Herausgabe
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard
Urteil vom 29. Juni 2026
in Sachen
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____
betreffend Herausgabe
Berufung gegen einen Entscheid der 8. Abeilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Oktober 2025; Proz. CG230085
Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 6/2 S. 1)
"Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin die Abrechnungen ihres Honorars seit Beginn der Tätigkeit am 1. November 2011, erste Abrechnung für den ersten Monat wäre im Februar 2012 gewesen, bis am Ende der Tätigkeit gemäss Vertrag gemäss Beilage vom 7.11.2011 einschliesslich den Vertragszusätzen zu erstellen sowie ihr mitzuteilen und zwar innert 10 Tagen, wobei jede Position vertragskonform auszuweisen ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, insbesondere der Gerichtsgebühr für die Sühnverhandlung von CHF 600."
Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'250.– zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilung]
6. [Berufung: Frist 30 Tage]
Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (act. 3 S. 1)
"1. Der angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Klage gemäss Anträgen vom umzufassend gutzuheissen, und zwar im Sinne der Erwägungen. 2. Eventualiter sei beantragt, wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage nicht abzuweisen, sondern sei darauf nicht einzutreten.
3. Eventualiter sei die Klage an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Erwägungen
I.
1.
Am 17. November 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz die Klage mit den vorstehend aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 6/1 und 6/2). Der detaillierte Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (act. 5 S. 2 f. = act. 6/54) und ist hier nicht zu wiederholen. Das die Klage abweisende Urteil der Vorinstanz datiert vom 14. Oktober 2025 (act. 5).
2.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 erhob die Klägerin fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (act. 2 und act. 3). Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 6'600.-- zu leisten (act. 7). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (act. 9).
3.
Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO); der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) ist mit dem Endentscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen.
II.
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterlag vor Vorinstanz mit ihrer "Klage auf Vorlage der vertraglich geschuldeten Abrechnungen" und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert für die Berufung ist erreicht und der Kostenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.
2.
Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- als auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl.4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZR 110 [2011] Nr. 80). Blosse Verweise auf die Vorakten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.).
Neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel (Noven) sind im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt zulässig. Zulässig sind Noven nur dann, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und – kumulativ – trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch neue Einreden gelten als Noven (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 317 N 31; STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 2); sie sind nur dann zulässig, wenn sie auf zulässigen neuen Tatsachen beruhen (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl., Art. 317 N 13).
3.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-57). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
III.
1.
Sachverhalt
1.1
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 7. November 2011 einen "Benützervertrag" (act. 6/4/1), einen "Zusatz zum Benützervertrag" (act. 6/4/2) sowie eine "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag' " (act. 6/4/3). Darin wurde die Benützung der von der Beklagten betriebenen Infrastruktur mit der Bezeichnung "C._____" durch die Belegzahnärzte, die Erbringung von Dienstleistungen sowie deren Verhältnis untereinander und zur Beklagten geregelt (act. 6/4/1 Ziff. 1).
1.2
Die Klägerin begann ihre Tätigkeit als Belegzahnärztin am 1. Dezember 2011 (act. 6/4/1 Ziffer 12.1). Die Klägerin war im Bereich der allgemeinen Zahnmedizin als Zahnärztin tätig, dies in einer selbständigen Berufstätigkeit. Sie betreute und behandelte Patienten in eigener Verantwortung (act. 6/4/1 Ziffer 2.4). Ihre erbrachten Leistungen hatte die Klägerin sofort in der Datenbank des Praxismanagement-Systems D._____ einzutragen, damit diese lückenlos dem Patienten gegenüber fakturiert werden konnten; nur der Eintrag und/oder die Nachführung der Krankengeschichte genügte dazu nicht (act. 6/4/1 Ziffer 9). Die Beklagte stellte der Klägerin ihre Infrastruktur zur Verfügung und übernahm die administrativen Dienstleistungen wie die Erstellung der Patientenrechnungen, das Inkasso und die Abrechnung der Leistungen gegenüber der Klägerin (act. 6/4/1 Ziffer 2.3 und 3.2).
1.3
Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis per 15. Juli 2022 (act. 6/18/1). Mit Schreiben vom 3. August 2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe festgestellt, dass sie nicht korrekt entschädigt worden sei. Sie machte geltend, dass der Differenzbetrag nach Abzug der erfolgten Zahlungen zu den von ihr erbrachten Leistungen bis 15. Juli 2022 insgesamt Fr. 207'896.16 betrage
(act. 6/13A/3). In der Folge setzte die Klägerin eine Forderung von Fr. 220'111.91 in Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2022 des Betreibungsamtes Zürich 1; act. 6/18/2).
1.4
Vor Vorinstanz forderte die Klägerin von der Beklagten die Erstellung und Mitteilung von "vertragskonformen" Abrechnungen ihres Honorars für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit. Sie macht geltend, mit den ihr zugestellten Abrechnungen sei die Beklagte ihren Verpflichtungen "gemäss Vertrag" nicht nachgekommen (vgl. act. 6/2 S. 1). Die Beklagte beantragte ihrerseits, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Der Klägerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, da sie gestützt auf die von der Beklagten bereits erstellten Abrechnungen über jegliche notwendigen Informationen zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Forderung verfüge. Ausserdem mangle es an einer genügender Bestimmtheit des Rechtsbegehrens und die Klagebegründung sei komplett unsubstantiiert. Da sie (die Beklagte) sodann sämtliche Abrechnungen vertragskonform erstellt und der Klägerin zugestellt habe, ergebe sich ihrerseits keine weitergehende Verpflichtung. Entsprechend sei die Klage abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre (act. 6/13 S. 3).
