Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Art. 609 ZGB
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF250095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus
Urteil vom 23. Juni 2026
in Sachen
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Art. 609 ZGB
im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1942, von C._____ und D._____, gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen E._____-strasse …,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. September 2025 (EN251064)
Erwägungen
I.
1.
Mit Eingabe vom 22. September 2025 stellte das Betreibungsamt Emmental- Oberaargau, Dienstelle Oberaargau (nachfolgend Betreibungsamt), ein Begehren um Mitwirkung der Behörde bei der Teilung der unverteilten Erbschaft der Erbengemeinschaft B._____ sel., wohnhaft gewesen an der E._____-strasse … in C._____ gemäss Art. 609 ZGB beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Zur Begründung führte es aus, der Liquidationsanteil der Miterbin, A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin), an der unverteilten Erbschaft sei in mehreren Zwangsvollstreckungsverfahren gepfändet worden und müsse infolge diverser Verwertungsbegehren verwertet werden (act. 8/1).
2 Mit Urteil vom 25. September 2025 ordnete die Vorinstanz die Mitwirkung der Behörde anstelle der Berufungsklägerin an. Da beim übrigen Mitglied der Erbengemeinschaft, F._____, bereits ein Verfahren um Mitwirkung der Behörde bei der Teilung stattfindet und der Notar des Kreises Hottingen damit beauftragt worden war, wurde aufgrund einer möglichen Interessenskollision der Notar des Kreises Zürich (Altstadt) beauftragt (act. 3 = act. 7 = act. 8/3, insbesondere Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz, dass in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 25. September 2025 der Notar des Kreises Fluntern-Zürich mit der Mitwirkung bei der Erbteilung beauftragt wird (act. 5/2/2 = act. 8/7, Dispositiv-Ziffer 1).
3.
Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. act. 5/4, 6; act. 8/4) Berufung mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
"1. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils der Vorinstanz vom 25. September 2025 im Verfahren EN251064-L seien aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 07. Oktober 2025 im Verfahren EN251064-L sei aufzuheben. 3. Von der Anordnung der Mitwirkung der Behörde bei der Teilung des Erblassers sei abzusehen.
4.
Die Gerichtskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten die Berufungsklägerin prozessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen."
4.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 8). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 11) stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 14). Dieses wurde am 12. Mai 2026 abgewiesen (act. 21). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (act. 23; act. 26). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1.
Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederholen, reicht nicht aus.
2.
Die Berufungsklägerin rügt, sie habe keine Kenntnis vom Gesuch des Betreibungsamts vom 22. September 2025 um Mitwirkung der Behörde bei der Teilung gehabt. Sie sei auch in der Folge nicht in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe erst mit der Zustellung des angefochtenen Urteils erfahren, dass ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden sei. Auch vor Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2025 womit die Vorinstanz den Notar des Kreises Fluntern-Zürich anstelle des mit Urteil vom 25. September 2025 eingesetzten Notars Zürich (Altstadt) mit der Mitwirkung bei der Teilung beauftragt habe, sei die Berufungsklägerin nicht ange- hört worden. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2 Rz. 7 f.).
3.
