Eheschutz
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2023
in Sachen
Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2022 (EE190139-L)
Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 119 S. 2 f.)
Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2022:
Es wird verfügt:
1. Auf die Anträge der Parteien betreffend Regelung der Kosten der Privatschule für C._____ wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 17. Januar 2017 getrennt leben.
2. Die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. März 2020 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Teilvereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
" 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. Februar 2017 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge
Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn − C._____, geboren am tt.mm.2009. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
c) Betreuungsregelung
Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt: Der Vater betreut den Sohn: − an jedem Wochenende jeweils ab Freitagabend bis Sonntagabend und − während der Hälfte der Schulferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Auf eine Regelung betreffend die Betreuung während der Feiertage wird verzichtet. Die Parteien können sich diesbezüglich einvernehmlich einigen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 7'474.– (davon Fr. 2'604.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. August 2018.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'925.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. August 2018.
6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bereits im Umfang von Fr. 167'500.– nachgekommen ist.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 7'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 667.50 Dolmetscherkosten.
8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
10. [Mitteilungssatz]
11. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 10 Tage]
Berufungsanträge:
des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 118 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2022 (EE190139-L) aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen:
Von August 2018 bis Juli 2021 CHF 2'765.00 Barunterhalt und CHF 2'122.00 Betreuungsunterhalt
Von August 2021 bis Januar 2022 CHF 2'490.– Barunterhalt
Von Februar 2022 bis zu C._____s Austritt aus der Privatschule CHF 2'850.00 Barunterhalt
Ab Austritt von C._____ aus der Privatschule CHF 2'985.00 Barunterhalt; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kosten der von den Parteien einvernehmlich gewählten Privatschule von C._____ ab August 2021 zu bezahlen. 2. Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2022 (EE190139-L) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe:
Von August 2018 bis Juli 2021 CHF 4'220.00
Von August 2021 bis Januar 2022 CHF 5'675.00
Von Februar 2022 bis zu C._____s Austritt aus der Privatschule CHF 3'530.00
Ab Austritt von C._____ aus der Privatschule bis Januar 2025 CHF 4'070.00
Ab Februar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF 2'620.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2022 sei aufzuheben und festzustellen, dass der Ge- suchsgegner berechtigt ist, an die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit August 2018 bis und mit Februar 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 368'441.00 bereits bezahlt hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin."
modifizierte Anträge des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 132 S. 2 f.): "[…] 3. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2022 sei aufzuheben und festzuhalten, dass der Gesuchsgegner berechtigt ist, an die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Eventualiter sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner für die Zeit August 2018 bis und mit Mai 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 393'941.00 bereits bezahlt hat. […]"
der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (Urk. 126 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."
Erwägungen
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2003 verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2009 (Urk. 24 Rz. 5). Seit Januar bzw. [recte] Februar 2017 leben sie getrennt (vgl. Urk. 21 S. 2; Urk. 24 S. 3 f.; Urk. 119 S. 7 und S. 45). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ersuchte das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) mit Eingabe vom 9. Mai 2019 um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Am 10. März 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben, in welcher sie dem Gericht beantragten, C._____ unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge zu belassen und unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Zudem vereinbarten sie, dass C._____ jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie die Hälfte der Ferien durch den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) betreut werden solle (Urk. 45). Am 29. Mai 2020 machte der Gesuchsgegner das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig (Urk. 58 Rz. 52; Urk. 60/17). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 trat die Vorinstanz auf die Anträge der Parteien betreffend Regelung der Kosten der Privatschule für C._____ nicht ein (Urk. 119 S. 45). Mit Urteil gleichen Datums genehmigte sie die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. März 2020 und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ und die Gesuchstellerin persönlich. Zudem stellte sie den Umfang der vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 119 S. 45–47).
2.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Februar 2022 (Urk. 118; Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 116) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen. Die vor-instanzlichen Akten (Urk. 1–117) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 125). Die Berufungsantwort datiert vom 4. April 2022 (Urk. 126). Sie wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. April 2022 zugestellt (Urk. 129). Dieser replizierte innert erstreckter Frist (Urk. 130; Urk. 131) mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (Urk. 132). Auf Ersuchen der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2022 (Urk. 136) wurde ihr mit Verfügung vom 17. Mai 2022 Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Urk. 137). Die Duplik datiert vom 31. Mai 2022 (Urk. 138) und wurde dem Gesuchsgegner am 10. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 141; Prot. II S. 9). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Juni 2022 (Urk. 142) wurde der Gesuchstellerin am 14. Juni 2022 zugestellt (Urk. 145; Prot. II S. 10). Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 nahm der Gesuchsgegner zur Duplik der Gesuchstellerin Stellung (Urk. 146), welche der Gesuchstellerin am 24. Juni 2022 zugestellt wurde (Urk. 147; Prot. II S. 11). Die weiter erfolgten Eingaben des Gesuchsgegners vom 8. Juli 2022 (Urk. 148), 23. August 2022 (Urk. 152) und 3. Oktober 2022 (Urk. 157) wurden der Gesuchstellerin am 15. Juli 2022,
29.
August 2022 und 4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 151; Urk. 155; Urk. 160; Prot. II S. 12–14). Mit Beschluss vom 18. November 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einige Fragen zu ihrer aktuellen Arbeitssituation zu beantworten (Urk. 161). Der Gesuchsgegner reichte hierauf am 25. November 2022 eine Eingabe ein (Urk. 162), die Gesuchstellerin beantwortete mit Eingabe vom 5. November 2022 die gestellten Fragen (Urk. 165). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurden diese Eingaben den Parteien gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 168). Die Gesuchstellerin liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Urk. 170) erneut vernehmen, der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 (Urk. 171). Die Eingaben wurden den Parteien gegenseitig am 9. Januar 2023 zugestellt (Urk. 174; Urk. 175; Prot. II S. 17 f.). Hierauf erfolgten weitere Stellungnahmen der Parteien am 16. Januar 2023 (Urk. 176) und am 19. Januar 2023 (Urk. 177), welche ihnen gegenseitig am 25. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 180; Urk. 181; Prot. II S. 19 f.). Die am 3. Februar 2023 eingereichte Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 183) wurde der Gesuchstellerin am 8. Februar zugestellt (Urk. 186; Prot. II S. 21). Mit Telefonat vom 14. April 2023 bestätigte die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin auf Nachfrage, dass der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, die Aufnahmeprüfung für das öffentliche Gymnasium bestanden habe (Urk. 186A). Auch der Gesuchsgegner bestätigte dies mit Eingabe vom 21. April 2023 (Urk. 187). Letztere wurde der Gesuchstellerin am 27. April 2023 zugestellt (Urk. 189; Prot. II S. 22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (Urk. 190) angezeigt wurde. Die Verfügung ging der Gesuchstellerin am 12. Mai 2023 zu (siehe Empfangsschein angeheftet an Urk. 190). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023, hier eingegangen am 15. Mai 2023 (Urk. 191), reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. April 2023 (Urk. 187) ein. Diese kann dem Gesuchsgegner mit dem heutigen Entscheid zugestellt werden.
II. Prozessuales
1.
Allgemeine Vorbemerkungen
1.1
Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)- verfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 119 S. 4 f.).
1.2
Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut) und 3 (Genehmigung bzw. Vormerknahme der Teilvereinbarung vom 10. März 2020) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 119 S. 45–47). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
1.3
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).
1.4
Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
1.5
Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).
2.
Zuständigkeit des Eheschutzgerichts
2.1
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht hat sich das Bundesgericht schon mehrfach geäussert. Demnach bleiben Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 148 III 95 E. 4.2 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 95 (E. 4 und E. 5.1) festgehalten, dass das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Massnahmenverfahren (inkl. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) auch dann ordentlich zu Ende zu führen habe, wenn zwischenzeitlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht worden sei. Ein Entscheid sei erst dann zu fällen, wenn das Verfahren spruchreif sei, was den Einbezug sämtlicher nach Art. 229 ZPO und gegebenenfalls Art. 317 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel voraussetze. Nur auf diese Weise werde das Eheschutzverfahren ordnungsgemäss abgeschlossen und sei eine möglichst prozessökonomische Koordination von Eheschutz- und Scheidungsverfahren möglich. Ausserdem werde so sichergestellt, dass die erlassenen Eheschutzmassnahmen möglichst aktuell seien und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Die (schematische) Nichtberücksichtigung von nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretener oder wirksam gewordener Tatsachen und Beweismittel im Eheschutzverfahren sei offensichtlich unhaltbar.
2.2
Entgegen der Vorinstanz (Urk. 119 S. 7) und mit dem Gesuchsgegner (Urk. 118 Rz. 35 und Rz. 38; Urk. 124) sind daher auch sämtliche Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens am 29. Mai 2020 eingetreten bzw. wirksam geworden sind, im vorliegenden Eheschutzverfahren zu berücksichtigen.
III. Materielles
A. Methode der Unterhaltsberechnung
1.
Grundsätzliches zum methodischen Vorgehen
1.1
Nach einleitenden theoretischen Ausführungen zur zweistufigen Methode zur Berechnung von Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 119 S. 9–11) ermittelte die Vorinstanz in einem ersten Schritt die aktuellen bzw. vor dem 29. Mai 2020 bestehenden Einkommensverhältnisse sowie familienrechtlichen Existenzminima der Gesuchstellerin, des Gesuchsgegners und von C._____ (Urk. 119 S. 11–26). Anschliessend berechnete sie die Sparquote, wobei sie übereinstimmend mit den Parteien als Referenzperiode vom Jahr 2016 ausging (Urk. 119 S. 26–32). Sodann prüfte sie, ob die Sparquote durch trennungsbedingte Mehrkosten (teilweise) aufgebraucht wurde. Nach Vergleich der trennungsbedingten Mehr- und Minderkosten kam sie zum Schluss, dass keine trennungsbedingten Mehrkosten vorlägen (Urk. 119 S. 33–35). Entsprechend sei eine Sparquote nachgewiesen, was bedeute, dass die Parteien während ihres Zusammenlebens sparsamer lebten, als es ihre Verhältnisse zugelassen hätten. Die Gesuchstellerin und C._____ könnten im Rahmen der Überschussverteilung daher keinen Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, die den "ehelichen Standard" übersteige. Mithin sei der Unterhaltsbeitrag auf den Betrag beschränkt, den die Parteien mit C._____ während ihres Zusammenlebens für ihre Lebensführung verbrauchten. Den ehelichen Standard berechnete die Vorinstanz, indem sie vom Gesamteinkommen der Parteien im Jahr 2016 die Sparquote abzog (Urk. 119 S. 35 f.). Diesen "eheliche Standard" teilte sie anschliessend zu je 40% auf die Eltern und zu 20% auf C._____ auf. Weiter erwog sie, zum gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin gehöre auch ein Anteil der Sparquote. Diese sei im Verhältnis der Einkommen den Parteien zuzurechnen, da beide mit ihren jeweiligen Einkommen dazu beigetragen hätten, dass gespart habe werden können (Urk. 119 S. 36). Zu den 40% des "ehelichen Standards", welcher auf die Gesuchstellerin fielen, rechnete sie 11% der Sparquote hinzu. Da keine trennungsbedingten Mehrkosten angefallen seien, sei diese Summe auch nach der Trennung der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin. Derjenige von C._____ betrage
20% des "ehelichen Standards". Darauf hätten die Gesuchstellerin und C._____ Anspruch, ein höherer Überschuss verbleibe beim Gesuchsgegner, der diesen mit seinem höheren Einkommen erzeuge (Urk. 119 S. 36 f.).
1.2
Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Berufung, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge methodisch falsch und im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechnet, indem sie den Überschussanteil während des Zusammenlebens nicht bestimmt und das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten nicht berücksichtigt habe. Richtigerweise sei zur Bestimmung des maximalen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin und des Sohnes zu deren aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum der Überschussanteil der Gesuchstellerin und des Sohnes zu addieren, der maximal dem Überschussanteil während des Zusammenlebens entspreche. Dieser müsse bestimmt werden, was die Vor-instanz nicht getan habe. Vielmehr habe diese vom vermeintlichen Einkommen der Parteien im Jahr 2016 die vermeintliche Sparquote abgezogen und den so berechneten Verbrauch im Jahre 2016 schlicht im Verhältnis 40% für die Eltern und 20% für den Sohn verteilt und damit diesen vermeintlichen Verbrauch aus dem Jahre 2016 zum heutigen gebührenden Bedarf der Parteien und des Sohnes erklärt. Dies sei aus mehreren Gründen falsch (Urk. 118 Rz. 12–14):
- Erstens habe die Vorinstanz damit unberücksichtigt gelassen, dass sich das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien und C._____ seit der Trennung geändert habe. Die Vorinstanz hätte lediglich zur Bestimmung des maximalen Überschusses auf den Verbrauch im Jahre 2016 abstellen dürfen.
- Zweitens habe die Vorinstanz erklärt, der Überschuss könne nicht berechnet werden, weil die Bedarfszahlen für das Jahr 2016 nicht bekannt seien. Dies sei offensichtlich falsch, nachdem er dazu detaillierte Ausführungen gemacht habe. Indem die Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen überhaupt nicht eingegangen sei, verletze sie zum einen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zum anderen die Untersuchungsmaxime.
- Drittens sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz überhaupt noch das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum berechnet habe, wenn sie den Verbrauch der gesamten Familien des Jahres 2016 zum gebührenden Bedarf der Familie von heute erklärt habe.
Des Weiteren bemängelt der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz entgegen ihren zuerst korrekten Ausführungen zur Obergrenze des gebührenden Unterhalts und der klaren langjährigen Rechtsprechung einen Anteil der Sparquote in den angeblichen gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin gerechnet habe. Dies sei offensichtlich falsch (Urk. 118 Rz. 19 f.).
1.3
Die Gesuchstellerin lässt ausführen, es sei richtig, dass für die Berechnung des gebührenden Unterhalts die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten festzustellen sei. Sie hält die Rüge des Gesuchsgegner für berechtigt, dass die Vorinstanz den Bedarf der Familie des Jahres 2016 nicht berechnet habe, obwohl beide Parteien dazu Stellung genommen hätten. Sie teilt jedoch die Ansicht der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall der genauen Berechnung des Existenzminimums im Jahr 2016 keine Bedeutung zukomme, da dieses wie auch im Jahr 2020 bei beiden Parteien ungefähr gleich hoch sei. Diesbezüglich verweist sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 126 Rz. 8 f.).
1.4
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat das Bundesgericht die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehegatten- und nachehelicher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit verbindlich festgelegt: Massgeblich ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung. Dabei werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7; BGE 147 III 293 E. 4.5; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 4.). Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bzw. Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff., fortan eidgenössische Richtlinien S. 1 ff.), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den eidgenössischen Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte "familienrechtliche Existenzminimum" zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum
familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.).
Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung des Überschusses nach "grossen und kleinen Köpfen". Bei der Verteilung sind jedoch sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen. Vor Aufteilung des Überschusses ist eine nachgewiesene Sparquote von diesem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Ehegatten sparsamer als es ihre Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). Eine nachgewiesene Sparquote beeinflusst somit die Höhe des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards (BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten gleichermassen Anspruch haben. Dieser bildet gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Der zuletzt gelebte gemeinsam Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um daher die Obergrenze des Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52).
Beim so ermittelten gebührenden Unterhalt handelt es sich um einen sogenannten "Verbrauchsunterhalt". Dieser dient der Deckung der Kosten des täglichen Verbrauchs und nicht dem Sparen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; Arndt, a.a.O., S. 44, m.w.H.). Folglich hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Anspruch auf Teilhabe an der Sparquote während des Zusammenlebens. Dies würde vielmehr dem Grundsatz, dass es beim ehelichen Unterhalt nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen darf, zuwiderlaufen. Die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrages bildet somit das heutige familienrechtliche Existenzminimum zuzüglich des Überschussanteils während des Zusammenlebens.
Bezüglich des Kinderunterhalts hielt das Bundesgericht in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 fest, dass ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung habe, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite (BGE
147 III 265 E. 7.3). In einem neueren Entscheid führte es hingegen aus, dass der Kinderunterhalt nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle. Dabei enthalte das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). In dieselbe Richtung zielt die Erwägung eines weiteren neueren Entscheids, wonach die Obergrenze nur zwischen Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten (BGE 147 III 293 E. 4.4). In einem ebenfalls neueren Entscheid führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid vom 11. November 2020 aus (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1): "Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden […]."
Dies gilt jedoch nur bezüglich des Barunterhalts. Der Betreuungsunterhalt beschränkt sich auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum, da hier die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.).
1.5
Zur Bestimmung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. gebührenden Bedarfs als Obergrenze der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und C._____ hat die Vorinstanz vom Familieneinkommen des Jahres 2016 die damalige Sparquote abgezogen und den daraus resultierenden Gesamtverbrauch an- teilsmässig (40% Gesuchstellerin, 40% Gesuchsgegner und 20% C._____) verteilt (Urk. 119 S. 35 f.). Der Gesamtverbrauch setzt sich aus dem familienrechtlichen Existenzminimum im Jahr 2016 und dem Überschussanteil im Jahr 2016 zusammen. Bei ihrer Berechnung übersieht die Vorinstanz, dass das damalige familienrechtliche Existenzminium aller Beteiligten nicht automatisch auch im Verhältnis 40/40/20 wie der Überschuss aufzuteilen ist. Jedes Familienmitglied hat seinen eigenen individuellen Bedarf. Zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs als Obergrenze für die Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin und C._____ hätte die Vorinstanz deshalb die familienrechtlichen Existenzminima der beiden im Jahr 2016 konkret berechnen müssen. Wie die Parteien zu Recht vorbringen (Urk. 118 Rz. 14; Urk. 126 Rz. 9), nahmen sie hierzu vor Vorinstanz Stellung. Ebenfalls nicht korrekt ist die Hinzurechnung eines Anteils der Sparquote zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs der Gesuchstellerin (Urk. 119 S. 36 f.), da es sich beim ehelichen Unterhalt nur um einen Verbrauchsunterhalt handelt. Eine Begrenzung des Überschussanteils von C._____ auf den Standard während des Zusammenlebens seiner Eltern hat sodann nur zu erfolgen, sofern keine Leistungsfähigkeitssteigerung des Gesuchsgegners nach der Trennung erfolgte (oben E. III. A.1.4 [S. 16])
1.6
Nachfolgend sind zuerst die Überschussanteile der Gesuchstellerin und C._____ während des Zusammenlebens zu bestimmen (E. III. A. 2–6), welche der Überprüfung der Obergrenzen ihrer Unterhaltsbeiträge dienen. Die konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge erfolgt unter E. III. B (S. 32 ff.).
2.
Einkommen im Jahr 2016
2.1
Zum Einkommen der Parteien im Jahr 2016 führte die Vorinstanz aus, dass der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung 2016 ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive Familienzulagen und Anteil Geschäftswagen) von Fr. 18'747.25 (Fr. 224'967.– / 12) erzielt habe. Dazu komme ein Wertschriftenertrag von Fr. 102'112.– (davon Dividenden von Fr. 100'000.–), d.h. Fr. 8'509.30 im Monat. Mithin habe er im Monat total Fr. 27'256.55 erzielt. Das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin habe Fr. 3'209.– (Fr. 38'508.– / 12) betragen. Das
Gesamteinkommen der Familie habe sich somit auf Fr. 30'465.55 pro Monat belaufen (Urk. 119 S. 35 f.).
2.2
Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe entgegen seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass 1/3 der Wertschriftenerträge, d.h. vorliegend Fr. 35'000.–, als Verrechnungssteuern direkt an die Steuerbehörden bezahlt worden und entsprechend den Parteien gar nicht zugeflossen seien. Deshalb sei von einem Jahreseinkommen von Fr. 330'587.– auszugehen. Andernfalls müsste der Steuerbetrag im familienrechtlichen Existenzminimum während des Zusammenlebens um den Betrag der Verrechnungssteuern erhöht werden (Urk. 118 Rz. 15).
2.3
Die Gesuchstellerin wendet ein, dass die Vorinstanz die Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 35'000.– im Zusammenhang mit der Sparquote berücksichtigt habe. So sei diese zum Schluss gekommen, dass für das Jahr 2016 insgesamt Fr. 9'039.50 zu viel an Steuern bezahlt worden sei, in welchem Umfang ein Guthaben gegenüber dem Steueramt bestanden habe. Es gehe selbstverständlich nicht an, die Verrechnungssteuer sowohl bei der Sparquote als auch beim relevanten Einkommen für das Jahr 2016 zu berücksichtigen (Urk. 126 Rz. 10).
2.4
Vermögenserträge wie Zinserträge, Dividenden, Nettomieterträge etc. sind als Einkommen zu qualifizieren (Arndt, a.a.O., S. 52). Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand sind unter anderem Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG). Darunter fallen Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis- Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen (Art. 20 Abs. 1 VStV). Die Steuer beträgt auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen 35% der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG). Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu sichern. Bei ordnungsgemässer Deklaration in der Einkommenssteuererklärung (Privatvermögen) bzw. ordnungsgemässer Verbuchung (Geschäftsvermögen) der verrechnungssteuerbelasteten Erträge wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet (Art. 21 ff. VStG).
2.5
Da dem Gesuchsgegner demzufolge die Verrechnungssteuer, die auf den Dividenden erhoben wird, wieder zurückerstattet bzw. an die tatsächlich zu bezahlenden Steuern angerechnet wird, sind die Wertschriftenerträge in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Zur Berücksichtigung der Verrechnungssteuer im Rahmen der Sparquote und des familienrechtlichen Existenzminimums wird auf die dortigen Ausführungen (unten E. III. A.3 und E. III. A.5.3) verwiesen. Es bleibt daher bei einem Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2016 von monatlich Fr. 30'465.55.
3.
Sparquote im Jahre 2016
3.1
Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich das Vermögen der Parteien Ende 2016 gegenüber Ende 2015 um Fr. 46'041.– reduziert habe (Urk. 119 S. 29 f.). Sodann rechnete sie den Einkauf in die zweite Säule von Fr. 55'000.– sowie die Einzahlungen in die dritte Säule von Fr. 13'536.– hinzu (Urk. 119 S. 30). Auch berücksichtigte sie, dass die Parteien im Jahr 2016 Fr. 9'039.50 zu viel an Steuern, insbesondere Verrechnungssteuern, bezahlt hatten (Urk. 119 S. 32). Zu den Investitionen in die Liegenschaft erwog sie, dass es entgegen dem Gesuchsgegner relevant sei, ob die Investitionen als werterhaltend (im Sinne von Unterhaltskosten) oder als wertvermehrend zu qualifizieren seien. Ein zu verteilender Überschuss berechne sich aus der Differenz der verfügbaren Mittel (abzüglich einer allfälligen Sparquote) und dem familienrechtlichen Existenzminimum. Dass Investitionen im Betrag von Fr. 63'687.94, d.h. knapp Fr. 5'310.– im Monat, neben den Hypothekarzinsen von Fr. 1'881.50 (Fr. 22'578.– / 12) als Wohnkosten zum familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien gehörten, was zu Wohnkosten von Fr. 7'191.50 führe, mache nicht einmal der Gesuchsgegner geltend. Dieser gehe vielmehr von Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'991.88 ([Fr. 22'578.– + Fr. 1'324.56] / 12) aus. Damit seien die Investitionen jedenfalls nicht im familienrechtlichen Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. Zu prüfen bleibe, ob sie (ganz oder teilweise) als Sparquote vom verfügbaren Einkommen abzuziehen seien oder ob sie zu den "Lebenshaltungskosten" (im weiteren Sinn) gehörten (Urk. 119 S. 31). Hierzu hielt die Vor-instanz fest, dass es sich bei den Investitionen tat- sächlich nicht um laufenden Unterhalt oder normale Kosten des Lebensunterhalts gehandelt habe. Zur Sparquote gehörten jedoch nur "wertvermehrende" und nicht bloss "werterhaltende" Investitionen in Liegenschaften. Es obliege grundsätzlich dem Gesuchsgegner, der eine Sparquote geltend mache, zu behaupten und mindestens glaubhaft zu machen, dass die bzw. welche der Arbeiten, die im Jahr 2016 ausgeführt worden seien, wertvermehrend gewesen seien. Diesbezüglich genüge die "Zusammenstellung Investitionen in die Liegenschaft für Steuererklärung 2016" (Urk. 60/1) nicht. Zunächst lasse sich dieser nicht entnehmen, was im Detail gemacht worden sei. Bei den einzelnen Investitionen müsste dargelegt
werden, dass sie den bisherigen Standard verbessert, mithin zu einer besseren Ausstattung geführt, und nicht bloss dem bisherigen Standard entsprochen hätten. Dies sei vom Gesuchsgegner nicht gemacht worden. Gemäss seiner Aufstellung handle es sich im Umfang von Fr. 30'018.53 um wertvermehrende Investitionen und im Umfang von Fr. 34'993.77 um Unterhalt, d.h. werterhaltende Investitionen. Die Gesuchstellerin anerkenne dies ausdrücklich. Da sie die konkreten Verhältnisse, insbesondere den Zustand der Liegenschaft vor und nach den jeweiligen Investitionen, kenne und es aus steuerrechtlichen Überlegungen Sinn mache, möglichst viel als Unterhalt (statt als wertvermehrende Investition) zu deklarieren, um es vom Einkommen abziehen zu können, erscheine es plausibel, dass von den im Jahr 2016 erfolgten Investitionen Fr. 30'018.53 wertvermehrend gewesen seien. Damit habe der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, dass Fr. 30'018.53 nicht als Lebenshaltungskosten verwendet worden seien (Urk. 119 S. 31 f.). Somit habe sich das Vermögen der Parteien per Ende 2016 (gegenüber Ende 2015) um insgesamt Fr. 61'553.03 (- Fr. 46'041.– + Fr. 55'000.– + Fr. 13'536.– + Fr. 9'039.50 + Fr. 30'018.53) erhöht. Die Parteien hätten somit im Jahr 2016 Fr. 61'553.– gespart bzw. diesen Betrag nicht für ihre Lebenshaltung ausgegeben. Damit bestehe eine Sparquote von rund Fr. 5'130.– im Monat (Urk. 119 S. 32).
