei daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erweise es sich nicht als
notwendig, sich mit den Vermögenswerten bzw. finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten näher zu befassen (Urk. 8).
2.2
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VGR). Handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung des Rekurses dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 17 ff.). Der Rekurrent führt nicht aus, inwiefern die Verwaltungskommission zu Unrecht nicht auf seine Aufsichtsbeschwerde eingetreten sei bzw. weshalb sie auf die Beschwerde hätte eintreten sollen. Seine Ausführungen in der Rekursschrift beziehen sich vielmehr auf seine prekären finanziellen Verhältnisse und die Frage der Eigentümerschaft der Eigentumswohnung (vgl. Urk. 7). Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Verwaltungskommission im angefochtenen Beschluss auseinander und legt nicht dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. Insbesondere widerlegt er die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Forderung von Fr. 34'015.35 mangels durchgeführtem Nachzahlungsverfahren aktuell nicht fällig und der Rekurrent deshalb nicht beschwert sei, nicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Rekurrent nun bereit ist, 20 % der Kosten zu bezahlen. Damit genügt er den Minimalanforderungen an eine Begründung, die auch an einen juristischen Laien gestellt werden dürfen, nicht (Alain Griffel, a.a.O., § 23 N 17 ff.). Entsprechend ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
3.1
Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 8 S. 5) ist nicht zu beanstanden.
3.2
Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Rekurrenten ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, die Zentrale Inkassostelle der Gerichte und die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 34'015.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 23. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald
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