2.
Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
2.1
Mit Bezug auf das Bestimmtheitsgebot machte die Vorinstanz eingehende Ausführungen insbesondere zu Art. 84 Abs. 1 ZPO und Art. 52 ZPO (Grundsatz von Treu und Glauben) sowie zur entsprechenden Lehre und Rechtsprechung (act. 5 S. 6 ff.). Sie hielt dabei zusammenfassend fest, dass von der (klagenden) Partei zu erwarten sei, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung schenkt. Es sei hier Strenge geboten, namentlich bei einer anwaltlich vertretenen Partei wie der Klägerin. Gerade von einem Rechtsanwalt dürfe erwartet werden, dass er bei der Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt walten lasse (act. 5 S. 8). Es würde aber Ausnahmen von diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot geben, so beispielsweise hinsichtlich des Anspruchs auf Rechenschaftsablage gemäss Art. 400 OR. Denn es entspreche ja gerade Ziel und Zweck dieser Bestimmung, dass der Beauftragte über sämtliche Vorgänge im Rahmen eines Auftrags Rechenschaft ablege. Es liege damit auf der
Hand, dass es für die Frage, ob ein entsprechendes Begehren auf Rechenschaftsablage genügend bestimmt sei, grundsätzlich einer materiell-rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs bedürfe. Insoweit liege Doppelrelevanz vor, weshalb regelmässig entsprechende Begehren im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein dürften. Angesichts der sich auch im vorliegenden Fall ergebenden Doppelrelevanz sei somit eine materielle Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs vorzunehmen (act. 5 S. 8 f.). Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass es zweifelhaft erscheine, ob das von der Klägerin formulierte Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen genüge (act. 5 S. 9 ff.).
2.2
Die Klägerin rügt mit Bezug auf das Bestimmtheitsgebot in ihrer Berufungsschrift zusammenfassend, dass die Vorinstanz ihre Fragepflicht hätte wahrnehmen müssen und sich nicht einfach damit hätte "retten" dürfen, dass das Rechtsbegehren zu unbestimmt sei. Die Vorinstanz habe Ziffer 3 des Benützervertrags nicht verstanden. Die Klägerin habe die genauen Beträge der Honorarumsätze nicht feststellen können, da hierfür die genaue und korrekte Grundlage gefehlt habe. Diese Grundlage würde in den Rechnungen der Beklagten an die Patienten der Klägerin bestehen. Diese seien herauszugeben und davon stehe der Klägerin ein bestimmter Prozentsatz vertraglich zu (act. 3 S. 36). Die Vorinstanz habe zu Unrecht behauptet, dass die Beklagte keine Ahnung habe haben können, was sie liefern müsse, man könne dies nicht vollstrecken (act. 3 S. 43). Es sei offenkundig, dass es um die Honorarrechnungen der Beklagten an die Patienten sowie die Jahresrechnungen mit Bestätigung der Revisionsstelle gehe, wonach die Umsatzzusammenstellung des fakturierten Umsatzes vollständig und korrekt sei, (act. 3 S. 46).
2.3
Mit diesem Einwand vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Beklagte hat schon mit der Klageantwort geltend gemacht, dass das klägerische Rechtsbegehren zu unbestimmt sei und dies ausführlich begründet (act. 13 Rz. 8 ff.). Auf diese Einwendung ist die Klägerin in ihrer Replik zwar eingegangen, hat ihr Rechtsbegehren in der Folge indes nicht präzisiert bzw. angepasst. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr Leistungsbegehren genügend bestimmt sei. Sie habe genau dargetan, auf welche Abrechnungsperioden sie die Rechnungslegung verlange. Das Gericht habe das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Gemäss Art. 400 OR reiche es aus, die Rechnungslegung zu verlangen. Die Klägerin habe daher nicht näher anzugeben, wie diese Abrechnung inhaltlich auszusehen habe; sie habe auch nicht zu bestimmen, was die Rechnungslegung materiell alles zu umfassen habe (Prot. S. 7 f.).
2.4
Ein korrekt formuliertes Rechtsbegehren ist Voraussetzung für das Entstehen und die Determinierung des Prozesses. Daher ist gemäss Art. 84 Abs. 1 ZPO das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Das Dispositiv muss zudem im Vollstreckungsverfahren ohne weitere Tatsachenerhebungen vollstreckbar sein. Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er bei der Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt walten lässt (BGE 148 III 322 E. 3.7; BGer 4D_14/2023 vom 15. Mai 2023 E. 3.3 und BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Nachdem die Beklagte in der Klageantwort ausdrücklich gerügt hatte, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt worden sei und sich daraus nicht ergebe, wie die Beklagte die Abrechnungen als "vertragskonform" bzw. "gemäss Vertrag" zu erstellen gehabt hätte und ein dem Rechtsbegehren entsprechendes Dispositiv auch nicht vollstreckbar wäre (act. 13 Rz. 8 ff.), und die Klägerin in der Replik ausführlich dazu Stellung genommen hatte, war die Vorinstanz nicht gehalten, die anwaltlich vertretene Partei im Sinne der gerichtlichen Fragepflicht zur Umformulierung des Rechtsbegehrens aufzufordern. Denn die gerichtliche Fragepflicht darf insbesondere nicht dazu führen, eine allfällige Unsorgfalt in der Prozessführung auszugleichen; das Gericht darf auch nicht die parteilichen Pflichten übernehmen und an ihrer Stelle unklare, unvollständige oder unbestimmte Rechtsbegehren ergänzen. Die Fragepflicht darf auch nicht die Unparteilichkeit des Gerichts gefährden und ist deshalb zurückhaltend auszuüben. So läge unter anderem eine Bevorzugung einer Partei vor, wenn sie durch die richterliche Ausübung der Fragepflicht in die Lage versetzt würde, Versäumtes nachzuholen (BSK ZPO-GEHRI, 4. Aufl., Art. 56 N 12 ff.). Der Vorwurf der Verletzung der richterlichen Fragepflicht verfängt daher nicht.