3.2
Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Vorinstanz nur Fr. 30'018.53 der im Jahr 2016 in die Liegenschaft investierten Mittel von Fr. 63'687.94 als Sparquote berücksichtigt habe mit der Begründung, dass nur diese wertvermehrend gewesen seien. Betreffend die restlichen investierten Mittel von Fr. 34'993.77 erkenne die Vorinstanz zwar grundsätzlich zutreffend, dass das Geld nicht für andere Lebenshaltungskosten ausgegeben worden sein könne. Sie ziehe aber die richtige Konsequenz nicht, nämlich dass der entsprechende Betrag bei der Bestimmung des Überschussanteils ebenfalls vom Verbrauch abzuziehen sei. Vielmehr berücksichtige sie den Punkt ausschliesslich bei der Frage, ob trennungsbedingte Mehr- oder Minderkosten vorlägen. Geld, welches in die Liegenschaft investiert worden sei, könne für nichts anderes verwendet worden sein, insbesondere nicht für über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Konsum (Urk. 118 Rz. 16). Folglich seien Fr. 22'495.– gespart (2. Säule und 3. Säule) und Fr. 63'687.96 in die Liegenschaft investiert worden (Urk. 118 Rz. 17).
3.3
Die Gesuchstellerin lässt dagegen ausführen, dass derjenige Teil des Einkommens, welcher nicht gespart worden sei und somit nicht unter die Sparquote falle, schlichtweg verbraucht worden sei. Der Gesuchsgegner weise selbst darauf hin, dass alles, was über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehe, aus dem Überschussanteil zu bezahlen sei. Die Vorinstanz weise zutreffend darauf hin, dass zur Sparquote nur wertvermehrende und nicht bloss werterhaltende Investitionen in die Liegenschaften zu berücksichtigen seien. Es sei unbestritten, dass ein Teil der in die Liegenschaft geflossenen Investitionen, soweit der Gesuchsgegner diese gegenüber den Steuerbehörden als wertvermehrend qualifiziert habe, als Sparquote zu berücksichtigen seien. Bei den übrigen Auslagen sei seitens des Gesuchsgegners nicht geltend gemacht worden, dass diese zu einem Mehrwert geführt hätten (Urk. 126 Rz. 11).
3.4
Für die Berechnung der Überschussanteile während des Zusammenlebens, die es vorliegend zu ermitteln gilt, sind vom Gesamteinkommen im Jahr 2016 die damalige Sparquote sowie das damalige familienrechtliche Existenzminium abzuziehen (oben E. III. A.1.4 [S. 15]). Da die unbestrittenermassen in die Liegenschaft investierten Mittel von Fr. 34'993.77 entweder als wertvermehrende Investitionen Teil der Sparquote oder als werterhaltende Investitionen als Wohnkosten Teil des Existenzminimums bilden, sind sie in jedem Fall von Einkommen abzuziehen und bilden entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 85 Rz. 12; Urk. 126 Rz. 12) nicht Teil des damaligen Überschusses. Wie der Gesuchsgegner zu Recht rügt, zieht die Vorinstanz diesen richtigen Schluss, dass die investierten Fr. 34'993.77 entweder Sparquote oder Wohnkosten seien, lediglich unter dem Titel "trennungsbedingte Mehrkosten" (Urk. 119 S. 34). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es am Gesuchsgegner gewesen wäre, aufzuzeigen, welche Investitionen und weshalb zu einem Mehrwert geführt hätten, damit diese der Sparquote hätten zugerechnet werden können. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, womit er seiner Rüge- und Begründungspflicht (oben E. II. 1.4) nicht ausreichend nachkommt. Es hat daher bei der Sparquote von Fr. 61'553.– im Jahr 2016 bzw. monatlich Fr. 5'130.– zu bleiben.
4.
Trennungsbedingte Mehrkosten
4.1
Nachdem die Vorinstanz die Sparquote feststellt hatte, prüfte sie, ob die Sparquote durch trennungsbedingte Mehrkosten (teilweise) aufgebraucht wird. Dabei ging sie von Mehrkosten von insgesamt Fr. 826.30 aus (Erhöhung Grundbetrag Fr. 850.–, Erhöhung Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.–, Erhöhung Kommunikation inkl. Serafe Fr. 148.– und Reduktion Wohnkosten Fr. 211.70). Zudem ging sie davon aus, dass die Steuern bei gleichem Einkommen und Vermögen nach der Trennung insgesamt mindestens Fr. 800.– pro Monat tiefer seien. Somit werde die Sparquote nicht von trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht (Urk. 119 S. 33–35).
4.2
Die Gesuchstellerin beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten sowie der Steuern und kommt insgesamt zum Schluss, dass trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 1'909.90 vorlägen (Urk. 126 Rz. 13). Hieraus leitet die Gesuchstellerin jedoch nichts ab. So berechnet sie den Überschuss im Jahr 2016 unter Berücksichtigung der "vollen" Sparquote von Fr. 5'130.– (vgl. Urk 126 Rz. 12 S. 6 letzter Abschnitt). Insofern ist nicht ersichtlich, was die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen genau geltend machen möchte. Eine weitere Auseinandersetzung mit ihren Rügen kann daher unterbleiben. Anzumerken bleibt, dass der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren", der Bedarf nach der Trennung aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird. Dadurch sind die trennungsbedingten Mehrkosten bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in je- dem Fall zu berücksichtigt (Schwizer/Oeri, a.a.O., S. 7) und sie sind nicht zusätzlich von der Sparquote abzuziehen oder Ähnliches.
5.
Familienrechtliches Existenzminimum im Jahr 2016
5.1
Wie bereits erwähnt (oben E. III. A.1.5), rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz die familienrechtlichen Existenzminima während des Zusammenlebens nicht ermittelte. Er beziffert diese auf insgesamt Fr. 9'555.50 (Urk. 118 Rz. 10), welche sich gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz wie folgt zusammensetzten (Urk. 76 Rz. 18–30):
Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ a) Grundbetrag Fr. 850.00 Fr. 850.00 Fr. 400.00 b) Wohnkosten Fr. 796.74 Fr. 796.74 Fr. 398.40 c) Krankenkasse (KVG Fr. 569.60 Fr. 569.60 Fr. 141.60 und VVG) d) Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 e) Kommunikation inkl. Fr. 138.50 Fr. 138.50 Fr. 0.00 Billag (davon Billag 18.50) (davon Billag 18.50) f) Auswärtige Verpfle- Fr. 220.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 gung g) Mobilität Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 h) Fremdbetreuung Fr. 0.00 0.00 Fr. 516.58 i) Steuern Fr. 2'979.16 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 5'724.00 Fr. 2'374.94 Fr. 1'456.58
5.2
In ihrer Berufungsantwort hält die Gesuchstellerin fest, dass sich die Parteien vor Vorinstanz zum Bedarf der Familie im Jahr 2016 geäussert hätten, und verweist diesbezüglich auf ihre vorinstanzliche Stellungnahme vom 23. Juni 2021 (Urk. 126 Rz. 9). Darin anerkannte sie die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Positionen Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse, Versicherungen, Kommunikation, Billag und Fremdbetreuung. Die übrigen Positionen bezifferte sie in Abweichung des Gesuchsgegners wie folgt (Urk. 85 Rz. 15–27): Gesuchsgegner Gesuchstellerin f) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.00 Fr. 0.00 gung g) Mobilität Fr. 0.00 Fr. 95.85 i) Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 eventualiter Fr. 2'979.16
Total Fr. 2'374.84 Fr. 2'470.79 eventualiter Fr. 5'354.00
Entsprechend hätten die familienrechtlichen Existenzminima im Jahr 2016 total Fr. 6'302.21 bzw. mit den Steuern höchstens Fr. 9'281.37 betragen (Urk. 126 Rz. 12; Urk. 85 Rz. 27).
5.3
Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse sind vorliegend sogleich die familienrechtlichen Existenzminima der Gesuchstellerin, des Gesuchsgegners und von C._____ während des Zusammenlebens zu ermitteln. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
a) Die Grundbeträge der Parteien betrugen während des Zusammenlebens je Fr. 850.–. Der Grundbetrag des sechs- bzw. siebenjährigen C._____s betrug Fr. 400.– (eidgenössische Richtlinien S. 1).
b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Trennungsbedingte Mehrkosten" zu den Wohnkosten der Familie bei Zusammenleben, dass zunächst die Hypothekarzinsen zu berücksichtigen seien, die sich im Jahr 2016 auf Fr. 20'984.–, d.h. Fr. 1'748.65 im Monat belaufen hätten. Zudem seien die Investitionen in die Liegenschaft, soweit sie nicht bereits als wertvermehrend bei der Sparquote berücksichtigt worden seien, bei den Wohnkosten der Parteien einzurechnen. Im Jahr 2016 seien Investitionen in die Liegenschaft in der Höhe von Fr. 34'993.77 nicht als wertvermehrend berücksichtigt worden. Dies ergebe monatliche Kosten von Fr. 2'916.15, die zusätzlich für das Wohnen aufgewendet worden seien. Grundsätzlich wären die durchschnittlichen Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Dies sei vorliegend mangels Angaben nicht möglich. Üblicherweise sei für Nebenkosten von 0.7% bis 1% des Werts der Liegenschaft auszugehen. Der Wert der Liegenschaft im Jahre 2016 sei nicht bekannt, sie sei im Jahr 2012 für Fr. 1'710'000.– gekauft und im Jahr 2019 für Fr. 3'500'000.– verkauft worden. Die Unterhaltskosten im Jahr 2016 erschienen damit hoch und überstiegen 1% des Werts. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine ältere Liegenschaft, die nach dem Kauf vollständig renoviert worden sei, weshalb höhere Unterhaltskosten als üblich angefallen sein dürften. Damit erscheine es gerechtfertigt, die im Jahr 2016 konkret angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Dazu kämen schliesslich grundsätzlich noch die von der Gesuchstellerin aufgeführten Kosten (Fr. 42.80 Heizungskosten Unterhalt D._____, Fr. 165.15 Heizung Erdgas, Fr. 44.50 Regenabwasser, Fr. 3.60 Abfall, Fr. 75.– Gartenunterhalt, Fr. 38.95 Gebäudeversicherung, Fr. 22.65 Wasserversorgung und Fr. 200.– Gebäudeunterhalt pauschal). Nicht zu berücksichtigen seien jedoch "Heizungskosten Unterhalt D._____" in Höhe von Fr. 42.80, die bereits bei den Investitionen enthalten seien. Nachdem die konkreten Investitionen berücksichtigt worden seien, sei auch kein Pauschalbetrag für Gebäudeunterhalt anzurechnen. Dies ergebe weitere Kosten von Fr. 396.50. Insgesamt betrügen die monatlichen Wohnkosten somit Fr. 5'034.30 (Fr. 1'748.65 + Fr. 2'916.15 + Fr. 369.50; Urk. 119 S. 34 f.).
Die Parteien gehen bei ihren Berechnungen des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums übereinstimmend von Wohnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'991.88 monatlich aus, die sich aus den Hypothekarzinsen von Fr. 1'881.50 (Fr. 22'578.– / 12) sowie den jährlichen Unterhaltskosten von Fr. 1'324.34 zusammensetzten (Urk. 76 Rz. 16 und Rz. 20; Urk. 85 Rz. 17 und Rz. 27). Eventualiter beantragt der Gesuchsgegner, dass die Differenz zwischen Fr. 65'012.30 (Gesamtbetrag Investitionen und Unterhalt, vgl. Urk. 60/1) und den als Sparquote betrachteten Kosten ebenfalls als Wohnkosten zu berücksichtigen seien, sollte ein kleinerer Teil als Fr. 63'687.94 der im Jahr 2016 für die Liegenschaft getätigten Auslagen als Sparquote betrachtet werden (Urk. 76 Rz. 20). Dies wird von der Gesuchstellerin bestritten, denn die geltend gemachten Unterhaltskosten würden gerade nicht regelmässig anfallen, sondern hätten einmaligen Charakter. Die Parteien hätten sich angesichts ihres hohen Einkommens den Luxus geleistet, die Liegenschaft gut zu unterhalten und damit Einkommen zu verbrauchen (Urk. 85 Rz. 12; Urk. 99 Rz. 4). Sinngemäss macht die Gesuchstellerin somit geltend, dass diese Kosten zum "weiteren Verbrauch", sprich zum Überschuss gehörten. Dies wird wiederum vom Gesuchsgegner bestritten. Er macht geltend, dass Mittel, welche 2016 in die Liegenschaft investiert worden seien, entweder Teil der Sparquote oder Unterhaltskosten seien. Für über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Konsum könnten sie nicht verwendet worden sein (Urk. 94 Rz.
14).
Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten gemäss den eidgenössischen Richtlinien (S. 1) aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlichen Abgaben sowie den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen.
Die Hypothekarzinse im Jahr 2016 sind mit Fr. 1'748.65 monatlich belegt (Urk. 26/10). Sodann gehen die Parteien von jährlichen Unterhaltskosten von Fr. 1'324.34 aus. Diese beinhalten die Kosten für die Grüngutabfuhr von Fr. 480.– , das Heizungswartungsabo von Fr. 434.99 und die Gebäudeversicherung von Fr. 408.75 (Urk. 58 Rz. 21; Urk. 60/1). Diese Kosten sind jedoch bereits in den Investitionen in die Liegenschaft im Betrag von Fr. 34'993.77 enthalten (vgl. Urk. 60/1). Wie ausgeführt (oben E. III. A.3.4), gelang es dem Gesuchsgegner nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich bei diesen Investitionen um wertvermehrende handelte, weshalb sie nicht als Sparquote zu berücksichtigen sind. Hingegen sind sie als werterhaltende Investitionen bei den Wohnkosten zu berücksichtigen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 2'916.15 entspricht. Weiter als Unterhaltskosten bzw. öffentliche Abgaben sind die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen, welche noch nicht in den Fr. 34'993.77 enthalten sind, die aber üblicherweise bei selbstbewohntem Wohneigentum anfallen. Diesbezüglich liegen zwar nur Rechnungen aus den Jahren 2018 und 2019 im Recht (Urk. 25/47–49; Urk. 25/52–53; Urk. 25/55), es ist aber davon auszugehen, dass diese Beträge nicht stark variieren. Folglich sind Fr. 165.15 für Erdgas, Fr. 44.50 für Abwasser, Fr. 3.60 für Abfall, Fr. 75.– für Gartenunterhalt sowie Fr. 22.65 für die Wasserversorgung zusätzlich bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Damit ist von Wohnkosten der Familie im Jahr 2016 von insgesamt Fr. 4'975.70 (Fr. 1'748.65 + Fr. 2'916.15 + Fr. 310.90) auszugehen. Sie sind zu je 40% auf die Parteien (gerundet Fr. 1'990.–) und zu 20% auf C._____ (gerundet Fr. 995.–) aufzuteilen.
c) Die Krankenkassenprämien der Parteien und von C._____ sind anerkannt (Urk. 76 Rz. 18 und Rz. 21; Urk. 85 Rz. 18) und ausgewiesen (Urk. 78/1–2). Die Prämien für die Grundversicherungen betrugen (jeweils gerundet) Fr. 450.– bei der Gesuchstellerin, Fr. 427.– beim Gesuchsgegner und Fr. 113.– bei C._____. Die Prämien für die Zusatzversicherungen betrugen Fr. 120.– bei der Gesuchstellerin, Fr 142.– beim Gesuchsgegner und Fr. 28.– bei C._____.
d) Übereinstimmend gehen die Parteien von Versicherungskosten von je Fr. 20.– aus (Urk. 76 Rz. 18 und Rz. 22; Urk. 85 Rz. 19), was angemessen erscheint.
e) Die Kommunikationskosten umfassen die Auslagen für Telefon, Internet, Fernsehen und Radio. Gerichtsüblich wird bei einer erwachsenen Einzelperson eine Kommunikationspauschale von Fr. 120.– und die Gebühr für Radio und Telefon von Fr. 30.– (Billag) bzw. Fr. 28.– (Serafe ab 2019) im Bedarf angerechnet. Einige Kosten fallen pro Haushalt nur einmal an (beispielsweise Internet, Festnetz und Serafe/Billag), andere (beispielsweise das Mobiltelefon) können auch eine Person alleine betreffen. Vor diesem Hintergrund ist der vom Gesuchsgegner geltend gemachte (Urk. 76 Rz. 18 und Rz. 24) und von der Gesuchstellerin anerkannte (Urk. 85 Rz. 21) Betrag von Fr. 120.– pro erwachsene Person bei einem gemeinsamen Haushalt zu hoch. Es erscheint angemessen, die Kommunikationspauschale auf Fr. 80.– pro Elternteil herabzusetzen. Die Billag-Gebühr ist hälftig, d.h. auf je Fr. 15.– aufzuteilen.
f) Betreffend die Mobilitätskosten macht der Gesuchsgegner für den Privatanteil seines Geschäftsautos Fr. 150.– geltend. Das Einkommen in diesem Umfang habe er nicht in bar erhalten und damit auch keine anderen Ausgaben decken können (Urk. 76 Rz. 27). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass der Gesuchsgegner sein Geschäftsauto auch für Privatfahrten benutzt habe, in welchem Umfange kein steuerrechtlicher Abzug zulässig sei. Aus diesem Grund werde von der Steuerbehörde ein pauschaler Anteil für Privatfahrten aufgerechnet. Der Betrag von Fr. 150.– sei somit nicht im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 85 Rz. 24).
Die Kosten für ein Auto sind bei der Unterhaltsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn das Auto für die Berufsausübung erforderlich ist (eidgenössische Richtlinien S. 2).
Der Gesuchsgegner arbeitete im Jahr 2016 in E._____ (Urk. 85 Rz. 23; Urk. 94 Rz. 19) und wohnte an der F._____-Strasse … in … Zürich. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert dieser Arbeitsweg gemäss Google-Maps rund eine Stunde und somit rund drei Mal länger als mit dem Auto. Angesichts dieser erheblichen Zeitersparnis pro Tag ist die Kompetenzqualität des Autos zu bejahen, weshalb antragsgemäss Fr. 150.– zu berücksichtigen sind. Wie gezeigt (oben E. III. A.2.1), wurde auch der Privatanteil am Geschäftswagen beim Einkommen des Gesuchsgegners berücksichtigt.
In Bezug auf die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegner der Ansicht, dass ihr aufgrund ihrer Home-Office Tätigkeit keine Kosten angefallen seien (Urk. 76 Rz. 28). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass sie vom Gesuchsgegner angehalten werde, sich nach einer Arbeitsstelle umzusehen, was sie auch tue. Sie besitze im Gegensatz zum Gesuchsgegner kein Geschäftsfahrzeug, weshalb ihr zumindest die Kosten eines Monatsabonnements des ZVV zuzugestehen sei. Für drei Zonen koste dies im Jahr Fr. 1'150.–, weshalb gerundet Fr. 96.– im Bedarf einzusetzen seien (Urk. 85 Rz. 25). Der Gesuchsgegner opponiert hiergegen nicht, da eine Erhöhung des Bedarfs der Gesuchstellerin schliesslich zu Lasten ihres Überschussanteils ginge (Urk. 94 Rz. 21).
Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2016 im Home-Office arbeitete (Urk. 21 Rz. 3.1; Urk. 76 Rz. 28). Auch führte die Gesuchstellerin in ihrer späteren Eingabe vom 21. September 2021 aus, dass der Gesuchsgegner sie nie aufgefordert habe, eine Arbeitsstelle zu suchen (Urk. 99 Rz. 10). Die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner sie zur Stellensuche angehalten habe, sind daher widersprüchlich. Ohnehin wäre sie zur Stellensuche nicht auf ein Monatsabonnement für drei Zonen angewiesen gewesen. Vielmehr hätte sie an den Tagen, an welchen ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hätte, eine Tageskarte lösen können. Es sind deshalb keine berufsbedingten Mobilitätskosten zu berücksichtigen.
g) Der Gesuchsgegner macht für die Kosten für auswärtige Verpflegung einen Betrag von Fr. 220.– monatlich geltend, der bei einem Vollzeitpensum gerichtsüblich sei (Urk. 76 Rz. 26). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass der Gesuchsgeg- ner das Mittagessen üblicherweise von zu Hause mitgenommen habe. In der Nähe seines Büros in E._____ habe es ein einziges Restaurant gegeben (Urk. 85 Rz. 23).
Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist für jede Hauptmahlzeit ein Betrag zwischen Fr. 9.– und Fr. 11.– zu berücksichtigen (eidgenössische Richtlinien S. 2).
Die Gesuchstellerin hatte in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2021 ausgeführt, dass der Gesuchsgegner das Mittagessen nicht zuhause eingenommen habe, weshalb von den gekauften Lebensmitteln im Jahre 2016 nicht die Hälfte auf den Gesuchsgegner entfallen seien (Urk. 65 S. 16). Dies steht im Widerspruch zu ihrer späteren Behauptung, der Gesuchsgegner habe sein Mittagessen üblicherweise von zuhause mitgenommen (Urk. 85 Rz. 23). Dies ist nicht glaubhaft, weshalb beim Gesuchsgegner Kosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf zu berücksichtigen sind. Bei einem Vollzeitpensum ist ein Betrag zwischen Fr. 195.30 (Fr. 9.– à 21.7 Tage) und Fr. 238.70 (Fr. 11.– à 21.7 Tage) monatlich anzurechnen. Der Gesuchsgegner macht für die Zeit vor der Trennung Fr. 220.– und für danach Fr. 210.– geltend (Urk. 85 Rz. 18 und Rz. 26; Urk. 118 Rz. 79 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für dasselbe Arbeitspensum des Gesuchsgegners von einem anderen Betrag vor und nach der Trennung ausgegangen werden sollte. Es sind daher einheitlich Fr. 210.– zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hatte im Jahr 2016 keine Auslagen für auswärtige Verpflegung, da sie von zu Hause aus arbeitete.
h) Die Fremdbetreuungskosten für C._____ betrugen unbestrittenermassen gerundet Fr. 517.– pro Monat (Urk. 76 Rz. 25; Urk. 85 Rz. 22).
i) Der Gesuchsgegner macht bezüglich den Steuern geltend, dass die effektiv bezahlten Steuern im Jahr 2016 zu berücksichtigen seien, denn das Geld, das effektiv an die Steuerbehörden geflossen sei, könne nicht für andere Bedürfnisse verwendet worden sein (Urk. 76 Rz. 29). Es seien (zusätzlich zum Verrechnungssteuerabzug) Fr. 35'750.– einbezahlt worden, was monatliche Steuern von Fr. 2'979.16 ergebe (Urk. 76 Rz. 18 und Rz. 30). Sollten die Verrechnungssteuern über Fr. 35'000.– nicht vom Einkommen abgezogen werden, müsste zudem der Steuerbetrag im familienrechtlichen Existenzminimum während des Zusammenlebens um den Betrag der Verrechnungssteuern erhöht werden (Urk. 118 Rz. 15).
Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit dem Verrechnungssteueranspruch im Umfang von Fr. 245'735.– verrechnet worden seien, sodass den Parteien im Jahr 2018 insgesamt Fr. 220'791.45 ausbezahlt worden seien. Somit hätten die Parteien für das Jahr 2016 effektiv keine Staats- und Gemeindesteuern bezahlt. Die direkte Bundessteuer habe sich auf Fr. 15'230.55 belaufen, sei aber erst am 28. Dezember 2017 bezahlt worden. Die Bezahlung der Akontobeträge im Umfang von Fr. 35'750.– seien rein zufälliger Natur und habe nichts mit den effektiv zu bezahlenden Steuern bzw. den Steuerrückerstattungen zu tun. Die im Jahr 2016 bezahlten, jedoch nicht geschuldeten Steuern seien somit nicht im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 85 Rz. 26). Sollten Steuern berücksichtigten werden, beliefen sich diese, wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführe, auf Fr. 2'979.16 (vgl. Urk. 85 Rz. 27).
Unbestritten und belegt ist, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2016 Fr. 35'750.– an Staats- und Gemeindesteuern bezahlte und Fr. 35'735.– als Verrechnungssteuern direkt vom Einkommen abgezogen wurden (Urk. 24 Rz. 28; Urk. 26/14; Urk. 50 Rz. 5.3.4.4; Urk. 52/1; Urk. 58 Rz. 29; Urk. 76 Rz. 30; Urk. 85 Rz. 26). Insgesamt haben somit Fr. 71'485.– nicht anderweitig verbraucht werden können, was es – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 85 Rz. 26) – zu berücksichtigen gilt. Die Staats- und Gemeindesteuern 2016 beliefen sich auf Fr. 62'445.50 (Urk. 52/1). Folglich sind gerundet Fr. 9'040.– zu viel an Staats- und Gemeindesteuern im Jahr 2016 bezahlt worden, was im Rahmen der Sparquote bereits berücksichtigt wurde (oben E. III. A.3.1). Es sind deshalb Fr. 62'445.50 (Fr. 71'485.– - Fr. 9'040.–) für Staats- und Gemeindesteuern im Bedarf anzurechnen. Die direkte Bundessteuer belief sich im Jahr 2016 auf Fr. 15'583.15 (Urk. 52/1; Urk. 58 Rz. 33; Urk. 65 Rz. 5.3.4.7). Der Gesuchsgegner tätigte hierfür im Jahr 2016 jedoch keine Zahlungen (Urk. 60/10–11; Urk. 76 Rz. 78; Urk. 85 Rz. 26). Zum familienrechtlichen Existenzminimum des Jahres 2016 gehören deshalb nur die Staats- und Gemeindesteuern von monatlich (gerundet) Fr. 5'204.–
(Fr. 62'445.50 / 12). Diese sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Einkommen aufzuteilen. Folglich sind Fr. 4'684.– (90%) beim Gesuchsgegner und Fr. 520.– (10%) bei der Gesuchstellerin einzusetzen.
