Widerspruchsklage
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE250004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt
Urteil vom 27. März 2026
in Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X2._____
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Widerspruchsklage
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juni 2025; Proz. FO210014
Rechtsbegehren: (act. 6/1 S. 2)
"In der Betreibung Nr. 1, Arrest Nr. 2, des Betreibungsamtes Zürich 1, gegen die Schuldnerin B._____, sei der von der Beklagten geltend gemachte Drittanspruch (Pfandrecht) an den arrestierten Vermögenswerten Pos. 1 der Arresturkunde vom 10. März 2021 vollumfänglich abzuerkennen und es sei die Zwangsvollstreckung unter Einschluss der arrestierten Vermögenswerte gemäss Pos. 1 weiterzuführen."
Urteil des Einzelgerichtes: (act. 5)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 298'400.– zuzüglich 7.7% MwSt. auf CHF 260'000.– und 8.1% MwSt. auf CHF 38'400.– zu bezahlen.
4. (Mitteilung)
5. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG- Klagen, vom 2. Juni 2025 (Geschäfts-Nr.: FO210014-L/U) sei aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. 1, Arrest Nr. 2, des Betreibungsamtes Zürich 1, gegen die Schuldnerin B._____, sei der von der Beklagten geltend gemachte Drittanspruch (Pfandrecht) an den arrestierten Vermögenswerten Pos. 1 der Arresturkunde vom 10. März 2021 vollumfänglich abzuerkennen und es sei die Zwangsvollstreckung unter Einschluss der arrestierten Vermögenswerte gemäss Pos. 1 weiterzuführen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten zzgl. MWST."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen
I.
1.
Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) ist die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Bundesanwaltschaft. Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) ist die A._____ AG als Rechtsnachfolgerin der C._____ AG. Die Klägerin erwirkte im Rahmen der Vollstreckung einer strafrechtlichen Ersatzforderung die Verarrestierung von Vermögenswerten, die auf einem Konto bei der Beklagten liegen. Die Beklagte beansprucht als Drittansprecherin ein Pfandrecht an den Vermögenswerten.
2.
2.1
Mit Arrestbefehl vom 25. Februar 2021 (Arrest-Nr. 2) wurden für eine von der Klägerin geltend gemachte Forderungssumme von CHF 81'881'136.– sämtliche der Schuldnerin B._____ zuzurechnenden Vermögenswerte bei der Beklagten verarrestiert, darunter das auf die D._____ Corp. lautende Bankkonto Nr. 3 (fortan: D'._____-Konto; act. 6/3/3). Die von der Schuldnerin B._____ erhobene Arresteinsprache wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 18. Oktober 2021 abgewiesen (act. 6/3/10), worauf die Klägerin den Arrest prosequierte (vgl. act. 6/3/11-13).
2.2
Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 bzw. vom 15. November 2021 machte die Beklagte ein Pfandrecht in der Höhe von CZK 693'364'398.52 auf dem D'._____- Konto geltend. Das zuständige Betreibungsamt Zürich 1 setzte der Klägerin mit Verfügung vom 17. November 2021 eine Frist im Sinne von Art. 108 SchKG an, um Klage auf Aberkennung des Pfandanspruchs zu erheben (act. 6/3/1).
2.3
Am 9. Dezember 2021 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG- Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) Widerspruchsklage mit eingangs zitiertem Rechtsbegehren ein (act. 6/1). Der Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 2. Juni 2025 (act. 6/98 = act. 5 [Aktenexemplar]), mit welchem die Klage abgewiesen wurde, dargestellt (act. 5 S. 2 ff.). Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.
3.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 erhob die Klägerin Berufung bei der Kammer (act. 2). Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (act. 8). Die Berufungsantwort wurde am 30. Oktober 2025 erstattet (act. 11). Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 13). Die Stellungnahme erfolgte am 11. Dezember 2025 (act. 15). Sie ist der Beklagten zusammen mit dem Endentscheid zuzustellen.
II.
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/99) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen.
2.
Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2.). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2.). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
III.
1.
Der Klage liegt folgender, insoweit unbestrittener Sachverhalt zu Grunde:
1.1
Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung wegen Delikten, die im Zuge der Privatisierung des ehemals tschechischen [Unternehmen] E._____ (fortan: E._____) begangen worden waren. Sie erhob am 20. Oktober 2011 Anklage beim Bundesstrafgericht. Den sieben Beschuldigten (F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____), welche mehrheitlich Managerpositionen bei der E._____ inne gehabt hatten, wurde vorgeworfen, mit Hilfe eines komplexen und verschlungenen finanziellen Konstrukts zunächst mehrere Millionen unrechtmässig aus der Firma E.______ abgezweigt und anschliessend mit diesen Mitteln über eine vermeintliche US-Investorengruppe (M._____ Group), bei der es sich in Wahrheit um eine Tarnfirma des E._____-Managements handelte, in den Jahren 1997 bis 2002 einen Grossteil der Firmenaktien der E._____ erworben zu haben. Über gross angelegte Geldwäschereioperationen ertrogen sie insgesamt CHF 1.2 Mia., wobei sich rund CHF 661 Mio. auf Schweizer Konten, mehrheitlich bei der Beklagten, befanden bzw. befinden. Die Beschuldigten Bundesstrafgerichts vom 10. Oktober 2013 aufgrund unterschiedlicher Tatbeteiligung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrug und Geldwäscherei verurteilt, teilweise zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. F._____ verstarb noch vor der Fällung des erstinstanzlichen Urteils, worauf dessen Schwester, die Arrestschuldnerin B._____, in das Strafverfahren miteinbezogen wurde. Das Bundesstrafgericht stellte im Urteil vom 10. Oktober 2013 fest, dass F._____ die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei, der ungetreuen Geschäftsführung und des Betrugs erfüllt hatte, und verurteilte die Erbengemeinschaft des F._____ zu einer strafrechtlichen Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB. Gleichzeitig entschied das Bundesstrafgericht, dass die seit 29. Januar 2008 bestehende strafrechtliche Beschlagnahmung des D'._____-Kontos im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung aufrechterhalten blieb. Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 stellte das Bundesstrafgericht fest, dass B._____ die Alleinerbin von F._____ ist, und verpflichtete diese zur Bezahlung einer strafrechtlichen Er- satzforderung in der Höhe von CHF 81'881'136.– an die Klägerin. Im Hinblick auf
die Vollstreckung der Ersatzforderung blieb das D'._____-Konto weiterhin strafrechtlich beschlagnahmt (act. 5 S. 4 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, dass die auf dem D'._____-Konto liegenden Vermögenswerte grundsätzlich für die Ersatzforderung der Klägerin gegen die Schuldnerin B._____ herangezogen werden können (act. 5 S. 6).
1.2
An die Adresse der Beklagten wurde im Rahmen der Strafuntersuchung am 4. Juli 2007 eine erste Editionsverfügung aufgrund der gegen die Beschuldigten L._____ und G._____ wegen Geldwäscherei und ungetreuer Geschäftsführung eröffneten Untersuchung erlassen. Die Beklagte wurde aufgefordert, sämtliche Bankverbindungen zu identifizieren, bei denen der Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigte des Kontos mit der IBAN-Nr. CH4 Inhaber, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter war (act. 6/53/21). Dabei handelte es sich um das Konto der N._____ Ltd. (act. 6/53/22). F._____ war an diesem Konto (gemäss Formular A vom 4. Dezember 2002 sowie einem Memorandum vom 31. Oktober 2004) früher einmal einer der wirtschaftlich Berechtigten (act. 6/53/24; act. 6/53/25), aber nicht mehr im Zeitpunkt der Editionsverfügung vom 4. Juli 2007. In ihrem Antwortschreiben vom 8. August 2007 betreffend die Identifizierung von Berechtigten am Konto der N._____ Ltd. nannte die Beklagte verschiedene Inhaberbeziehungen und gab deren Bankverbindungen bekannt. Auch wies die Beklagte unter anderem auf ein Konto "5" mit F._____ als Inhaber hin, und bezeichnete diese Verbindung im Zusammenhang mit dem Konto der N._____ Ltd. als Drittbeziehung (act. 6/53/22 S. 3; act. 5 S. 19 f.). Am 14. September 2007 forderte die Bundesanwaltschaft die Beklagte in Erweiterung ihres Editionsbegehrens auf, zusätzlich sämtliche Bankbeziehungen ehemaliger wirtschaftlich Berechtigter an der N._____ Ltd. offenzulegen (act. 6/53/52). Daraufhin gab die Beklagte der Bundesanwaltschaft am 28. September 2007 bekannt, dass bei der Eröffnung der Bankbeziehung der N._____ Ltd. fünf Personen als wirtschaftlich Berechtigte identifiziert worden seien, nämlich G._____, H._____, I._____, F._____ und J._____. Bei diesen Personen habe es sich um die Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigten der tschechischen … E._____ gehandelt. Nachdem zunächst J._____ seine Anteile verkauft habe, seien per 7. März 2007 auch F._____ und I._____ infolge eines management buy-outs als wirtschaftlich Berechtigte ausgeschieden; seit diesem Zeitpunkt seien nur noch G._____ und H._____ als wirtschaftlich Berechtigte vermerkt gewesen. Weiter wies die Beklagte auf die verschiedenen Gesellschaften hin, welche die gleichen wirtschaftlich Berechtigten hatten und ihr bekannt waren, darunter der O._____ Fond, verschiedene M._____-Gesellschaften
sowie P._____ Ltd. und N._____ Ltd. (act. 6/53/8). Am 23. Oktober 2007 liess die Beklagte der Bundesanwaltschaft eine mehrseitige Aufstellung über sämtliche Konten bzw. Bankverbindungen von aktuellen und früheren wirtschaftlich Berechtigten der N._____ Ltd. zukommen, darunter das D'._____-Konto (act. 6/53/44). Schliesslich dehnte die Bundesanwaltschaft am 25. Januar 2008 die Strafuntersuchung auf F._____ aus und beschlagnahmte am 29. Januar 2008 die Vermögenswerte auf dem D'._____-Konto (act. 6/53/68; act. 6/53/20; act. 5 S. 36 f.). Bereits am 5. September 2007 hatte die D._____ Corp. (firmierend durch F._____) eine allgemeine Verpfändungsurkunde ("General Deed of Pledge") unterzeichnet, worin sie ihre Vermögenswerte auf dem D'._____-Konto für Forderungen der Beklagten gegenüber der D._____ Corp. und/oder der Q._____ Ltd. und/oder der R._____ a.s. verpfändete (act. 6/63 Rz. 29 ff.; act. 6/45/8; act. 6/52 Rz. 190). Sowohl die R._____ a.s. als auch die Q._____ Ltd. hatten mit der Beklagten am 8./21. März 2007 bzw. am 5./19. September 2007 je einen Rahmenkreditvertrag abgeschlossen und jeweils zeitgleich vereinbart, dass die Pfandsicherheiten für die Kredite in einem separaten Pfandvertrag geregelt werden sollten (act. 5 S. 16 ff.).
2.