2.5
Die Vorinstanz erwog, es bedürfe für die Frage, ob das Begehren auf Rechenschaftsablage genügend bestimmt sei, grundsätzlich einer materiell-rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs, weshalb insoweit Doppelrelevanz vorliege und das entsprechende Begehren im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sei (act. 5 S. 8 f.). Gegen diese Argumentation der Doppelrelevanz vermag die Klägerin nichts Wesentliches einzuwenden. Demzufolge geht ihr Einwand fehl, die Vorinstanz hätte für den Fall, dass das Rechtsbegehren nicht hinreichend formuliert worden wäre, auf die Klage nicht eintreten dürfen (vgl. act. 3 S. 48 f.). Eine bundesrechtswidrige, unrichtige Auslegung von Art. 59 ZPO und Art. 60 ZPO sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – wie dies die Klägerin geltend macht (act. 3 S. 49) – ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
Die Beklagte machte erstinstanzlich weiter geltend, es fehle der Klägerin am nötigen Rechtsschutzinteresse, da sie bereits über sämtliche Abrechnungen und Informationen verfüge, um den behaupteten Anspruch mittels einer bezifferten Forderungsklage geltend zu machen (act. 13 Rz. 12 f.). Auch hierzu führte die Vor-instanz zutreffend aus, dass dieser Einwand nicht nur – im Sinne einer Prozessvoraussetzung – Eintretensfrage sei. Vielmehr sei auch dieser Einwand für die materielle Begründetheit der Klage relevant, weil er ebenfalls doppelrelevante Tatsachen beschlage, welche im Rahmen einer materiellen Prüfung zu beurteilen seien (act. 5 S. 12).
Insgesamt trat die Vorinstanz zu Recht auf die Klage ein.
2.6
Wollte man die Doppelrelevanz der Frage des Bestimmtheitsgrades verneinen, wäre der Vollständigkeit halber auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Bestimmtheit des Rechtsbegehrens als Prozessvoraussetzung und Eintretensfrage einzugehen (act. 5 S. 9 ff. E. 2.3.1.-2.3.4.): Ein Rechtsbegehren, welches die Erstellung und Mitteilung der Honorarabrechnungen "gemäss Vertrag gemäss Beilage vom 7.11.2011 einschliesslich den Vertragszusätzen" (…) verlangt, wobei "jede Position vertragskonform auszuweisen" sei (act. 2 S. 1), lässt die Ausgestaltung des Herausgabeanspruchs im Einzelnen offen und erweist sich daher als zu unbestimmt. Es ist zunächst nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, un- klare, unvollständige oder unbestimmte Rechtsbegehren im Forderungsprozess, welcher der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt, zu ergänzen (vgl. vorstehend E. 2.4). Zudem wäre das vorliegende Rechtsbegehren – wenn es zum Dispositiv erhoben würde – der Vollstreckung kaum zugänglich, zumal dem Vollstreckungsgericht die offenen Formulierungen "gemäss Vertrag" sowie "vertragskonform" nicht weiterhelfen (vgl. BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1). Bei einer verlangten Herausgabe muss das Rechtsbegehren das Herauszugebende so bestimmt bezeichnen, dass auf Grundlage des Urteils ohne weitere Erhebungen zur Vollstreckung geschritten werden kann (BSK ZPO-OBERHAMMER, 4. Aufl., Art. 84 N 3). Die Klägerin kann sich folglich nicht pauschal darauf berufen, dass nicht sie zu bestimmen habe, wie die Abrechnungen erfolgen müssten und wie diese inhaltlich auszusehen hätten, sondern dass sich das, was die Beklagte zu liefern habe, aus Auftragsrecht und damit aus Art. 400 OR ergebe (vgl. Prot. S. 7 f.).
Die Klägerin macht zudem nicht geltend, dass ihr die genügende Bestimmung nicht möglich gewesen wäre, und dies geht aus den Akten auch nicht hervor. Im Gegenteil führt sie selber aus, dass sie als selbständig erwerbende Zahnärztin die notwendigen Angaben im internen System D._____ selber vorgenommen habe, wobei diese Einträge die eigentlichen zahnärztlichen Leistungen als solche, die dabei verwendeten Medizinalprodukte, die Laborkosten, die Implantate und die sog. Kosmetik wie beispielsweise Zahnpasta umfasst hätten. Nur die eigentlichen zahnärztlichen Leistungen hätten als Bemessungsgrundlage des Honorars gedient (u.a. Prot. I S. 9). Die Klägerin wusste mithin schon vor Klageeinleitung, welche Angaben sie zur Geltendmachung ihres Herausgabeanspruchs benötigt. Mit der Vorinstanz (act. 5 S. 9 ff.) kann somit im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen festgehalten werden, dass zumindest Zweifel bestehen, ob die Klägerin den Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs im Rechtsbegehren genügend klar umschrieben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausdrücklich keine Stufenklage erhob. Gemäss ihren eigenen Ausführungen gehe es nicht um eine Forderungsklage, zumal sie in einer "aufwändigen Sache" bereits abgeklärt habe, wie hoch ihre [finanziellen] Ansprüche seien (act. 2 S. 4).