5.4
Zusammenfassend präsentieren sich die familienrechtlichen Existenzminima während des Zusammenlebens wie folgt: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ a) Grundbetrag Fr. 850.00 Fr. 850.00 Fr. 400.00 b) Wohnkosten Fr. 1'990.00 Fr. 1'990.00 Fr. 995.00 c) Krankenkasse (KVG Fr. 570.00 Fr. 569.00 Fr. 141.00 und VVG) d) Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 e) Kommunikation inkl. Fr. 95.00 Fr. 95.00 Fr. 0.00 Billag (davon Billag 15.00) (davon Billag 15.00) f) Auswärtige Verpfle- Fr. 210.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 gung g) Mobilität Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 h) Fremdbetreuung Fr. 0.00 0.00 Fr. 517.00 i) Steuern Fr. 4'684.00 Fr. 520.00 Fr. 0.00 Total Fr. 8'569.00 Fr. 4'044.00 Fr. 2'053.00 Total Familie Fr. 14'666.00
6.
Fazit Überschuss während des Zusammenlebens
Wie dargelegt, betrug das Familieneinkommen gerundet Fr. 30'466.– pro Monat (E. III. A.2.5). Davon sind die Sparquote von Fr. 5'130.– (E. III. A.3.4) und die familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 14'666.– (E. III. A.5.4) abzuziehen. Damit verblieb ein monatlicher Überschuss während des Zusammenlebens von insgesamt Fr. 10'670.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Gründe für einen anderen Verteilungsschlüssel werden von den Parteien nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Demnach entfallen 40% und damit Fr. 4'268.– im Monat auf die Gesuchstellerin. Auf C._____ entfallen 20% bzw. Fr. 2'134.–. Der so ermittelte Überschussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betragsmässig limitiert bleiben. Selbiges gilt vorbehältlich einer Leistungsfähigkeitssteigerung des Gesuchsgegners auch für C._____. Der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin besteht somit aus ihrem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III. B.2.1.6) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 4'268.–. Der gebührende Unterhalt von C._____ besteht aus seinem familienrechtlichen Existenzminium bei Getrenntleben (unten E. III. B.2.3.7) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 2'134.–, soweit keine Leistungsfähigkeitssteigerung eingetreten ist. Darauf wird bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge zurückzukommen sein (unten E. III. B.3).
B. Konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge
1.
Einkommen
1.1
Einkommen der Gesuchstellerin
1.1.1
Die Vorinstanz ging bei der Gesuchstellerin von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'171.– (ohne Familienzulage) aus. Sodann erwog sie, dass die rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unzulässig sei, sodass ein solches lediglich für die Zukunft berücksichtigt werden könnte. Mangels Zuständigkeit für Anordnungen, die einzig in die Zukunft wirkten, prüfte die Vorinstanz die Frage nach einem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin jedoch nicht (Urk. 119 S. 12).
1.1.2
Tatsächliches Einkommen
1.1.2.1
Betreffend das tatsächliche Einkommen anerkennt der Gesuchsgegner bis Ende Dezember 2021 ein Einkommen von Fr. 2'171.– netto pro Monat. Bezüglich des Jahres 2022 macht er geltend, die Gesuchstellerin habe bis September 2022 einen Nettolohn (exkl. Kinderzulagen) von Fr. 2'170.– und danach einen solchen von Fr. 2'893.– erhalten. Dazu kämen Provisionszahlungen von durchschnittlich Fr. 608.– pro Monat. Dies ergebe für das Jahr 2022 einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 2'958.70 (Urk. 118 Rz. 81; Urk. 171 Rz. 4 f.; Urk. 183 Rz. 1). Ab 2023 belaufe sich das Einkommen der Gesuchstellerin auf mindestens Fr. 3'500.– netto (Fr. 2'893.– plus Fr. 608.– Provisionen, Urk. 171 Rz. 5). In seiner späteren Stellungnahme lässt er ausführen, die Gesuchstellerin erhalte ab Januar 2023 mindestens Fr. 2'458.– ausbezahlt, wobei noch die Bonuszahlungen hinzu- zurechnen seien (Urk. 183 Rz. 3).
1.1.2.2
Die Gesuchstellerin macht geltend, im Jahr 2021 netto Fr. 2'170.– verdient zu haben. Von Januar 2022 bis November 2022 habe sie einen Nettolohn von Fr. 2'198.40 erhalten, wobei in diesem Betrag die Kinderzulagen von Fr. 250.– enthalten seien. Seit Oktober 2022 betrage ihr Lohn EUR 3'360.–, was einem Pensum von 65% entspreche. Davor habe sie in einem 50%-Pensum gearbeitet. Den höheren Lohn von brutto Fr. 3'316.32, was Fr. 2'300.– netto ohne Kinderzulagen entspreche, habe sie jedoch erstmals im Dezember 2022 ausbezahlt erhalten. Zusätzlich habe sie im Jahr 2022 zwei Bonuszahlungen erhalten, welche im Zusammenhang mit der WM in Katar stünden. Da im Jahr 2023 kein Grossereignis einer Sportveranstaltung stattfinde, sondern erst wieder im Jahr 2024 (Olympiade Paris), würden im Jahr 2023 kaum Bonuszahlungen bezahlt werden (Urk. 165 Rz. 2 und Rz. 4; Urk. 176 Rz. 1 f.).
1.1.2.3
Hierauf lässt der Gesuchsgegner entgegen, dass 2023 in Frankreich die Rugby WM stattfinde, wobei die Gesuchstellerin dieselben Leistungen erbringe wie im Zusammenhang mit der Fussball WM im Jahr 2022. Es sei deshalb mindestens mit denselben Bonuszahlungen wie im Jahr 2022 zu rechnen (Urk. 183 Rz. 2).
1.1.2.4
Die Gesuchstellerin war bis Ende August 2021 für die Firma G._____ tätig, danach wechselte sie zur Firma H._____ (Urk. 165 Rz. 1). Für das Jahr 2018 ist ein Einkommen von monatlich gerundet Fr. 1'990.– ohne Kinderzulagen ausgewiesen (Urk. 18/21). In den Jahren 2019, 2020 und 2021 ist von einem Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen von gerundet Fr. 2'170.– auszugehen (Urk. 4/16; Urk. 21 Rz. 3.1; Urk. 24 Rz. 50; Urk. 85 Rz. 39; Urk. 128/1; Urk. 167/1). Für das Jahr 2022 ist ein Einkommen von gerundet Fr. 2'960.– ausgewiesen (Urk. 185/1). Im Januar 2023 erhielt die Gesuchstellerin Fr. 2'458.– (Urk. 185/2) ausbezahlt. Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 183 Rz. 2), findet auch im Jahr 2023 mit der Rugby WM in Frankreich ein grösserer Event statt, sodass auch für dieses Jahr Bonuszahlungen von monatlich Fr. 608.– zu berücksichtigen sind. Ab Januar 2023 ist damit von einem Gesamteinkommen der Gesuchstellerin von gerundet Fr. 3'070.– (Fr. 2'458.– + Fr. 608.–) auszugehen.
1.1.2.5
Der Gesuchsgegner bringt zudem vor, es sei ihm zur Kenntnis gekommen, dass die Gesuchstellerin regelmässig erhebliche Beträge von seinem Vater für Arbeiten, welche sie für diesen erledige, wie Einkäufe etc., erhalte. Er gehe davon aus, dass dies mindestens Fr. 1'500.– pro Monat seien. In diesem Zusammenhang ersucht er um die Edition sämtlicher Kontoauszüge der Gesuchstellerin seit August 2018 bzw. Januar 2020 (Urk. 171 Rz. 7; Urk. 183 Rz. 6).
1.1.2.6
Die Gesuchstellerin macht geltend, ihrem Schwiegervater und dessen Ehefrau insbesondere während der Pandemiezeit geholfen zu haben, indem sie Einkäufe für diese getätigt habe. Zudem entspreche es der japanischen Kultur, Eltern und Schwiegereltern zu unterstützen, und zwar ohne Entgelt. Für ihren Schwiegervater sei dies besonders wichtig, da er durch seine fortschreitende Erblindung sowie durch eine Ataxie schwer behindert sei. Sodann wisse ihr Schwiegervater, dass C._____ als Hobby und Sport das Segeln entdeckt habe, bei welchem er C._____ finanziell unterstütze, zumal er selbst ein leidenschaftlicher Segler gewesen sei. Da er grosse Freude an seinem Enkel habe, übergebe er ihr ab und zu Geldbeträge, welche sie im Sinne von C._____ verwende, wie z.B. auch zur Finanzierung der teuren Japanreise. Es sei dem Schwiegervater, welcher sich sehr mit der japanischen Kultur befasst habe, ein grosses Anliegen, seinem Enkel den Austausch mit Japan zu ermöglichen, namentlich auch mit dessen Grossmutter, welche in Japan lebe. Demnach bezahle der Vater des Gesuchsgegners keine Geldbeträge für irgendwelche Arbeitsleistungen (Urk. 176 Rz. 5).
1.1.2.7
Der Gesuchsgegner bestreitet wiederum, dass die Gesuchstellerin die erhaltenen Geldbeträge im Interesse von C._____ verwende. Sie verwende diese vielmehr im eigenen Interesse oder spare sie. Der Segelclub von C._____ sei auch nicht besonders teuer. Folglich unterstütze sein Vater nicht den gemeinsamen Sohn, sondern bezahle die Gesuchstellerin (Urk. 183 Rz. 6 f.).
1.1.2.8
Der Gesuchsgegner behauptet vorliegend pauschal, dass die Gesuchstellerin von seinem Vater regelmässig mindestens Fr. 1'500.– pro Monat für Arbeiten wie Einkäufe etc. erhalte. Die Gesuchstellerin stellt zwar nicht in Abrede, ihren Schwiegervater – insbesondere während der Coronapandemie – unterstützt zu haben, sie macht jedoch geltend, dass die Geldbeträge, welche sie von ihrem
Schwiegervater erhalte, für C._____ – insbesondere für das Segeln und die Japanreisen – gedacht seien und verwendet würden. Dies wird vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten, macht er bezüglich des Segelclubs doch lediglich geltend, dass dieser nicht so teuer sei. Bezüglich des angeblichen Entgelts für Arbeiten (Einkäufe etc.) der Gesuchstellerin für deren Schwiegervater ist festzuhalten, dass es keineswegs ungewöhnlich ist, Familienangehörigen unentgeltlich zu helfen. Das Gegenteil vermag der Gesuchsgegner vorliegend nicht darzutun. Es fehlt diesbezüglich bereits an substantiierten Behauptungen. So führt der Gesuchsgegner nicht aus, wann und wie häufig solche Arbeiten erfolgten und wie er auf den Betrag von mindestens Fr. 1'500.– kommt. Auch bleibt unklar, wie er überhaupt zu dieser Kenntnis gekommen ist. Die Edition der beantragten Kontoauszüge kann daher unterbleiben. Ein Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende (substantiierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). Im Übrigen ist auch fraglich, ob aus den Kontoauszügen überhaupt ersichtlich wäre, welche Beträge für C._____ gedacht wären und welche das Entgelt der Gesuchstellerin darstellten. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin daher kein weiteres tatsächliches Einkommen anzurechnen.
1.1.3
Hypothetisches Einkommen
1.1.3.1
Der Gesuchsgegner kritisiert, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst habe, welches Einkommen der Gesuchstellerin in Zukunft anzurechnen sei (Urk. 118 Rz. 43–46). Er beantragt mit seiner Berufungsschrift vom 11. Februar 2022, dass ihr spätestens ab Februar 2022 ein hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'750.– (80%-Pensum) und ab Februar 2025 ein solches in der Höhe von Fr. 7'200.– (100%-Pensum) anzurechnen sei (Urk. 118 Rz. 41 und Rz. 46). Zur Begründung führt er aus, dass die Gesuchstellerin seit 2015 für G._____ arbeite. Im Jahr 2016 habe sie das ganze Jahr in einem 50%- Arbeitspensum gearbeitet und dabei Fr. 38'508.– netto verdient. Im Jahr 2017 habe sie Fr. 45'509.– netto erhalten (Urk. 24 Rz. 50; Urk. 58 Rz. 50). Im Vergleich zu diesen Jahren sei ihr aktuelles Einkommen ungewöhnlich tief. Daher könne nicht auf diesen faktischen Zustand abgestellt werden (Urk. 24 Rz. 52). Es bestehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vermutung, dass das Einkommen gemäss Salarium tatsächlich erzielbar sei. Mit einem 50%-Pensum könne die Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von Fr. 3'600.– erzielen, zumal sie im Jahr 2016 mit einem 50%-Pensum bereits Fr. 38'508.– verdient habe (Urk. 58 Rz. 55; Urk. 118 Rz. 40). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums bei G._____ nicht möglich sei, und macht geltend, auch wenn dies der Fall wäre, müsste sich die Gesuchstellerin eine andere Stelle suchen (Urk. 58 Rz. 56; Urk. 76 Rz. 82; Urk. 132 Rz. 30). Die Wirtschaft sei heute sehr international. Deutschkenntnisse seien da von untergeordneter Bedeutung. In der Finanz-, Werbe-, Sportwelt sei Englisch die allseits verwendete Sprache. Da es in der Schweiz nur wenige Arbeitnehmer gebe, die Japanisch sprechen und schreiben könnten und auch mit der japanischen Kultur bestens vertraut seien, verfüge die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Herkunft über einen sogenannten "unique selling point" (Urk. 58 Rz. 56; Urk. 132 Rz. 25). Die Gesuchstellerin könnte im Bereich Werbung und Marktforschung als Marketingfachfrau tätig sein, denn als solche sei sie bei G._____ tätig (Urk. 24 Rz. 52; Urk. 132 Rz. 24). Offensichtlich habe die Gesuchstellerin auch nicht ernsthaft eine neue Stelle gesucht, habe sie
sich doch im Zeitraum November 2019 bis Mai 2020 gerade einmal auf vier Stellen beworben. Im Zeitraum Juni 2020 bis Januar 2021 habe sie ein Inserat ausgedruckt, auf welches sie sich offenbar nicht beworben habe. Auch die elf Bewerbungen von Januar bis Juni 2021 (sechs Monate) und die zwei Bewerbungen von Juni 2021 bis und mit März 2022 (zehn Monate) seien deutlich zu wenig (Urk. 132 Rz. 27; Urk. 146 Rz. 14). Die Gesuchstellerin habe sogar ein Stellenangebot für eine Teilzeitstelle als Japanisch-Lehrerin abgelehnt, weil sie die Stunden abends hätte geben müssen. Dabei hätte sich das ideal mit ihrer Tätigkeit für G._____ kombinieren lassen und er hätte C._____ gerne betreut. Die Gesuchstellerin habe es also absichtlich unterlassen, ein Einkommen zu erzielen, das sie tatsächlich hätte erzielen können (Urk. 94 Rz. 39; Urk. 132 Rz. 27).
Erst im April 2022, wohl aufgrund seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung, habe die Gesuchstellerin ein paar Bewerbungen mehr verfasst. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei unklar, ob sie sich tatsächlich bei der I._____, ten sei, dass sich die Gesuchstellerin offenbar in zwei Monaten (April und Mai 2022) auf maximal 18 Stellen beworben habe. Selbst das RAV verlange mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat. Jedenfalls könne aus diesen 18 Bewerbungen während zwei Monaten nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin keine Möglichkeit habe, eine neue Stelle zu finden. Immerhin sei sie bei der M._____ sogar zu zwei Interviews eingeladen worden, was zeige, dass sie eine neue Stelle finden könne. Sodann sei offensichtlich, dass sich die Gesuchstellerin auf ein sehr beschränktes Berufsfeld fokussiere; Bewerbungen für Sprachschulen, Finanzinstitute, Reisebüros etc. fehlten (Urk. 146 Rz. 14 f.). Nachdem die Gesuchstellerin nach eigenem Bekunden mit der Organisation von Unterkünften befasst sei, wäre sie für eine Arbeitsstelle in der Tourismusbranche bestens qualifiziert (Urk. 94 Rz. 40; Urk. 132 Rz. 29). Eine Tätigkeit im Tourismusbereich erfordere auch keinen "24 stündigen Bereitschaftsdienst" und gehöre nicht per se zum "Niedriglohn Bereich". Auch wäre der Gesuchstellerin eine Tätigkeit im Gastgewerbe zumutbar (Urk. 132 Rz. 29; Urk. 146 Rz. 16). Die Gesuchstellerin bemühe sich nicht ausreichend um ein höheres Einkommen (Urk. 94 Rz. 41; Urk. 132 Rz. 27).
1.1.3.2
Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ein höheres Einkommen als das bisherige zu erzielen. Sie sei in Japan geboren, dort aufgewachsen und auch ihre Ausbildung habe sie dort absolviert. Auch ihre erste Anstellung habe sie in Japan ausgeübt. Als sie den Gesuchsgegner kennengelernt habe, habe sie in Japan gearbeitet und einen Job mit Karrieremöglichkeiten bekleidet. Aufgrund der Heirat sei sie zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen und habe dadurch ihre bisherige Tätigkeit und die Verfolgung einer eigenen Karriere in Japan aufgeben müssen. Sie habe damit ihre Karriereaussichten zugunsten der Tätigkeit des Gesuchgegners beendet, welcher kurz vor der Heirat die N._____ GmbH gegründet habe und all seine Energie in den Aufbau dieser Firma investiert habe. Eine Tätigkeit in der Schweiz sei für sie weder möglich – schon aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse – noch vom Gesuchsgegner erwünscht gewesen. Nach der Geburt von C._____ sei eine Erwerbstätigkeit von ihr ohnehin kein Thema mehr gewesen. Der Gesuchsgegner habe sehr viel Zeit in sein Unternehmen investiert, weshalb die Kinderbetreuung im Wesentlichen ihr oblegen habe. Wie sie bereits vor Vorinstanz darlegt habe, sei sie in der Schweiz bis 2015 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der Tätigkeit bei G._____ handle es sich um eine ganz spezifische Tätigkeit der Organisation von Unterkünften bei grossen Sportveranstaltungen wie zum Beispiel den Olympischen Spielen. Dabei sei sie ausschliesslich für japanische Kunden zuständig. Sie habe keine Ausbildung auf dem Gebiet der Werbung und Marktforschung und sei auch nicht in diesem Bereich bei G._____ tätig, weshalb das vom Gesuchsgegner erwähnte Salarium ohnehin nicht relevant sei. Hinzu komme, dass ihre Deutschkenntnisse höchst mangelhaft seien, insbesondere auch im schriftlichen Ausdruck. Auch bei international tätigen Firmen, welche in der Schweiz eine Niederlassung hätten, sei die deutsche Sprache durchwegs Voraussetzung. Es zeige sich auch, dass dieser Umstand bei der Stellensuche ein grosses Handicap sei. Hinzu komme, dass ihr Alter ein Damoklesschwert darstelle. Leider würden praktisch alle Unternehmen junge Arbeitnehmer mit sehr viel Erfahrung einstellen wollen. All dies könne sie nicht vorweisen. Sie bemühe sich nach wie vor sehr intensiv um eine Anstellung, welche ein höheres Einkommen
zur Folge hätte. Sofern überhaupt einigermassen geeignete Jobangebote bestünden, von denen es sehr wenige gebe, bewerbe sie sich, bisher leider ohne Erfolg. Allein im Jahre 2021 habe sie sich auf zahlreiche Angebote beworben. Die meisten Stellen, bei welchen die japanische Sprache gewünscht würden, fänden sich im Gastgewerbe und im Tourismusbereich. In diesen Bereichen habe sie weder eine Ausbildung noch Erfahrung. Eine Tätigkeit im Gastgewerbe wäre für sie angesichts ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Lebensführung auch nicht zumutbar. Sowohl das Gastgewerbe als auch der Tourismusbereich seien saisonabhängig und schon aufgrund der Corona-Situation sei es bis anhin aussichtslos gewesen, eine Anstellung zu finden. Solche Tätigkeiten würden zum Niedriglohnbereich gehören. Hinzu komme, dass bei solchen Jobs keine Garantie für eine längerdauernde Anstellung bestünde. Tätigkeiten im Tourismusbereich für japanische Kunden würden insbesondere die "ganzheitliche Betreuung und Begleitung" von japanischen Touristen beinhalten. Dies bedeute ein 24-stündiger Bereitschaftsdienst, die unverzügliche Lösung von Problemen, welche die Touristen hätten, zu jeder Tages- und Nachtzeit. Solche Einsätze wären sehr sporadisch und würden zu keinem regelmässigen Einkommen führen. Sie müsste sogar damit rechnen, weniger zu verdienen als bei ihrer bisherigen Tätigkeit. Sie müsse überhaupt froh sein, wenn sie den bisherigen Job behalten könne. Eine Ausdehnung des Pensums bei G._____ sei ausgeschlossen. Demgemäss sei auch in Zukunft von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'167.35 auszugehen (Urk. 126 Rz. 28).
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 bestätigte die Gesuchstellerin, seit September 2021 als Freelancerin für H._____ mit Sitz in O._____, Frankreich, tätig zu sein. Sie übe dort eine gleiche Tätigkeit wie bei G._____ aus. Bei H._____ handle es sich um einen Reiseveranstalter, welcher exklusiv für internationale Rundfunkanstalten, technisches Personal, Sportverbände und Reisebüros für grosse Sportereignisse wie Olympiaden und Fussballweltmeisterschaften tätig sei. Als Sales Accountant sei sie für die Fussballweltmeisterschaft 2022 in Doha aktiv (gewesen) und sie werde für die Rugby Weltmeisterschaft 2023 und die olympischen Spiele 2024 in Paris für japanische Kunden tätig sein. Sie verfüge über ein Beziehungsnetz zu japanischen Kunden, zu welchen sie ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Dabei habe sie den grossen Vorteil, dass sie japanisch spreche, was die gute Beziehung unterstütze und fördere. Das Beherrschen der japanischen Sprache sei denn auch der Hauptgrund, dass sie für H._____ tätig sein könne (Urk. 165 Rz. 1 und Rz. 3).
1.1.3.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Eheschutzgericht in Fällen, in denen erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich den Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5, mit
Verweis auf BGE 147 III 301 E. 6.2). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf daher von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1, m.w.H.). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Sodann ist gemäss dem geltenden Schulstufenmodell dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zuzumuten, ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres 100% zu arbeiten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Um die Höhe des Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranziehen. Ausgehend davon im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darf darauf geschlossen werden, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.2.2, m.w.H.). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und mittels Erfahrungswerten darlegen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2).
Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3, m.w.H.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III. 4.2). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Ein- kommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (vgl. statt vieler:
1.1.3.4
Beide Parteien gehen vorliegend davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Seit dem 29. Mai 2020 ist denn auch das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Uster hängig (vgl. Urk. 60/17). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Gesuchstellerin ihre vorhandene Arbeitskapazität bereits ausschöpft oder ob ihr künftig ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Wie gezeigt, verdient die Gesuchstellerin derzeit Fr. 3'070.– netto pro Monat (oben E. III. B.1.1.2.4), was einem Arbeitspensum von 65% entspricht. So ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 171 Rz. 6) nicht davon auszugehen, dass sich lediglich der Lohn und nicht auch das Pensum der Gesuchstellerin erhöht hat. In der Lohnabrechnung vom Januar 2023 wird ein Arbeitspensum von 65% ausgewiesen (Urk. 185/2).
Unbestritten ist, dass es der Gesuchstellerin unter dem Aspekt "Betreuungsaufgaben" bereits heute zumutbar wäre, einem 80%-Arbeitspensum nachzugehen, da C._____ seit August 2021 die Oberstufe besucht (Urk. 85 Rz. 39; Urk. 118 Rz. 17). Ab dem 16. Geburtstag von C._____ am tt.mm.2025 wäre ihr gemäss Schulstufenmodell ein Vollzeitpensum zuzumuten.
Die Gesuchstellerin bringt ihre fehlende Ausbildung und Berufserfahrung, fehlende passende Stellenangebote, ihr Alter sowie ihre mangelhaften Deutschkenntnisse als Gründe vor, weshalb sie ihre Erwerbstätigkeit nicht ausdehnen könne. Zudem machte sie bezüglich ihrer Anstellung bei G._____, bei welcher sie bis Ende August 2021 tätig war (Urk. 165 Rz. 1), geltend, ihr Pensum nicht ausdehnen zu können (Urk. 21 Rz. 3.1; Urk. 50 Rz. 8 S. 16 f.; Urk. 65 Rz. 5). Betreffend ihre aktuelle Stelle bei H._____ macht sie dies nicht mehr geltend. Ausserdem führt sie aus, ihr Pensum bei H._____ ab Oktober 2022 von 50% auf 65% erhöht zu haben (Urk. 165 Rz. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass eine weitere Erhöhung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin sowohl möglich als auch zumutbar ist, entweder eine gänzlich neue Stelle oder eine zweite Stelle nebst ihrer aktuellen anzutreten, um gesamthaft ein höheres Arbeitspensum zu erreichen.