Mit der vorliegenden Widerspruchsklage macht die Klägerin geltend, die Beklagte könne ihr das behauptete Pfandrecht am D'._____-Konto im Arrest- und Betreibungsverfahren nicht als besseres Recht im Sinne von Art. 106 ff. SchKG entgegenhalten. Sie führt aus, dem Grundsatze nach zwar nicht zu bestreiten, dass einem Pfandrecht, das vor einer strafrechtlichen Beschlagnahme und vor einer Arrestlegung begründet worden sei, bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen Vorrang zukomme (act. 6/52 Rz. 27). Aufgrund der "Entstehungsgeschichte" rund um den angeblichen Pfandvertrag vom 5. September 2007 sei dies vorliegend aber anders (vgl. act. 6/52 Rz. 29 ff., 280 ff.; act. 2 Rz. 22). Die Beklagte habe bereits lange vorher eine enge Kundenbeziehung mit F._____ und den Verurteilten im E._____-Verfahren gepflegt (act. 6/52 Rz. 282). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 habe die Bundesanwaltschaft gegenüber der Beklagten sodann die Edition von Dokumenten (betreffend die N._____ Ltd.) im Zusammenhang mit "einer gross angelegten Geldwäscheoperation, deren Ursprung vermutlich in der Veruntreuung von Finanzvermögen der tschechischen Firma E._____ (E._____) liegt", verlangt (act. 6/52 Rz. 283). Anstatt der Editionsverfügung Folge zu leisten, habe die Beklagte – in Verletzung ihrer geldwäschereirechtlichen Mitwirkungspflicht – die Strafuntersuchung mit trölerischen Fristverlängerungen, Einsprachen und dergleichen bis am 23. Oktober 2007 verzögert. Während laufender Frist wolle die Beklagte nun mit F._____ am 5. September 2007 den streitgegenständlichen Pfandvertrag abgeschlossen haben (act. 6/52 Rz. 284). Die untersuchende Bundesanwaltschaft habe die Existenz des D'._____-Kontos mit F._____ als wirtschaftlich berechtigtem Organ – nebst zahlreichen anderen Bankbeziehungen im Zusammenhang mit der N._____ Ltd. – erst einer ihr mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2007 zugesandten Tabelle entnehmen können, aus der jedoch bezeichnenderweise nicht hervorgegangen sei, dass die Vermögenswerte auf dem D'._____-Konto zugunsten der Beklagten verpfändet sein sollten. Gestützt auf diese Unterlagen habe sie die Vermögenswerte auf dem D'._____-Konto am 29. Januar 2008 strafrechtlich beschlagnahmt (act. 6/52 Rz. 286). Vor diesem Hintergrund fehle es dem Pfandrecht am zivilrechtlichen Bestand zufolge Missachtung der geldwäschereirechtlichen Bestimmungen (vgl. act. 6/52 Rz. 242 ff.,
280, 287). Die Beklagte sei bei der Pfandbestellung nicht gutgläubig gewesen (act. 6/52 Rz. 249 ff.). Zumindest beschränkt auf diesen Widerspruchsprozess sei das Vorgehen der Beklagten als schwer treuwidrig zu werten und deren geltend gemachter Drittanspruch an den arrestierten Vermögenswerten sei abzuerkennen (act. 6/52 Rz. 288).
3.
Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe der Klägerin und stellt sich auf den Standpunkt, das Pfandrecht an den Vermögenswerten auf dem D'._____-Konto (vor der strafprozessualen Beschlagnahme und der Arrestlegung) gültig begründet zu haben. Dieses sei entsprechend im Arrest- bzw. Vollstreckungsverfahren in vollem Umfang zu beachten und gehe der Ersatzforderung vor (vgl. act. 6/44 Rz. 13 ff., 73 ff.).
4.
Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Klägerin habe auf der einen Seite nicht darzutun vermocht, dass der Pfandvertrag wegen Verletzung aufsichts-, banken- und strafrechtlicher Vorschriften nichtig sei. Auf der anderen Seite seien die geltend gemachten Pfandforderungen der Beklagten gegenüber der R._____ a.s und der Q._____ Ltd. in Höhe von insgesamt CZK 693'964'398.52 ausgewiesen. Das Pfandrecht sei im weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten und die Widerspruchsklage sei abzuweisen.
5.
Die Klägerin macht mit Berufung in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör und ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie Zeugen nicht einvernommen (act. 2 Rz. 254 ff.) und Editionsanträge abgewiesen habe (act. 2 Rz. 258 ff.). Die Vorinstanz habe sich sodann in ihrem Urteil weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht umfassend mit dem gesamten von ihr (der Klägerin) urkundlich belegten Sachverhaltskomplex zu den Geschäftsbeziehungen der Beklagten mit F._____ und den übrigen verurteilten Personen sowie zu den involvierten Gesellschaften seit anfangs der 2002er-Jahre bis 2009 und den entsprechenden Kenntnissen der Beklagten auseinandergesetzt. Hätte sie dies getan, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Beklagte sich nicht auf das Pfandrecht berufen könne (act. 2 Rz. 28 ff.). Schliesslich habe die Vorinstanz die Parteientschädigung zu hoch angesetzt (act. 2 Rz. 294 ff.).
6.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass die Berufungsschrift den Begründungsanforderungen nicht genüge (act. 11 Rz. 20 ff.) und hält daran fest, dass der Pfandvertrag und die Rahmenkreditverträge vor der strafprozessualen Beschlagnahme gültig abgeschlossen worden seien (act. 11 Rz. 45 ff.). Die Parteientschädigung sei rechtskonform bemessen worden (act. 11 Rz. 133 ff.).
IV.
1.
Die Vorinstanz machte grundsätzliche Ausführungen zu Gegenstand und Wesen der Widerspruchsklage, zu Inhalt und Verteilung der Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweislast sowie zu den Anforderungen an Beweisofferten (act. 5 S. 6 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden.
2.
2.1
In prozessualer Hinsicht hält die Vorinstanz der Klägerin konkret vor, Beweisofferten ungenügend mit Tatsachenbehauptungen verbunden zu haben. Die Klägerin führe mehrmals nach längeren Ausführungen zum Sachverhalt diverse Beweismittel als Beweisofferten an (Urkunden, Editionsbegehren, Gutachten, Zeugen), ohne jeweils genau zu bezeichnen, welche Behauptungen mit welchen Beweismitteln genau bewiesen werden sollen. Insbesondere mit Bezug auf die verlangten Zeugenbefragungen fehle die erforderliche Beweisverknüpfung zwischen den geschilderten Sachverhaltsabschnitten und den als Beweismittel offerierten Zeugenbefragungen. So lasse sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, über welche gegebenenfalls strittigen Sachverhaltselemente oder konkreten Tatsachenbehauptungen Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft (S._____, T._____, U._____) befragt werden sollten. Gleiches gelte für die von der Klägerin wiederholt als Beweismittel offerierte Zeugenbefragung von V._____. Auch hier sei gänzlich unklar, wozu dieser hätte befragt werden sollen, zumal er ebenfalls jeweils pauschal nach teilweise seitenlangen Ausführungen der Klägerin als Zeuge genannt werde, ohne dass die Sachverhaltsdarstellung Angaben dazu enthalte, über welche tatsächlichen, von der Beklagten bestrittenen Vorgänge V._____ aus eigener Wahrnehmung Aussagen machen sollte. Mit Bezug auf die Zeugenbefragungen erwiesen sich die Beweismittelofferten der Klägerin nach dem Gesagten insgesamt als ungenügend bzw. unsubstanziiert (act. 5 S. 9 f.).
2.2
Die Klägerin kritisiert diese Erwägungen als überspitzt formalistisch und rügt eine Verletzung von Art. 53 ZPO und Art. 152 ZPO (vgl. act. 2 Rz. 254 ff., 257, 258 ff.). Im von der Vorinstanz angesprochenen Abschnitt der Replik gehe es um die "Themen der P._____ Gruppe, deren Gründung und wirtschaftlich Berechtigter, das Kapital und dessen Herkunft/Einzahlung der P._____ Limited sowie die der Beklagten obliegenden Pflichten in Bezug auf die Herkunft der Vermögenswerte". Sie (die Klägerin) mache dazu konkrete Aussagen und Behauptungen und offeriere anschliessend die Zeugenbefragung von drei Personen der Bundesanwaltschaft sowie von – dem in den einzelnen Textpassagen explizit als involvierte Person genannten – V._____ von der Beklagten. Es sei offensichtlich, dass die genannten Personen zu den zuvor gemachten Ausführungen befragt werden sollten, die Beweisverbindung sei nicht zu übersehen (act. 2 Rz. 255). V._____ sei eine Schlüsselfigur im vorliegenden Sachverhalt und werde deshalb an etlichen Stellen als Zeuge offeriert (act. 2 Rz. 256 f.). Die Vorinstanz räume auch ein, dass V._____ ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten und langjähriger Relationship Manager diverser Kontobeziehungen gewesen sei, weshalb es sich ihr (der Klägerin) nicht erschliesse, weshalb es unklar sein soll, wozu dieser Aussagen machen sollte (act. 2 Rz. 268). Die Klägerin weist auf weitere Passagen hin, in denen von V._____ die Rede sei, und leitet daraus sinngemäss ab, dass es entsprechend hinreichend klar sei, wozu die im Anschluss beantragte Zeugeneinvernahme erfolgen solle (vgl. act. 2 Rz. 269 ff.) bzw. dass V._____ "ergänzend zu den urkundlich belegten Stellen Sachverhaltselementen (unter Strafandrohung) weiterführende Auskünfte erteilen" könnte (act. 2 Rz. 277).
2.3
Die Klägerin verkennt damit den Gehalt des Erfordernisses der Beweisverbindung. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist eine Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuzuordnen. Die Behauptungen und Beweisanträge sind unmittelbar miteinander zu verknüpfen. Bei längeren "Textpassagen" bzw. Ausführungen zu Themenkomplexen genügt es entgegen der Klägerin nicht, wenn am Ende dieser Behauptungen auf Zeugen verwiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn der angerufene Zeuge in der Textpassage erwähnt wird. Vielmehr E._____s klar gemacht werden, zu welcher konkreten Tatsachenbehauptung der Zeuge angerufen wird. Dass sie diesen Anforderungen Genüge getan hätte, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht zu sehen. Von vornherein nicht in Frage kommt im Rahmen der Verhandlungsmaxime, dass V._____ als Zeuge einzuvernehmen ist, damit er irgendwelche "weiterführenden
Auskünfte" erteilt. Im Übrigen tut die Klägerin auch nicht dar, inwiefern eine Einvernahme der beantragten Zeugen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
3.