3.
Anspruch auf "Vorlage der vertraglich geschuldeten Abrechnungen"
3.1
Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Klägerin monatliche Abrechnungen erhalten habe, wobei sich weder aus dem "Benützervertrag", dem "Zusatz zum Benützervertrag" noch aus den übrigen vertraglichen Regelungen ergebe, welchen Detaillierungsgrad die Abrechnungen aufzuweisen hätten und ob bzw. gegebenenfalls in welcher Ausgestaltung jährliche Abrechnungen zu erstellen gewesen wären. Es sei die Klägerin selber gewesen, welche vertraglich verpflichtet gewesen sei, die von ihr erbrachten zahnärztlichen Leistungen in das Praxismanagement-System D._____ einzutragen. Sie habe unter Verwendung der vorgegebenen Codes der jeweiligen Tarifpositionen angegeben, welche Leistungen sie für die jeweiligen Patienten erbracht habe. Aus dem System habe die Klägerin nicht nur ersehen können, in welchem Stadium sich die Bearbeitung der Patientenabrechnungen befunden hätten – insbesondere an welchem konkreten Datum eine Rechnung betreffend die jeweiligen Positionen bezahlt worden sei –, sondern sie habe sogar den von ihr konkret erarbeiteten Umsatz eruieren können. Die Klägerin habe somit gestützt auf die aus dem Praxismanagement-System D._____ ersichtlichen Daten über sämtliche notwendigen Informationen verfügt, um die ihr von der Beklagten zugestellten Abrechnungen zu kontrollieren (act. 5 S. 17 ff.). Die Klägerin habe denn auch abklären können, in welcher Höhe die Beklagte ihr Ansprüche vorenthalten haben soll, und habe diese gegenüber der Beklagten geltend gemacht und in Betreibung gesetzt. Mit diesem Vorgehen habe die Klägerin selbst aufgezeigt, dass sie über die erforderlichen Informationen verfügte (act. 5 S. 19 ff.). Die Klägerin lege auch nicht dar, weshalb und vor allem inwiefern die von der Beklagten ermittelten Umsatzzahlen nicht korrekt sein sollen – obwohl sie diese ja habe kontrollieren können. Konkrete Ausführungen, dass und wenn ja, mit Bezug auf welche Zeiträume bzw. Positionen die Beklagte den Patienten andere als die von der Klägerin selbst im Praxismanagement-System D._____ erfassten Leistungen in Rechnung gestellt haben soll, bringe die Klägerin nicht vor, sondern behaupte pauschal, dass die Beklagte geschummelt bzw. "systematisch beschissen" und die Rechnungslegung "manipuliert" habe, indem sie stets zu Ungunsten der Klägerin falsche Positionen eingesetzt habe. Diese pauschalen Behauptungen würden selbstredend nicht ausreichen, um ei-
nen weitergehenden Informationsanspruch substantiiert zu begründen. Substantiierte Behauptungen, inwiefern die der Klägerin vorliegenden Informationen aus dem Praxismanagement-System D._____ nicht mit den ihr zugestellten Honorarabrechnungen übereinstimmen würden bzw. welche Informationen sie benötigen würde, um die behaupteten Abweichungen nachzuweisen, würden fehlen (act. 5 S. 20 ff.). Ausserdem stehe dem von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Klägerin habe von Dezember 2011 bis Mitte Juli 2022, mithin während mehr als 10 Jahren, und obwohl sie über hundert Monatsabrechnungen erhalten habe, nie einen Anspruch auf eine weitergehende Rechenschaftsablegung erhoben. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass der Inhalt der Abrechnungen der Beklagten ihr nicht genügen würde, um diesen mit dem durch sie aus dem Praxismanagement-System D._____ ersichtlichen erarbeiteten Umsatz zu vergleichen. Es wäre der Klägerin somit während über 10 Jahren möglich gewesen, die ihr monatlich zugestellten Abrechnungen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu beanstanden. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie die Abrechnungsweise der Beklagten akzeptiert (act. 5 S. 23 ff.).
