Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Persönlichkeitsverletzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB250036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm

Beschluss vom 21. April 2026

in Sachen

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

Erwägungen

Mit Eingabe vom 13. April 2026, beim Obergericht eingegangen am 14. April 2026, zog der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. CG230032-L) zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird das erstinstanzliche Urteil einschliesslich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

Für das Berufungsverfahren wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– anzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 4'600.– festzusetzen (§ 13 i.V.m. § 5 und 11 Abs. 1 AnwGebV).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.– zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 63 und 64/1 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 65, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGGDie Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 21. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Stamm

versandt am: jo

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of April 1, 2026; the act was consolidated again on May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106 and Art. 328 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.