3.1
Mit Bezug auf die von der Klägerin gestellten Editionsbegehren führte die Vorinstanz aus, diese seien zu unbestimmt und zu wenig spezifiziert erfolgt und auch insoweit nehme die Klägerin keine hinreichende Zuordnung zu Tatsachenbehauptungen vor. So gehe es nicht an, die Edition sämtlicher interner und externer Korrespondenz der zuständigen Mitarbeitenden der Beklagten für einen unbestimmten Zeitraum zu verlangen. Weder werde der Zeitraum, für den die Korrespondenz verlangt werde, noch würden die Adressaten bzw. Absender der entsprechenden Korrespondenz eingegrenzt oder näher umschrieben. Gerade da die Klägerin in ihren Rechtsschriften verschiedenste Kontobeziehungen erwähne, wäre eine nähere Beschreibung der verlangten Dokumente ohne weiteres zumutbar gewesen. Ebenso zu vage, zu weit gefasst und zeitlich nicht eingegrenzt seien die Begehren, wonach "Notizen" der/des zuständigen Relationship Manager(s) oder "alle anderen internen Dokumente" über die wirtschaftlichen Hintergründe des General Deed of Pledge zu edieren seien. Hier dränge sich der Verdacht auf, dass es sich tatsächlich um eine verpönte Beweisausforschung handeln könnte, zumal es die Klägerin konsequent unterlasse, in ihren Rechtsschriften einzelne konkrete Tatsachenbehauptungen ihren umfassenden Editionsbegehren zuzuordnen. Es erschliesse sich dem Gericht nicht, welche Behauptungen im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Pfandvertrag vom 5. September 2007 durch die verlangten Editionen bewiesen werden sollten. Gleiches gelte für die verlangte Edition des elektronischen Kalenders des zuständigen Relationship Managers. Zwar nehme die Klägerin hinsichtlich dieses Editionsantrags eine zeitlichen Eingrenzung vor, welche Erkenntnisse sie sich aber davon erhoffe, bleibe unklar. Dem Editionsantrag lasse sich keine inhaltliche Einschränkung oder nähere Umschreibung entnehmen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen mit der Edition des gesamten elektronischen Kalenders eines nicht näher genannten Relationship Managers bewiesen werden sollten. Den entsprechenden Editionsanträgen sei damit keine Folge zu leisten, da sie einerseits in zeitlicher sowie inhalt- licher Hinsicht zu wenig eingegrenzt seien und anderseits wiederum eine gehörige Verknüpfung zwischen einzelnen konkreten Tatsachenbehauptungen und den Editionsbegehren fehle. Schliesslich habe die Klägerin die gerichtliche Edition der
gesamten Verfahrensakten der Strafverfahren SK.2018.10 und SK.2011.24 verlangt. Nachdem die Klägerin in den genannten Strafverfahren Partei gewesen sei und ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass sie entweder bereits über sämtliche entsprechenden Strafakten verfüge oder diese problemlos selber beschaffen könne, bleibe kein Raum für eine gerichtliche Edition. Überdies sei auch hinsichtlich dieses Editionsbegehrens nicht substanziiert dargetan worden, welcher Teil der Strafakten aus welchem Grund für die vorliegende Klage beweisrelevant sein könnte bzw. welche konkreten bestrittenen Tatsachenbehauptungen mit der Edition bewiesen werden sollten (act. 5 S. 10 ff.).
3.2
Diesen Erwägungen setzt die Klägerin in der Berufung nichts Substanzielles entgegen. Sie hält pauschal dafür, dass mindestens einzelne Behauptungen durchaus konkret mit den Editionsbegehren verknüpft gewesen seien (act. 2 Rz. 259), und nennt – ohne genauere Angaben zur Stelle in der vorinstanzlichen Rechtsschrift und ohne aufzuzeigen, welche konkrete, bereits vor Vorinstanz erhobene Behauptung hätte bewiesen werden sollen – ein Beispiel, in dem ihrer Ansicht nach die Zuordnung eines Editionsantrags zu einer Behauptung ohne Weiteres möglich gewesen sein soll (act. 2 Rz. 260). Dies genügt den Anforderungen nicht (s. E. II. 2). Ungenügend ist es auch, wenn die Klägerin beteuert, dass die klägerischen Editionsbegehren "rechtsgenüglich begründet und statthaft" seien, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur verpönten Beweisausforschung und zur unterlassenen Zuordnung der Editionsbegehren zu einzelnen konkreten Tatsachenbehauptungen auseinander zu setzen (act. 2 Rz. 286). Auch hinsichtlich der Editionsbegehren tut die Klägerin im Übrigen nicht dar, inwiefern deren Gutheissung zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung und zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte.
4.
Nicht konkret in Frage gestellt werden von der Klägerin die Erwägungen der Vorinstanz zu der beantragten Einholung fremdrechtlicher Gutachten (act. 5 S. 14 ff.) sowie zum Novenrecht (act. 5 S. 15).
V.
1.
In der Sache geht es um die Frage, ob die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren der klägerischen Ersatzforderung das geltend gemachte Pfandrecht am D'._____-Konto als besseres Recht entgegenhalten kann (vgl. Art. 106 ff. SchKG).
1.1
1.1.1 Das Bundesstrafgericht erkannte gegenüber B._____ (als Alleinerbin von F._____) auf eine Ersatzforderung im Sinne von aArt. 59 Ziff. 2 Abs. 1 bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB (act. 6/3/8+8a, Dispositiv-Ziffer III/1). Die angeordnete Beschlagnahmung bezüglich des D'._____-Kontos hielt es aufrecht (ebd., Dispositiv-Ziffer V/1; vorne E. III. 1.). In der Entscheidbegründung führte das Bundesstrafgericht zum D'._____-Konto aus, "que la part d'origine criminelle des valeurs patrimoniales déposées sur la relation n° 3 ouverte au nom d'D._____ Corp. n'a pas pu être établie, de sorte que ces valeurs patrimoniales n'ont pas été confisquées" (act. 6/3/8 S. 61 E. 6.5; s. dazu auch act. 5 S. 19).
1.1.2
Das Bundesstrafgericht zog die Vermögenswerte auf dem D'._____-Konto damit nicht ein, weil sich deren deliktische Herkunft bzw. der Anteil von Vermögenswerten deliktischer Herkunft nicht rechtsgenüglich nachweisen liess. Es sprach der Klägerin aber eine Ersatzforderung zu und verlängerte im Hinblick auf deren Durchsetzung die von der Bundesanwaltschaft angeordnete (Ersatzforderungs-)Beschlagnahmung gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (in der vorliegend massgeblichen, bis Ende 2023 geltenden Fassung). Die für die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen – anders als bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO – keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2.). Gleichzeitig begründet die Ersatzforderungsbeschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Während die Einziehung zu einer Aussonderung des betreffenden Vermögenswertes aus dem Vermögen des Schuldners und zum Übergang des Eigentums an den Staat führt, bewirkt die Ersatzforderung kein Aussonderungsrecht an beschlagnahmten
Vermögenswerten, sondern führt sie bloss zur Teilnahme an der Verwertung (SCHOLL, in: Ackermann [Hg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, Art. 71 N 177). Vorgeschrieben ist der Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung, wobei es sich bei der Ersatzforderung um eine Forderung dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2.).
1.1.3
Festzuhalten ist, dass die Klägerin über einen Ersatzforderungsanspruch gegenüber B._____ verfügt, ihr aber kein Vorzugsrecht am D'._____-Konto bei der Zwangsvollstreckung zukommt.
1.2
1.2.1 Die Beklagte macht geltend, am 5. September 2007 einen Pfandvertrag abgeschlossen zu haben, mit dem ihr an den Vermögenswerten auf dem D'._____- Konto ein Pfandrecht eingeräumt worden sei. Ihr komme entsprechend ein besseres Recht an diesen Vermögenswerten zu. Tatsächlich ginge eine pfandgesicherte Forderung der Ersatzforderung in der Zwangsverwertung vor. Sie würde aus dem Ergebnis der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt (Art. 219 Abs. 1 SchKG).
1.2.2
Die Klägerin stellt die zivilrechtliche Gültigkeit des Pfandvertrags (act. 6/52 Rz. 242 ff.) und die Gutgläubigkeit der Beklagten bei der Pfandbegründung (act. 6/52 Rz. 249 ff.) in Frage. Hierauf wird einzugehen sein.
1.2.3
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin zu allfälligen betreibungsrechtlichen Anfechtungsansprüchen (insbesondere paulianischer Anfechtungsanspruch), die dem von der Beklagten beanspruchten Pfandrecht einredeweise entgegengehalten werden könnten, nichts Konkretes dartut. Sie führt bloss vage aus, das Vorgehen der Klägerin sei "[z]umindest beschränkt auf diesen Widerspruchsprozess [..] als schwer treuwidrig zu werten und deren geltend gemachter Drittanspruch an den arrestierten Vermögenswerten sei abzuerkennen" (act. 6/52 Rz. 288). Dies würde als Begründung eines betreibungsrechtlichen Anfechtungsanspruchs von vornherein nicht genügen.
1.2.4
Was den von der Klägerin geltend gemachten fehlenden guten Glauben der Beklagten bei der Pfandbestellung betrifft, wird sodann nicht klar, welche Rechtsfolge die Klägerin daraus genau ableiten möchte. Sie führt lediglich aus, der Gutglaubens- und Vertrauensschutz werde im Rechtsverkehr als elementares Prinzip des schweizerischen Rechts vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 1 ZGB) und gelte auch für die Bestellung eines Pfandrechts; im Zeitpunkt der Pfandbestellung sei die Beklagte offensichtlich nicht gutgläubig gewesen (act. 6/52 Rz. 249 ff.). Soweit sich die Klägerin auf Art. 884 Abs. 2 ZGB beziehen möchte, wendet die Beklagte (act. 6/63 Rz. 271 ff., 276; s.a. act. 11 Rz. 100) zu Recht ein, dass sich der Gutglaubensschutz gemäss dieser Bestimmung auf den Besitz einer zu verpfändenden Sache bezieht, jedoch keine Anwendung findet auf die Verpfändung von Forderungen (BSK ZGB II-BAUER/BAUER, 7. Aufl. 2023, Art. 899 N 54). Art. 884 Abs. 2 ZGB ist dabei auch nicht analog anwendbar, wie die Klägerin ohne weitere Ausführungen annehmen will (act. 2 Rz. 206). Ohnehin steht die Rechtsträgerschaft der Pfandgeberin an den verpfändeten Vermögenswerten vorliegend nicht zur Debatte. Inwiefern sonst fehlender guter Glaube zur Unwirksamkeit der Pfandbestellung hätte führen können, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht zu sehen. Die Klägerin wirft der Vorinstanz in der Berufung zwar vor zu implizieren, dass sie (die Klägerin) "ihre rechtliche Würdigung zum von ihr dargestellten Sachverhaltskomplex bloss auf das Argument der Nichtigkeit des Pfandvertrages ab[stelle]", und verweist auf Ziffer 2.3 der Replik mit dem Titel "Keine Wirkung des behaupteten Pfandrechts gegenüber der Klägerin" (act. 2 Rz. 126). An anderer Stelle hält sie fest, es treffe auch aus ihrer Sicht nicht zu, dass die Missachtung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes stets zur Nichtigkeit eines Vertrags führe, sondern dass die Nichtigkeit "eine mögliche Folge unter mehreren" sei (act. 2 Rz. 152). Sie habe in der Replik "weitere rechtliche Begründungen angeführt, die dazu führ[t]en, dass die Beklagte der Klägerin den streitgegenständlichen Pfandvertrag zum D'._____-Konto im vorliegenden Arrestverfahren aus zivilrechtlicher Sicht nicht entgegenhalten kann" (act. 2 Rz. 152; s.a. act. 2 Rz. 173). Wie sich
eine solche, von der Nichtigkeit zu unterscheidende Unwirksamkeit des Pfandrechts konkret begründen soll, führt die Klägerin indes weder in der Replik noch in der Berufung aus. Vage und ohne nachvollziehbare rechtliche Einordnung bleibt auch die Auffassung der Klägerin, wonach die Transaktionen und Rechtsgeschäfte – insbesondere der Pfandvertrag hinsichtlich der Vermögenswerte auf dem D'._____-Konto – gar nicht zur Diskussion stünden, wenn die Beklagte nach den von ihr einzuhaltenden bankenrechtlichen Vorschriften gehandelt hätte, welcher Umstand "zur Aberkennung ihrer behaupteten Drittansprache im vorliegenden Widerspruchsprozess" führen müsse (act. 2 Rz. 165). Zwar scheint sie sich in der Berufung neu auf das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu berufen (vgl. act. 2 Rz. 166). Inwieweit dieses im vorliegenden konkreten Fall greifen soll, legt sie aber nicht dar.