3.1
Dem Urteil der Vorinstanz vom 25. September 2025 ging ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Aufsichtsbehörde) voraus. Das Verfahren richtete sich nach der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG, SR 281.41, nachfolgend VVAG). Mit Schreiben vom 11. September 2024 lud das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, gestützt auf Art. 9 VVAG zur Einigungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 ein. Im Protokoll der Verhandlung vom 9. Oktober 2024 wurde festgestellt, dass keine Partei zur Einigungsverhandlung erschienen sei und die Einigungsverhandlung deshalb als gescheitert gelte. Am 7. November 2024 forderte das Betreibungsamt in Anwendung von Art. 10 VVAG die Beteiligten dazu auf, innert zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens Anträge hinsichtlich der weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 übermittelte das Betreibungsamt den Beteiligten sämtliche bei ihm eingegangenen Anträge und Mitteilungen und lud die Beteiligten noch einmal ein, allfällige weitere neue Anträge innert zehn Tagen einzureichen. Die Berufungsklägerin stellte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 den Antrag, das Verwertungsverfahren sei ohne Erhebung von Kosten "einzustellen". Am 21. Februar 2025 übermittelte das Betreibungsamt die Akten der Aufsichtsbehörde und ersuchte um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 Abs. 2 VVAG. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, bezüglich des gepfändeten Liquidationsanteils der Berufungsklägerin die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft B._____ sel. unter Mitwirkung der zuständigen Behörde zu veranlassen und den allfälligen Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil nach den gesetzlichen Regeln zu verteilen. In den Erwägungen hielt sie fest, dass dem Anliegen der Berufungsklägerin auf Einstellung des Verwertungsverfahrens nicht entsprochen werden könne (vgl. act. 8/2/1; act. 8/2/2 und act. 8/2/3). Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde der Berufungsklägerin wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September 2025 ab. Dabei erwog es, dass die Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer auf die Bestimmung der Verwertungsart beschränkten Kompetenz auf die (pauschalen und unbelegten) Behauptungen der Berufungsklägerin, dass eine Lösung der Problematik unmittelbar bevorstehe, nicht habe eingehen müssen (act. 8/2/1).
3.2
Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt die zur Herbeiführung derselben erforderlichen Vorkehrungen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 VVAG). Die Vornahme der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde ist somit die unmittelbare, durch Art. 12 VVAG vorgegebene Folge der von der Aufsichtsbehörde mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Februar 2025angeordneten Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses. Im Verfahren der Aufsichtsbehörde erhielt die Berufungsklägerin entsprechend den Bestimmungen des VVAG wiederholt Gelegenheit sich zu äussern. Weiter konnte sie eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 26. Februar 2025 erheben.
3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3). Das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid gilt somit nicht absolut. Ausnahmen rechtfertigen sich etwa, wenn die Rechtslage klar ist (CHEVALIER/BOOG, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4 A. 2025, Art. 53 N. 7). Sodann hat das Bundesgericht in seiner neueren Praxis die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör eingeschränkt, indem es voraussetzt, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung nicht zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führen dürfe.
Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist gemäss Bundesgericht kein Selbstzweck. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei darlegt, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte WALDMANN, 2. A. 2025, Art. 29, N. 29).
3.4
Wie dargelegt, konnte sich die Berufungsklägerin im Verfahren der Aufsichtsbehörde mehrfach äussern und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen. Das Verfahren vor der Vorinstanz war zudem – wie gesehen – eine blosse Folge des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde. Es diente der Umsetzung des höchstrichterlich bestätigten Entscheides, der bezüglich des gepfändeten Liquidationsanteils der Berufungsklägerin neben der Anordnung der Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft auch festhielt, dass diese unter Mitwirkung der zuständigen Behörde zu veranlassen sei. Der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Eingriff in die Rechtsstellung der Berufungsklägerin im Teilungsverfahren, den diese in eben dieser Anordnung der Mitwirkung sieht (act. 2 S. 4 Rz 11), erfolgte ebenfalls bereits im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides konnte daher keine selbständige Bedeutung mehr zukommen. Vielmehr diente das vorinstanzliche Verfahren der Bezeichnung der zuständigen Behörde. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör der Berufungsklägerin im Verfahren vor der Vorinstanz insoweit verletzt worden sein könnte.
3.5
Die Berufungsklägerin begründet schliesslich auch nicht, inwiefern sich etwas am vorinstanzlichen Entscheid geändert hätte, wenn sie sich im Verfahren hätte äussern können. Sie geht auf das Urteil der Vorinstanz gar nicht ein, worin diese darlegte, weshalb vorliegend die Voraussetzungen nach Art. 609 Abs. ZGB erfüllt sind.
4 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Eine Parteienentschädigung ist der Berufungsklägerin infolge Unterliegens nicht zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 25. September 2025 sowie dessen Verfügung vom 7. Oktober 2025 werden bestätigt.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, den Miterben F._____, den Notar des Kreises Fluntern- Zürich, die Steuerämter der Stadt und des Kantons Zürich, die Obergerichtskasse sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Klaus
versandt am: