Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY250016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 21. Mai 2025

in Sachen

Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. April 2025; Proz. FE240321

Erwägungen

1.

Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber. Mit Verfügung vom 10. April 2025 entschied die Vorinstanz über das Gesuch der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) um Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 4).

2.

Dagegen reichte der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Berufung ein (act. 2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 zog sein neu mandatierter Rechtsvertreter die Berufung zurück (act. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3.

Umständehalber sind für das Berufungsverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 u. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 98 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.