2.
2.1
Die Klägerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, Bankgeschäfte, die gegen geldwäschereirechtliche Bestimmungen verstossen, könnten zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit oder gar Nichtigkeit des entsprechenden Geschäfts führen (act. 6/52 Rz. 242). Der Zweck des Geldwäschereigesetzes bestehe darin, die Verschleierung der Herkunft kriminell erlangter Gelder zu verhindern. Werde etwa die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten nicht gestellt, sei es aus Nachlässigkeit oder in der Absicht, die Verschleierung zu ermöglichen, werde der Zweck des Gesetzes vereitelt. Die "Verletzung des Schutzzweckes dieser Norm" gebiete daher die Nichtigkeitsfolge nach Art. 20 OR (act. 6/52 Rz. 243). So könne beispielsweise eine Verletzung von Art. 305bis StGB die Nichtigkeit zivilrechtlicher Bankgeschäfte bewirken (act. 6/52 Rz. 244). Geldwäscherei sei ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das deliktische Verhalten bestehe darin, den Zugriff der Strafbehörde auf das Deliktsvermögen zu erschweren, indem es die Feststellung des Herkunftszusammenhangs zwischen dem Vermögenswert und dem Verbrechen erschwere (act. 6/52 Rz. 246). Wer Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar durch eine verbrecherische Handlung erlangt worden seien, gegen Kredit verpfände, könne sich der Geldwäscherei strafbar machen (act. 6/52 Rz. 247). Bei Verträgen, die gegen Strafrechtsnormen verstossen, gelte eine Vermutung der zivilrechtlichen Nichtigkeit. Nehme eine Bank nur schon eventualvorsätzlich in Kauf, dass ein Bankvertrag der Geldwäsche dienen könnte, beschlage die Widerrecht- lichkeit den angestrebten Vertragszweck und ziehe damit die Rechtsfolge der privatrechtlichen Nichtigkeit nach sich (act. 6/52 Rz. 248 m.H.).
2.2
2.2.1 Nach Art. 20 OR sind Verträge mit einem unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt nichtig. Ein Vertrag ist widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR, wenn sein Gegenstand, der Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder sein gemeinsamer mittelbarer Zweck gegen objektives Recht verstösst. Dabei kann es sich um privat- oder öffentlich-rechtliche Normen, namentlich solche des Strafrechts handeln. Aus der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens allein lässt sich jedoch nicht auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts schliessen. Voraussetzung der Nichtigkeit ist, dass diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 134 III 52 E. 1.1 ff.; BSK OR I-MEISE, 8. Aufl. 2025, Art. 19/20 N 15; ROUILLER, Der widerrechtliche Vertrag: die verbotsdurchsetzende Nichtigkeit - Schicksal des privatrechtlichen Vertrags, der gegen das öffentliche Recht verstösst, 2002, S. 2 f.). Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist der Vertrag mithin nur dann nichtig, wenn der Zweck der Norm es verbietet, dem Vertrag Wirksamkeit zu verleihen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 684). Ist ein Vertrag nichtig, kann sich jedermann auf die Unwirksamkeit berufen (ebd., Rz. 681).
2.2.2
Bei Bankverträgen, die deliktisch erlangte Vermögenswerte zum Gegenstand haben, kommt ein widerrechtlicher Vertragsgegenstand bzw. ein widerrechtlicher gemeinsamer Vertragszweck in Frage, wenn die Bank die deliktische Herkunft der Vermögenswerte kennt oder kennen E._____s und sich die Bank bzw. deren Mitarbeiter strafbares Handeln im Sinne von Art. 305bis StGB zu Schulde kommen lassen (vgl. EMMENEGGER/DÖBELI/FRITSCHI, Sind Bankverträge über unversteuerte Vermögenswerte gültig?, in: Jusletter 31. August 2015, Rz. 10 ff., 23). Für die Beantwortung der Frage, ob nach Sinn und Zweck der Norm diese Widerrechtlichkeit zur zivilrechtlichen Nichtigkeit führt, sind der Schutzzweck der Norm, die Erforderlichkeit einer nicht nur strafrechtlichen, sondern auch zivilrechtlichen Sanktion, die Bedeutung des zu bekämpfenden Erfolgs und die Wirkungen einer Nichtigkeit zu berücksichtigen (EMMENEGGER u.a., a.a.O., Rz. 46). In der Lehre wird dazu ausgeführt, Art. 305bis StGB bezwecke einerseits den Schutz des Einziehungsanspruchs des Staates und anderseits die Wahrung eines "sauberen Finanzplatzes". Aus Ersterem lasse sich die Nichtigkeit von Bankverträgen nicht herleiten, sei es für den Einziehungsanspruch des Staates doch grundsätzlich nicht von Belang, ob die entsprechenden Bankverträge gültig oder ungültig sind. Demgegenüber könne die Nichtigkeit aus der ratio, einen "sauberen Finanzplatz" bewahren zu wollen, abgeleitet werden. Darüber hinaus müsse aufgrund der Bedeutung der Geldwäschereibekämpfung neben der strafrechtlich angeordneten Sanktion auch das Zivilrecht eine entsprechende Rechtsfolge vorsehen. Auch die Wirkungen der Nichtigkeit seien als angemessen zu beurteilen. Es sei nämlich sachgerecht, dass keine Partei vertragsrechtlich verpflichtet werden könne, eine Geldwäschereihandlung zu begehen, bzw. im Umkehrschluss zu verbieten, dass sich eine Partei über solches Verhalten bzw. das Eingehen solcher Risiken gültig verpflichten könne (EMMENEGGER u.a., a.a.O., Rz. 48 ff.). Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus Sinn und Zweck von Art. 305bis StGB, dass Bankverträge, bei welchen sich die Bank bzw. ihre Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmung strafbar machten, nichtig seien (EMMENEGGER u.a., a.a.O., Rz. 14 ff., 45 ff., 51, 59). Geht
man hiervon aus, ist mithin Nichtigkeit eines konkreten Bankvertrags dann anzunehmen, wenn der Vertragsschluss geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln und die Bank bzw. Bankmitarbeiter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Die von der Klägerin im Weiteren in allgemeiner Weise angeführten Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes halten demgegenüber (blosse) Sorgfalts- und Verhaltenspflichten für den Finanzmarkt fest (siehe dazu ausführlich act. 5 S. 27 ff.). Pflichtverletzungen im Rahmen der Banktätigkeit machen den Gegenstand oder Zweck eines bestimmten Vertrags indes nicht per se widerrechtlich. Die Gesetzesbestimmungen enthalten auch weder Strafandrohungen noch gebietet deren Sinn und Zweck bei Verstössen zivilrechtliche Nichtigkeit. In der Lehre wird (unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 3 aGwG und Art. 28 aGwV) denn auch namentlich darauf hingewiesen, dass das Gesetz eine Vertragsauflösung verbiete, wenn Geldwerte einmal bei der Bank seien, und auch die Nichtigkeit ei- ner derartigen Geschäftsbeziehung keineswegs beabsichtigt sei (WIEGAND, Die Eigenheiten des Bankrechts, in: Waldburger u.a. [Hg.], Wirtschaftsrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts, Festschrift für Peter Nobel, 2005, S. 721). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht festgehalten, dass ein allfälliger Verstoss gegen die Sorgfaltsvorschriften des Geldwäschereigesetzes nicht zur Nichtigkeit des Pfandvertrags führen würde (act. 5 S. 39). Im Übrigen wird sich zeigen, dass die Vorinstanz die von der Klägerin behaupteten Verstösse gegen das Geldwäschereigesetz zu Recht auch nicht als erstellt erachtet hat.
2.3
2.3.1 Gestützt auf das in der E._____-Sache geführte Strafverfahren und das Urteil des Bundesstrafgerichts ist nicht zu sehen, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Pfandvertrags erfüllt sein könnten. Zunächst vermochten die Strafbehörden die deliktische Herkunft der Vermögenswerte bzw. den Anteil von Vermögenswerten deliktischer Herkunft nicht rechtsgenügend nachzuweisen (vorne E. V. 1.1.2). Sodann wurde der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern im genannten Strafverfahren kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Wie die Vorinstanz – in der Sache unwidersprochen (vgl. act. 2 Rz. 129 f.) – festhält, wurde mit Ausdehnungsverfügung vom 9. Februar 2009 die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB sowie wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht im Sinne von Art. 305ter StGB gegen Unbekannt ausgeweitet (act. 6/53/70), wobei aber unklar ist, ob überhaupt entsprechende Ermittlungen gegen die Beklagte oder deren Mitarbeiter angehoben worden waren; jedenfalls endete das Strafverfahren ohne Verurteilung der Beklagten oder deren Mitarbeitenden (act. 5 S. 32; act. 2 Rz. 130). Erst im Verlaufe des vorliegenden Prozesses erfolgte seitens der Bundesanwaltschaft eine Anzeige an das Eidgenössische Finanzdepartement, wobei die Vorinstanz – zum Missfallen der Klägerin (vgl. act. 2 Rz. 57), aber nicht ohne Grund – prozesstaktische Überlegungen vermutete (vgl. act. 5 S. 43). Im Weiteren ist nicht zu erkennen, dass mit dem vorliegend in Frage stehenden Abschluss eines Pfandvertrags die Herkunft der Vermögenswerte verschleiert bzw. die Auffindung oder der staatliche Einziehungsanspruch behindert worden wäre. Der Pfandvertrag als solcher änderte nichts daran, dass die Vermögenswerte auf dem
Konto blieben, und er hätte eine spätere Einziehung der Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB nicht gefährdet. Hätte sich ergeben, dass es sich bei den Vermögenswerten auf dem Konto um solche deliktischer Herkunft handelt, hätte das Strafgericht sie bei gegebenen Voraussetzungen trotz Pfandbestellung einziehen können. Das Vermögenseinziehungsrecht ermöglicht Eingriffe in zivilrechtlich geschützte Rechtspositionen, und zwar nicht nur bei Tätern, sondern auch bei Drittpersonen (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N 305). Wurde ein Vermögenswert durch eine Straftat erlangt, kann er entsprechend auch bei einem Dritten eingezogen werden, der diesen in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (vgl. Art. 70 Abs. 2 StGB; BGer 6B_969/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 1.3.2.). Ein solcher Erwerb kann auch bei der Begründung eines vertraglichen Pfandrechts an den Vermögenswerten vorliegen (vgl. BSK StGB-BAUMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 N 58; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N 328 m.H.).