3.2
Die Klägerin macht in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben falsch ausgelegt bzw. vergessen habe, dass dieser nicht zur Anwendung gelange, wenn eine Partei (die Beklagte) die andere Partei (die Klägerin) systematisch betrüge. Die Vorinstanz gebe auch den zitierten Bundesgerichtsentscheid 4A_144/2012 E. 3.2.2 vom 11. September 2012 unrichtig wieder und zimmere ihn so zurecht, wie er am besten zum Rest des Urteils passe. Die Klägerin habe nicht zu lange zugewartet, sondern ihre erste Rüge innert weniger als einem Monat erhoben. Sie habe – wie die anderen Zahnärzte – darauf vertraut, dass die gelieferten Umsatzzahlen der Beklagten korrekt seien und nochmals durch die Revisionsstelle geprüft würden. Damit hätten die mutmasslich systematischen Betrügereien auf einem System basiert, das quasi sichergestellt habe, dass der Betrogene glaube, die gelieferte Zahl Ende Monat sei richtig. Die Vorinstanz verkehre diese Sachlage ins Gegenteil, wenn sie ausführe, dass die Klägerin zu spät gemerkt habe, dass sie mutmasslich betrogen worden sei und mit ihrem Begehren auf vertragskonforme
Rechnungslegung gegen Treu und Glauben verstosse. Sie schaffe damit einen Freibrief für mutmassliche Betrüger. Wenn die Beklagte Ende Monat nur eine Umsatzzahl genannt habe, so sei dies definitionsgemäss keine Abrechnung im Sinne von Art. 400 OR bzw. den vertraglichen Bestimmungen, was die Vorinstanz indes annehme. Alle Umsätze seien von der Revisionsstelle am Jahresende zu prüfen, da gebe es nichts zu interpretieren. Spätestens am Ende des Vertragsverhältnisses im Juli 2022 hätte die Beklagte eine vollständige Abrechnung vorlegen müssen (act. 3 S. 52 ff., S. 56 f.). Indem die Vorinstanz ausführe, dass die Klägerin trotz Kenntnis der von ihr erbrachten Leistungen es sich selber zuzuschreiben habe, wenn sie keine Kontrolle der monatlichen Abrechnungen vorgenommen habe, so halte die Vorinstanz damit sinngemäss fest, dass die Klägerin selber schuld sei, wenn die Beklagte ihr "getürkte Zahlen" präsentiere. Die Vorinstanz mache somit systematisch über Jahre begangene Betrügereien salonfähig; das Opfer sei selber schuld. Sie befreie damit die Beklagte blanko von der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur gehörigen Rechnungslegung (act. 3 S. 59 ff.). Die Vorinstanz ignoriere, dass es für die Klägerin wesentlich einfacher sei, die Forderung gestützt auf die vertragliche Rechnungslegung geltend zu machen. Dieser vertragliche Anspruch hänge entgegen der Vorinstanz nicht davon ab, ob die Klägerin allenfalls teilweise selber hätte ermitteln können, was ihre Ansprüche seien. Denn der Anspruch auf Rechnungslegung durch die Beklagte sei bedingungslos und nicht subsidiär. Nur weil die Klägerin mal eine Forderung geltend gemacht bzw. betrieben habe, heisse dies nicht, dass sie sichere Kenntnis über die ihr zustehenden Ansprüche gehabt habe. Es sei für die Klägerin wesentlich einfacher, mit Hilfe der Rechnungslegung ihre Forderung einzuklagen. Dafür habe sie nicht darzulegen, dass die erhaltenen Abrechnungen falsch seien, und sie habe auch ihre Honorarforderungen nicht zu substantiieren, denn diese seien nicht Gegenstand dieses Prozesses. Eine Forderungsklage sei nicht pendent (act. 3 S. 60 ff.). Der Umstand, dass die Beklagte sich weigere, die detaillierte Abrechnung vorzulegen, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie die Klägerin systematisch betrogen habe. Weder die Beklagte noch die Vorinstanz hätten auch nur in Ansätzen
dargetan, warum die Monatsumsatzziffern der Beklagten stimmen sollten. Im Rahmen der vorliegenden Klage auf Rechnungslegung liege der Hauptbeweis der
Richtigkeit der Umsatzzahlen bei der Beklagten (act. 3 S. 63 ff.). Während dem Vertragsverhältnis von Dezember 2011 bis 15. Juli 2022 habe die Klägerin auf die Richtigkeit der Umsatzzahlen der Beklagten vertraut, denn die im Vertrag vorgesehene Prüfung der Jahresrechnung durch das Revisionsorgan der Beklagten habe Vertrauen bewirkt. Während dem Vertragsverhältnis habe die Klägerin mithin keine Veranlassung gehabt, das Abrechnungsverhalten der Beklagten überprüfen zu müssen. Erst eine prima vista Prüfung summarischer Art nach Beendigung des Vertragsverhältnisses habe den dringenden Verdacht hervorgerufen, dass die Umsatzzahlen nicht stimmten (act. 3 S. 65 f.).
3.3
Wie die Vorinstanz zum Vorwurf, die Beklagte habe keine vertragsgemässen detaillierten, sondern bloss pauschale Abrechnungen erstellt (act. 6/2 S. 2 ff.), richtig festgestellt hat (act. 5 S. 17), ergeben sich bei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen des "Benützervertrages", des "Zusatzes zum Benützervertrag" sowie der "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag' ", alle datierend vom 7. November 2011 (act. 6/4/1 -3), keinerlei Bestimmungen, wie die Beklagte die auszustellenden Honorarabrechnungen im Detail auszugestalten gehabt hätte. Vertraglich wird lediglich eine Benutzungspauschale festgelegt, welche abhängig vom erzielten Umsatz, ausgehend von den effektiv verrechneten zahnärztlichen Leistungen, 70% bzw. – ab einem Umsatz ab Fr. 400'001.– – bis zu 50% beträgt, wobei eine definitive Festlegung der Benutzungspauschale nach Vorliegen der geprüften Jahresrechnung erfolgt und ein allfälliger Differenzbetrag innert 30 Tagen ausbezahlt wird (act. 6/4/1 Ziffer 3.1. und act. 6/4/2). Die Rechnungsstellung sowie das Inkasso erfolgte über die Beklagte, welche dann mit der Klägerin darüber abrechnete, erstmals im Februar 2012 für den Monat Dezember 2011 (act. 6/4/1 Ziffer 3.1. und 3.2.). Es ist somit festzuhalten, dass vertraglich keine Vorgaben bezüglich des konkreten Inhaltes der Honorarabrechnungen und des Detaillierungsgrades vereinbart wurden. Unbestrittenermassen hat die Beklagte der Klägerin während der gesamten Vertragsdauer monatliche Abrechnungen aus- und zugestellt, aus welchen die abzurechnende Umsatzbeteiligung inklusive der angewendeten Benutzungspauschale ersichtlich waren (act. 6/2 S. 3; act. 6/4/4). Dass die Klägerin einen Anspruch auf Einsicht in die geprüften Jahresrechnungen der Beklagten gehabt hätte, geht aus den vertragli- chen Vereinbarungen ebenfalls nicht hervor und ein solcher wird auch von ihr selber – zu Recht – nicht geltend gemacht. Die (geprüfte) Jahresrechnung der Beklagten betrifft nämlich diese (gesamthaft) als Aktiengesellschaft; die Klägerin hat als einzelne Zahnärztin keinen Informationsanspruch betreffend die gesamte Geschäftstätigkeit der Beklagten. Der "Zusatz zum Benützervertrag" hält denn auch
lediglich fest, dass nach Vorliegen der geprüften Jahresrechnung die Benutzungspauschale definitiv festgelegt werde; die Abrechnung des laufendes Jahres beruhe auf der Basis-Benutzungspauschale (act. 6/4/2). Damit wird ausschliesslich der Zeitpunkt definiert und insbesondere auch der Anspruch des jeweiligen Zahnarztes vereinbart, dass ein allfälliger Differenzbetrag innert 30 Tagen nach Vorliegen dieser Jahresrechnung ausbezahlt wird. Weitergehende Ansprüche der Klägerin insbesondere mit Bezug auf die Art der von der Beklagten zu erstellenden Abrechnung lassen sich daraus nicht ableiten.
