Abänderung Unterhalt
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ260006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 19. Mai 2026
in Sachen
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
1 vertreten durch Mitinhaber der elterlichen Sorge C._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen
Erwägungen
1.
a) Die Parteien standen vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung Kindesunterhalt. Mit Urteil vom 27. März 2026 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 6 ff.):
" 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 12. März 2026 wird genehmigt respektive es wird von dieser Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt.
Die Parteien beantragen dem Gericht übereinstimmend, sämtliche früheren Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Verfahren CIV 23 941 des Regionalgerichts Bern- Mittelland durch die folgende Vereinbarung zu ersetzen:
1.
Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung (…) 2. Erziehungsgutschrift (…) 3. Kinderkosten a) Höhe Die Kindsmutter verpflichtet sich, dem Kindsvater pauschal monatliche Beiträge an die Kinderkosten (zuzüglich allfällige Familien- und/oder Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) für B._____ wie folgt zu bezahlen:
CHF 2'000.00 ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 sowie
CHF 2'500.00 ab 1. August 2026 Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an den Vater zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltsvereinbarung gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
b) Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.a) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2026 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.a) nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Ausstehende Unterhaltsbeiträge und offene Betreibungen Die Kindsmutter verpflichtet sich, dem Kindsvater für ausstehende Unterhaltsbeiträge sowie Prozess- und Parteientschädigungen in Zusammenhang mit den Betreibungen der Unterhaltsbeiträge bis März 2026 pauschal CHF 45'000.00 bis spätestens 29. Mai 2026 zu bezahlen. Mit der fristgerechten Bezahlung dieses Pauschalbetrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche im Zusammenhang mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen bis 12. März 2026 auseinandergesetzt. Wird der Pauschalbetrag nicht fristgerecht bezahlt, leben die Ansprüche in der ursprünglichen Höhe wieder auf. Der Kindsvater verpflichtet sich, im Gegenzug die Betreibungen beim Betreibungsamt Bern-Mittelland mit den Nummern 1, 2 und 3 innert zehn Tagen seit Eingang der Zahlung von CHF 45'000.00 zurückzuziehen und deren Löschung zu beantragen. Die Kindsmutter verpflichtet sich, die Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamts Andelfingen innert zehn Tagen seit Löschung der obgenannten Betreibungen zurückzuziehen und deren Löschung zu beantragen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen (…)
2.
Dementsprechend werden die von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen vom 16. und 19. Februar 2024 und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Februar 2024 in Zusammenhang mit den Verfahren CIV 23 931 sowie CIV 23 3160 aufgehoben und durch die vorgenannte Vereinbarung ersetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'600.00 festgesetzt. 4. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig auferlegt, der Anteil der Klägerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an
die Parteien, unter Beilage einer Kopie von act. 44, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
das Zivilstandsamt des Bezirks Andelfingen. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
b) Innert Frist erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 17. April 2026 (hierorts am 20. April 2026 eingegangen) Berufung gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen:
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 27. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter: 3. Der Kindesunterhalt sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und betreuungsbezogenen Verhältnisse neu festzusetzen. 4. Das ärztliche Attest vom 16. April 2026 sei als zulässiges Novum zu berücksichtigen. 5. Es sei anzuordnen, dass medizinische Unterlagen ausschliesslich dem Gericht zugänglich gemacht werden und der Gegenpartei nur insoweit offengelegt werden, als dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend erforderlich ist, unter Anordnung einer Einsichtsbeschränkung gemäss Art. 156 ZPO. 6. Es seien sämtliche vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 7. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 8. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
c) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Klägerin (Urk. 1, Urk. 3) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2.
a) Die Berufungsinstanz bestätigt den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind; dies gilt sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 84 Abs. 2 ZPO) wie auch beim reformatorischen Rechtsmittel der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und schliesslich auch im Verfahren vor Bundesgericht. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft. Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend (vgl. im diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren z.B. BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 2 m.w.H.). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung des Offizialgrundsatzes im Bereich des Kindesunterhalts (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nichts; im Berufungsverfahren sind auch für den Kindesunterhalt Anträge erforderlich, die den Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3. m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel (BGer 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 137 III 617 E. 6.4 sowie BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 und BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5, wonach dies auch bei Laieneingaben gilt). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn
sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag nach ihrer Auffassung zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.w.H.).
b) Vorliegend fehlt ein bezifferter Berufungsantrag der Klägerin (vgl. Urk. 1). Es bleibt im Berufungsverfahren unklar, in welcher Höhe sie sich damit einverstanden erklärt, für den Beklagten 1 Unterhaltseiträge zu leisten. Lediglich eine neue Festsetzung des Kindesunterhaltes unter Berücksichtigung der tatsächlichen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und betreuungsbezogenen Verhältnisse zu beantragen, stellt gemäss der vorstehend aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen rechtsgenügenden Antrag dar. Der beschliessenden Kammer ist es auch unter Einbezug der Berufungsbegründung nicht möglich, den Berufungsantrag der Klägerin zum Kindesunterhalt konkret zu bestimmen bzw. zu berechnen. Mangels Bezifferung ist demnach diesbezüglich auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten.
c) Obwohl die Klägerin mit ihrer Berufung die Aufhebung des ganzen angefochtenen Urteils beantragt (vgl. Urk. 1 S. 1 Antrag 1.1) stellt sie zu den weiteren im Urteil geregelten Themenbereichen (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, Erziehungsgutschrift, offene Betreibungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) weder konkrete Anträge noch setzt sie sich in ihrer Berufungsbegründung inhaltlich damit auseinander (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Demnach ist gesamthaft auf ihre Berufung nicht einzutreten.
d) Mit dem Entscheid werden die Gesuche der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Berücksichtigung des ärztlichen Attestes vom 16. April 2026 als zulässiges Novum sowie um Anordnung, dass medizinische Unterlagen ausschliesslich dem Gericht zugänglich gemacht werden und der Gegenpartei nur insoweit offengelegt werden, als dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend erforderlich ist, unter Anordnung einer Einsichtsbeschränkung gemäss Art. 156 ZPO, gegenstandslos. Der von der Klägerin eingereichte Briefumschlag mit dem ärztlichen Attest vom 16. April 2026 wird nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Ergreifung der Beschwerde gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG) an die Klägerin zurückgesandt.
3.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war, wie dargelegt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 3) nicht gewährt werden kann.
4.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).
Dispositiv
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
4.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
5.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 4 sowie einer Kopie der Urk. 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: fh