2.3.2
Zur Frage, ob in der Pfandbestellung eine Geldwäschereihandlung gesehen werden kann, verwies die Klägerin pauschal auf eine Erwägung des Appellationsgerichts Basel-Stadt (act. 6/52 Rz. 247 m.H.a. AppGer SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 4.5.2.1). An der betreffenden Stelle des Entscheids wird allerdings bloss allgemein festgehalten, "[w]er Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar (Surrogate) durch eine verbrecherische Handlung erlangt worden sind, gegen Kredit verpfändet, [könne] sich der Geldwäscherei strafbar machen […], wenn die Vermögenswerte nicht vom Vortäter bzw. vom Teilnehmer an der Vortat zur Pfandannahme angeboten werden, zumal die Banken diesfalls die Verwaltung der verpfändeten Titel übernehmen und sie gewöhnlich in offene Depots legen" würden (ebd. unter anderem m.H.a. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis N 509 zur Wertpapierverpfändung). Dass ein solcher Sachverhalt hier gegeben wäre, wird nicht behauptet und ist nicht zu sehen. Soweit die Klägerin in der Berufung vage ausführt, gerade die Lombardierung des D'._____-Kontos, mithin der errichtete General Deed of Pledge, habe ermöglicht, dass die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte liquide geworden und mittels Überweisungen ins Ausland hätten abfliessen können, und hierfür auf die Replik verweist (act. 2 Rz. 158), ist festzuhalten, dass sich die Klägerin an der entsprechenden Stelle in der Replik auf die Q._____ Ltd. bezog (act. 6/52 Rz. 144), deren Konten nicht Gegen- stand einer Beschlagnahme waren (vgl. act. 6/63 Rz. 485; hinten E V. 4.2.3). Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar und ist nicht zu erkennen, dass sie solches bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätte.
2.4
Ginge man dennoch davon aus, dass die Pfandbestellung am D'._____- Konto eine Geldwäschereihandlung darstellen könnte, hätte die Klägerin zum Nachweis der Nichtigkeit des Pfandvertrags im vorliegenden Zivilverfahren konkret darzutun und zu beweisen gehabt, dass entgegen der offenbaren Ansicht der Konto in Tat und Wahrheit deliktischer Herkunft sind und die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter dies wussten oder hätten wissen müssen, so dass sie sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig gemacht haben. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass dies der Klägerin nicht gelungen ist (act. 5 S. 19, 25 ff.). Ob zu Recht, ist zu prüfen.
3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz befasste sich mit den klägerischen Darstellungen zu Handlungen und Unterlassungen der Beklagten im Rahmen ihrer Bankbeziehungen mit Personen und Gesellschaften rund um die E._____ bzw. deren Privatisierung im Allgemeinen sowie im Nachgang zur ersten Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2007 im Besonderen (act. 5 S. 19 ff. E. 3.1. ff.).
3.1.2
Die Klägerin hält dafür, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig fest- bzw. dargestellt (act. 2 Rz. 27 ff.). Sie moniert in allgemeiner Weise, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem gesamten von ihr (der Klägerin) "urkundlich belegten Sachverhaltskomplex" auseinandergesetzt, sondern nur isoliert Einzelfragmente aus dem Gesamtkontext herausgelöst (act. 2 Rz. 28 ff.), Themenkomplexe des klägerischen Klagefundaments auseinandergerissen, nur fragmentarisch und selektiv gewürdigt oder ganz ausser Acht gelassen; die Vorinstanz hätte diese "umfassend würdigen müssen, um zu zutreffenden Schlüssen unter diesem Titel zu kommen" (act. 2 Rz. 36). Die Klägerin legt damit aber nicht dar, im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigt zu haben, aufgrund welcher konkreten Umstände sich welche Schlussfolgerungen insbesondere zum Wissen bzw. Wissen-Müssen der Beklagten aufgedrängt hätten (vgl. act. 2 Rz. 36). Sie belässt es auch in der Berufung dabei, allgemein etwa vom "langjährig[en] etablierte[n], enge[n] Beziehungsgeflecht zwischen der beklagten C._____ und den verurteilten Straftätern" zu sprechen oder vage auf "die Kenntnisse und das Verhalten der Beklagten sowie ihrer Mitarbeiter, namentlich des Relationship Managers V._____" zu verweisen und der Vorinstanz vorzuhalten, "eine umfassende – vom Zivilgericht vorfrageweise vorzunehmende – rechtliche Würdigung der banken-, aufsichts- und strafrechtlichen Vorschriften sowie der fehlenden Gutgläubigkeit der Beklagten bei der angeblichen Pfandbegründung" zu untergraben (act. 2 Rz. 36, S. 14 f.; s.a. Rz. 50). Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz verwies auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Replik, in denen sie ausführlich auf das Verhalten der Beklagten im Rahmen der Strafuntersuchung eingegangen sei und ihr vorgeworfen habe, die Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft durch Verzögerungs- und Verschleierungsmanöver massgeblich negativ beeinflusst bzw. verzögert zu haben. So bemängle die Klägerin zwar, die Beklagte habe ihr das auf F._____ lautende D'._____-Konto nicht bekannt gegeben. Sie weise indessen selber darauf hin, dass nur H._____ und G._____ als wirtschaftlich Berechtigte der N._____ Ltd. aufgeführt gewesen und F._____ in diesem Zeitpunkt lediglich als Drittbeziehung fungiert habe. Mit den von ihr übermittelten Dokumenten (s. dazu vorne E. III. 1.2) sei die Beklagte der Editionsaufforderung, welche sich auf die Bekanntgabe der Kontobeziehungen der wirtschaftlich Berechtigten oder Inhaber beschränkt habe, hinreichend nachgekommen (act. 5 E. IV. 3.2.). Auf die weiteren Vorbringen der Klägerin, mit welchen sie die fehlende Kooperation der Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens ausgiebig kritisiere, sei mangels erkennbarer Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht weiter einzugehen (act. 5 E. IV. 3.3.).
3.2.2
Die Klägerin kritisiert diese letztere Erwägung der Vorinstanz (act. 2 Rz. 32 f.; s.a. act. 2 Rz. 116 ff.), tut aber wiederum nicht dar, inwiefern das gerügte Ver- halten der Beklagten im vorliegenden Widerspruchsprozess von wesentlicher Bedeutung bzw. "für das Hauptklagefundament zentral" (act. 2 Rz. 34) sein soll.
3.3
3.3.1 Unter dem Titel "Involvierte Personen und Gesellschaften" befasste sich die Vorinstanz – ausgehend von den Schilderungen der Klägerin, welche sich auf den Standpunkt stellte, dass die Beklagte bereits lange im Vorfeld der streitgegenständlichen Pfandbestellung und Darlehensgewährung über die deliktischen Machenschaften der involvierten Personen und Gesellschaften Bescheid gewusst habe bzw. zumindest hätte Verdacht schöpfen müssen – mit den wesentlichen Vorgängen rund um die verschiedenen Kontoverbindungen der M._____-Gruppe (act. 5 E. IV. 4.). Unter anderem wies sie auf die Behauptung der Klägerin hin, wonach von verschiedenen Domizilgesellschaften Vermögenswerte auf das D'._____-Konto geflossen seien, während die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt habe, auf das D'._____-Konto seien nur Vermögenswerte der W._____ geflossen. Bei den von der Klägerin dazu genannten Beweismitteln (act. 6/53/26+27) handle es sich um von der Bundesanwaltschaft erstellte, undatierte Diagramme, aus denen nicht hervorgehe, worauf sich diese dort dargestellten Geldflüsse ("flux bancaires") stützten, weshalb diesen Diagrammen als reine Parteibehauptung kein Beweiswert zukomme. Überdies leite die Klägerin aus diesen behaupteten, weder in zeitlicher noch quantitativer Hinsicht substanziierten Geldflüssen nichts Konkretes zu Lasten der Beklagten ab. Diese von der Klägerin erwähnten Geldflüsse hätten damit für das vorliegende Verfahren unbeachtet zu bleiben (act. 5 E. IV. 4.2.). Die Vorinstanz bezog sich im Weiteren auf die wirtschaftlich Berechtigten (darunter F._____) an der P._____ Ltd., welche wie deren Tochtergesellschaft N._____ Ltd. zur P._____-Gruppe gehört habe, in deren Eigentum wiederum der M._____ Central Europe Development Investment Fund (M._____-Fonds) gestanden habe, sowie auf ein bankinternes Dokument "Front- Net Know Your Client"-Formular, welches der damals zuständige Relationship Manager V._____ verfasst habe und gemäss welchem auf das Konto der P._____ Ltd. zu Beginn der Bankbeziehung EUR 375 Mio. transferiert werden sollten, wobei zur Herkunft der Vermögenswerte auf eine Hauptinvestition eines führenden tschechischen … [Unternehmen] sowie auf ein … [Unternehmen] in der Tschechi- schen Republik hingewiesen worden sei. Die Klägerin leite daraus ab, dass der Beklagten spätestens seit 2004 klar gewesen sei bzw. hätte klar sein müssen,
dass die wirtschaftlich Berechtigten an der Gesellschaft, darunter auch F._____, die E._____ "vollständig kontrollieren" würden. Aus dem Kontext ergebe sich indessen wiederum nicht, was die Klägerin aus dieser – von der Beklagten bestrittenen – Feststellung zur vollständigen Kontrolle des E._____-Konzerns durch F._____ zu Gunsten ihres Prozessstandpunkts ableiten möchte. Zutreffend und insoweit unbestritten sei, dass die Beklagte selber in einem Bericht von ihren Vertretern über eine Reise nach AA._____, Tschechische Republik, bzw. den Besuch einer dortigen Fabrik der M._____ AG im Oktober 2002 detailliert aufgelistet habe, aus welchen Personen sich das Management der E._____ zusammensetze (unter anderem mit F._____ als CEO der E._____) und welchen Personen damals welche Aufgaben zugekommen seien. Auch habe die Beklagte in einem Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 13. November 2008 einlässlich über die Abwicklung einer mehrstufigen Finanztransaktion bzw. Zahlungen über mehrere Konten der M._____-Gruppe vom November 2004 berichtet. Die Klägerin liste diese und weitere allgemein gehaltene Feststellungen auf, ohne sich konkret und substanziiert dazu zu äussern, welche Schlussfolgerungen sie daraus zu Lasten der Beklagten ziehen möchte. Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, wonach namentlich die über die P._____ Ltd. und die N._____ Ltd. getätigten Finanztransaktionen die Bundesanwaltschaft zur Aufnahme der Strafuntersuchung veranlasst hätten, zumal nicht erläutert werde, gestützt auf welche genauen Erkenntnisse die Strafbehörden letztendlich tätig geworden seien (act. 5 E. IV. 4.2. f.). Mit Bezug auf das Konto der N._____ Ltd. verwies die Vorinstanz auf den internen "FrontNet Know Your Client"-Ausdruck der Beklagten, gemäss welchem die N._____ Ltd. bezweckt habe, die Reinvestition eines Teils der liquiden Mittel der operativen Gesellschaft E._____, die in der Tschechischen Republik in der ehemaligen Kohleförderung und im Kohlehandel tätig sei, zu optimieren. Soweit die Klägerin daraus folgere, die Beklagte sei sich "stets bewusst" gewesen, dass die Vermögenswerte auf dem Konto der N._____ Ltd. aus dem Verkauf der E._____ stammten, lasse sich dies aus dem Front net-Ausdruck der N._____ Ltd. nicht herauslesen. Dies könne indes offen bleiben, da unklar bleibe, was die Klägerin aus dieser Behaup-
tung zu Lasten der Beklagten ableiten möchte (act. 5 E. IV. 4.4.). Generell sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin insbesondere in ihrer umfassenden Replik mehrfach pauschal – teilweise nicht frei von Polemik – an die Adresse der Beklagten verschiedene Vorwürfe erhebe: So habe die Beklagte mit ihren Dienstleistungen die finanzielle Architektur zur Verfügung gestellt, die das Waschen und Veruntreuen der Gelder in Millionenhöhe zum Nachteil des tschechischen Staates ermöglicht hätten, die Beklagte habe über die deliktischen Machenschaften der involvierten Personen und Gesellschaften schon lange im Vorfeld der Pfandbestellung Bescheid gewusst oder hätte zumindest Verdacht schöpfen müssen, die "Zusammenhänge und Verflechtungen" zwischen den später Verurteilten seien der Beklagten bekannt gewesen, die bewusste Missachtung bankenrechtlicher Sorgfaltspflichten, die Verzögerungstaktiken und die systematischen Compliance-Mängel seien fester Bestandteil der Geschäfts-identität der Beklagten. Die Klägerin argumentiere indessen durchwegs aus dem retrospektiven Blickwinkel und leite aus der späteren strafrechtlichen Verurteilung der verschiedenen Funktionäre rund um die Privatisierung der E._____ ohne Umschweife ab, dass das Ausmass der kriminellen Handlungen bzw. die strafrechtlich relevanten Vorgänge bereits im Jahr 2007 und den Jahren davor offenkundig gewesen seien und für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar hätten sein müssen. Die Klägerin unterlasse es, aus den Vorgängen rund um die von der Beklagten verwalteten Konten im Einzelnen substantiiert aufzuzeigen, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte in den Zeiträumen vor der Pfandbestellung vom 5. September 2007 bei der Beklagten hätte der Verdacht aufkommen müssen, dass den Geldflüssen rund um die Privatisierung des tschechischen E._____-Konzerns widerrechtliche Handlungen vorangegangen seien bzw. dass die Verantwortlichen – und später strafrechtlich Belangten – vor dem Erwerb und dem nachfolgenden Verkauf der E._____-Aktien ebendieser E._____-Gesellschaft unrechtmässig finanzielle Mittel entzogen hätten (act. 5 E. IV. 4.5.; s.a. act. 5 E. IV. 7.5.).