Bei der objektivierten Vertragsauslegung mit Bezug auf die Art der von der Beklagten geschuldeten Abrechnungen sind nebst dem Wortlaut der Vertragszweck, die Interessenlage der Parteien sowie die Gesamtumstände einzubeziehen (vgl. u.a. Handelsgericht Zürich, HG190052 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.3.3. ff.). Vorliegend regelte der "Benützervertrag" die Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Die Beklagte stellte ihre Infrastruktur, namentlich die Räumlichkeiten und Praxiseinrichtungen sowie ihre Dienstleistungen der Klägerin zur Verfügung und diese verpflichtete sich, in den Räumlichkeiten des "C._____s" eine selbständige Berufstätigkeit als Haupt- bzw. Erstpraxis mit einem Pensum von 42 Stunden pro Woche (100 %) im Bereich der allgemeinen Zahnmedizin als Zahnärztin auszuüben (act. 6/4/1, Ziffern 2.2, 2.3 und 2.4). Die Klägerin erteilte dabei der Beklagten den Auftrag, sämtliche Honorare und Vergütungen für die gesamte berufliche Tätigkeit in ihren Räumlichkeiten über ein Konto der Beklagten bei einer Schweizerischen Bank zu vereinnahmen und abzurechnen (act. 6/4/1, Ziffer 3.2). In der Benutzungspauschale enthalten waren die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Kosten für die Rechnungsstellung, das Inkasso und die Administration sowie die Kreditkartenkommissionen. Nicht honorarberechtigt waren die von der Klägerin als Zahnärztin verordneten Leistungen wie Dentalhygienebehandlungen sowie für die vom "C._____" eingekauften Materialien wie z.B. Medikamente und Implantate
(act. 6/4/1, Ziffer 3.1). Der Vertragszweck bestand somit darin, dass die Klägerin als selbständige Zahnärztin tätig war und sich auf die zahnärztlichen Leistungen konzentrieren konnte, während die Bereitstellung der Infrastruktur und die Erbringung weiterer Dienstleistungen wie insbesondere die Abrechnung und das Inkasso durch die Beklagte übernommen wurden, gegen einen prozentualen Anteil des erwirtschafteten Umsatzes. Das i Interesse bzw. der Anspruch der Klägerin bezog sich auf regelmässige Abrechnungen ihres anspruchsberechtigten Honorars durch die Beklagte.
Bei der objektivierten Vertragsauslegung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin gemäss Ziffer 9 des "Benützervertrags" verpflichtete, die von ihr für jeden Patienten erbrachten zahnärztlichen Leistungen sofort in das Praxismanagement-System D._____ einzutragen, damit diese lückenlos dem Patienten gegenüber fakturiert werden konnten (act. 6/4/1). Die Klägerin gab ihre Leistungen für den entsprechenden Patienten im System ein, wobei jeweils ein vorgegebener Code der jeweiligen Tarifposition sowie die Anzahl dieser Positionen erfasst wurden. Aus den entsprechenden Ausdrucken gehen zudem die Höhe der Beträge der Leistungen hervor und ob die Rechnung bereits bezahlt wurde (vgl. u.a. Prot. S. 9, act. 6/18/4/1-5, act. 6/18/5/1-4 und act. 6/18/6/1-3). Die Klägerin verfügte somit über alle Informationen, welche mit Bezug auf ihr Honorar abrechnungsrelevant waren. Die Beklagte hat der Klägerin während mehr als 10 Jahren monatliche Abrechnungen zugestellt. Aus diesen Abrechnungen ergibt sich das Total der von der Klägerin erbrachten zahnmedizinischen Leistungen am Standort Zürich, der Prozentsatz ihrer Umsatzbeteiligung sowie die gestützt darauf berechnete Summe ihrer Umsatzbeteiligung, der Saldo der Vorperiode, die erfolgte Akontozahlung, die pendenten Auszahlungen der Vorperiode sowie schliesslich das Total des von der Beklagten an die Klägerin auszuzahlenden Honorars für den entsprechenden Monat (act. 6/4/4). Ebenfalls erhielt die Klägerin jeweils eine Jahresendabrechnung. Aus dieser gehen neben der Höhe der durch die Klägerin erbrachten Leistungen wiederum die Umsatzbeteiligung der Klägerin, der angewendete Prozentsatz der Umsatzbeteiligung, der Saldo der Vorperiode sowie die erfolgten Akontozahlungen hervor (act. 6/13A/2). Es ist aufgrund der vertraglichen Bestimmungen nicht einzusehen und es wird von der Klägerin auch nicht darge- tan, welche weiteren Abrechnungsdaten die Beklagte hätte liefern müssen. Die genannten, auf den monatlichen und jährlichen Abrechnungen enthaltenen Angaben genügten, um den vertraglichen Zweck der Abrechnungen zu erfüllen. So ging aus ihnen der von der Beklagten berechnete Honoraranspruch der Klägerin pro Monat bzw. pro Jahr übersichtlich hervor und die Abrechnungen ermöglichten der Klägerin, den von der Beklagten bezifferten Honoraranspruch zu überprüfen.