Die Gesuchstellerin ist in P._____, Japan, geboren und aufgewachsen. Sie absolvierte dort einen Bachelor in Recht und war bis Ende 2002 in P._____ bei der zweitgrössten Werbeagentur als Legal Managerin tätig. 2003 zog sie mit dem Gesuchsgegner in die Schweiz und ging bis im Jahr 2015 keiner festen, regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie kümmerte sich um den Haushalt und die Erziehung von C._____ und unterstützte den Gesuchsgegner in dessen Unternehmen. Ausserdem führte sie ab und zu kleinere Übersetzungsarbeiten für japanische Firmen aus und vertrat Q._____ aus Südafrika in Japan (Urk. 21 Rz. 3.1; Prot. I S. 11; Urk. 85 S. 11; Urk. 140/1). 2015 fand sie eine Anstellung bei G._____, die spezialisierte Unterbringungen, Transportdienstleistungen etc. während internationalen Sportevents anbietet. Im Februar 2017 zog die Gesuchstellerin berufsbedingt im Zusammenhang mit den olympische Sommerspielen 2020 mit C._____ nach Japan und arbeitete bei der japanischen Niederlassung von G._____. Ab August 2018 arbeitete sie wieder von der Schweiz aus als Consultant für G._____. Dabei war die Gesuchstellerin für die Organisation von Unterkünften für Medienschaffende, Sponsoren, Telekommunikation etc. verantwortlich (Urk. 21 Rz. 3.1; Urk. 24 Rz. 6 f.). Gemäss ihrem LinkedIn Profil (Urk. 26/2) und ihrem Lebenslauf (Urk. 140/1) gehörten auch die Kundenakquisition, der Aufbau eines neues Büros in P._____ sowie die Mitarbeiterausbildung zu ihren Aufgaben bei G._____. Seit September 2021 ist die Gesuchstellerin bei H._____ als Sales Account Manager tätig, wobei sie gemäss eigenen Angaben gleichartige Aufgaben wie bei ihrer vorherigen Arbeitgeberin ausführt (Urk. 165 Rz. 3; vgl. auch Urk. 140/1).
Demnach kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin insbesondere in den letzten acht Jahren Berufserfahrung im Sales und Marketing im Bereich Hospitality gesammelt hat. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin kann daher nicht von mangelnder Berufserfahrung gesprochen werden, die es ihr verunmöglichen würde, eine andere Arbeitsstelle zu finden. Andernfalls wäre sie auch kaum bis in die finale Runde bei der Firma "R._____" gekommen, wo sie sich für eine Stelle als "Sales and Operation Assistant" beworben hatte (vgl. Urk. 87/2–3). Auch wurde sie zweimal für eine Stelle als Event Planerin bei "M._____" interviewt (Urk. 138 Rz. 11 S. 10; Urk. 140/17). Ebenfalls durfte sich die Gesuchstellerin bei der japanischen Botschaft in der Schweiz vorstellen (Urk. 99 Rz. 12). Gemäss Stelleninserat hätten zu ihrem Aufgabenbereich die Unterstützung der Buchhaltung, die Unterstützung in der der Verwaltung von Gebäuden und Anlagen, von Büromaschinen und des Netzwerk-Servers sowie allgemeine Büroarbeit usw. gehört (Urk. 101/2). Weshalb sie schliesslich eine Absage erhielt, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Dennoch zeigt auch dies, dass die Gesuchstellerin über verschiedene berufliche Qualifikationen verfügt und durchaus auch für andere Arbeitgeber interessant ist. Zuletzt zeigt auch ihr Wechsel per September 2021 zu H._____, dass die Gesuchstellerin dank ihrer mehrjährigen Berufserfahrung eine andere Arbeitsstelle finden kann.
Sodann ist ihrem Einwand der fehlenden Deutschkenntnisse entgegenzuhalten, dass nicht überall die deutsche Sprache vorausgesetzt wird; insbesondere im internationalen Bereich reicht auch Englisch oftmals aus. Aus den eingereichten Bewerbungsunterlagen ergibt sich denn auch nicht, dass ihre Stellensuche (vor allem) an den mangelnden Deutschkenntnissen scheiterte.
Bezüglich ihres Alters von bald 53 Jahren gilt es zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach jahrelanger Abwesenheit handelt, was erfahrungsgemäss in höherem Alter schwieriger ist. So bezog sich auch die vom Bundesgericht in der Zwischenzeit aufgegebene "45er- Regel" auf die Situation des (Wieder-)Einstiegs, während die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit auch bei über 45-jährigen Ehegatten seit jeher als zumutbar erachtet wurde (BGE 147 III 308 E. 5.2 m.w.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass ihr im September 2021 und damit im Alter von 51 Jahren der Wechsel zu H._____ gelang.
Was ihre bisherigen Suchbemühungen betrifft, bewarb sich die Gesuchstellerin von November 2019 bis Mai 2020 auf vier Stellen (Urk. 50 Rz. 8 S. 17; Urk. 132 Rz. 27). Danach sind bis Januar 2021 gar keine Bewerbungen mehr dokumentiert, respektive reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Februar 2021 eine Absage-Mail von S._____ ein (Urk. 67/2). Wie auch der Gesuchsgegner feststellte (Urk. 76 Rz. 85), ist diese Mail jedoch undatiert und es bleibt auch unklar, auf was für eine Stelle sich die Gesuchstellerin beworben hatte. Von Januar 2021 bis Ende Mai 2021 bewarb sie sich auf elf Stellen (Urk. 85 Rz. 38 S. 12; Urk. 87/2; Urk. 132 Rz. 27). Aus den eingereichten Stelleninseraten ergibt sich, dass die meisten Stellen die Bereiche Sales/Marketing/Management/Hospitality betrafen (vgl. Urk. 87/2–8). Im Januar 2021 bewarb sich die Gesuchstellerin erfolgreich als Sprachlehrerin, wobei sie das Stellenangebot aufgrund der Arbeitszeiten ablehnte (Urk. 87/2; Urk. 138 Rz. 11). Im August oder September 2021 bewarb sie sich bei der japanischen Botschaft in der Schweiz (Urk. 99 Rz. 12; Urk. 101/2). Des Weiteren ist es – auch wenn bei drei Bewerbungen eine Bestätigung des Erhalts des Dossiers fehlt (vgl. Urk. 140/5; Urk. 140/16; Urk. 140/18) – glaubhaft, dass sie sich in den Monaten November 2021 und Januar 2022 auf je eine Stelle, im April 2022 auf 11 Stellen und im Mai 2022 auf 7 Stellen bewarb. Fast alle betrafen die Berei- Urk. 140/1–20). Bei der Firma M._____ bewarb sie sich als Event Planerin und durfte sich zwei Mal vorstellen (Urk.140/17). Damit liegen seit November 2019 maximal 37 Bewerbungen vor, was weniger als einer Bewerbung pro Monat entspricht. Dies genügt den Anforderungen an ausreichende Suchbemühungen - selbst unter Berücksichtigung der Pandemiejahre 2020 und 2021 nicht. Es fällt zudem auf, dass etwa die Hälfte der Bewerbungen auf die Monate April und Mai 2022 fallen. Dass nur gerade in diesen beiden Monaten so viele zum Profil der Gesuchstellerin passende Stelleninserate vorhanden waren, ist sehr unwahrscheinlich. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin mangels passender Stellenangebote keine Arbeitsstelle zu einem höheren Pensum und einer höheren Entlohnung finden kann. Die Gesuchstellerin ist gehalten, auch andere
Arbeitstätigkeiten in Betracht zu ziehen, sollte sie in ihrem bisherigen Berufsfeld keine Anstellung finden. Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 138 Rz. 12) wäre ihr auch eine Tätigkeit im Gastronomiebereich zumutbar; sie hat ihre Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGer 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021, E. 4.2.4). Gemäss ihrem Lebenslauf verfügt die Gesuchstellerin über eine Ausbildung als Sommelier (vgl. Urk. 140/1), was im Gastronomie- oder Tourismusbereich von Vorteil sein kann. Insbesondere die Tourismus-/Reisebranche passt zum Jobprofil (Organisation von Unterkünften/Transporten) der Gesuchstellerin. Sie räumt auch selbst ein, dass dies ein Bereich sei, wo die japanische Sprache gefragt werde (Urk. 126 Rz. 28 S. 13). Die Corona-Krise ist zudem nicht mehr akut und es wird auch wieder vermehrt gereist. Nicht erwartet wird von der Gesuchstellerin, dass sie die "ganzheitliche Betreuung und Begleitung" japanischer Touristen und sie dafür rund um die Uhr zur Verfügung steht (Urk. 126 Rz. 28 S. 13). In Erwägung zu ziehen wäre des Weiteren auch eine Stelle als Japanisch-Sprachlehrerin oder Übersetzerin. Die Gesuchstellerin bewarb sich im Januar 2021 bereits einmal erfolgreich auf eine Stelle als "Japanese teacher (part-time)", welche sie dann aber aufgrund der Arbeitszeiten ablehnte (Urk. 87/2; Urk. 138 Rz. 11). Wie genau ihre Arbeitszeiten ausgesehen hätten, führt die Gesuchstellerin nicht aus, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob ihr die Annahme dieser Arbeitsstelle angesichts ihrer Betreuungspflichten zumutbar gewesen wäre.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin bislang nicht ausreichend um eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit und Erzielung eines höheren Einkommens bemühte.
Die Gesuchstellerin erhält derzeit für ihr 65%-Arbeitspensum einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'070.– (oben E. III. B.1.1.3.4). Folglich dürfte für ein 80%- Pensum ein Lohn von gerundet Fr. 3'780.– und für 100% ein solcher von gerundet Fr. 4'720.– resultieren. Dies entspricht auch etwa dem, was gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik 2020 (Salarium, erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/salarium.html, zuletzt besucht am 12.05.2023) für die Tätigkeit der Gesuchstellerin – oder eine ähnliche – erwartet werden kann (angewandte Kriterien: Region Zürich, Ohne Kaderfunktion, Wochenstunden 42, keine Berufsausbildung, Alter 53, Dienstjahre 8, Unternehmensgrösse 50 und mehr Beschäftigte, 13. Monatslohn, keine Sonderzahlungen, Niedergelassene Kat. C, Sozialabzüge 20% [AHV/IV/EO 5.3% und BVG 15%]): Berufsgruppe Branche 79 Reisebüros, Reiseveranstalter, Reservierungsdienstleistungen 33 Betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fr. 6'431.00 brutto Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte Fr. 5'130.40 netto 42 Bürokräfte mit Kundenkontakt Fr. 5'071.00 brutto (z.B. Reiseberater/-verkäufer) Fr. 4'056.80 netto
Es resultiert ein durchschnittlicher Medianlohn von gerundet Fr. 4'594.– netto pro Monat bei einem Vollzeitpensum. Nach dem Gesagten dürfte es der Gesuchstellerin somit möglich sein, für ein 80%-Arbeitspensum einen Nettolohn von rund Fr. 3'700.– zu erzielen. Für ein Vollzeitpensum ist von rund Fr. 4'700.– auszugehen.
Betreffend den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin bereits einer Arbeitstätigkeit nachgeht und es sich damit nicht um einen Wiedereinstieg nach langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt handelt. Auch sind nicht zwingend Umschulungen, Weiterbildungen oder ähnliches notwendig. Wie bereits erwähnt, ist zudem davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum bei H._____ weiter ausdehnen kann (oben E. III. B.1.1.3.4 [S. 41 f.]). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Übergangsfrist eher kurz zu bemessen. Eine rückwirkende Anrechnung kommt jedoch nicht in Betracht, da der Gesuchstellerin kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Auch war für sie nicht voraussehbar, dass sie ihr Erwerbspensum würde ausdehnen müssen, da die Vorinstanz die Frage des hypothetischen Einkommens nicht prüfte.
Aufgrund all dieser Erwägungen ist vorliegend davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin sowohl zumutbar als auch möglich ist, bei genügend intensiven Suchbemühungen ab dem 1. September 2023 ein Arbeitspensum von 80% zu einem Nettolohn von Fr. 3'700.– und ab dem 1. März 2025 ein Arbeitspensum von 100% zu einem Nettolohn von Fr. 4'700.– auszuüben.
1.1.4
Ergebnis Einkommen Gesuchstellerin
Zusammenfassend ergibt sich für die Gesuchstellerin im Jahr 2018 ein monatliches tatsächliches Einkommen von Fr. 1'990.–, in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ein solches von Fr. 2'170.– und im Jahr 2022 ein solches von Fr. 2'960.–. Von Januar 2023 bis und mit August 2023 beläuft sich ihr Einkommen auf Fr. 3'070.–. Ab September 2023 ist von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'700.– und ab März 2025 von einem solchen von Fr. 4'700.– auszugehen.
1.2
Einkommen des Gesuchsgegners
1.2.1
Fixlohn
1.2.1.1
Die Vorinstanz erwog, dass der Nettolohn des Gesuchsgegners im Jahr 2020 gegenüber 2018 um Fr. 970.16 gesunken sei. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit sei grundsätzlich vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen. Da vorliegend das Einkommen der Parteien – auch nach der Trennung – ausreiche, um den gebührenden Bedarf der Parteien zu decken, sei vom tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen. Ob Fr. 150.– für die private Nutzung des Geschäftsautos ("Privatanteil Geschäftswagen") bei seinem Nettolohn berücksichtigt oder abgezogen würden, sei letztlich irrelevant, da sein Einkommen in jedem Fall ausreiche, um seinen eigenen gebührenden Bedarf wie auch denjenigen der Gesuchstellerin und von C._____ zu decken. Damit sei von einem Nettolohn von Fr. 17'421.75 pro Monat (ohne Anteil Geschäftsauto) auszugehen (Urk. 119 S. 13 f.).
1.2.1.2
Der Gesuchsgegner macht geltend, dass entgegen der Vorinstanz für das Jahr 2020 nicht von einem Fixlohn von Fr. 17'421.75 exkl. Anteil Geschäftswagen von Fr. 150.– auszugehen sei, sondern von einem Lohn von Fr. 17'227.25
(exkl. Anteil Geschäftswagen). Der von der Vorinstanz berechnete Lohn sei jener für das Jahr 2019. Aufgrund gestiegener AHV-Beiträge habe der Lohn im Jahr 2020 nur noch Fr. 17'392.– und im Jahr 2021 Fr. 17'227.25 betragen. Von Letzterem sei auszugehen (Urk. 118 Rz. 47). Diese Ausführungen blieben von der Gesuchstellerin unbestritten (Urk. 126 Rz. 30).
1.2.1.3
Gemäss Lohnausweis 2018 betrug der Fixlohn des Gesuchsgegners ohne Kinderzulagen (Fr. 1'400.–) und ohne Privatanteil Geschäftsauto (Fr. 1'800.–) gerundet Fr. 18'390.– netto monatlich (Urk. 26/22). 2019 belief er sich auf gerundet Fr. 17'420.– (Urk. 78/7) und im Jahr 2020 auf gerundet Fr. 17'390.– (Urk. 78/8). Für 2021 ist ein Lohn von gerundet Fr. 17'230.– ausgewiesen (Urk. 121/4). Von diesen Löhnen ist in den entsprechenden Jahren auszugehen. Ab 2022 ist ebenfalls ein Lohn von Fr. 17'230.– zu berücksichtigen.
1.2.2.1
Die Vorinstanz erwog, dass zum Einkommen nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare gehörten. Bei Schwankungen sei auf einen Durchschnitt früherer Jahre abzustellen. Der Gesuchsgegner sei Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und einziger Gesellschafter der N._____ GmbH. Es sei zu Recht unbestritten, dass er die Gesellschaft beherrsche. Entsprechend sei seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand des Lohns, sondern auch unter Einbezug des Gewinns der Gesellschaft zu bestimmen, und zwar ungeachtet dessen, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen werde oder nicht. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sei auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abzustellen. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gelte der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (Urk. 119 S. 14 f.). Sodann führte die Vorinstanz die in den Jahren 2013 bis 2019 bezogenen Dividenden und Gewinne auf (Urk. 119 S. 15 f.). Dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 keine Dividenden beziehe bzw. bezogen habe, stelle eine vorliegend nicht zu berücksichtigende neue Tatsache dar, da diese sich erst nach dem 29. Mai 2020 verwirklicht habe. Bis
Ende Mai 2020 sei nicht bekannt, ob die N._____ GmbH im Jahr 2020 einen Gewinn machen und wie hoch dieser sein würde. Das Jahr 2020 habe für die Berechnung ausser Acht zu bleiben. Massgebend seien damit die Jahre 2017, 2018 und 2019. Der Durchschnitt der Dividenden dieser letzten drei Jahre betrage Fr. 300'000.– und der durchschnittliche ausgewiesene Gewinn Fr. 99'593.62. Eine Verschlechterung, wie sie der Gesuchsgegner geltend mache, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Zwar sei der Gewinn im Jahr 2018 massiv tiefer als in den anderen Jahren gewesen, im Jahr 2019 sei er aber wieder etwa auf dem Niveau von 2017 gewesen. Zudem sei jeweils nicht der ganze Gewinn als Dividende ausgeschüttet worden, sondern ein Teil als "Allgemeine Reserven" und teilweise ein weiterer Teil als "Gewinnvortrag" verbucht worden. Angesichts des erheblichen Gewinnvortrags von Fr. 4'019'478.14 (und den "Allgemeinen Reserven" von Fr. 236'500.–) in der Bilanz 2019 sei es dem Gesuchsgegner auch im Jahr 2020 ohne weiteres möglich, Dividenden in der Höhe von Fr. 300'000.– zu beziehen. Dies erscheine insofern gerechtfertigt, als dass in den Jahren 2013 bis 2019 (also über einen längeren Zeitraum betrachtet) im Schnitt rund Fr. 335'700.– als Dividenden ausbezahlt worden seien. Entsprechend sei für das Jahr 2020 von einem zusätzlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 300'000.– aus dem Gewinn der N._____ GmbH auszugehen. Dass die Dividendenbezüge wenigstens teilweise zur Finanzierung des Umbaus der Liegenschaft bzw. für Einzahlungen in die zweite Säule erfolgten, wie der Gesuchsgegner behaupte, ändere daran nichts. Das Motiv, weshalb bisher Dividenden ausbezahlt worden seien, sei irrelevant. Zusammengefasst sei beim Gesuchsgegner von einem Einkommen von Fr. 42'421.75 (Fr. 17'421.75 + [Fr. 300'000.– / 12]) netto pro Monat auszugehen (Urk. 119 S. 15 f.). Die auf die Dividende anfallenden Verrechnungssteuern seien im Bedarf bei den Steuern zu berücksichtigen, da die Dividenden als Einkommen (wenn auch lediglich zu 50%; § 18b StG) zu versteuern seien und die Verrechnungssteuer von 35% an die tatsächlich zu bezahlenden Steuern angerechnet werde (Urk. 119 S. 16).
1.2.2.2
Der Gesuchsgegner kritisiert in seiner Berufungsschrift, dass die Vorinstanz die Verhältnisse im Jahr 2020 nicht berücksichtigt habe. Es sei dem Eheschutzentscheid der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Gewinnes sei folglich zu berücksichtigen, dass 2020 die Coronakrise über die Welt hereingebrochen sei, was erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation seines Unternehmens gehabt habe (Urk. 118 Rz. 51– 53). Im Jahr 2020 habe der Gewinn lediglich noch Fr. 21'407.– betragen. Dividenden hätten 2020 nicht bezogen werden können. Die N._____ GmbH sei stark von den weltweiten Chip-Lieferengpässen betroffen. Dies führe dazu, dass das Unternehmen selbst wiederum nicht und schon gar nicht zu den vereinbarten Preisen liefern könne, womit die Erlöse zurückgingen. Die Lieferschwierigkeiten führten auch dazu, dass das Unternehmen bislang treue Kunden verliere. Erhebliche Mittel seien in anderen Bauteilvorräten gebunden, die ohne die fehlenden Chips nicht verbaut werden könnten. Dies sei für die Liquidität des Unternehmens problematisch (Urk. 118 Rz. 50). Es sei daher zumindest der Gewinn im Jahr 2020 zu berücksichtigen. Der Durchschnitt der Gewinne der Jahre 2018 bis 2020 betrage jährlich Fr. 57'949.80, jener der Dividenden Fr. 233'333.35. Letzterer sei aber ohnehin nicht relevant (Urk. 118 Rz. 53 f.). Die Vorinstanz habe unrichtigerweise auf die durchschnittlichen Dividenden statt die durchschnittlichen Gewinne abgestellt, obwohl sie zunächst zutreffend ausgeführt habe, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand des Lohnes, sondern auch unter Einbezug des Gewinnes der Gesellschaft zu bestimmen sei, und zwar ungeachtet dessen, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen werde oder nicht (Urk. 118 Rz. 67). Weshalb sie plötzlich auf die Dividenden abstelle, begründe die Vorinstanz nicht. Sie führe dazu lediglich aus, dass dies angesichts des Gewinnvortrags und der Tatsache, dass er sich in den Jahren 2013 bis 2019 im Schnitt Fr. 335'700.– als Dividenden ausbezahlt habe, gerechtfertigt sei. Der Bezug von Dividenden, die höher als der Gewinn seien (sogenannte Substanzdividenden), sei nicht nachhaltig und könne von ihm auch nicht verlangt werden. Ansonsten würde er faktisch gezwungen, aus Vermögen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die engen Voraussetzungen,
unter welchen dies in Frage käme, seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Er habe die hohen Dividenden auch nicht bezogen, um irgendwelchen Konsum zu finanzieren, sondern um den Umbau der Liegenschaft zu finanzieren und sein Vorsorgeguthaben aufzustocken. Über die Errungenschaftsbeteiligung und den Vorsorgeausgleich partizipiere die Gesuchstellerin daran. Auch dies zeige, dass nicht auf die Dividendenbezüge, sondern auf den Gewinn abzustellen sei (Urk. 118 Rz. 68).
Zusammenfassend sei zum Fixlohn von Fr. 17'227.25 maximal der durchschnittliche Gewinn, d.h. Fr. 4'839.25 pro Monat zu addieren. Somit wäre von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 22'066.50 auszugehen und nicht von Fr. 42'421.75 (Urk. 118 Rz. 69).
1.2.2.3
Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Berufungsantwort geltend, dass die Lieferengpässe bei Chips, auf welche der Gesuchsgegner den Gewinnrückgang der N._____ GmbH in den Jahren 2020 und 2021 zurückführe, im Laufe des Jahres 2022 oder aber anfangs 2023 behoben sein dürften (Urk. 126 Rz. 33 und Rz. 35). Nachdem der Gesuchsgegner selbst erwähne, dass er grosse Lagerbestände an anderen Teilen habe, werde er bei Beendigung des Chip-Engpasses einen umso grösseren Umsatz und damit einen höheren Gewinn erzielen können. Dass der Gesuchsgegner offensichtlich wieder mit grösseren Aufträgen rechne, belege schon der Umstand, dass die Personalkosten im Jahr 2020 (Fr. 526'389.95) und gemäss der provisorischen Bilanz 2021 ungefähr gleich geblieben seien (Fr. 528'940.72). Der Umsatz sei 2021 gegenüber 2020 nur leicht zurückgegangen, nämlich um rund Fr. 76'000.–, was etwa 1% entspreche. Auffällig sei, dass sich der Lagerbestand im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2020 erheblich erhöht habe. Es stelle sich deshalb die Frage, weshalb im Jahr 2021 dennoch höhere Einkäufe als im Jahr 2020 getätigt worden seien, nachdem sich bereits 2020 abgezeichnet habe, dass Chip-Lieferschwierigkeiten bestünden. Unter dem Titel "Aufwand Ausland" seien 2020 Fr. 7'279'946.31 gegenüber Fr. 8'3553'535.32 im Jahr 2021 verbucht worden. Der Gesuchsgegner habe somit in sehr grossem Umfange Produktteile eingekauft. Diese Daten wiesen darauf hin, dass der Gesuchsgegner davon ausgehe, dass sich die Situation in nächster Zeit wieder positiv verändere und er Verkäufe in grösserem Umfange werde vornehmen können. Damit fielen auch die Gewinne der N._____ GmbH wieder höher aus, was den Bezug von Dividenden aus Gewinnen des laufenden Jahres erlaube (Urk. 126 Rz. 33).