3.3.2
Die Klägerin kritisiert diese Erwägungen der Vorinstanz als lückenhaft und selektiv (vgl. act. 2 Rz. 37 ff., 40, 53) und verweist auf verschiedene Aspekte, welche die Vorinstanz ausklammere, allerdings wiederum ohne selbst konkret begründete Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. act. 2 Rz. 54). Die Klägerin hebt et- wa den aus ihrer Sicht zentralen Umstand hervor, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen mit den inkriminierten Gesellschaften über all die Jahre bei der Beklagten geführt und dort immer vom selben zuständigen Relationship Manager V._____ verwaltet worden seien, und hält "damit die der Beklagten zuzurechnenden umfassenden Kenntnisse im Zusammenhang mit dem E._____-Komplex (samt dem D'._____-Konto)" für erstellt (act. 2 Rz. 43; s.a. act. 2 Rz. 53 f.). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist dabei unklar, was mit "umfassenden Kenntnissen" gemeint sein soll. Sollte die Klägerin damit aussagen wollen, die Beklagte habe von der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten gewusst, fehlte es diesem Schluss an einer Grundlage. Die Klägerin hält im Weiteren die Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich bei den Diagrammen der Bundesanwaltschaft um reine Parteibehauptungen ohne Beweiswert handle, für prozessual abwegig (act. 2 Rz. 46). Allerdings zu Unrecht. Einer blossen Aufstellung zu Geldflüssen, aus der sich nicht ersehen lässt, worauf sie sich stützt, kann tatsächlich kein Beweiswert zuerkannt werden, auch wenn sie – wie die Klägerin hervorhebt – von der Bundesanwaltschaft stammt. Ungenügend ist es sodann, wenn die Klägerin in der Berufung für "ein vollständiges Bild über die auf dem D'._____-Konto befindlichen Vermögenswerte" einfach auf Ausführungen in der Replik verweist (act. 2 Rz. 48). Betreffend die P._____ Ltd. hält die Klägerin fest, in der Replik ausgeführt zu haben, dass trotz der Einstufung dieser Gesellschaft als "Domizilgesellschaft" sowie der beträchtlichen Summe von EUR 375 Mio., wovon EUR 35 Mio. gar bar einbezahlt worden seien, aus den Dokumenten nicht hervorgehe, dass die Bank gemäss den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten die Herkunft bzw. den exakten Ursprung der Vermögenswerte ("eigentliche Quelle") auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft habe (act. 2 Rz. 49 S. 24; s.a. act. 2 Rz. 96 ff., 136 ff.). Die Klägerin unterschlägt in diesem konkreten Zusammenhang ihre eigenen von der Vorinstanz
wiedergegebenen Schilderungen, wonach die Beklagte zur Herkunft der Vermögenswerte auf eine Hauptinvestition eines führenden tschechischen … [Unternehmen] sowie auf ein … [Unternehmen] in der Tschechischen Republik hingewiesen gehabt habe und Vertreter der Beklagten nach AA._____ gereist seien, um die dortige Fabrik der M._____ AG zu besuchen (s.a. etwa act. 6/53/38 ["Hintergrundsbericht ungewöhnlicher Transaktion(en)"] oder act. 6/53/48 ["Origin of as- sets deposited […]: sale of 49% of … to new investor"]), ohne konkret zu sagen, welche weiteren Abklärungen erforderlich gewesen wären. Die Vorinstanz hat dies alles in den Grundzügen geschildert. Sie hat der Klägerin auch mit Grund vorgehalten, allgemein gehaltene Feststellungen aufzulisten, ohne sich konkret und substanziiert dazu zu äussern, welche Schlussfolgerungen zu Lasten der Beklagten zu ziehen seien. Wenn die Klägerin dem einfach entgegnet, es liege an der Vorinstanz, den gesamten von ihr (der Klägerin) vorgetragenen "Sachverhaltskomplex unter straf-, geldwäscherei- und bankenrechtlichen Gesichtspunkten sowie die fehlende Gutgläubigkeit der Beklagten bei den Vertragsbegründungen im September 2007 als Rechtsfrage von Amtes wegen vorfrageweise rechtlich zu würdigen" (act. 2 Rz. 50), argumentiert sie an der Sache vorbei. Die Rechtsanwendung setzt einen schlüssigen Sachverhalt voraus, der von den Parteien darzulegen ist (Art. 55 ZPO). Hierfür müssen regelmässig verschiedene rechtserhebliche Tatsachen bzw. Sachverhaltselemente verbunden werden und E._____s etwa von objektiven Gegebenheiten in nachvollziehbarer Weise konkret auf subjektive Umstände geschlossen werden. Die Klägerin will "ihre Schlussfolgerungen […] aus einer Gesamtbetrachtung sämtlicher in der Replik vorgetragenen und weitgehend unbestritten gebliebenen Vorgänge" ableiten (act. 2 Rz. 59), tut dies aber weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren in schlüssiger Form. Ins Bild passen auch etwa die Hinweise der Klägerin auf eine Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts in einem anderen Fall, in dem sich Mängel in der Compliance-Abteilung der Beklagten offenbart hätten, sowie auf weitere Fälle, in denen die Beklagte für ähnliche Sachverhalte verurteilt worden sei, was gerichtsnotorisch und öffentlich bekannt sei (act. 2 Rz. 56; s.a. act. 2 Rz. 185 f. sowie act. 2
Rz. 215 ff. betr. …-Bericht zur …). Massgeblich sind nicht irgendwelche allgemeinen oder ähnlichen, sondern die konkret zu beurteilenden Umstände.
3.4
3.4.1 Unter dem Titel "Kenntnis der Beklagten über die Herkunft der D._____-Gelder" schilderte die Vorinstanz, dass das Konto der W._____ S.A. im Mai 2005 eröffnet und im März 2007 wieder saldiert worden sei, wobei der einzige wirtschaftlich Berechtigte F._____ gewesen sei. Dabei sei unstrittig, dass vom Konto der W._____ S.A. Vermögenswerte auf das D'._____-Konto geflossen seien. Aus- gangspunkt der Vermögenswerte sei gemäss Darstellung der Klägerin der Verkauf von E._____-Aktien durch F._____ an die tschechische Gesellschaft AB._____ vom März 2005 sowie an die AC._____ Ltd. in den Jahren 2006 bis April 2007 gewesen, wobei – so die Klägerin – die ursprünglich unrechtmässig durch Privatisierung erworbenen Vermögensanteile an der E._____ an die Gesellschaften AB._____ und AC._____ verkauft worden seien und der aus dem Verkauf resultierende Erlös zugunsten von F._____ bei der Beklagten verwaltet worden sei. Unklar bleibe hier, weshalb der Verkauf von E._____-Aktien durch F._____ im Rahmen der Privatisierung des … E._____ und die Einzahlung des entsprechenden Kaufpreises auf das Konto der W._____ S.A. aus Sicht der Beklagten, welche als betroffenes Bankinstitut im üblichen Rahmen ihre Dienstleistungen zur Kaufabwicklung erbracht habe, unrechtmässig gewesen sein soll, bzw. aufgrund welcher Umstände zu jener Zeit der deliktische Hintergrund dieser Finanztransaktionen für die Beklagte hätte erkennbar sein sollen. Die Beklagte habe die Vorgänge rund um den Aktienverkauf denn auch intern dokumentiert und die entsprechenden Informationen im "FrontNet Know Your Client"-Formular festgehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin lieferten alleine diese Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte, welche auf dem Konto der W._____ erwartet worden seien, keinen Hinweis auf kriminelle Handlungen bzw. die kriminelle Herkunft der Gelder. So sei denn auch nicht der im Rahmen der Privatisierung des ehemals tschechischen … [Unternehmen] abgewickelte Kauf bzw. Verkauf von E._____ Aktien die eigentliche kriminelle Handlung, sondern der Umstand, dass die finanziellen Mittel, welche die Beschuldigten für den Erwerb von E._____ Aktien im grossen Stil aufgewendet hätten, vorgängig durch betrügerische und höchst komplexe Handlungen aus der Gesellschaft E._____ selber bezogen worden seien (act. 5 E. IV. 5.1.). Die Klägerin weise weiter darauf hin, dass
die Beklagte die Gesellschaften D._____ Corp., W._____ sowie N._____ Ltd. als "yellow" Bankbeziehung eingestuft habe. Sie werfe der Beklagten wiederholt vor, dass sie insbesondere zum Ursprung der Gelder keine genügenden Abklärungen im Sinne der einschlägigen bankenrechtlichen und sonst regulatorischen Vorschriften vorgenommen habe. Insbesondere habe die Beklagte nicht abgeklärt, wie F._____ in den Besitz der E._____-Anteile gelangt sei. Dabei unterlasse es die Klägerin einerseits zu präzisieren, bezüglich welcher Konten die Beklagte ungenügende Abklärungen zur Herkunft der Gelder vorgenommen habe, und lege sie anderseits nicht substanziiert dar, welche weitergehenden Abklärungen die Beklagte hätte vornehmen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen oder gestützt auf welche regulatorischen Vorschriften die Beklagte verpflichtet gewesen wäre abzuklären, wie F._____ in den Besitz der E._____-Aktien gekommen sei (act. 5 E. IV. 5.2.). Was V._____ betreffe, der als langjähriger Relationship Manager bei der Beklagten in dieser Funktion verschiedene Gesellschaften betreut habe, die im Laufe der Strafuntersuchung von Relevanz gewesen seien, darunter auch jene Gesellschaften, bei welchen F._____ als wirtschaftlich Berechtigter aufgetreten sei, weise die Klägerin selber auf ein internes Memorandum von V._____ vom 28. September 2007 hin, woraus hervorgehe, dass dieser vertiefte Kenntnisse über die wirtschaftlichen und personellen Zusammenhänge im E._____-Komplex gehabt habe. Sodann ergebe sich aus einem von der Klägerin eingereichten ausführlichen bankeninternen Bericht über die bereits erwähnte Reise zweier Exponenten der Beklagten nach AA._____ im Oktober 2002, dass diese im Beisein verschiedener Verantwortlicher der M._____ AG die besagte … besucht hätten. Gerade vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen näher auszuführen, welche weiteren Abklärungen die Beklagte hätte vornehmen sollen bzw. inwiefern sie sich vertiefter der Herkunft der Gelder auf den verschiedenen Konten hätte widmen müssen. Schliesslich weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich aus dem besagten Memorandum nicht im Ansatz ergebe, dass sie selber bzw. der zuständige Relationship Manager V._____ Kenntnis von der kriminellen Herkunft von den Vermögenswerten gehabt hätten (act. 5 E. IV. 5.3.).
