Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ230032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 23. November 2023

in Sachen

Beklagter und Berufungskläger

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Juli 2023 (FK220022-K)

Erwägungen

1.1

Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Verfahrensbeteiligte sind die nicht verheirateten Eltern des am tt.mm.2014 geborenen Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegen den Beklagten. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Am 25. Juli 2023 erliess die Vorinstanz eine Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen, mit welcher sie unter anderem den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den Kläger verpflichtete (Urk. 2 S. 23 ff.).

1.2

Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. August 2023 (Poststempel 10. August 2023) rechtzeitig (vgl. Urk. 6/98) Berufung. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Verbesserung seines Armenrechtsgesuchs und zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation angesetzt (Urk. 9). Mit Beschluss vom 19. September 2023 wurde sein Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 23). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 19). Am 12. Oktober 2023 ging eine Noveneingabe samt Beilagen des Beklagten hierorts ein (Urk. 14; Urk. 15; Urk. 16/1–4). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Berufung im Säumnisfall (Urk. 17).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–99). Am vorliegenden Beschluss wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech anstelle des ferienhalber abwesenden Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga mit.

2.

Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten am 1. November 2023 zugestellt (Urk. 18). Er hat den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3.

In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1– 3, Urk. 14, Urk. 15 und Urk. 16/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. November 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: lm

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 90, and Art. 98 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 59, Art. 95, Art. 101, and Art. 106 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.