Die Gesuchstellerin bestreitet zudem, dass die Gewinne der N._____ GmbH rele- vant seien. Es seien ausschliesslich die Dividendenbezüge massgebend, welche über lange Jahre mit grosser Regelmässigkeit erfolgt seien (Urk. 126 Rz. 35 f.). Die vom Gesuchsgegner zitierten Urteile behandelten Fälle von Selbständigerwerbenden, die trotz Gewinnen der Gesellschaft keine solchen bezogen hätten. Vorliegend seien jedoch gerade regelmässig Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden getätigt worden, weshalb auf diese abzustellen sei (Urk. 126 Rz. 46 f.). Erstmals im Jahr 2020 habe der Gesuchsgegner keine Dividende bezogen, obwohl der Gewinn der N._____ GmbH Fr. 26'407.– und das Eigenkapital per 31. Dezember 2020 Fr. 4'510'464.– betragen habe. Es dürfe vermutet werden, dass der Gesuchsgegner im Hinblick auf das vorliegende Verfahren im Jahr 2020 keine Dividende bezogen habe (Urk. 126 Rz. 44). Vergleiche man die Gewinne mit den Dividendenbezüge über die Jahre 2013 bis 2020, zeige sich, dass die Bezüge nicht mit den Gewinnen übereinstimmten und offensichtlich auch nicht von den Gewinnen abhängig gemacht worden seien. Die sehr hohen Gewinnvorträge, welche sich auch jetzt noch auf Fr. 4'510'464.00 bezifferten, erlaubten es dem Gesuchsgegner, Dividendenbezügen nicht von den Gewinnen abhängig zu machen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht ausgeführt, dass es dem Gesuchsgegner angesichts des sehr hohen Gewinnvortrages möglich gewesen wäre, sich auch im Jahr 2020 eine Dividende auszahlen zu lassen. Selbst wenn man dem Gesuchsgegner für das Jahr 2020 keinen Dividendenbezug anrechne, so habe sich der Gesuchsgegner in den letzten drei Jahren (2018 bis 2020) Dividenden in der Höhe von Fr. 700'000.– oder pro Jahr durchschnittlich Fr. 233'333.– auszahlen lassen. Davon sei beim Einkommen des Gesuchsgegners auf jeden Fall auszugehen (Urk. 126 Rz. 44). Der Gesuchsgegner habe insgesamt auch nur dann Dividenden bezogen, soweit dies der Gewinnvortrag auch zugelassen habe. Aus diesem Grund könne nicht von einem Vermögensverzehr gesprochen werden, welcher eine Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens bilde (Urk. 126 Rz. 45). Da der Gewinnvortrag immer noch rund Fr. 4.5 Millionen betrage, könne der Gesuchsgegner auch weiterhin hohe Dividenden beziehen, ohne die Unternehmung in ihrem Bestand zu gefährden. Sodann dürfe aus den bereits dargelegten
Gründen davon ausgegangen werden, dass die N._____ GmbH spätestens ab dem Jahre 2023 wieder höhere Gewinne einfahren werde, welche Dividendenbe- züge im Rahmen der Jahre 2017 bis 2019 erlaubten (Urk. 126 Rz. 47).
Zusammengefasst bestreitet die Gesuchstellerin deshalb, dass neben dem Fixlohn von Fr. 17'227.25 maximal auf den durchschnittlichen Gewinn von Fr. 4'839.25 pro Monat abzustellen sei. Sollte das Jahr 2020 bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden, so sei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 36'671.65 (Fr. 17'227.25 + Fr. 19'444.10) auszugehen (Urk. 126 Rz. 48).
1.2.2.4
Der Gesuchsgegner lässt hierauf entgegnen, dass die Chip-Knappheit nicht nur coronabedingt sei. Die Pandemie habe die Nachfrage nach Chips verstärkt, aber es habe auch eine Kette weiterer unglücklicher Ereignisse zum Chip- Mangel geführt: So hätten Chip-Hersteller im Februar 2021 den Betrieb in … [Ortschaft], Texas, stoppen müssen. Nach heftigen Schneestürmen sei die Stromversorgung ausgefallen und es sei zu Beschädigungen der Produktionsanlagen sowie der Komponenten der Infrastruktur der Werke gekommen. Auch in Japan sei es zu Ausfällen durch Naturkatastrophen und Bränden in Chip-Fabriken gekommen. Auch die von Donald Trump verhängten Sanktionen, um den globalen Einfluss von chinesischen Hightech-Konzernen zu begrenzen, hätten zum Chip- Mangel ausserhalb Chinas beigetragen. So hätten die chinesischen Unternehmen im grossen Stil noch verfügbare Chips und Herstellungsanlagen eingekauft. Eine einfache Lösung sei nicht in Sicht. Die Herstellung von Chips dauere 12 bis 20 Wochen, die Erstellung eines grossen Werks zum Bau solcher Chips zwei bis vier Jahre. Der Ausbau und Wiederaufbau der Chip-Herstellungsmöglichkeiten dauere somit lange (Urk. 132 Rz. 32). Die im Vergleich zum Jahr 2020 im Jahr 2021 erhöhten Lagerbestände, welche die Gesuchstellerin anspreche, seien dadurch bedingt, dass Bauteilvorräte ohne die fehlenden Chips nicht hätten verbaut werden können. Und die hohen Auslagen hätten damit zu tun, dass die Chips, welche überhaupt erhältlich gewesen seien, zu exorbitanten Preisen auf dem Graumarkt hätten gekauft werden müssen. Die Position sei einzig infolge höherer Preise angestiegen und nicht, weil er "mehr" bzw. "in sehr grossem Umfang Produktionsteile" eingekauft habe. Mitarbeiter habe er bislang nicht entlassen, weil er auf diese auch angewiesen sei, wenn sein Unternehmen weniger Aufträge habe (Urk. 132
Rz. 34 f.). Die wirtschaftliche Situation habe sich bereits 2020 massgeblich verschlechtert. So habe der Umsatz im Jahr 2019 noch Fr. 9'949'795.20 betragen. Im Jahr 2020 habe er sich um rund Fr. 1'630'000.– auf Fr. 8'319'713.18 reduziert. Im Jahr 2021 habe der Umsatz Fr. 8'242'861.– betragen. Gegenüber 2019 habe sich der Umsatz somit deutlich reduziert (Urk. 132 Rz. 34). Die wirtschaftliche Situation ermögliche auch im Jahr 2022 keinen Bezug von Dividenden (Urk. 132 Rz. 36), diese seien zur Bestimmung des Einkommens aber ohnehin nicht massgebend. Sodann habe die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin auch nicht festgestellt, dass die Dividenden "über lange Jahre mit grosser Regelmässigkeit erfolgt" seien. Tatsächlich seien die Dividenden in den vergangenen Jahren unterschiedlich hoch gewesen. Der Bezug der teilweise hohen Dividenden, welche den Gewinn im jeweiligen Geschäftsjahr überstiegen, sei jeweils vor einem konkreten Hintergrund erfolgt; so im Jahr 2014 die Totalsanierung der Liegenschaft und in den Jahren 2018 und 2019 die hohen Einkäufe in die 2. Säule (Urk. 132 Rz. 39).
1.2.2.5
Die Gesuchstellerin lässt hierauf wiederum ausführen, dass, soweit höhere Kosten beim Einkauf für Arbeitsspeicher entstünden, der Gesuchsgegner diese an die Kunden weitergeben könne (Urk. 138 Rz. 14). Zudem gehe aus der Buchhaltung nicht hervor, welche Teile er an Lager habe. Es werde deshalb bestritten, dass Bauteilvorräte ohne die fehlenden Chips nicht verbaut werden könnten. Gerade der Hinweis des Gesuchsgegners, dass Einkäufe von Chips auf dem Graumarkt hätten erfolgen müssen, belege, dass er seine Produkte habe fertigstellen können. Die Endprodukte werde er entsprechend mit einem höheren Preis weiterverkaufen können (Urk. 138 Rz. 15 f.).
1.2.2.6
Der Gesuchsgegner erwidert hierauf, dass bei Weitem nicht ausreichend Chips auf dem Graumarkt hätten gekauft werden können, um alle Bauteile zu verbauen. Die unzuverlässigen Lieferungen und hohen Preise führten zu einer deutlichen Abnahme der Kundenbestellungen und damit des Umsatzes und des Gewinnes. Die zusätzlichen Kosten könnten auch nicht kompensiert werden. Ein hoher Preis schade der Wettbewerbsfähigkeit (Urk. 146 Rz. 18–20).
1.2.2.7
Ein Unterhaltspflichtiger, der – wie der Gesuchsgegner als alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift seiner GmbH – eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (vgl. ZR 90/1991 Nr. 52; OGer ZH LE120066 vom 12.04.2013, E. III. 3a). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.). Unerheblich ist, ob der Reingewinn dem Geschäft entnommen wird oder reinvestiert wird. Auch ist nicht nur auf die ausgeschütteten Dividenden abzustellen (OGer ZH LE180029 vom 06.09.2018, E. III. 4.2a). Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äussert schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE summarischen Verfahren ist zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abzustellen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 76). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617
E. 5.4.2 m.w.H.). Die Festsetzung des Einkommens eines Selbständigerwerbstätigen kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfolgen. Diese beiden Berechnungsmethoden schliessen einander jedoch aus. Es ist nicht zulässig, Nettogewinn und Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3; BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014, E. 3.2.3).
1.2.2.8
Es liegen vorliegend keine Indizien vor, dass der in den Jahresrechnungen (Urk. 26/25–28; Urk. 60/14; Urk. 104; Urk. 154/2) ausgewiesene Gewinn nicht mit dem tatsächlichen Gewinn übereinstimmen würde. Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung ist das Einkommen des Gesuchsgegners deshalb anhand des Reingewinnes festzustellen. Ausgewiesen sind folgende Reingewinne der N._____ GmbH in den letzten Jahren (gerundet): 2015 Fr. 200'830.00 Urk. 26/25 2016 Fr. 370'190.00 Urk. 26/26 2017 Fr. 146'340.00 Urk. 26/27 2018 Fr. 11'990.00 Urk. 26/28 2019 Fr. 140'450.00 Urk. 60/14 2020 Fr. 21'410.00 Urk. 104 2021 Fr. 4'590.00 Urk. 154/2
Die Gewinne unterlagen in den letzten Jahren grossen Schwankungen. Der Gesuchsgegner machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 27. August 2019 geltend, dass die Gewinne deutlich rückläufig seien. Die Gründe dafür seien vielfältig, so spielten unglückliche Wechselkurse, aber auch deutlich höhere Kosten für Bauteile wie DRAM-Speicher eine wichtige Rolle. Die Annahme des Gesuchsgegners, dass sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in absehbarer Zeit nicht verbessern würde, sodass auch künftig lediglich von einem Gewinn wie im Jahr 2018 von rund Fr. 12'000.– auszugehen sei (Urk. 24 Rz. 46), erwies sich jedoch als unzutreffend, betrug doch der Gewinn im Jahr 2019 wieder Fr. 140'453.–. Im Jahr 2020 begann die Corona-Pandemie. Dennoch konnte die N._____ GmbH einen Gewinn von Fr. 21'407.– und damit sogar einen höheren als im Jahr 2018 erzielen. Die weltweiten Chip-Lieferengpässe trafen die N._____
GmbH, welche EDV-Geräte herstellt, vor allem im Jahr 2021. So berichtete auch der Gesuchsgegner erstmals in seiner Eingabe vom 30. August 2021 davon, dass sein Unternehmen inzwischen stark von den Chip-Lieferengpässen betroffen sei (Urk. 94 Rz. 54). Wie es sich mit dem Gewinn im Jahr 2022 verhielt und wann die Chipkrise überstanden sein wird, ist derzeit unklar. Experten sind der Ansicht, dass bereits 2023 oder 2024 Überkapazitäten bestehen könnten (vgl. https://www.handelsblatt.com/technik/it-internet/halbleiter-experte-schon-2023- ueberkapazitaeten-in-chipbranche-moeglich/28336068.html, zuletzt besucht am 19.04.2023), sodass davon auszugehen ist, dass die N._____ GmbH in naher Zukunft wieder Gewinne wie in der Vorkrisenzeit wird erzielen können. Für die Berechnung des zukünftigen Gewinns ist das Jahr 2021 daher als Ausnahmejahr ausser Acht zu lassen. Auch vor 2021 unterlagen die Gewinne erheblichen Schwankungen, sodass vorliegend auf eine längere Periode als die letzten drei Jahre abzustellen ist (vgl. BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022, E. 3.2.4.2, m.w.H.). Der Durchschnitt ist deshalb anhand der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 zu ermitteln. Dieser beläuft sich auf rund Fr. 80'050.– bzw. Fr. 6'670.– im Monat und ist dem Gesuchsgegner ab Januar 2023 zusätzlich als Einkommen anzurechnen.
Betreffend die vergangenen Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 ist auf die tatsächlichen und ausgewiesenen Reingewinne in diesen Jahren abzustellen, zumal keine Hinweise bestehen, dass der Gesuchsgegner den Gewinn seit der Trennung anfangs des Jahres 2017 mit Blick auf das Eheschutz- oder Scheidungsverfahren absichtlich reduzierte. Die Chip-Krise bestand unbestrittenermassen, was es bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in diesem Jahr zu berücksichtigen gilt. Da verschiedene Parameter bei der Steuerberechnung in diesen Jahren änderten, unter anderem die Besteuerung der vom Gesuchsgegner bezogenen Dividenden (siehe dazu unten E. III. B.2.2.3), ist nicht von einem Durchschnittseinkommen dieser Jahre auszugehen, sondern es ist für jedes Jahr eine Berechnung vorzunehmen.
Für das Jahr 2022 liegen keine Unterlagen im Recht. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass im Jahr 2022 keine Gewinne erzielt werden könnten (Urk. 132
Rz. 35; vgl. auch Urk. 142). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Situation im Jahr 2022 im Vergleich zum Jahr 2021 bereits verbesserte und Wege gefunden wurden, um besser mit der Chip-Krise umzugehen als noch im Jahr 2021. Der Gesuchsgegner gab an, dass Chips auf dem Graumarkt hätten gekauft werden können (Urk. 94 Rz. 54; Urk. 132 Rz. 34 f.). Dass er die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht wenigstens teilweise an die Kunden weitergeben kann bzw. konnte, ist zu bezweifeln, zumal auch die Konkurrenzunternehmen von der Chip- Krise betroffen sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für das Jahr 2022 zumindest von einem Gewinn wie im Jahr 2020 von Fr. 21'410.– auszugehen.
1.2.3
Wertschriftenerträge
Der Gesuchsgegner erzielte in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 weitere Wertschriftenerträge, welche ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sind. Im Jahr 2018 sind Erträge in Höhe von gerundet Fr. 2'490.– ausgewiesen (Urk. 26/12). Im Jahr 2019 beliefen sie sich auf Fr. 2'670.– (Urk. 77/10), im Jahr 2020 auf gerundet Fr. 4'380.– (Urk. 154/4) und im Jahr 2021 auf gerundet Fr. 4'400.– (Urk. 154/5). Auch im Jahr 2022 und für die Zukunft ist von Wertschriftenerträgen in Höhe von Fr. 4'400.– im Jahr auszugehen.
1.2.4
Ergebnis Einkommen Gesuchsgegner
Zusammengefasst ist beim Gesuchsgegner im Jahr 2018 von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 19'600.– (Fr. 18'390.– + Fr. 1'000.– + Fr. 210.–), im Jahr 2019 von Fr. 29'340.– (Fr. 17'420.– + Fr. 11'700.– + Fr. 220.–), im Jahr 2020 von Fr. 19'540.– (Fr. 17'390.– + Fr. 1'780.– + Fr. 370.–), im Jahr 2021 von Fr. 17'980.– (Fr. 17'230.– + Fr. 380.– + 370.–) und im Jahr 2022 von Fr. 19'380.– (Fr. 17'230.– + Fr. 1'780.– + Fr. 370.–) auszugehen. Ab 2023 ist ein Einkommen von Fr. 24'270.– (Fr. 17'230.– + Fr. 6'670.– + 370.–) zu berücksichtigen.
1.3
Einkommen von C._____
Die Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.– bzw. ab dem Jahr 2021 Fr. 250.– sind als Einkommen von C._____ zu berücksichtigen.
2.
Familienrechtlicher Bedarf
2.1
Bedarf der Gesuchstellerin
2.1.1
Krankenkasse
2.1.1.1
Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin für das KVG Fr. 515.35 und für das VVG Fr. 144.– (Urk. 119 S. 17 und S. 23). Dabei handelt es sich um die Prämien für das Jahr 2020 (Urk. 39/61). Diese Kosten werden von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 118 Rz. 79 f; Urk. 126 Rz. 58). Da die Prämien für das KVG ab Januar 2021 jedoch auf gerundet Fr. 528.– stiegen (Urk. 87/1) und die Vorinstanz dies nicht berücksichtigte, sind die Kosten entsprechend anzupassen.
2.1.1.2
Es liegen die Prämien für die Jahre 2018 (Urk. 23/36), 2020 (Urk. 39/61) und 2021 (Urk. 87/1) im Recht. Mangels Belegen ist für das Jahr 2019 von denselben Kosten wie im Jahr 2020 auszugehen. Folglich sind im Jahr 2018 für das KVG Fr. 366.– und für das VVG Fr. 120.– zu berücksichtigen (Urk. 23/36). In den Jahren 2019 und 2020 sind Fr. 515.– für das KVG und Fr. 144.– für das VVG (Urk. 39/61) und ab Januar 2021 sind Fr. 528.– für das KVG und Fr. 144.– für das VVG (Urk. 87/1) anzurechnen.
2.1.2
Ungedeckte Gesundheitskosten
2.1.2.1
Zu den ungedeckten Gesundheitskosten führte die Vorinstanz aus, dass die Gesuchstellerin eine Aufstellung über ihre Gesundheitskosten (inklusive Belege) von Januar bis Mitte Juli 2019 über insgesamt Fr. 4'236.45 eingereicht habe. Davon seien für Brillen bzw. Linsen Fr. 105.40 von der Krankenkasse übernommen worden. Fr. 229.90 für Zahnbleaching und Fr. 28.90 für Vitamine seien nicht als Gesundheitskosten im Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen. Insgesamt seien somit zu berücksichtigende Gesundheitskosten von Fr. 3'872.25 (Fr. 4'236.45 - Fr. 105.40 - Fr. 229.90 - Fr. 28.90) angefallen, d.h. Fr. 595.75 im Monat (3'872.25 / 6.5). Inwiefern ihr in früheren Jahren und auch künftig zusätzliche Gesundheitskosten in dieser Höhe anfielen, werde von der Gesuchstellerin nicht begründet. Vielmehr habe sie ausgeführt, sie habe sich 2019 einer Operation unterziehen müssen. Es erscheine zwar wahrscheinlich, dass ihr auch künftig zusätzliche Gesundheitskosten, beispielsweise für ärztliche und zahnärztliche Kontrollen, anfallen würden. Zudem benötige sie Medikamente wegen ihres Asthmas. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass sie erneut operiert werden müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie die Franchise per 2020 von Fr. 2'500.– auf Fr. 300.– gesenkt habe, was zu höheren Prämien geführt habe. Entsprechend würden die Kosten, die sie selber bezahlen müsse, tiefer werden als bisher. Deshalb scheine es gerechtfertigt, in ihrem Bedarf Fr. 100.– (monatlicher Anteil der Franchise sowie Anteil Selbstbehalt und Zahnarztkosten) zu berücksichtigen (Urk. 119 S. 20 f.).
2.1.2.2
Der Gesuchsgegner macht geltend, dass der Selbstbehalt bei einem Erwachsenen bei einer Franchise von Fr. 300.– von Gesetzes wegen maximal Fr. 700.– betragen könne. Mehr als Fr. 1'000.– pro Jahr würden somit gar nicht anfallen (Urk. 118 Rz. 74). Es seien deshalb lediglich Fr. 83.35 zu berücksichtigen (vgl. Urk. 118 Rz. 79 f.).
2.1.2.3
Die Gesuchstellerin entgegnet, dass die Vorinstanz neben der Franchise und dem Selbstbehalt von Fr. 1'000.– auch Zahnarztkosten berücksichtigt habe, was nicht zu beanstanden sei (Urk. 126 Rz. 53). Hierauf lässt der Gesuchsgegner ausführen, dass die Kosten für zahnärztliche Behandlungen geringfügig und aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 132 Rz. 60).
2.1.2.4
Kosten für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1, m.w.H.). Hingegen sind Kosten für die allgemein übliche Gesundheitspflege, wozu auch die übliche Selbstmedikation und insbesondere auch die Kosten für den Zahnarzt (Dentalhygiene) und Routineuntersuchungen zählen, grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen (OGer ZH NC200001 vom ZH PC140038 vom 16.02.2015, E. II. 7.3). Ausserhalb des Grundbetrages kann zudem einer unmittelbar bevorstehenden grösseren Auslage für den Arzt in billiger Weise durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung getragen werden (eidgenössische Richtlinien S. 3).
2.1.2.5
Unbestritten (Urk. 118 Rz. 74 und Rz. 79 f.; Urk. 126 Rz. 53) ist vorliegend die Berücksichtigung von monatlich Fr. 83.35 (Fr. 1'000.– / 12) für zusätzliche Gesundheitskosten aufgrund der Franchise der Gesuchstellerin von Fr. 300.– und des maximal möglichen Selbstbehalts von Fr. 700.–. Die Gesuchstellerin senkte ihre Franchise jedoch erst im Jahr 2020 auf Fr. 300.– (Urk. 39/61), in den Jahren 2018 und 2019 belief sie sich auf Fr. 2'500.– (Urk. 18/25; Urk. 23/26). Für diese Zeit liegen lediglich Belege über Arztkosten (ohne Zahnarzt Dr. med. dent. T._____) für das Jahr 2019 – genauer vom 1. Januar 2019 bis 18. Juli 2019 – über insgesamt Fr. 3'184.40 im Recht (Urk. 18/25). Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 119 S. 20) und von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wird, sind die Kosten für Kontaktlinsen von Fr. 105.40 sowie für Vitamine von Fr. 28.90 nicht zu berücksichtigen. Es resultieren somit ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 3'050.10 während sechseinhalb Monaten, was auf das Jahr gerechnet monatliche Kosten von gerundet Fr. 254.– ergibt. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der Operation der Gesuchstellerin im Jahr 2019 (Urk. 50 S. 22; Urk. 58 Rz. 65), was Ausnahmecharakter hat. Mangels entsprechenden substantiierten Ausführungen oder Belegen ist nicht davon auszugehen, dass auch zuvor oder danach Kosten in gleicher Höhe anfielen bzw. anfallen werden. Den im Zusammenhang mit der Operation angefallenen Kosten ist durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen (eidgenössische Richtlinien S. 3). Entsprechend ist im Jahr 2019 von ungedeckten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 254.– auszugehen. Für die übrige Zeit anerkennt der Gesuchsgegner Fr. 83.35 monatlich (Urk. 118 Rz. 79 f.). Diese Kosten erscheinen auch angemessen. Somit sind in den übrigen Jahren gerundet Fr. 83.– für die ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
Was die Zahnarztkosten betrifft, ist vorliegend umstritten, ob die Vorinstanz hierfür zu Recht Fr. 16.65 pro Monat anrechnete. Die Gesuchstellerin reichte eine Rech- nung über Fr. 303.35 für eine Dentalhygienebehandlung inkl. Röntgenbild am 12. April 2019 sowie eine weitere Rechnung über Fr. 196.55 ebenfalls für eine Dentalhygienebehandlung am 5. Juli 2019 ein (Urk. 18/25). Genauere Ausführungen zu diesen Behandlungen werden von der Gesuchstellerin nicht gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um die üblicherweise ein-/zweimal jährlich durchzuführende Dentalhygiene handelt, deren Kosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind. Des Weiteren reichte die Gesuchstellerin eine Zahnarztrechnung vom 18. Juli 2019 über insgesamt Fr. 552.15 ein (Urk. 18/25). Im Umfang von Fr. 229.90 betraf die Rechnung ein Zahnbleaching, was – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 119 S. 20) – aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren ist, da es sich um eine Luxusbehandlung handelt. Die übrigen Fr. 322.25 fielen an für Grundtaxe, Infiltrationsanästhesie, Kompositionsfüllung, Schmelzätzung sowie Dentinhaftung. Offensichtlich handelte es sich hierbei um eine einmalige, kleinere Behandlung, die noch keine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums rechtfertigt (vgl. eidgenössische Richtlinien S. 3). Auch diese Kosten sind aus dem Grundbetrag zu begleichen. Zu zahnärztlichen Behandlungen in den Jahren 2018, 2020 und 2021 machte die Gesuchstellerin keine Ausführungen. Es sind daher keine zusätzlichen Kosten für Zahnarztbehandlungen zu berücksichtigen.
2.1.3
Mobilitätskosten
2.1.3.1
Betreffend die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin zurzeit für die Ausübung ihres Berufs auf ein Auto angewiesen sei, zumal sie zurzeit im Homeoffice arbeite. Dies werde von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht. Vielmehr führe sie aus, sie benötige das Auto zum Einkaufen, für Transportdienste ihres Sohnes etc. Für die Kosten für das Auto sei sie auf ihren Überschussanteil zu verweisen. Auch wenn die Gesuchstellerin zurzeit infolge Homeoffice nicht für die Ausübung ihres Berufs bzw. den Arbeitsweg auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs angewiesen sei, erscheine es gerechtfertigt, ihr den geltend gemachten Betrag von Fr. 65.– für Mobilität (entsprechend dem Abonnement für die Zone 110 des ZVV) anzurechnen. Die Gesuchstellerin habe zuletzt geltend gemacht, es seien ihr Fr. 95.85 für Mobilität anzurechnen. Da der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, besteht auch kein Raum, ihr ein Abonnement für drei Zonen anzurechnen. Es sei nicht ersichtlich, und werde von ihr auch nicht ausgeführt, inwiefern sie auf ein solches "Anspruch" haben sollte (Urk. 119 S. 18 f.).
2.1.3.2
Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin arbeite im Home- Office, weshalb bei ihr keine Kosten für Mobilität zu berücksichtigen seien (Urk. 118 Rz. 73). Die Gesuchstellerin hält die Anrechnung von Fr. 65.– für Mobilität für richtig. Sollte ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wären auch die Mobilitätskosten höher (Urk. 126 Rz. 52).
2.1.3.3
Nicht nur die Kosten für ein Auto, sondern auch die Kosten für den öffentlichen Verkehr sind nur dann im Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn sie zur Bewältigung des Arbeitsweges notwendig sind (vgl. eidgenössische Richtlinien S. 2). Der Gesuchstellerin sind deshalb bis und mit August 2023 keine Mobilitätskosten anzurechnen. Ab dem 1. September 2023 wird sie ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen müssen. Da nicht voraussehbar ist, ob sie weiterhin (teilweise) im Home-Office arbeiten wird und an welchen Wochentagen dies sein wird, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin ab September 2023 die Kosten für ein Jahresabonnement des ZVV für ein bis zwei Zonen von Fr. 782.– anzurechnen. Entsprechend sind ab September 2023 monatlich gerundet Fr. 65.– in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.
2.1.4
Auswärtige Verpflegung
Da unklar ist, ob die Gesuchstellerin auch bei einem Erwerbspensum von 80% bzw. 100% im Home-Office tätig sein wird, rechtfertigt es sich, ab September 2023 Fr. 168.– (80% von Fr. 210.–) und ab März 2025 Fr. 210.– für die auswärtige Verpflegung in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.
2.1.5
Steuern
2.1.5.1
Die Steuerbelastung ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners annährend festzusetzen. Dabei ist von folgenden Grunddaten auszuge- hen: Wohnort Zürich, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand getrennt, Konfession keine (vgl. Urk. 52/9), Kinder im Haushalt: 1. Für das Jahr 2018 ist auf die im Recht liegende Steuererklärung 2018 (Urk. 52/9), korrigiert durch die neu festzulegenden Unterhaltszahlungen, abzustellen: Jahr 2018 (Urk. 52/9) Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen, Fr. 23'924.00 Fr. 23'924.00 vgl. Urk. 18/21) Einkünfte aus Liegenschaften Fr. 5'120.00 Fr. 5'120.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 100'137.00 Fr. 100'137.00 Kinderzulagen Fr. 2'400.00 Fr. 2'400.00 Total Einkünfte Fr. 131'581.00 Fr. 131'581.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 2'500.00 Fr. 2'500.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 772.00 Fr. 772.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'500.00 steuerbare Einkünfte im Ausland Fr. 4'001.00 Fr. 4'329.00 Total Abzüge Fr. 20'173.00 Fr. 16'501.00 steuerbares Einkommen Fr. 111'408.00 Fr. 115'080.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 91'679.00
Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2018 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 12'719.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 2'586.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerschuld von Fr. 1'275.–.
Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf von C._____ zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021,
E. 4.2.3.5). Die Einkünfte von C._____ betragen Fr. 2'915.– (Fr. 2'715.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil] und Fr. 200.– Kinderzulagen), jene der Gesuchstellerin Fr. 7'565.– (Fr. 1990.– Erwerbseinkommen, Fr. 3'585.– ehelicher Unterhalt und Fr. 1'990.– Betreuungsunterhalt, siehe dazu unten E. III. B.3.1.7). Die gesamten Einkünfte der Gesuchstellerin und C._____ belaufen sich auf Fr. 10'480.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von gerundet Fr. 355.– (28% von Fr. 1'275.–) zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 920.– verbleibt bei der Gesuchstellerin.
2.1.5.2
Da die Steuererklärung der Gesuchstellerin für das Jahr 2019 nicht vorliegt, ist auch für dieses Jahr – mit Ausnahme des Einkommens der Gesuchstellerin, welches sich auf Fr. 26'040.– belief (12 Monate à Fr. 2'170.–, oben E. III. B.1.1.4), sowie den Unterhaltsbeiträgen – von denselben Zahlen wie im Jahr 2018 auszugehen: Jahr 2019 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 26'040.00 Fr. 26'040.00 Einkünfte aus Liegenschaften Fr. 5'120.00 Fr. 5'120.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 151'086.00 Fr. 151'086.00 Kinderzulagen Fr. 2'400.00 Fr. 2'400.00 Total Einkünfte Fr. 184'646.00 Fr. 184'646.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 2'500.00 Fr. 2'500.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 772.00 Fr. 772.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'500.00 steuerbare Einkünfte im Ausland Fr. 4'001.00 Fr. 4'329.00 Total Abzüge Fr. 20'173.00 Fr. 16'501.00 steuerbares Einkommen Fr. 164'473.00 Fr. 168'145.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 91'679.00
Gemäss Steuerrechner für das Jahr 2019 resultiert eine monatliche Steuerschuld von gerundet Fr. 2'590.–. Davon fallen Fr. 789.– auf C._____ und Fr. 1'801.– auf die Gesuchstellerin.
2.1.5.3
Im Jahr 2020 ist auf die Steuererklärung 2020 (Urk. 128/1), korrigiert durch die neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, abzustellen: Jahr 2020 (Urk. 128/1)
Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 26'040.00 Fr. 26'040.00 Einkünfte aus Liegenschaften Fr. 5'120.00 Fr. 5'120.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 103'248.00 Fr. 103'248.00 Kinderzulagen Fr. 2'400.00 Fr. 2'400.00 Total Einkünfte Fr. 136'808.00 Fr. 136'808.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 2'500.00 Fr. 2'500.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00 Weitere Abzüge Fr. 60.00 Fr. 60.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 904.00 Fr. 904.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'500.00 steuerbare Einkünfte im Ausland Fr. 4'588.00 Fr. 4'743.00 Total Abzüge Fr. 20'952.00 Fr. 17'107.00 steuerbares Einkommen Fr. 115'856.00 Fr. 119'701.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 259'581.00
Gemäss Steuerrechner für das Jahr 2020 resultiert eine monatliche Steuerschuld von Fr. 1'376.–. Fr. 393.– sind bei C._____ und Fr. 983.– bei der Gesuchstellerin anzurechnen.
2.1.5.4
Da auch für das Jahr 2021 keine Steuererklärung der Gesuchstellerin im Recht liegt und ihr Einkommen auch in diesem Jahr gerundet Fr. 2'170.– betrug (oben E. III. B.1.1.4), ist mit Ausnahme der Kinderzulagen, die sich mittlerweile auf Fr. 250.– monatlich belaufen, den Fremdbetreuungskosten, welche sich auf Fr. 60.– pro Monat reduzieren (unten E. III. B.2.3.4), und den Unterhaltsbeiträgen von denselben Zahlen wie im Jahr 2020 auszugehen: Jahr 2021 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 26'040.00 Fr. 26'040.00 Einkünfte aus Liegenschaften Fr. 5'120.00 Fr. 5'120.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 105'933.00 Fr. 105'933.00 Kinderzulagen Fr. 3'000.00 Fr. 3'000.00 Total Einkünfte Fr. 140'093.00 Fr. 140'093.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 2'500.00 Fr. 2'500.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00
Weitere Abzüge Fr. 60.00 Fr. 60.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 720.00 Fr. 720.00 Kinderabzug Fr. 9'000.00 Fr. 6'500.00 steuerbare Einkünfte im Ausland Fr. 4'588.00 Fr. 4'743.00 Total Abzüge Fr. 20'768.00 Fr. 16'923.00 steuerbares Einkommen Fr. 119'325.00 Fr. 123'170.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 259'581.00 Fr.
Gemäss Steuerrechner für das Jahr 2021 resultiert eine monatliche Steuerschuld von Fr. 1'448.–. Fr. 496.– sind bei C._____ zu berücksichtigen und Fr. 952.– bei der Gesuchstellerin.
2.1.5.5
Für das Jahr 2022 liegt ebenfalls keine Steuererklärung im Recht. Auszugehen ist von Einkünften von Fr. 162'908.– (Fr. 35'520.– Erwerbseinkommen, Fr. 3'000.– Kinderzulagen, ca. Fr. 119'268.– Unterhaltsbeiträge und Fr. 5'120.– Einkünfte aus Liegenschaften). Bei den Abzügen sind die Fremdbetreuungskosten nicht mehr zu berücksichtigen, sodass insgesamt Abzüge von Fr. 20'048.– bzw. Fr. 16'203.– resultieren. Dies ergibt ein steuerbares Einkommen bei der Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 142'860.– und bei der Bundessteuer von Fr. 146'705.–. Das steuerbare Vermögen bleibt bei Fr. 259'581.–. Gemäss Steuerrechner für das Jahr 2022 resultiert eine monatliche Steuerschuld von Fr. 2'006.–. Fr. 794.– sind bei C._____ zu berücksichtigen und Fr. 1'212.– bei der Gesuchstellerin.
2.1.5.6
In der Phase vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023 betragen die Einkünfte auf das ganze Jahr umgerechnet Fr. 199'571.– (Fr. 36'840.– Erwerbseinkommen, Fr. 3'000.– Kinderzulagen, ca. Fr. 154'611.– Unterhaltsbeiträge und Fr. 5'120.– Einkünfte aus Liegenschaften). Es ist weiterhin von Abzügen von Fr. 20'048.– bzw. Fr. 16'203.– auszugehen. Damit ergibt sich ein steuerbares Einkommen bei der Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 179'523.– und bei der Bundessteuer von Fr. 183'368.–. Das steuerbare Vermögen bleibt bei Fr. 259'581.–. Gemäss dem Steuerrechner für das Jahr 2023 resultiert eine monatliche Steuerschuld von Fr. 2'999.–. Fr. 1'086.– sind bei C._____ zu berücksichtigen, Fr. 1'913.– bei der Gesuchstellerin.
2.1.5.7
Für die Phase vom 1. September 2023 bis zum 28. Februar 2025 ist – wiederum auf das ganze Jahr umgerechnet – von Einkünften von Fr. 175'436.– (Fr. 44'400.– Erwerbseinkommen, Fr. 3'000.– Kinderzulagen, ca. Fr. 122'916.– Unterhaltsbeiträge und Fr. 5'120.– Einkünfte aus Liegenschaften) auszugehen. Aufgrund der neu zu berücksichtigenden Fahrtkosten und Kosten für die auswärtige Verpflegung steigen die Berufsauslagen auf Fr. 5'840.– (Fr. 780.– Verkehrsabonnement, Fr. 2'560.– Verpflegung, Fr. 2'000.– Pauschalabzug und Fr. 500.– Weiterbildungskosten). Insgesamt betragen die Abzüge damit Fr. 23'388.– bzw. Fr. 19'543.–. Dies ergibt ein steuerbares Einkommen bei der Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 152'048.– und bei der Bundessteuer von Fr. 155'893.–. Das steuerbare Vermögen bleibt bei Fr. 259'581.–. Gemäss dem Steuerrechner für das Jahr 2023 resultiert eine monatliche Steuerschuld von Fr. 2'233.–. Davon sind Fr. 603.– C._____ zuzuweisen, Fr. 1'630.– verbleiben bei der Gesuchstellerin.
2.1.5.8
Ab dem 1. März 2025 ist von Einkünften von Fr. 174'440.– (Fr. 56'400.– Erwerbseinkommen, Fr. 3'000.– Kinderzulagen, ca. Fr. 109'920.– Unterhaltsbeiträge und Fr. 5'120.– Einkünfte aus Liegenschaften) auszugehen. Aufgrund der erhöhten Kosten für die auswärtige Verpflegung (voller Abzug von Fr. 3'200.–) steigen die Berufsauslagen um Fr. 640.–. Insgesamt betragen die Abzüge Fr. 24'028.– bzw. Fr. 20'183.–. Dies ergibt ein steuerbares Einkommen bei der Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 150'412.– und bei der Bundessteuer von Fr. 154'257.–. Das steuerbare Vermögen bleibt bei Fr. 259'581.–. Gemäss Steuerrechner für das Jahr 2023 resultiert eine monatliche Steuerschuld von Fr. 2'190.–. Davon sind Fr. 659.– C._____ zuzuweisen, Fr. 1'531.– verbleiben bei der Gesuchstellerin.
2.1.6
Die übrigen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Zusammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin somit wie folgt (jeweils gerundet, in Schweizer Franken): Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 1.1.23 - 1.9.23 - ab 2018 2019 2020 2021 2022 31.8.23 28.2.25 1.3.25 Grundbetrag 1'350 1'350 1'350 1'350 1'350 1'350 1'350 1'350 Wohnkosten 1'913 1'913 1'913 1'913 1'913 1'913 1'913 1'913 Krankenkasse KVG 366 515 515 528 528 528 528 528
Krankenkasse VVG 120 144 144 144 144 144 144 144 ungedeckte Ge- 83 254 83 83 83 83 83 83 sundheitskosten Versicherungen 40 40 40 40 40 40 40 40 Kommunikation 120 120 120 120 120 120 120 120 Serafe 28 28 28 28 28 28 28 28 Auswärtige Verpfle- 0 0 0 0 0 0 168 210 gung Mobilität 0 0 0 0 0 0 65 65 Steuern 920 1'801 983 952 1'212 1'913 1'630 1'531 Total 4'940 6'165 5'176 5'158 5'418 6'119 6'069 6'012
2.2
Bedarf des Gesuchsgegners
2.2.1
Krankenkasse
2.2.1.1
Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsgegner Fr. 253.50 für das KVG und Fr. 139.05 für das VVG (Urk. 119 S. 17 und S. 23). Dabei handelt es sich um die Prämien des Jahres 2019 (Urk. 26/38). Diese Kosten werden von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 118 Rz. 79 f.; Urk. 126 Rz. 58). Zu berücksichtigen ist, dass die Prämien ab Januar 2021 auf Fr. 383.65 (KVG) und Fr. 169.20 (VVG) stiegen (Urk. 78/6).
2.2.1.2
Es liegen die Prämien für die Jahre 2018 (Urk. 26/71), 2019 (Urk. 26/38) und 2021 (Urk. 78/6) im Recht. Für 2020 ist von denselben Kosten wie im Jahr 2019 auszugehen. Damit ist im Jahr 2018 für das KVG von gerundet Fr. 292.– und für das VVG von Fr. 142.– (Urk. 26/71) auszugehen. In den Jahren 2019 und 2020 sind gerundet Fr. 254.– für das KVG und Fr. 139.– für das VVG (Urk. 26/38) zu berücksichtigen. Ab Januar 2021 sind gerundet Fr. 384.– für das KVG und Fr. 169.– für das VVG (Urk. 78/6) anzurechnen.
2.2.2
Mobilität
2.2.2.1
Die Vorinstanz erwog zu den Mobilitätskosten des Gesuchsgegners, dass dieser nicht ausführe, inwiefern er für den Arbeitsweg auf die Nutzung des
Geschäftsautos angewiesen sei. Soweit er ausführe, er sei beruflich auf das Auto angewiesen, insbesondere für die rasche Auslieferung von Ersatzteilen etc., ergebe sich daraus nicht, dass er das Auto nicht auch am Arbeitsort parkieren und für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel benützen könnte. Damit komme dem Auto (bzw. der privaten Nutzung des Geschäftsautos) keine Kompetenzqualität zu. Jedoch sei ihm ein Abonnement für drei Zonen, d.h. Fr. 96.– im Monat anzurechnen (Urk. 119 S. 19 f.).
2.2.2.2
Die Gesuchstellerin moniert, dass keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen seien, da die Vorinstanz beim Einkommen des Gesuchsgegners den Privatanteil Fahrzeug ebenfalls nicht berücksichtigt habe (Urk. 126 Rz. 57). Dies wird vom Gesuchsgegner bestritten (Urk. 132 Rz. 66).
2.2.2.3
Der Privatanteil für den Geschäftswagen von monatlich Fr. 150.– ([Fr. 1'800.– pro Jahr / 12], vgl. Urk. 26/22, Urk. 42/1, Urk. 78/8 und Urk. 121/4) ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil die Nutzung des Geschäftswagens keine Einkommensquelle darstellt, da dem Gesuchsgegner der Betrag nicht liquide zur Verfügung steht. Dafür ist jedoch im Bedarf zu berücksichtigen, dass keine Kosten für den Arbeitsweg anfallen (vgl. BGer 5A_422/2018 vom 26. September 2019, E. 3.4.4), zumal der Gesuchsgegner keine höheren Kosten als Fr. 150.– hierfür geltend macht (vgl. Urk. 118 Rz. 79–31).
2.2.3
Steuern
2.2.3.1
Bei der Berechnung der Steuerlast des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 359'061.– (Erwerbseinkommen von Fr. 209'061.– und 50% der Dividenden) sowie von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 6'000'000.– aus und errechnete eine monatliche Steuerschuld von Fr. 5'670.– (Urk. 119 S. 22 f.).
2.2.3.2
Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Vermögen betrage Fr. 6'634'834.–. Dabei handle es sich vor allem um den Stammanteil seiner Firma und nicht um liquides Vermögen. Bei der Bundessteuer würden auch die Erträge qualifizierter Beteiligungen zu 70% besteuert werden. Die Vorinstanz habe offen- bar nur 50% berücksichtigt. Seine monatliche Steuer belaufe sich auf Fr. 5'000.– (Urk. 118 Rz. 78–80).
2.2.3.3
Die Gesuchstellerin lässt darauf ausführen, dass das Vermögen des Gesuchsgegners im Jahr 2020 Fr. 6'559'244.– betragen habe. Gehe man von Dividendenbezügen von durchschnittlich Fr. 233'333.35 (50% steuerbar) aus, reduziere sich das steuerbare Bruttoeinkommen auf Fr. 325'727.70. Bei den von der Vorinstanz angenommenen Abzügen sei von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 146'227.70 auszugehen. Richtig sei, dass bei der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2020 70% der Dividenden zu versteuern seien. Dies führe bei den direkten Bundessteuern ab 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 192'894.–. Die Staats- und Gemeindesteuern bezifferten sich mit Fr. 53'206.70 und die direkten Bundessteuern mit Fr. 12'611.20. Dies ergebe im Monat Fr. 5'484.– (Urk. 126 Rz. 57).
2.2.3.4
Gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG wurden unter anderem Dividenden und Gewinnanteile von qualifizierten Beteiligungen (Mindestquote von 10%) bei der direkten Bundessteuer bis zum 31. Dezember 2019 im Umfang von 60% besteuert. bis Seither sind sie im Umfang von 70% steuerbar (vgl. Art. 20 Abs. 1 DBG Stand 01.01.2019 und 01.01.2020). Im Kanton Zürich wurden ausgeschüttete Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz gemäss § 35 Abs. 4 StG ZH bis Ende 2019 zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert (sog. Teilsatzverfahren), sofern die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10% am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist (vgl. § 35 Abs. 4 StG in Kraft bis 31.12.2019). Seit dem 1. Januar 2020 gilt auch im Kanton Zürich wie auf Bundesebene das Teilbesteuerungsverfahren. Die Besteuerung erfolgt im Umfang von 50% (§ 18b Abs. 1 StG ZH).
2.2.3.5
Bei den Steuern des Gesuchsgegners ist von folgenden Grunddaten auszugehen: Wohnort U._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand getrennt, Konfession keine (vgl. Urk. 26/12), Kinder im Haushalt: 0. Für das Jahr 2018 ist auf die im Recht liegende Steuererklärung 2018 (Urk. 26/12), korrigiert durch die neu festzulegenden Unterhaltszahlungen, abzustellen: Jahr 2018 (Urk. 26/12) Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. Fr. 222'503.00 Fr. 222'503.00 Anteil Geschäftswagen, vgl. Urk. 26/22) Wertschriftenertrag Fr. 302'488.00 Fr. 302'488.00 (davon aus qualifizierten Beteiligungen) Fr. 300'000.00 Fr. 300'000.00 weitere Einkünfte Fr. 3'864.00 Fr. 3'864.00 Einkünfte aus Liegenschaften Fr. 21'964.00 Fr. 21'964.00 Total Einkünfte Fr. 550'819.00 Fr. 550'819.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 11'564.00 Fr. 10'700.00 Schuldzinsen Fr. 21'433.00 Fr. 21'433.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 100'137.00 Fr. 100'137.00 Säule 3a Fr. 6'768.00 Fr. 6'768.00 Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Beiträge an AHV, IV, 2. Säule Fr. 182'000.00 Fr. 182'000.00 Verwaltungskosten bewegliches Privatvermögen Fr. 155.00 Fr. 155.00 Abzug für Teilbesteuerungsverfahren Fr. 120'000.00 Total Abzüge Fr. 324'657.00 Fr. 442'893.00 steuerbares Einkommen Fr. 226'162.00 Fr. 107'926.00 steuerbares Vermögen Fr. 5'052'083.00
Gibt man diese Zahlen in den Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2018 ein, ergeben sich für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 42'648.– und für die direkten Bundessteuern Fr. 3'490.–. Damit ist ein monatlicher Betrag von Fr. 3'845.– bei den Steuern für das Jahr 2018 einzusetzen.
2.2.3.6
Im Jahr 2019 ist auf die im Recht liegende Steuererklärung des Jahres 2019 (Urk. 78/10), korrigiert durch die neu festzulegenden Unterhaltszahlungen, abzustellen:
Jahr 2019 (Urk. 78/10) Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. Fr. 210'861.00 Fr. 210'861.00 Anteil Geschäftswagen, vgl. Urk. 78/7) Wertschriftenertrag Fr. 402'670.00 Fr. 402'670.00 (davon aus qualifizierten Beteiligungen) Fr. 400'000.00 Fr. 400'000.00 weitere Einkünfte Fr. 2'520.00 Fr. 2'520.00 Total Einkünfte Fr. 616'051.00 Fr. 616'051.00 Abzüge
Berufsauslagen Fr. 10'220.00 Fr. 10'220.00 Schuldzinsen Fr. 14'748.00 Fr. 14'748.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 151'086.00 Fr. 151'086.00 Säule 3a Fr. 6'826.00 Fr. 6'826.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00 Beiträge an AHV, IV, 2. Säule Fr. 227'000.00 Fr. 227'000.00 Verwaltungskosten bewegliches Privatvermö- Fr. 102.00 Fr. 102.00 gen Abzug für Teilbesteuerungsverfahren Fr. 160'000.00 Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 400.00 Fr. 400.00 Abzug für unterstützte Personen Fr. 2'700.00 Fr. 6'500.00 Total Abzüge Fr. 416'982.00 Fr. 579'282.00 steuerbares Einkommen Fr. 199'069.00 Fr. 36'769.00 steuerbares Vermögen Fr. 6'634'834.00
Gibt man diese Zahlen in den Steuerrechner für das Steuerjahr 2019 ein, ergibt sich ein monatlicher Betrag von Fr. 4'069.–.
2.2.3.7
Für das Jahr 2020 ist auf die Steuererklärung dieses Jahres (Urk. 154/4), korrigiert durch die neu festzulegenden Unterhaltszahlungen, abzustellen: Jahr 2020 (Urk. 154/4) Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. Fr. 210'505.00 Fr. 210'505.00 Anteil Geschäftswagen vgl. Urk. 78/8) Wertschriftenertrag Fr. 4'381.00 Fr. 4'381.00 weitere Einkünfte Fr. 2'520.00 Fr. 2'520.00 Total Einkünfte Fr. 217'406.00 Fr. 217'406.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 10'220.00 Fr. 10'220.00 Schuldzinsen Fr. 65.00 Fr. 65.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 103'248.00 Fr. 103'248.00 Säule 3a Fr. 6'826.00 Fr. 6'826.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00 weitere Abzüge Fr. 114.00 Fr. 114.00 Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 400.00 Fr. 400.00 Abzug für unterstützte Personen Fr. 2'700.00 Fr. 6'500.00 Total Abzüge Fr. 127'473.00 Fr. 129'773.00 steuerbares Einkommen Fr. 89'933.00 Fr. 87'633.00 steuerbares Vermögen Fr. 6'554'283.00
Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Jahr 2020 ergibt sich eine Steuerschuld von monatlich Fr. 3'681.–.
2.2.3.8
Im Jahr 2021 ist auf die Steuererklärung des Jahres 2021 (Urk. 154/5), korrigiert durch die neu festzulegenden Unterhaltszahlungen, abzustellen: Jahr 2021 (Urk. 154/5) Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. Fr. 208'527.00 Fr. 208'527.00 Anteil Geschäftswagen, vgl. Urk. 121/4) Wertschriftenertrag Fr. 4'399.00 Fr. 4'399.00 weitere Einkünfte Fr. 1'344.00 Fr. 1'344.00 Total Einkünfte Fr. 214'270.00 Fr. 214'270.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 9'044.00 Fr. 9'044.00 Schuldzinsen Fr. 55.00 Fr. 55.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 105'933.00 Fr. 105'933.00 Säule 3a Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00 weitere Abzüge Fr. 114.00 Fr. 114.00 Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Abzug für unterstützte Personen Fr. 2'700.00 Fr. 6'500.00 Total Abzüge Fr. 128'829.00 Fr. 131'129.00 steuerbares Einkommen Fr. 85'441.00 Fr. 83'141.00 steuerbares Vermögen Fr. 3'670'276.00
Gibt man diese Zahlen in den Steuerrechner für das Jahr 2021 ein, ergibt sich eine monatliche Steuerschuld von Fr. 2'155.–.
