Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Organisationsmangel

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF250123-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 23. Januar 2026

in Sachen

Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Dezember 2025 (EO250037)

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. EO250037) aufgehoben.

2.

Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

4.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 16, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, an das Konkursamt Winterthur-Altstadt, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 239 and Art. 318 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.