Die Auslegung der vertraglichen Regelungen ergibt somit keine weitergehenden Abrechnungspflichten der Beklagten. Eine Vertragsverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den Abrechnungen als Anspruchsgrundlage ist daher nicht dargetan. Schon aus diesem Grunde wies die Vorinstanz die Klage zu Recht ab.
3.4
Selbst wenn die Abrechnungen nicht den vertraglichen Anforderungen entsprochen hätten – was indes wie vorstehend ausgeführt nicht der Fall ist – wäre der Klage bzw. der Berufung kein Erfolg beschieden, denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben, was schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 5 S. 23 f.). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt unter anderem vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn beispielsweise ein vorgelegter Rechenschaftsbericht erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012, E. 3.2.1 f.). Entgegen der Klägerin ist der zitierte Bundesgerichtsentscheid hier einschlägig (act. 3 S. 52 und S. 65), betraf dieser doch vergleichbare Rügen zur Rechenschaftspflicht des Beauftragten bzw. eine Verletzung von Art. 400 OR, namentlich den Detaillierungsgrad von Rechnungen anwaltlicher Honorarnoten.
Auch der Einwand, dass die Prüfung der Jahresrechnungen durch eine anerkannte Revisionsgesellschaft bei der Klägerin (besonderes) Vertrauen in die Abrechnungen bewirkt haben soll, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Es war nicht Aufgabe der Revisionsstelle zu prüfen, ob die Beklagte den Honoraranspruch der Klägerin entsprechend den Benützerverträgen korrekt abrechnete, sondern sie hatte zu kontrollieren, ob die Buchführung der Klägerin als Gesellschaft den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Vorliegend war es der Klägerin – dies räumt sie selber ein – aufgrund der aus dem Praxismanagement-System D._____ ersichtlichen Daten, welche sie in der Gänze kopiert hatte, bevor sie die Beklagte verliess, möglich, den für sie massgeblichen Umsatz zu ermitteln. Darauf basierend hat sie auch ihre Ansprüche geltend gemacht und in Betreibung gesetzt (vgl. act. 2 S. 3 ff., Prot. S. 25 ff. und S. 27 ff.). Aus den von der Klägerin eingereichten Ausdrucken ihrer im Praxismanagement-System D._____ erfassten Leistungen gehen folgende Angaben hervor (vgl. Prot. S. 27, act. 6/18/4/1-5; act. 6/18/5/1-4; act. 6/18/6/1-3): Patientenname, Datum der Behandlung(en), Erbrachte Leistungen, nämlich: Datum der einzelnen Behandlungsschritte/Ziffern der Tarifpositionen mit erklärendem Text und Anzahl der Leistungen pro Tarifziffer/verrechnetem Betrag pro Tarifziffer/Kosten für allfällige Medikamente und Prophylaxeartikel/Kosten für allfällige zahntechnische Leistungen, Stadium der Behandlung bzw. Rechnungstellung sowie bei der Bezahlung: durch "Versicherung" oder "Privat". Die Einträge im Praxismanagement-System D._____ konnte die Klägerin einsehen, selber sortieren und damit jede Position des ganzen Jahres kontrollieren. Sie konnte daraus ersehen, was wann effektiv fakturiert wurde und wann die Rechnungen bezahlt wurden (Prot. S. 27).
Die Klägerin gab somit die relevanten Fakten in das System ein, konnte in der Folge nachvollziehen, welcher Betrag verrechnet wurde, ob die Leistungen unter dem Titel einer Tarifposition erbracht wurden und in welchem Umfang es sich um Kosten für Medikamente und Prophylaxeartikel bzw. für allfällige zahntechnische Leistungen handelte. Aus diesen Angaben konnte sie den von der Beklagten mitgeteilten Umsatz überprüfen, mithin auch nachvollziehen, ob die korrekte Umsatzbeteiligungsquote angewendet wurde. Es war ihr insbesondere auch möglich nachzuprüfen, ob – ihrer Ansicht nach – umsatzberechtigte Leistungen fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurden. Bei Unklarheiten hätte die Klägerin bei der Beklagten nachfragen bzw. ihre Beanstandungen mitteilen können. Die Klägerin verlangte indes erst nach über 10 Jahren gemeinsamer Geschäftstätigkeit und erst nach Beendigung der Geschäftsbeziehung eine weitergehende Abrechnung, was im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine unangemessen lange Zeit darstellt und als ein Handeln gegen Treu und Glauben zu qualifizieren ist. Der erwähnte und auch von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid 4A_144/2012 vom 11. September 2012 konkretisiert die Anwendbarkeit des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben gerade im Falle einer Rechenschaftspflicht. Der Vorwurf der Klägerin, dass dieser Entscheid von der Vorinstanz so "zurechtgezimmert" worden sei, dass er am besten zum Rest des Urteils passe (act. 3 S. 52), ist nicht begründet. Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, fälschlicherweise auf die Korrektheit der Abrechnungen vertraut zu haben. Denn auch ein geltend gemachtes Vertrauen entbindet einen Vertragspartner nicht zwingend davon, zugestellte Abrechnungen auf Unstimmigkeiten zu überprüfen. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, vor Vorinstanz konkrete weitere Verhaltensweisen der Beklagten behauptet zu haben, welche bei der Klägerin ein besonderes Vertrauen in die Richtigkeit der Abrechnungen erzeugt hätten. Die Überprüfung wäre zudem nicht mit einem grossen Aufwand verbunden gewesen, macht die Klägerin in ihrer Berufungsschrift doch geltend, dass eine "prima Vista Prüfung summarischer Art" ausgereicht habe, um den dringenden Verdacht hervorzurufen, dass die Umsatzzahlen nicht stimmen würden (act. 3
S. 65 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin, indem sie erst nach unangemessen langer Zeit eine weitergehende Rechenschaftsablegung verlangt, wider Treu und Glauben handelte. Auch aus diesem Grunde wäre die Klage abzuweisen.
4.
Der Vollständigkeit halber ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, wonach die Klägerin mit ihren pauschalen Vorwürfen – die Beklagte habe die Honorarrechnungen der Klägerin systematisch manipuliert und stets zu Ungunsten der Klägerin falsche Positionen eingesetzt und geschummelt – ihrer Substantiierungslast nicht nachgekommen sei (act. 5 S. 20 ff.). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Die Klägerin zeigt nicht nachvollziehbar und allenfalls mittels Beispielen auf, in welcher Art und Weise die Beklagte sie "krass beschissen" bzw. welche konkreten Abrechnungspositionen sie "manipuliert" haben soll. Auch in ihrer Berufungsschrift belässt es die Klägerin bei pauschalen Vorwürfen, indem sie von "getürkten Zahlen" und mutmasslich systematischen Betrügereien spricht und der Beklagten gar "gewerbsmässigen Betrug" vorwirft (act. 3 S. 53 f., S. 59 f.). Nach einer über 10-jährigen Zusammenarbeit und über hundert Abrechnungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin, welche die massgebenden Daten selber im System erfasst hat, betrügerische Fehlbuchungen bemerken würde. Warum dies gerade im vorliegenden Fall nicht zutreffen soll bzw. warum die Manipulationen nicht hätten bemerkt werden sollen, legt die Klägerin nicht dar. Aus der von der Klägerin erstellten Tabelle in der Klagebegründung zum angeblich ihr zustehenden Guthaben (act. 6/2 S. 4) geht die Nachvollziehbarkeit der Zahlen jedenfalls nicht hervor. Insbesondere lassen sich aufgrund der Tabelle keine Unstimmigkeiten feststellen, weil nicht dargelegt wird, warum die von der Beklagten mitgeteilten Umsatzzahlen angeblich nicht korrekt sein sollen. Da die Klägerin selber die massgeblichen Daten im System eingegeben hat und einen Anspruch klageweise erhebt, hätte es an ihr gelegen, aufzuzeigen, inwiefern diese mit Bezug auf das massgebende Honorar von der Beklagten fälschlicherweise nicht korrekt angerechnet worden sein sollen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt (act. 5 S. 21 f. mit Verweis auf HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149, Art. 55 N 21 f.), dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, allfällige rechtserhebliche Tatsachen selbst aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Die Klägerin kann sich nicht einfach darauf
berufen, dass der Anspruch auf Rechnungslegung durch die Beklagte bedingungslos und nicht subsidiär sei, weshalb sie nicht darzulegen habe, dass die erhaltenen Abrechnungen falsch seien und sie ihre Honorarforderungen auch nicht zu substantiieren habe (vgl. act. 3 S. 60 ff.). Wie schon dargelegt, konnte die Klägerin die ihr von der Beklagten zugestellten Abrechnungen kontrollieren und auch entsprechende Forderungen stellen. Damit fehlt auch dem Einwand der Klägerin, dass es für sie wesentlich einfacher sei, mit Hilfe der Rechnungslegung ihre Forderung einzuklagen (act. 3 S. 60 f.), die gehörige Substantiierung, weshalb sie auf eine weitergehende Abrechnung durch die Beklagte angewiesen sein soll.
5.
Die Beklagte erhob im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verjährung, wonach sämtliche Forderungen und allfällige Ansprüche auf Abrechnung der Klägerin vom 7. November 2011 bis 20. September 2018 verjährt seien (vgl. act. 13 Rz. 40 ff.). Nachdem die Klage aus den oben genannten (mehreren) Grün- den abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien die ordentliche zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR oder die verkürzte fünfjährige Frist gemäss Art. 128 OR zur Anwendung kommt und welche Auswirkungen eine Verjährung der Forderung auf einen allfälligen Abrechnungsanspruch hätte.
6.
Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
IV.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind bei einem Streitwert von Fr. 60'000.-- (vgl. act. 7) auf Fr. 6'600.-- festzusetzen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr für das Rechtsmittelverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Oktober 2025 wird bestätigt.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'600.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 3) samt Beilage (act. 4), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bantli Keller MLaw A. Clinard
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