2.2.3.9
Im Jahr 2022 ist dem Gesuchsgegner als Monatseinkommen ein Fixlohn von Fr. 17'230.–, ein Gewinnanteil bzw. eine Dividende von Fr. 1'780.– sowie ein weiterer Wertschriftenertrag von Fr. 370.– anzurechnen (oben E. III. B.1.2.4). Für die Steuerberechnung ist zudem weiterhin der Anteil Geschäftswagen von Fr. 1'800.– jährlich beim Einkommen zu berücksichtigen. Wie gezeigt (oben E. III. B.2.2.3.3), werden Erträge aus qualifizierten Beteiligungen auf Bundesebene im Umfang von 70% und auf Staats-/Gemeindeebene im Umfang von 50% besteuert. Betreffend die übrigen Abzüge ist mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge auf die Zahlen des Jahres 2021 abzustellen. Weiterhin ist von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 3'670'276.– auszugehen: Jahr 2022 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte
Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. Fr. 208'560.00 Fr. 208'560.00 Anteil Geschäftswagen) Wertschriftenertrag Fr. 25'800.00 Fr. 25'800.00 (davon aus qualifizierten Beteiligungen) Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00
Total Einkünfte Fr. 234'360.00 Fr. 234'360.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 9'044.00 Fr. 9'044.00 Schuldzinsen Fr. 55.00 Fr. 55.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 119'268.00 Fr. 119'268.00 Säule 3a Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00 weitere Abzüge Fr. 114.00 Fr. 114.00 Abzug für Teilbesteuerungsverfahren Fr. 10'680.00 Fr. 6'408.00 Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Abzug für unterstützte Personen Fr. 2'700.00 Fr. 6'500.00 Total Abzüge Fr. 152'844.00 Fr. 150'872.00 steuerbares Einkommen Fr. 81'516.00 Fr. 83'488.00 steuerbares Vermögen Fr. 3'670'276.00
Gemäss dem Steuerrechner für das Jahr 2022 beträgt die monatliche Steuerschuld Fr. 2'088.–.
2.2.3.10
Ab 2023 ist dem Gesuchsgegner als Monatseinkommen ein Fixlohn von Fr. 17'320.–, ein Gewinnanteil bzw. eine Dividende von Fr. 6'670.– sowie ein weiterer Wertschriftenertrag von Fr. 370.– anzurechnen (oben E. III. B. 1.2.4). Mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge und dem Abzug für das Teilbesteuerungsverfahren ist bei den Abzügen auf die Zahlen des Jahres 2021 abzustellen. Die Steuerlast für die Phase vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023 berechnet sich demnach wie folgt:
Januar 2023 - August 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. Fr. 208'560.00 Fr. 208'560.00 Anteil Geschäftswagen) Wertschriftenertrag Fr. 84'480.00 Fr. 84'480.00 (davon aus qualifizierten Beteiligungen) 80'040.00 80'040.00
Total Einkünfte Fr. 293'040.00 Fr. 293'040.00 Abzüge
Berufsauslagen Fr. 9'044.00 Fr. 9'044.00 Schuldzinsen Fr. 55.00 Fr. 55.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 154'611.00 Fr. 154'611.00 Säule 3a Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Versicherungsprämien Fr. 3'900.00 Fr. 2'400.00 weitere Abzüge Fr. 114.00 Fr. 114.00 Abzug für Teilbesteuerungsverfahren Fr. 40'020.00 Fr. 24'012.00 Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Abzug für unterstützte Personen Fr. 2'700.00 Fr. 6'500.00 Total Abzüge Fr. 217'527.00 Fr. 203'819.00 steuerbares Einkommen Fr. 75'513.00 Fr. 89'221.00 steuerbares Vermögen Fr. 3'670'276.00
Gibt man diese Zahlen in den Steuerrechner für das Steuerjahr 2023 ein, resultiert eine monatliche Steuerschuld von Fr. 1'997.–.
2.2.3.11
Für die Phase vom 1. September 2023 bis zum 28. Februar 2025 ergibt sich unter Berücksichtigung von ungefähr zu leistenden Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 122'916.– ein steuerbares Einkommen bei der Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 107'208.– und bei der Bundessteuer von Fr. 120'916.–. Das steuerbare Vermögen beträgt weiterhin Fr. 3'670'276.–. Es resultiert eine monatliche Steuerschuld von Fr. 2'666.–.
2.2.3.12
Ab dem 1. März 2025 betragen die Unterhaltszahlungen insgesamt ungefähr Fr. 109'920.–. Das steuerbare Einkommen bei der Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 120'204.–, jenes bei der Bundessteuer Fr. 133'912.–. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'670'276.– auszugehen. Es ergibt sich eine monatliche Steuerschuld von Fr. 2'973.–.
2.2.4
Die übrigen Bedarfspositionen wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich auch als angemessen. Demnach präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken): Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 1.1.23 - 1.9.23 - ab 2018 2019 2020 2021 2022 31.8.23 28.2.25 1.3.25 Grundbetrag 1'200 1'200 1'200 1'200 1'200 1'200 1'200 1'200 Wohnkosten 2'257 2'257 2'257 2'257 2'257 2'257 2'257 2'257 Krankenkasse KVG 292 254 254 384 384 384 384 384 Krankenkasse VVG 142 139 139 169 169 169 169 169
Versicherungen 40 40 40 40 40 40 40 40 Kommunikation 120 120 120 120 120 120 120 120 Serafe 28 28 28 28 28 28 28 28 Auswärtige Verpfle- 210 210 210 210 210 210 210 210 gung Mobilität 0 0 0 0 0 0 0 0 Steuern 3'845 4'069 3'681 2'155 2'088 1'997 2'666 2'973 Total 8'134 8'317 7'929 6'563 6'496 6'405 7'074 7'381
2.3
Bedarf von C._____
2.3.1
Grundbetrag
Gemäss den eidgenössischen Richtlinien (S. 1) beträgt der Grundbetrag für ein Kind in einem Alter bis zu 10 Jahren Fr. 400.– und danach Fr. 600.–. C._____ wird am tt.mm.2019 10 Jahre alt. Diese eineinhalb Monate im Jahr 2019 sind vernachlässigbar, sodass ab dem Jahr 2019 von einem Grundbetrag von Fr. 600.– auszugehen ist. Im Jahr 2018 sind Fr. 400.– einzusetzen.
2.3.2
Krankenkasse
Die Vorinstanz berücksichtigte bei C._____ für das KVG Fr. 99.55 und für das VVG Fr. 30.60 (Urk. 119 S. 17 und S. 23). Dabei handelt es sich um die Prämien für das Jahr 2020 (Urk. 39/61). Diese Kosten werden von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 118 Rz. 79 f.; Urk. 126 Rz. 58) und sind für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu übernehmen. Da die Krankenkassenprämien ab Januar 2021 auf gerundet Fr. 137.– (KVG) und Fr. 52.– (VVG) stiegen (Urk. 87/9), was die Vorinstanz nicht berücksichtigte, sind die Kosten ab 2021 anzupassen.
2.3.3
Ungedeckte Gesundheitskosten
2.3.3.1
Die Vorinstanz hielt fest, dass Fr. 204.60, d.h. Fr. 34.10 bzw. Fr. 17.05 im Monat belegt seien. Inwiefern es sich dabei um wiederkehrende Gesundheitskosten handle, werde von der Gesuchstellerin nicht aufgeführt. Dennoch erscheine es auch angesichts der Franchise von Fr. 600.– gerechtfertigt, im Bedarf von C._____ einen Betrag von Fr. 40.– zu berücksichtigen (Urk. 119 S. 21).
2.3.3.2
Der Gesuchsgegner moniert, dass die Vorinstanz selbst einräume, es sei nicht dargetan worden, inwiefern es sich bei den monatlichen Kosten von Fr. 17.05 um wiederkehrende Kosten handle. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz überhaupt Gesundheitskosten bei C._____ berücksichtigt habe. Der Betrag sei offensichtlich zu hoch. C._____ erfreue sich bester Gesundheit, weshalb keine Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 118 Rz. 75 und Rz. 79 f.).
2.3.3.3
Dagegen wendet die Gesuchstellerin ein, dass auch bei Kindern regelmässig Arztbesuche anfielen, weshalb der Betrag von Fr. 40.–, welcher nicht einmal der Franchise entspreche, nicht zu beanstanden sei (Urk. 126 Rz. 54).
2.3.3.4
Belegt sind vorliegend einzig die Arztkosten für C._____ im Jahr 2019 über total Fr. 204.60 bzw. Fr. 17.05 monatlich. Seine Franchise belief sich dabei auf Fr. 600.– (Urk. 23/37–38). Ab dem 1. Januar 2021 beträgt seine Franchise Fr. 0.– (Urk. 87/9). Der maximale Selbstbehalt beläuft sich bei Kindern auf Fr. 350.– (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung /krankenversicherung-versicherte-mit-wohnsitz-in-der-schweiz/praemienkostenbeteiligung.html, zuletzt besucht am 10.05.2023). Angesichts dessen rechtfertigt es sich vorliegend, für alle Phasen zusätzliche Gesundheitskosten von gerundet Fr. 17.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen.
2.3.4
Fremdbetreuung
Die Vorinstanz rechnete bei C._____ monatlich Fr. 104.65 für die Fremdbetreuung an (Urk. 119 S. 21). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass C._____ ab August 2021 nicht mehr fremdbetreut werde, weshalb diese Kosten nicht mehr zu berücksichtigen seien (Urk. 118 Rz. 77). Dies wird von der Gesuchstellerin bestätigt (Urk. 126 Rz. 56), weshalb ab dem 1. August 2021 keine Fremdbetreuungskosten mehr im Bedarf anzurechnen sind. Von August 2018 bis Ende 2020 sind daher gerundet Fr. 105.–, im Jahr 2021 gerundet Fr. 60.– (7 Monate à Fr. 105.– / 12 Monate) und ab 2022 Fr. 0.– für die Fremdbetreuung zu berücksichtigen
2.3.5
Privatschule
2.3.5.1
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 28. Januar 2022 mangels Zuständigkeit nicht auf den von den Parteien übereinstimmend gestellten Antrag ein, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, zusätzlich zu den fixen Unterhaltsbeiträgen die Kosten der von den Parteien einvernehmlich gewählten Privatschule ab August 2021 zu bezahlen (Urk. 119 S. 25 und S. 45). Dies wird von beiden Parteien beanstandet (Urk. 118 Rz. 55–57; Urk. 126 Rz. 39).
2.3.5.2
Wie einleitend gezeigt, hat das Eheschutzgericht auch sämtliche Tatsachen zu berücksichtigen, welche sich nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 29. Mai 2020 ereignet haben (oben E. II. 2.2), weshalb es vorliegend auch zur Regelung der Kosten betreffend die Privatschule von C._____ zuständig ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Januar 2022 ist deshalb aufzuheben.
2.3.5.3
Der Gesuchsgegner lässt in seiner Berufungsschrift ausführen, dass nicht klar sei, wie lange C._____ die Privatschule besuchen werde. Es könne sein, dass er nach der zweiten Sekundarstufe die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium nochmals machen werde. Ansonsten ende die Privatschule spätestens nach drei Jahren. Entsprechend sei es wenig sinnvoll, die temporären Privatschulkosten fest in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Vielmehr sei er zu verpflichten, zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Kosten der Privatschule aufzukommen (Urk. 118 Rz. 57). Im Widerspruch hierzu führt der Gesuchsgegner bei seiner Unterhaltsberechnung die Kosten für die Privatschule im Bedarf von C._____ auf und bildet separate Phasen für die Zeit, in welcher die Kosten anfallen und in welcher nicht (vgl. Urk. 118 Rz. 79 f.).
2.3.5.4
Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, dass die Kosten nur für eine beschränkte Zeitdauer, nämlich von August 2021 bis voraussichtlich Sommer 2023 anfielen, sodass diese nicht im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund und weil sich der Gesuchsgegner dazu bereit erklärt habe, diese Kosten zu tragen, habe er diese Auslagen aus seinem Überschuss oder seinem Vermögen zu bezahlen (Urk. 126 Rz. 37, Rz. 39, Rz. 56 und Rz. 59).
2.3.5.5
Hiergegen wendet der Gesuchsgegner ein, dass die Kosten der Privatschule zum familienrechtlichen Existenzminium gehörten und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Kosten aus seinem Überschussanteil oder Vermögen bezahlen müsse, nachdem trotz Berücksichtigung der Kosten der Privatschule im Jahr 2021 der Familie ein erheblicher Überschuss verbleibe (Urk. 132 Rz. 68).
2.3.5.6
Der Bedarf des Kindes umfasst auch die Kosten für eine Privatschule. Diese gehören indessen grundsätzlich nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, denn bei dessen Berechnung ist nur der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie und nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Sind sich die Eltern jedoch darüber einig, dass ihr Kind eine Privatschule besuchen solle und ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gedeckt, können die Kosten im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH
2.3.5.7
Es ist unbestritten, dass sich die Parteien darüber einigten, dass C._____ ab August 2021 bis Sommer 2023 oder Sommer 2024 die Privatschule besuchen soll. Die Kosten sind daher trotz ihres lediglich vorübergehenden Charakters im familienrechtlichen Existenzminimum von C._____ zu berücksichtigen. Der zeitlichen Beschränkung ist durch die Bildung von entsprechenden Phasen in der Unterhaltsberechnung Rechnung zu tragen (OGer ZH LE140050 vom 11.04.2016, E. IV. 2.5.2). C._____ besucht die Privatschule seit August 2021. Nach erfolgreichem Bestehen der Aufnahmeprüfung wird er ab August 2023 das öffentliche Gymnasium absolvieren (Urk. 186A; Urk. 188). Die Kosten für die Privatschule betrugen im Schuljahr 2021/2022 Fr. 21'185.– (Fr. 20'435.– zuzüglich Anzahlung von Fr. 750.–, Urk. 96/8–9), was gerundet Fr. 1'765.– monatlich entspricht. Im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich die Kosten auf Fr. 21'905.– (Urk. 157 S. 2; Urk. 159/3; Urk. 165 Rz. 5; Urk. 167/9), was monatlich gerundet Fr. 1'825.– ergibt. Im Jahr 2021 sind demnach monatlich gerundet Fr. 735.– (5 Monate à Fr. 1'765.– / 12 Monate) zu berücksichtigen. Im Jahr 2022 sind monatlich Fr. 1'790.– ([7 Monate à Fr. 1'765.– + 5 Monate à Fr. 1'825.–] / 12 Monate) anzu- rechnen. In der Phase vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023 sind monatlich gerundet Fr. 1'597.– (7 Monate à Fr. 1'825.– / 8 Monate) anzurechnen.
2.3.6
Steuern
Betreffend den Steueranteil von C._____ kann auf die Berechnungen bei der Gesuchstellerin verwiesen werden (oben E. III. B.2.1.5).
2.3.7
Die übrigen Bedarfspositionen von C._____ werden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen. Es ist deshalb von folgendem familienrechtlichen Existenzminimum von C._____ auszugehen (gerundet, in Schweizer Franken): Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 1.1.23 - 1.9.23 - ab 2018 2019 2020 2021 2022 31.8.23 28.2.25 1.3.25 Grundbetrag 400 600 600 600 600 600 600 600 Wohnkosten 956 956 956 956 956 956 956 956 Krankenkasse KVG 100 100 100 137 137 137 137 137 Krankenkasse VVG 31 31 31 52 52 52 52 52 ungedeckte Gesund- 17 17 17 17 17 17 17 17 heitskosten Mobilität 70 70 70 70 70 70 70 70 Fremdbetreuung 105 105 105 60 0 0 0 0 Privatschule 0 0 0 735 1'790 1'597 0 0 Steuern 355 789 393 496 794 1'086 603 659 Total 2'034 2'668 2'272 3'123 4'416 4'515 2'435 2'491
3.
Ermittlung der Unterhaltsbeiträge
3.1
Jahr 2018
3.1.1
Im Jahr 2018 ist von einem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 21'790.– (Fr. 1'990.– Gesuchstellerin, Fr. 19'600.– Gesuchsgegner und
Fr. 200.– C._____) auszugehen. Dem stehen die familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 15'108.– (Fr. 4'940.– Gesuchstellerin, Fr. 8'134.– Gesuchsgegner und Fr. 2'034.– C._____) gegenüber. Somit resultiert ein Überschuss von Fr. 6'682.–.
3.1.2
Betreffend den Überschussanteil von C._____ erwog die Vorinstanz, es erscheine aufgrund der massiv unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Parteien gerechtfertigt, dass der Gesuchsgegner die Kosten für C._____, die während seiner Betreuungszeit anfielen, aus seinem Überschuss bzw. seiner Sparquote bezahle und der Gesuchstellerin den gesamten gebührenden Barbedarf (inkl. Überschussanteil) als Unterhaltsbeitrag überweise (Urk. 119 S. 38).
3.1.3
Der Gesuchsgegner macht geltend, dass bei C._____ zu berücksichtigen sei, wofür der Überschussanteil verwendet werde. Er habe keine teuren Hobbies; mehr als Fr. 300.– würden diese nicht kosten. Im über Fr. 300.– übersteigenden Umfang werde der Überschussanteil vor allem für Unternehmungen in der Freizeit, Ausflüge, Skifahren und Ferien verwendet. C._____ verbringe sämtliche Wochenenden und etwa die Hälfte der Ferien bei ihm. Entsprechend müsse er die Hälfte des Fr. 300.– pro Monat übersteigenden Überschussanteils von C._____ nicht durch einen Unterhaltsbeitrag (zahlbar an die Gesuchstellerin) bezahlen, sondern komme in diesem Umfang direkt für die Kosten von C._____ auf, indem er Ferien, Ausflüge etc. bezahle (Urk. 118 Rz. 24). Mit ihren Ausführungen zu seinen Argumenten betreffend Aufteilung des Überschussanteils von C._____ verkenne die Vorinstanz, dass Sinn und Zweck des Kinderunterhalts die Deckung des gebührenden Bedarfs des Kindes sei. Dies sei die Summe des familienrechtlichen Existenzminimums und des Überschussanteils (Urk. 118 Rz. 26 f.). Wenn die Vorinstanz nun der Auffassung sei, er müsse die Kosten, welche über das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ hinausgingen und während seiner Betreuungszeiten anfielen, zusätzlich bezahlen, so bedeute dies nichts anderes, als dass der Überschussanteil von C._____ faktisch verdoppelt werde. Es werde nämlich zum einen ein Betrag, der dem gesamten gebührenden Bedarf von C._____ entspreche (inkl. der gesamten Kosten seiner Hobbys, seiner Ferien, seiner Ausflüge etc.) auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigt und er solle dann zum anderen für die Kosten von Ausflügen, Unternehmungen etc. während seiner Betreuungszeit noch einmal aufkommen. C._____ habe aber keinen Anspruch darauf, plötzlich doppelt so viele Ferien zu machen, wie sie als Parteien noch zusammen erlebten. C._____ habe auch nicht doppelt so viele Hobbys und er mache auch nicht doppelt so viele Ausflüge und wenn, dann mit ihm an den Wochenenden (Urk. 118 Rz. 28). Das Geld, welches er zu viel bezahle, würde nicht C._____ zugutekomme. Die Gesuchstellerin könne es kaum für C._____ ausgeben, wenn dieser jedes Wochenende sowie die Hälfte der Ferien bei ihm verbringe. Faktisch würde somit einzig die Gesuchstellerin begünstigt werden,
welche das Geld für sich ausgeben oder sparen könne, was nicht Sinn des Kinderunterhaltsbeitrages sei. Die Hälfte des Fr. 300.– übersteigenden Überschussanteils, welcher C._____ betreffe, sei deshalb nicht von ihm als Unterhaltsbeitrag (an die Gesuchstellerin) zu bezahlen (Urk. 118 Rz. 30 f.).
3.1.4
Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, dass C._____ sehr wohl teure Hobbies habe: Er segle, was pro Monat durchschnittlich ca. Fr. 400.– koste. C._____ verbringe 70% bis 80% der Ferien bei ihr. Im Sommer 2022 sei sie mit C._____ zusammen für vier Wochen nach Japan gereist, was teuer sei (Urk. 126 Rz. 18). An den Wochenenden fielen für C._____ keine grossen Kosten an. Die seltenen Besuche eines Verkehrshauses und dergleichen kosteten wenig. Von einer Verdoppelung des Überschusses könne keine Rede sein. Der Gesuchsgegner habe auch keine konkreten Kosten aufgelistet, welche für C._____ an den Wochenenden und für die mit ihm verbrachten Ferien anfallen würden. Es bestehe keine Veranlassung, den Gesuchsgegner am Überschussanteil zu beteiligen. Dies auch deshalb, weil sich der Gesuchsgegner in absolut komfortablen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befinde, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe (Urk. 126 Rz. 21). Der Gesuchsgegner bezahle auch nicht zu viel an Unterhalt für C._____. Je älter Kinder würden, desto höhere Kosten fielen an, da deren Bedürfnisse immer grösser würden. Sie bezahle alle das Existenzminimum übersteigenden Ausgaben. Mit dem Kindesunterhalt könne sie keine Ersparnisse äufnen (Urk. 126 Rz. 23).
3.1.5
Darauf lässt der Gesuchsgegner ausführen, selbst wenn die Gesuchstel- lerin Fr. 400.– pro Monat für Hobbys von C._____ ausgebe, verbleiben immer noch Fr. 1'795.25 vom Überschuss, welche offensichtlich nicht für Hobbys, sondern für Ausflüge, allgemeine Freizeitgestaltung und Ferien ausgegeben würden. Er hätte auch gerne in den Sommerferien 2022 Zeit mit C._____ verbracht, jedoch Rücksicht auf die Reisewünsche der Gesuchstellerin genommen. Dies könne ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen gehe es auch nicht um die Aufteilung einzelner Schulferien, sondern darum, wie die Ferien insgesamt aufgeteilt würden (Urk. 132 Rz. 14). Sodann sei es gerade "der Witz" des Überschussanteils, dass nicht jede einzelne Auslage beziffert und mit Quittungen belegt werden müsse. Es gehe auch nicht darum, ihn am Überschuss zu beteiligen, sondern um die Frage, während wessen Betreuungszeit die zusätzlichen Kosten für C._____ für Freizeitgestaltung, Hobbys, Ferien etc. anfielen und durch welche Partei sie entsprechend bezahlt würden (Urk. 132 Rz. 15). Der Gesuchsgegner bestreitet zudem, dass alle das Existenzminimum übersteigenden Ausgaben von C._____ von der Gesuchstellerin bezahlt würden. Auch er kaufe regelmässig Kleider, koche gesund, mache Ausflüge und verreise mit ihm (Urk. 132 Rz. 17).
3.1.6
Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Teilvereinbarung der Parteien vom 10. März 2020 wird C._____ jede Woche von Freitagabend bis Sonntagabend vom Gesuchsgegner betreut. Zudem verbringt er die Hälfte seiner Ferien beim Gesuchsgegner (Urk. 119 S. 46). Damit verbringt C._____ deutlich mehr Zeit beim Gesuchsgegner, als dies bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht von in der Regel jedem zweiten Wochenende sowie drei bis vier Ferienwochen pro Jahr der Fall wäre. Es rechtfertigt sich daher auch nicht, dass der Gesuchsgegner für sämtliche Kosten für Freizeitaktivitäten und Ferien, welche während seiner Betreuungszeit für C._____ anfallen, aus seinem Überschuss aufkommen muss, zumal der Gesuchsgegner weniger leistungsstark ist, als von der Vorinstanz angenommen wurde. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Gesuchsgegner Ausgaben für Freizeitaktivitäten und Ferien für C._____ während seiner Betreuungszeit hat. Soweit die Gesuchstellerin einwendet, der Gesuchsgegner habe nie konkrete Kosten aufgelistet, welche für C._____ an den Wochenenden und für die mit ihm verbrachten Ferien anfielen, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass sie dies ebenfalls nicht tat. Zum anderen soll – wie der Gesuchsgegner zu Recht vor- bringt (Urk.132 Rz. 17) – mit der Anwendung der zweitstufigen Berechnungsmethode gerade vermieden werden, dass jede Ausgabenposition belegt werden muss. Unter Berücksichtigung von Kosten für Hobbys (bspw. Segeln) von ca. Fr. 300.– bis Fr. 400.– im Monat, welche die Gesuchstellerin bezahlt, und des ausgedehnten Besuchsrechts des Gesuchsgegners rechtfertigt es sich insgesamt, den Überschussanteil von C._____ auf Seiten der Gesuchstellerin im Umfang von zwei Dritteln und dem Gesuchsgegner von einem Drittel anzurechnen. Entsprechend ist für C._____ auf Seiten der Gesuchstellerin ein Überschussanteil von gerundet 13% zu berücksichtigen.
Bei der Gesuchstellerin sind keine Gründe ersichtlich, um vom üblichen Verteilungsschlüssel abzuweichen. Ihr ist daher ein Überschussanteil eines "grossen Kopfes" von 40% zuzuweisen. Die übrigen 47% sind beim Gesuchsgegner für sich selbst (40%) und C._____ (7%) zu belassen.
3.1.7
Der an die Gesuchstellerin zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C._____ im Jahr 2018 berechnet sich damit wie folgt: Fr. 2'034.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 869.– (Überschussanteil bei Gesuchstellerin, 13% von Fr. 6'682.–) - Fr. 200.– (Kinderzulage) = (gerundet) Fr. 2'705.–. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten, welche ihrem familienrechtlichen Existenzminium von Fr. 4'940.– entsprechen (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.9, mit Verweis auf BGE 144 III 377 E. 7.1.4), mit ihrem Einkommen von Fr. 1'990.– (50%-Erwerbspensum, Urk. 21 Rz. 3.1 S. 4) nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dabei gilt es zu beachten, dass die Gesuchstellerin selbst mit einer 100%-Erwerbstätigkeit und einem Einkommen von mutmasslich Fr. 3'980.– nicht für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen könnte. Ihr Eigenversorgungsmanko ist deshalb nur im Umfang von Fr. 1'990.– betreuungsbedingt, weshalb auch nur ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. Der eheliche Unterhalt beträgt somit Fr. 4'940.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'673.– (Überschussanteil, 40% von Fr. 6'682.–) - Fr. 1'990.– (Einkommen) - Fr. 1'990.– (Betreuungsunterhalt) = (gerundet) Fr. 3'635.–.