3.4.2
Die Klägerin moniert, die Vorinstanz scheine die eigentliche Rechtsfrage, nämlich die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften und bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten, auch an dieser Stelle nicht zu erfassen, und belässt es im Wesentlichen dabei in allgemeiner Weise dafür zu halten, die Beklagte hätte ironischerweise die vom Bundesstrafgericht beurteilten Geldwäscherei-Verstösse möglicherweise sogar verhindert, wenn sie in dieser Situation die damals geltenden Geldwäschereivorschriften (wie Melde- und Sperrpflichten) beachtet hätte, wobei dieser Punkt offen bleiben könne (act. 2 Rz. 62 ff., 64 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie (die Klägerin) nicht dargetan habe, welche zusätzlichen erforderlichen Abklärungen der Beklagten erforderlich gewesen wären, kritisiert die Klägerin, indem sie dafür hält, diese Frage würde sich nicht stellen und solches könnte nicht moniert werden, wenn die Vorinstanz bei richtiger Sachverhaltsfeststellung die Abschnitte in Randziffern 98 und 99 der Replik bei ihrer lückenhaften Beurteilung nicht einfach ausgeblendet hätte (act. 2 Rz. 67). Die Klägerin gibt alsdann integral die beiden Randziffern wieder (ebd.), verweist auf die Verwendung der W._____-Beziehung, "um einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf von E._____ zu erhalten" (vgl. act. 2 Rz. 68), und meint, es dürfte auf der Hand liegen, "dass – nebst anderen – insbesondere diese Vorgänge unter dem Aspekt der Geldwäschereivorschriften entsprechende Massnahmen der Beklagten erfordert hätten, was wiederum unter die vom Zivilgericht vorfrageweise vorzunehmende rechtliche Würdigung fällt" (act. 2 Rz. 69; s.a. act. 2 Rz. 102 ff.). Dies unterstreicht einmal mehr die Berechtigung der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Klägerin es unterlässt, ihre Schlussfolgerungen in konkreter und schlüssiger Weise zu begründen. Die Ausführungen der Vorinstanz zu V._____ bezeichnet die Klägerin sodann als "verharmlosend" (act. 2 Rz. 72), habe sie doch in der Replik auch festgehalten, dass die Beklagte über V._____ schon in frühen Jahren engen Kundenkontakt zu F._____ und den übrigen Verurteilten gepflegt habe und V._____ zuständiger Relationship Manager bei der P._____ Ltd. und weiteren Gesellschaften gewesen sei (act. 2 Rz. 73 f.; s.a. act. 2 Rz. 106 ff.).
Wiederum mit Blick auf die durch eine Bank einzuhaltenden Geldwäschereivorschriften und bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten erschliesse sich nicht, weshalb es ihre Aufgabe – und nicht die Aufgabe der Bank – gewesen wäre, näher auszuführen, "welche weiteren Abklärungen die Beklagte hätte vornehmen sollen bzw. inwiefern sie sich vertiefter der Herkunft der Gelder auf den verschiedenen Konten hätte widmen müssen" (act. 2 Rz. 75). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Klägerin damit nicht konkret auseinander. Sie begnügt sich auch insoweit im Wesentlichen damit, der Vorinstanz eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung und eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs vorzuwerfen (act. 2 Rz. 76) oder der Vorinstanz vorzuhalten, "den von ihr substantiiert vorgetragenen Sach- verhaltskomplex zu Unrecht nicht in ihre rechtliche Würdigung einbezogen" zu haben (act. 2 Rz. 93, 95).
3.5
3.5.1 Die Vorinstanz befasste sich weiter mit der klägerischen Behauptung, wonach bereits 2003 erhebliche Zweifel an der Rechtsmässigkeit der bei der Beklagten via den O._____-Fonds getätigten Investitionen sowie an der Akquisition der E._____-Vermögenswerte bestanden hätten. Die Klägerin habe hierzu auf einen AD._____ vom tt. Mai 2006 und der AE._____ vom tt. Dezember 2003 verwiesen. Im Artikel der AD._____ würden nun zwar die Millionengewinne der Manager der E._____ thematisiert und werde moniert, es bleibe im Dunkeln, wie diese in den Besitz der Aktien gelangt seien. Konkrete Hinweise auf unzulässige oder gar strafrechtliche Vorgänge würden aber keine angesprochen. Ebenso wenig lasse sich aus dem Artikel der AE._____ strafrechtlich Relevantes herleiten: So beschreibe der Artikel lediglich, dass die AF._____ von der M._____ als Eigentümerin der AG._____ Holding verlange, dass sie die Aktionärsstruktur bis auf die Ebene der Einzelpersonen offenlege, andernfalls die Bank nicht mehr für AG._____ arbeiten könne, da sie gegen britische Gesetze verstossen würden. Ob letztendlich die AF._____ ihre Geschäftsbeziehungen zu AG._____ tatsächlich aufgrund fehlender Informationen zum M._____ Fund abgebrochen habe, sei nicht bekannt und werde von der Klägerin denn auch nicht behauptet (act. 5 S. 32).
3.5.2
Die Klägerin führt in der Berufung aus, diese Medienberichte in der Replik lediglich als Nebenpunkt erwähnt zu haben (act. 2 Rz. 133), bestreitet die vorinstanzlichen Erwägungen aber nicht. Nicht gerechtfertigt ist es vor diesem Hintergrund, wenn sie aus den Artikeln dennoch ableiten möchte, dass sich die Bankenwelt international bewusst gewesen sei, dass Zweifel an der Rechtmässigkeit der bei der Beklagten via den O._____-Fonds getätigten Investitionen sowie der Akquisition der E._____-Vermögenswerte bestanden habe (vgl. act. 2 Rz. 134).
3.6
3.6.1 Die Vorinstanz fasste zusammen, die Klägerin habe sich zwar einlässlich mit Sinn und Zweck der Geldwäschereigesetzgebung befasst und die entsprechenden Grundlagen dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausführlich darge- legt, gleichwohl blieben ihre Ausführungen im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf an die Adresse der Beklagten, diese habe ihre bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt, unsubstantiiert und allgemein gehalten. So fehle es an einer nachvollziehbaren Verknüpfung von einzelnen, in zeitlicher und tatbestandsmässiger Hinsicht genau umschriebenen Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten. Wenn die Klägerin auf einzelne Anhaltspunkte gemäss Anhang zur GwV EBK 2002 hinweise, welche mögliche Geldwäscherei indizierten, ohne konkret und im Einzelnen darzulegen, welche aufgelisteten Anhaltpunkte sich in welchen konkreten Sachverhalten verwirklicht hätten, genüge dies nicht, um den wiederholt vorgetragenen Vorwurf des Verstosses gegen Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes zu erhärten. So behaupte die Klägerin zwar, die Beklagte hätte bereits in den Anfängen der deliktischen E._____-Privatisierung und schon bei der Eröffnung der zahlreichen Bankbeziehungen ihre bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten wahrnehmen müssen und insbesondere angesichts der wirtschaftlichen Zwecklosigkeit der unter diesen Gesellschaften innert kürzester Zeit vorgenommenen Transaktionen in Millionenhöhe habe der Beklagten die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei oblegen. Die Klägerin unterlasse es aber, substanziiert darzulegen, ab welchem Zeitpunkt ("in den Anfängen") sie welche Sorgfaltspflichten hätte wahrnehmen müssen und in welchem Zeitpunkt eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei gestützt auf welche konkreten Anhaltspunkte hätte erfolgen müssen. Die Hinweise auf die zahlreichen, wirtschaftlich zwecklosen Transaktionen in Millionenhöhe blieben allgemeiner Natur und würden nicht näher beschrieben oder gar belegt (act. 5 S. 35 f.).
3.6.2
Dem hält die Klägerin in der Berufung wiederum lediglich entgegen, die Vorinstanz verkenne einmal mehr, dass sie "als Zivilgericht – wie die dafür zuständigen Aufsichts-, Verwaltungs- und Strafbehörden – im vorliegenden Widerspruchsklageverfahren die von der Klägerin dargestellten sowie urkundlich nachgewiesenen Sachverhaltskomplexe umfassend von Amtes wegen vorfrageweise hätte rechtlich würdigen und beurteilen müssen, und nicht nur fragmentarisch einzelne Teilaspekte herausgreifen" (act. 2 Rz. 145; s. hierzu vorne E. V. 3.1.2). Diese Ausführungen gehen an der Schlussfolgerung der Vorinstanz vorbei, wonach die Klägerin nicht substanziiert dargelegt habe, wann die Beklagte welche Sorgfalts- pflichten verletzt und wann sie aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte an die Meldestelle für Geldwäscherei hätte gelangen müssen.
