Arbeitsrechtliche Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Beschluss vom 19. Januar 2024
in Sachen
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 10. Februar 2023 (AN210035-L)
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2024, beim Obergericht eingegangen am 15. Januar 2024, zog die Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2023 zurück (Urk. 90). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.
2.
Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rückzug erfolgte nach durchgeführtem Schriftenwechsel während der bereits weit fortgeschrittenen Beratungsphase. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 216'600.– (vgl. Urk. 74 E. V.2.) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1 GebV OG) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die dem Kläger von der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren zu leistende Parteientschädigung ist einschliesslich Mehrwertsteuer (7,7 %) auf Fr. 7'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AnwGebV).
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 90 f., sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 216'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 19. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: jo