3.2
Im Jahr 2019 beträgt das Gesamteinkommen der Familie Fr. 31'710.–
(Fr. 2'170.– Gesuchstellerin, Fr. 29'340.– Gesuchsgegner und Fr. 200.– C._____) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 17'150.– (Fr. 6'165.– Gesuchstellerin, Fr. 8'317.– Gesuchsgegner und Fr. 2'668.– C._____) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 14'560.–. Dieser ist grundsätzlich nach demselben Verteilungsschlüssel wie im Jahr 2018 zu verteilen. Mit einem Anteil von 40% und damit 5'824.– liegt der Überschussanteil der Gesuchstellerin jedoch über jenem während des Zusammenlebens von Fr. 4'268.–. Er ist deshalb auf Fr. 4'268.– zu beschränken (oben E. III. A.6). Der Anteil von C._____ bei beiden Elternteilen beliefe sich auf Fr. 2'912.– (20% von Fr. 14'560.–), was seinen Überschussanteil während des Zusammenlebens von Fr. 2'134.– ebenfalls übersteigt (oben E. III. A.6). Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist jedoch im Vergleich zum Referenzjahr 2016 gestiegen (Fr. 27'270.– Einkommen und Fr. 8'569.– Bedarf, oben E. III. A.2.1 und E. III. A.5.4), weshalb C._____ auch an einem höheren Überschuss partizipiert. Entsprechend beträgt der Barunterhalt von C._____ Fr. 2'668.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 1'893.– (Überschussanteil bei Gesuchstellerin, 13% von Fr. 14'560.– ) - Fr. 200.– (Kinderzulage) = (gerundet) Fr. 4'360.–. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 6'165.– mit ihrem Einkommen von Fr. 2'170.– (50%-Erwerbspensum) nicht decken. Betreuungsbedingt ist ihr Eigenversorgungsmanko jedoch lediglich im Umfang von Fr. 2'170.–, weshalb nur ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 6'165.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 4'268.– (limitierter Überschussanteil) - Fr. 2'170.– (Einkommen) - Fr. 2'170.– (Betreuungsunterhalt) = (gerundet) Fr. 6'095.–.
3.3
Im Jahr 2020 beläuft sich das Gesamteinkommen der Familie auf Fr. 21'910.– (Fr. 2'170.– Gesuchstellerin, Fr. 19'540.– Gesuchsgegner und Fr. 200.– C._____) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 15'377.– (Fr. 5'176.– Gesuchstellerin, Fr. 7'929.– Gesuchsgegner und Fr. 2'272.– C._____) gegenüber. Somit resultiert ein Überschuss von Fr. 6'533.–. Dieser ist nach demselben Verteilungsschlüssel wie in den vorangehenden Jahren zu verteilen (40% Gesuchstellerin, 13% C._____ bei Gesuchstellerin und 47% Gesuchsgegner). Der Barunterhalt von C._____ beträgt Fr. 2'272.– (fa- milienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 849.– (Überschussanteil bei Gesuchstellerin) - Fr. 200.– (Kinderzulage) = (gerundet) Fr. 2'920.–. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 5'176.– mit ihrem Einkommen von Fr. 2'170.– (50%-Erwerbspensum) nicht decken. Betreuungsbedingt ist ihr Eigenversorgungsmanko jedoch lediglich im Umfang von Fr. 2'170.–, weshalb auch nur ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 5'176.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'613.– (Überschussanteil) - Fr. 2'170.– (Einkommen) - Fr. 2'170.– (Betreuungsunterhalt) = (gerundet) Fr. 3'450.–.
3.4
Im Jahr 2021 beträgt das Gesamteinkommen der Familie Fr. 20'400.– (Fr. 2'170.– Gesuchstellerin, Fr. 17'980.– Gesuchsgegner und Fr. 250.– C._____) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 14'844.– (Fr. 5'158.– Gesuchstellerin, Fr. 6'563.– Gesuchsgegner und Fr. 3'123.– C._____) gegenüber. Somit resultiert ein Überschuss von Fr. 5'556.–. Dieser ist weiterhin im Verhältnis 40% Gesuchstellerin, 13% C._____ und 47% Gesuchsgegner zu verteilen. Der Barunterhalt von C._____ beträgt Fr. 3'123.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 722.– (Überschussanteil bei Gesuchstellerin) - Fr. 250.– (Kinderzulage) = (gerundet) Fr. 3'595.–. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 5'158.– mit ihrem Einkommen von Fr. 2'170.– (50%-Erwerbspensum) nicht decken. Betreuungsbedingt ist ihr Eigenversorgungsmanko jedoch lediglich im Umfang von Fr. 2'170.–, weshalb auch nur ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 5'158.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'222.– (Überschussanteil) - Fr. 2'170.– (Einkommen) - Fr. 2'170.– (Betreuungsunterhalt) = (gerundet) Fr. 3'040.–.
3.5
Im Jahr 2022 beläuft sich das Gesamteinkommen der Familie auf Fr. 22'590.– (Fr. 2'960.– Gesuchstellerin, Fr. 19'380.– Gesuchsgegner und Fr. 250.– C._____) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 16'330.– (Fr. 5'418.– Gesuchstellerin, Fr. 6'496.– Gesuchsgegner und Fr. 4'416.– C._____) gegenüber. Somit resultiert ein Überschuss von Fr. 6'260.–. Dieser ist nach demselben Verteilungsschlüssel wie in den vorangehen- den Phasen zu verteilen (40% Gesuchstellerin, 13% C._____ und 47% Gesuchsgegner). Der Barunterhalt von C._____ beträgt Fr. 4'416.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 814.– (Überschuss-anteil bei Gesuchstellerin) - Fr. 250.– (Kinderzulage) = Fr. 4'980.–. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 5'418.– mit ihrem Einkommen von Fr. 2'960.– (50%-Erwerbspensum) nicht decken. Betreuungsbedingt ist ihr Eigenversorgungsmanko jedoch lediglich im Umfang von Fr. 2'960.–, weshalb auch nur ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 5'418.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'504.– (Überschussanteil) - Fr. 2'960.– (Einkommen) - Fr. 2'960.– (Betreuungsunterhalt) = (gerundet) Fr. 2'000.–.
3.6
Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023 beträgt das Gesamteinkommen der Familie Fr. 27'590.– (Fr. 3'070.– Gesuchstellerin, Fr. 24'270.– Gesuchsgegner und Fr. 250.– C._____). Diesem stehen die familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 17'039.– (Fr. 6'119.– Gesuchstellerin, Fr. 6'405.– Gesuchsgegner und Fr. 4'515.– C._____) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 10'551.–. Dieser ist nach demselben Verteilungsschlüssel wie in den vorangehenden Phasen zu verteilen (40% Gesuchstellerin, 13% C._____ und 47% Gesuchsgegner). Der Barunterhalt von C._____ beträgt Fr. 4'515.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 1'372.– (Überschussanteil bei Gesuchstellerin) - Fr. 250.– (Kinderzulage) = (gerundet) Fr. 5'635.–. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 6'119.– mit ihrem Einkommen von Fr. 3'070.– (65%- Erwerbspensum) nicht decken. Auch bei einer 100%-Erwerbstätigkeit und einem Einkommen von gerundet Fr. 4'700.– könnte die Gesuchstellerin jedoch nicht vollständig für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen. Ihr Eigenversorgungsmanko ist daher nur im Umfang von Fr. 1'630.– betreuungsbedingt, weshalb auch nur ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. Der eheliche Unterhalt beträgt damit Fr. 6'119.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 4'220.– (Überschussanteil) - Fr. 3'070.– (Einkommen) - Fr. 1'630.– (Betreuungsunterhalt) = (gerundet) Fr. 5'640.–.
3.7
Vom 1. September 2023 bis zum 28. Februar 2025 beträgt das Gesamteinkommen der Familie Fr. 28'220.– (Fr. 3'700.– Gesuchstellerin, Fr. 24'270.– Ge- suchsgegner und Fr. 250.– C._____). Diesem stehen die familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 15'578.– (Fr. 6'069.– Gesuchstellerin, Fr. 7'074.– Gesuchsgegner und Fr. 2'435.– C._____) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 12'642.–. Dieser ist grundsätzlich nach demselben Verteilungsschlüssel wie in den vorangehenden Phasen zu verteilen (40% Gesuchstellerin, 13% C._____ und 47% Gesuchsgegner). Damit übersteigt der Überschussanteil der Gesuchstellerin mit Fr. 5'057.– jedoch jenen während des Zusammenlebens. Er ist deshalb auf Fr. 4'268.– zu beschränken (oben E. III. A.6). Der Anteil von C._____ bei beiden Elternteilen beliefe sich auf Fr. 2'528.– (20% von Fr. 12'642.–), was seinen Überschussanteil während des Zusammenlebens von Fr. 2'134.– ebenfalls übersteigt (oben E. III. A.6). Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist im Vergleich zum Referenzjahr 2016 nicht gestiegen (Fr. 27'270.– Einkommen und Fr. 8'569.– Bedarf, oben E. III. A.2.1 und E. III. A.5.4), weshalb auch der Überschussanteil von C._____ seine Obergrenze im Überschussanteil während des Zusammenlebens und damit bei Fr. 2'134.– bzw. auf Seiten der Gesuchstellerin bei gerundet Fr. 1'387.– (13% des damaligen Überschusses von Fr. 10'669.–) findet. Der Barunterhalt von C._____ beträgt demzufolge Fr. 2'435.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 1'387.– (limitierter Überschussanteil bei Gesuchstellerin) - Fr. 250.– (Kinderzulage) = (gerundet) Fr. 3'570.–. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 6'069.– mit ihrem Einkommen von Fr. 3'770.– (80%- Erwerbspensum) nicht decken. Dies könnte sie jedoch auch mit einem Vollzeitverdienst von Fr. 4'700.– nicht, weshalb ihr betreuungsbedingtes Manko lediglich Fr. 930.– beträgt. Daher ist nur ein Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 930.– geschuldet. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 6'069.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 4'268.– (limitierter Überschussanteil) - Fr. 3'700.– (Einkommen) - Fr. 930.– (Betreuungsunterhalt) = (gerundet) Fr. 5705.–.
3.8
Ab dem 1. März 2025 beträgt das Gesamteinkommen der Familie Fr. 29'220.– (Fr. 4'700.– Gesuchstellerin, Fr. 24'270.– Gesuchsgegner und Fr. 250.– C._____) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 15'884.– (Fr. 6'012.– Gesuchstellerin, Fr. 7'381.– Gesuchsgegner und Fr. 2'491.– C._____) gegenüber. Somit resultiert ein Überschuss von Fr. 13'336.–. Dieser ist grundsätzlich nach demselben Verteilungsschlüssel wie in den vorangehenden Phasen zu verteilen (40% Gesuchstellerin, 13% C._____ und 47% Gesuchsgegner). Damit übersteigt der Überschussanteil der Gesuchstellerin mit Fr. 5'334.– jedoch jenen während des Zusammenlebens. Er ist deshalb auf Fr. 4'268.– zu beschränken (oben E. III. A.6). Der Anteil von C._____ bei beiden Elternteilen beliefe sich auf Fr. 2'667.– (20% von Fr. 13'336.–), was seinen Überschussanteil während des Zusammenlebens von Fr. 2'134.– übersteigt (oben E. III. A.6). Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist im Vergleich zum Referenzjahr 2016 nicht gestiegen (Fr. 27'270.– Einkommen und Fr. 8'569.– Bedarf, oben E. III. A.2.1 und E. III. A.5.4), weshalb auch der Überschussanteil von C._____ seine Obergrenze im Überschussanteil während des Zusammenlebens und damit auf Seiten der Gesuchstellerin bei Fr. 1'387.– findet. Der Barunterhalt von C._____ beträgt demzufolge Fr. 2'491.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 1'387.– (limitierter Überschussanteil bei Gesuchstellerin) - Fr. 250.– (Kinderzulage) = (gerundet) Fr. 3'630.–. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet, da C._____ keiner Betreuung mehr Bedarf und der Gesuchstellerin in diesem Zeitpunkt ein 100%-Erwerbspensum anzurechnen ist. Das Eigenversorgungsmanko der Gesuchstellerin ist somit nicht mehr betreuungsbedingt. Der eheliche Unterhalt beträgt demnach Fr. 6'012.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 4'268.– (limitierter Überschussanteil) - Fr. 4'700.– (Einkommen) = (gerundet) Fr. 5'580.–.
4.
Ergebnis Unterhaltsbeiträge
4.1
Zur Vereinfachung ist für die vergangene Zeitspanne vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2022 ein Durchschnitt zu bilden. Es resultiert ein Barunterhaltsbeitrag von Fr. 3'845.– ([5 x Fr. 2'705.– + 12 x Fr. 4'360.– + 12 x Fr. 2'920.– + 12 x Fr. 3'595.– + 12 x Fr. 4'980.–] / 53), ein Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 2'330.– ([5 x Fr. 1'990.– + 36 x Fr. 2'170.– + 12 x Fr. 2'960.–] / 53) sowie ein Ehegattenunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 3'645.– ([5 x Fr. 3'635.- – + 12 x Fr. 6'095.– + 12 x Fr. 3'450.– + 12 x Fr. 3'040.– + 12 x Fr. 2'000.–] / 53).
4.2
Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, für C._____ zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- Fr. 6'175.– (davon Fr. 2'330.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2022 (inkl. anteilsmässige Kosten für die Privatschule von August 2021 bis und mit Dezember 2022),
- Fr. 7'265.– (davon Fr. 1'630.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023 (inkl. anteilsmässige Kosten für die Privatschule von Januar 2023 bis und mit Juli 2023),
- Fr. 4'500.– (davon Fr. 930.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. September 2023 bis zum 28. Februar 2025,
- Fr. 3'630.– vom 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
4.3
Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- Fr. 3'645.– rückwirkend vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2022,
- Fr. 5'640.– vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023,
- Fr. 5'705.– vom 1. September 2023 bis zum 28. Februar 2025,
- Fr. 5'580.– vom 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
5.
Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge
5.1
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner reiche für die Glaubhaftmachung des von ihm bezahlten Unterhalts von August 2018 bis Mai 2020 zwei Tabellen ein, welche er zum integrierenden Bestandteil seiner Ausführungen bzw. seiner Eingabe erkläre. Damit sei er seiner Substantiierungspflicht jedoch nicht nachgekommen, nachdem die Gesuchstellerin erklärt habe, bei gewissen geltend gemachten Zahlungen wisse sie nicht, wofür die Ausgabe bestimmt gewesen sei bzw. sei diese nicht für sie bestimmt gewesen. So lasse sich den Tabellen lediglich der ausgegebene Betrag und das Geschäft entnehmen. Jedoch sei nicht er- sichtlich, was konkret gekauft worden sei und ob dies tatsächlich für C._____ bzw. die Gesuchstellerin gewesen sei. Dazu komme, dass bei gewissen Positionen wie Abklärung bei V._____, Schülerferienlager, Skiausrüstung von ausserordentlichen Kosten auszugehen sei, die entsprechend nicht an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden könnten, sondern von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen seien. Damit habe der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht, wie viel er über die anerkannten monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 7'000.– bis August 2019 bzw. danach Fr. 8'500.– geleistet habe. Dem Gesuchsgegner sei somit bis und mit Mai 2020 ein Betrag von insgesamt Fr. 167'500.– (13 x Fr. 7'000.– + 9 x Fr. 8'500.–) an die zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen (Urk. 119 S. 42). In Dispositiv-Ziffer 6 ihres Urteils hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bereits im Umfang Fr. 167'500.– nachgekommen sei (Urk. 119 S. 46).
5.2
Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe sich nur mit seinen geltend gemachten Unterhaltszahlungen vor Einleitung des Scheidungsverfahrens befasst und daher in den Erwägungen festgehalten, dass er bis und mit Mai 2020 Fr. 167'500.– bezahlte habe. Sie hätte sich jedoch auch mit allen nachfolgenden Zahlungen befassen müssen (Urk. 118 Rz. 58–60). Weiter bemängelt er, dass die Vorinstanz im Dispositiv nur die Höhe der geleisteten Zahlungen, nicht jedoch den Zeitraum festgehalten habe. Somit würden mindestens Zahlungen von Fr. 192'441.30 nicht berücksichtigt bzw. müsste er diese zweimal bezahlen, was nicht angehe (Urk. 118 Rz. 64). In seiner Berufungsschrift macht der Gesuchsgegner geltend, von August 2018 bis und mit Januar 2022 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 7'000.– bzw. ab dem 27. August 2019 monatlich Fr. 8'500.– über insgesamt Fr. 337'500.– geleistet zu haben, was von der Gesuchstellerin anerkannt worden sei. Zudem habe er Fr. 430.– für den Judo-Kurs von C._____, Fr. 559.30 Schulmaterial, Fr. 750.– Anzahlung Schulgeld und Fr. 20'435.– Schulgeld geleistet, was von der Gesuchstellerin ebenfalls anerkannt bzw. nicht bestritten worden sei. Weiter habe er Fr. 267.– für das ÖV-Abo von C._____ bezahlt (Urk. 118 Rz. 61). Für Februar 2022 habe er sodann wiederum Fr. 8'500.– bezahlt (Urk. 118 Rz. 63). Er beantragt in seiner Berufungsschrift, dass er für berechtigt zu er- klären sei, an die Unterhaltsbeiträge die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen, eventualiter sei festzuhalten, dass er für die Zeit von August 2018 bis und mit Februar 2022 Unterhaltsbeiträge von Fr. 368'441.– geleistet habe (Urk. 118 S. 3).
5.3
Die Gesuchstellerin anerkennt in der Berufungsanwortschrift Unterhaltszahlungen bis und mit März 2022 über insgesamt Fr. 354'000.– sowie die bezahlten Kosten für den Judo-Kurs von Fr. 430.–. Auch anerkennt sie, dass der Gesuchsgegner Fr. 750.– und Fr. 20'435.– für die Schulkosten bezahlte. Betreffend das Schulmaterial macht sie geltend, dass unklar sei, für was der Betrag von Fr. 559.30 sei, da keine Belege eingereicht worden seien. Zudem habe der Gesuchsgegner beantragt, die Kosten für die Privatschule zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen, weshalb diese Zahlungen nicht beim Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien (Urk. 126 Rz. 40 f.).
5.4
Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 liess der Gesuchsgegner ausführen, auch für die Monate März, April und Mai 2022 wieder Unterhaltszahlungen von je Fr. 8'500.– geleistet zu haben. Zudem legte er eine Rechnung betreffend das Schulmaterial über Fr. 559.30 ins Recht (Urk. 132 Rz. 41 f.; Urk. 134/6). Sein Rechtsbegehren passte er auf Fr. 393'941.– an (Urk. 132 S. 3). Mit Eingaben vom 13. Juni 2022 (Urk. 142), 8. Juli 2022 (Urk. 148), 23. August 2022 (Urk. 152), 3. Oktober 2022 (Urk. 157) sowie 20. April 2023 (Urk. 187) machte er geltend, auch für die Monate Juni 2022 bis und mit Mai 2023 jeweils Fr. 8'500.– bezahlt zu haben. Zudem habe er am 29. August 2022 die Hälfte des Schulgelds von Fr. 10'592.50 (Urk. 157), am 19. Dezember 2022 die Hälfte der Kosten für den Gymiprüfungsvorbereitungskurs von Fr. 1'140.– sowie am 27. März 2023 die Hälfte für Nachhilfekosten von Fr. 912.50 bezahlt (Urk. 187).
5.5
Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 m.w.H.; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019, E. III. 9.6).
5.6
Unbestritten geblieben und ausgewiesen sind monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'000.– bzw. Fr. 8'500.– für den Zeitraum August 2018 bis und mit April 2023 (Unterhalt für Mai 2023) über einen Gesamtbetrag von Fr. 473'500.– (Urk. 126 Rz. 40; Urk. 138 Rz. 19; Urk. 144/1; Urk. 149/1; Urk. 154/1; Urk. 158/1–2; Urk. 188/1). Weiter anerkannt und ausgewiesen sind Fr. 430.– für den Judo-Kurs von C._____ (Urk. 78/16; Urk. 126 Rz. 40). Betreffend das ÖV-Abo liess die Gesuchstellerin ausführen, dass C._____ für die Schule lediglich ein 2-Zonenabo für Fr. 570.– benötige. Das 3-Zonenabo benötige er lediglich für den Weg nach U._____ zum Gesuchsgegner. Der Betrag von Fr. 267.– sei daher nicht anzurechnen (Urk. 99 Rz. 31). Da die Vorinstanz bei C._____ jedoch ein 3-Zonenabo für jährlich Fr. 837.– im Bedarf anrechnete (Urk. 119 S. 19), was von den Parteien im Berufungsverfahren nicht beanstandet wird (vgl. oben E. III. B.2.3), ist der vom Gesuchsgegner bezahlte Betrag von Fr. 267.– (Urk. 96/18) entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Weiter sind Fr. 750.– Anzahlung Schulgeld, Fr. 20'435.– Schulgeld und Fr. 10'952.50 Schulgeld anerkannt und belegt (Urk. 126 Rz. 41; Urk. 159/3; Urk. 188/1). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 126 Rz. 41) sind diese Kosten an die Unterhaltszahlungen anzurechnen, da – wie gezeigt (oben E. III. B.2.3.5.5) – die Kosten für die Privatschule Teil des vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbetrags für C._____ bilden. Die Kosten für das Schulmaterial über Fr. 559.30 sind ebenfalls belegt (Urk. 134/6). Sie stehen im Zusammenhang mit der Privatschule (vgl. Urk. 134/6). Auch wenn diese Kosten nicht separat in den Bedarf von C._____ aufgenommen wurden (vgl. oben E. III. B.2.3.7), rechtfertigt es sich angesichts des hohen Überschussanteils von C._____, die Kosten aus den Unterhaltszahlungen zu begleichen. Entsprechend ist auch diese Zahlung des Gesuchsgegners anzurechnen. Anders verhält es sich hingegen bei den Kosten für den Gymiprüfungsvorbereitungskurs von Fr. 1'140.– und die Nachhilfekosten von Fr. 912.50. Dabei handelt es sich um einmalige Kosten und damit um ausserordentliche Kinderkosten. Der Gesuchsgegner bezahlte auch jeweils nur die Hälfte dieser Kosten (Urk. 187 S. 1). Sie sind daher nicht anzurechnen. Im Ergebnis ist
somit festzuhalten, dass der Gesuchgegner seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2023 (inkl. Unterhalt für den Monat Mai) bereits im Umfang von gerundet Fr. 506'894.– nachgekommen ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert und erscheint auch unter Berücksichtigung der anzupassenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 119 Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen.
2.
In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
3.
Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbelange – sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 680'327.– ([36 Monate à Fr. 2'765.– + Fr. 2'122.– + Fr. 4'220.] + [6 Monate à Fr. 2'490.– + Fr. 5'675.–] + [18 Monate à Fr. 2'850.– + Fr. 3'530.–] + [18 Monate à Fr. 2'985.– + Fr. 4'070.–] + [11 Monate à Fr. 2'985.– + Fr. 2'620.–, gerechnet bis Ende Dezember 2025], Urk. 118 S. 2 f.). Zuzüglich der Kosten für die Privatschule von August 2021 bis Ende Juli 2023 über insgesamt Fr. 43'090.– (oben E. III. B.2.3.5.5) ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 723'417.–. Die Gesuchstellerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 126 S. 2), mit welchem der Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen an C._____ und die Gesuchstellerin persönlich von monatlich Fr. 13'399.– (Fr. 7'474.– Kinderunterhalt und Fr. 5'925.– Ehegattenunterhalt) verpflichtet wurde (Urk. 119 S. 46). Von August 2018 bis Ende Dezember 2025 (89 Monate) ergibt dies ein Gesamtbetrag von Fr. 1'192'511.–. Neu gesprochen werden insgesamt Fr. 899'490.– ([53 Monate à Fr. 3'845.– + Fr. 2'330.– + Fr. 3'645.–] + [8 Monate à Fr. 5'635.– + Fr. 1'630.– + Fr. 5'640.–] + [18 Monate à Fr. 3'570.– + Fr. 930.– + Fr. 5'705.–] + [10 Monate à Fr. 3'630.– + Fr. 5'580.–, gerechnet bis Ende Dezember 2025]). Damit obsiegt der Gesuchsgegner zu rund 60%. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner im Umfang von 3'200.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 4'800.– aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– (Urk. 123) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'300.– zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
4.
Des Weiteren ist die Gesuchstellerin dem Antrag das Gesuchsgegners entsprechend (Urk. 118 S. 3) zu verpflichten, diesem für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 462.– festzusetzen. Die auf 20% reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 1'292.40.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2022 wird ersatzlos aufgehoben.
2.
Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
"4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, für C._____ zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- Fr. 6'175.– (davon Fr. 2'330.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2022 (inkl. anteilsmässige Kosten für die Privatschule von August 2021 bis und mit Dezember 2022),
- Fr. 7'265.– (davon Fr. 1'630.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023 (inkl. anteilsmässige Kosten für die Privatschule von Januar 2023 bis und mit Juli 2023),
- Fr. 4'500.– (davon Fr. 930.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. September 2023 bis zum 28. Februar 2025,
- Fr. 3'630.– vom 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
5.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- Fr. 3'645.– rückwirkend vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2022,
- Fr. 5'640.– vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023,
- Fr. 5'705.– vom 1. September 2023 bis zum 28. Februar 2025,
- Fr. 5'580.– vom 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
6.
Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2023 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss den vorstehenden Ziffern 4 und 5 bereits Fr. 506'894.– bezahlt hat."
3.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
5.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
6.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 4'800.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 3'200.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'300.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'292.40 zu bezahlen.
8.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 191, Urk. 192 und Urk. 193/1–3, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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