3.7
3.7.1 Die Vorinstanz erwog im Weiteren, einer näheren Prüfung bedürfe das Verhalten der Beklagten nach Erhalt der Editionsverfügung vom 4. Juli 2007, womit sie von der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen L._____ und G._____ Kenntnis erlangt habe (s. vorne E. III. 1.2). So stelle sich tatsächlich die Frage, ob die Beklagte nach dem 4. Juli 2007 verpflichtet gewesen wäre, eine Meldung nach Art. 9 Abs. 1 GwG vorzunehmen und das Konto der D._____ Corp. in Nachachtung von Art. 10 Abs. 1 GwG unverzüglich zu sperren. Dies sei aufgrund der vorliegenden Aktenlage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände allerdings zu verneinen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass F._____ in der Editionsverfügung vom 4. Juli 2007 nicht als Beschuldigter aufgeführt worden sei. Des Weiteren habe es sich mit Bezug auf das in das Strafverfahren involvierte Konto der N._____ Ltd. so verhalten, dass F._____ im Zeitpunkt der Editionsverfügung nicht mehr wirtschaftlich Berechtigter an jenem Konto gewesen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte der Bundesanwaltschaft bereits am 23. Oktober 2007 umfassende Bankdokumente vorgelegt habe, welche auch Hinweise auf das D'._____-Konto enthalten hätten. Dennoch habe die Bundesanwaltschaft erst am 29. Januar 2008 die Sperrung des D'._____-Kontos verfügt. Nachdem die Bundesanwaltschaft mehr als drei Monate Zeit habe verstreichen lassen, bis sie nach Bekanntgabe des Kontos der D._____ Corp. und dessen wirtschaftlich Berechtigten eine Sperrung des besagten Kontos verfügt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte bereits nach Kenntnis der Editionsverfügung vom 4. Juli 2007 umgehend das entsprechende Konto hätte sperren müssen. Wenn die Klägerin der Beklagten überdies vorwerfe, diese habe spätestens nach der Editionsverfügung vom 4. Juli 2007 Kenntnis davon erlangt, dass den dort aufgeführten Beschuldigten vorgeworfen werde, insbesondere über die AH._____ SA an einer gross angelegten Geldwäschereioperation beteiligt gewesen zu sein, deren Ursprung vermutlich in der Veruntreuung von Finanzvermögen der E._____ liege, und die Beklagte als Konsequenz sämtliche Bankverbindungen der wirtschaftlich Berechtigten an der Kontobeziehung N._____ Ltd. habe bekannt geben und dokumentieren müssen, also auch das D'._____- Konto und dessen wirtschaftlich Berechtigten F._____, so übergehe die Klägerin, dass F._____ im
Zeitpunkt der Editionsverfügung vom 4. Juli 2007 nicht mehr wirtschaftlich Berechtigter am Konto der N._____ Ltd. gewesen und zu jenem Zeitpunkt nicht als Beschuldigter der eröffneten Strafuntersuchung genannt worden sei. Wenn auch der Klägerin insoweit zugestimmt werden könne, dass gewisse Anhaltpunkte bestanden hätten, wonach auch F._____ allenfalls in die der 2007 eröffneten Strafuntersuchung zu Grunde liegenden Vorgänge involviert sein könnte, da dieser ehemaliger wirtschaftlich Berechtigter des Kontos der N._____ Ltd. gewesen und der Beklagten als ehemaliges Organ der E._____ bekannt gewesen sei, habe bei der Beklagten noch nicht zwingend der begründete Verdacht entstehen müssen, dass die Vermögenswerte auf dem D'._____-Konto aus einem Verbrechen stammen könnten. Die Klägerin substantiiere denn auch nicht, welche konkreten zusätzlichen Abklärungen die Beklagte unterlassen habe, welche zu einem begründeten Verdacht geführt hätten. Eine Meldepflicht der Beklagten im Zeitraum zwischen der Editionsverfügung vom 4. Juli 2007 und dem Abschluss des Pfandvertrags vom 5. September 2007 sei nach dem Gesagten zu verneinen (act. 5 S. 36 ff.).
3.7.2
Dieser folgerichtigen Würdigung setzt die Klägerin nichts Wesentliches entgegen, ausser ihrer allgemeinen Kritik, wonach die Vorinstanz zu Unrecht die gesamte von ihr "urkundlich belegte Chronologie zu den jahrelangen (unter Geldwäschereiaspekten zweifelhaften) Geschäftsbeziehungen mit F._____ und den übrigen Straftätern" ausgeklammert habe (act. 2 Rz. 147). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich nicht konkret auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung und Schlussfolgerung der Vorinstanz unrichtig sein soll bzw. welche konkreten Sachverhaltselemente aus welchen Gründen anders hätten gewürdigt werden müssen.
3.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Behauptungs- und Aktenlage zu Recht die von der Klägerin geltend gemachte Unwirksamkeit des Pfandvertrags wegen "Verletzung von banken-, aufsichts- oder strafrechtlichen Vorschriften" verneinte.
4.
Die Vorinstanz prüfte im Weiteren den Bestand und die Höhe der Pfandforderung.
4.1
4.1.1 Vorab wies sie auf einen Verschrieb der Beklagten bei der Bezifferung der Pfandforderung hin, der auf einem offensichtlichen Rechnungsfehler beruhe (CZK 693'364'398.52 statt CZK 693'964'398.52 als Summe der pfandgesicherten Forderungen in der Höhe von CZK 283'006'276.48 gegenüber der R._____ a.s. und von CZK 410'958'122.04 gegenüber der Q._____ Ltd.) und in der Duplik verbessert worden sei (act. 5 E. V. 1.1.). Auszugehen sei von einer behaupteten Pfandforderung von CZK 693'964'398.52 (act. 5 E. V. 1.3.). Nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens seien demgegenüber die Zinsforderungen, die im Schreiben der Beklagten an das Betreibungsamt Zürich 1 vom 15. November 2021 nicht geltend gemacht worden seien (act. 5 E. V. 1.4.).
4.1.2
Die Klägerin verzichtete in der Berufung auf Bemerkungen zur Höhe der behaupteten Pfandforderung und nahm die Erwägungen der Vorinstanz zu den Zinsen zustimmend zur Kenntnis (vgl. act. 2 Rz. 192).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz machte im Weiteren Ausführungen zum Rahmenkreditvertrag der Beklagten mit der R._____ a.s. ("Framework Agreement for Lombard Facility" vom 26. Oktober 2005 über einen Betrag von CZK 63 Mio.; Rahmenkreditvertrag vom 8. bzw. 21. März 2007 über eine maximale Kreditsumme von CZK 300 Mio.) und hielt fest, dass gemäss Rahmenkreditvertrag vom 8./21. März 2007 die Besicherung der Kredite im Rahmen eines separaten Pfandvertrags erfolgen sollte und die D._____ Corp. als Drittpfandbestellerin den Rahmenkreditvertrag ebenfalls unterzeichnet habe. Sie setzte sich alsdann mit verschiedenen Einwendungen der Klägerin auseinander (act. 5 E. V. 2.2.-2.4.). Diese Erwägungen werden in der Berufung nicht konkret in Frage gestellt (vgl. act. 2 Rz. 193 ff.).
4.2.2
Zum von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass die R._____ a.s. mit der AI._____ fusioniert habe und letztere Gesellschaft sich in einem Insolvenzverfahren befinde, führte die Vorinstanz aus, dass die Fusion keinen Einfluss auf den Bestand der Forderung habe und die Klägerin einen allfälligen Untergang der Ansprüche der Beklagten nicht substanziiert dargetan habe (act. 5 E. V. 2.5. f.). Auch in der Berufung belässt es die Klägerin bei allgemeinen Ausführungen zur Fusion und zieht – obwohl sie selbst von einer Universalsukzession ausgeht – den Schluss, wegen "fehlende[r] 'Rechtsfähigkeit' der untergegangenen Schuldnerin R._____ a.s." sei die Forderung der Beklagten von vornherein unbegründet (act. 2 Rz. 196 ff., 198). Dies ist nicht nachvollziehbar.
4.2.3
Die Klägerin moniert im Rahmen der Berufung, die Kreditvergabe an die R._____ a.s. und die Q._____ Ltd. sei "Teil der Geldwäschereikonstruktion", so dass auch eine Nichtigkeit dieser Rechtsgeschäfte vorliege. Sie rügt in pauschaler Weise, die Vorinstanz habe "diese entscheiderheblichen Umstände" übergangen sowie die offerierten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt (act. 2 Rz. 222), und verweist alsdann auf Ausführungen und Beweisanträge in der Replik (act. 2 Rz. 224, 228). Sie blendet aber insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen zur mangelhaften Beweisverbindung aus (s. dazu vorne E. IV. 2. f.). Wie andernorts listet die Klägerin auch an den in diesem Zusammenhang zitierten Stellen eine Vielzahl von Beweismitteln auf, ohne eine Zuordnung zu konkreten Behauptungen vorzunehmen (vgl. act. 6/52 Rz. 154 ff., 156 ff., 159 ff., 174 ff.), und auch hier fehlt es an schlüssigen Verknüpfungen von einzelnen Behauptungen bzw. Sachverhaltselementen. Soweit die Klägerin sich auf Ausführungen in der Stellungnahme zur Duplik bezieht (act. 2 Rz. 226), tut sie im Weiteren nicht dar und ist nicht erkennbar, dass es sich um zulässige Noven handelt. Entgegen der Klägerin ändert die Rechtsanwendung vom Amtes wegen hieran nichts (vgl. ebd.). Die Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Konten der beiden Gesellschaften nie beschlagnahmt wurden (act. 11 Rz. 167). Wenn die Klägerin trotzdem meint, die Vorinstanz hätte bei korrekter Erhebung des Sachverhalts zum Schluss kommen müssen, dass die Kreditvergaben an die R._____ a.s. sowie die Q._____ Ltd. und damit auch die Pfandforderung widerrechtlich und nichtig seien, geht sie fehl.
4.3
4.3.1
Die Vorinstanz prüfte die Höhe der Ausstände der R._____ a.s. (act. 5 E. V. 3.). Sie machte Ausführungen zur Abwicklung der Kredite bzw. festen Vorschüsse und zur Entwicklung des Kontos der R._____ a.s. (act. 5 E. V. 3.1.). Sie hielt fest, die Klägerin habe sich zu den von der Beklagten eingereichten Kontoauszügen oder den eingereichten Einzelanzeigen inhaltlich nicht geäussert und weder die Authentizität der entsprechenden Bankunterlagen bezweifelt noch die dokumentierten Kontobewegungen substanziiert bestritten. Entgegen der klägerischen Kritik, wonach die Beklagte mit der blossen Vorlage der Kontounterlagen keine Pfandforderung zu begründen vermöge, belegten die eingereichten Bankunterlagen sehr wohl sämtliche Bewegungen auf dem Konto der R._____ a.s., so dass sich schliesslich der seit 31. März 2015 unveränderte Kontosaldo von CZK 283'006'276.48 nachvollziehen lasse. Die Beklagte habe sich denn auch nicht mit der Einreichung der vollständigen Bankunterlagen begnügt, sondern in der Duplik sämtliche Kontobewegungen im Detail beschrieben. Von einer "kontextlosen Wiedergabe von Transaktions- und Saldobeschrieben" (wie die Klägerin meine) könne nicht die Rede sein; vielmehr nehme die Beklagte entsprechend ihrer prozessualen Obliegenheit zu allen eingereichten Dokumenten, mit denen sie ihre Pfandforderung begründe, auch in der Rechtsschrift selber im Einzelnen Stellung. Die von der Beklagten in der Duplik vorgebrachte Sachdarstellung hinsichtlich der Entwicklung des Kontosaldos werde durch die Bankunterlagen ohne Weiteres belegt, und der Vorwurf der Beklagten, dass das Gericht oder die Klägerin die Beilagen nach Belegen für die Sachdarstellung der Beklagten durchforsten müssten, sei unbegründet. Durch die im Einzelnen unbestritten gebliebenen, substanziiert vorgetragenen und durch die lückenlos eingereichten Bankunterlagen ausgewiesenen Kontobewegungen sei der seit 31. März 2015 unveränderte Kontosaldo von CZK 283'006'276.48 zu Lasten des Kontos der R._____ a.s. ausgewiesen (act. 5 E. V. 3.3.).
Die Klägerin setzte sich mit diesen Ausführungen nicht konkret auseinander. Sie schildert in schwer nachvollziehbarer Weise die aus ihrer Sicht bestehende Behauptungs-, Bestreitungs- und Beweislage vor Vorinstanz und bringt zum Ausdruck, den Schluss der Vorinstanz nicht zu teilen (act. 2 Rz. 246 f.). Dass die
Feststellungen der Vorinstanz unrichtig wären, vermag sie damit nicht aufzuzeigen.
4.3.2
Die Vorinstanz befasste sich weiter mit den Ausführungen der Parteien zu den festen Vorschüssen vor und nach der Beschlagnahmung des D'._____-Kontos vom 29. Januar 2008 (act. 5 E. V. 4.1.). Nach Darstellungen unter anderem zum Begriff und zu den Wirkungen des Krediteröffnungsvertrags (vgl. act. 5 E. V. 4.2.) erwog sie, der Rahmenkreditvertrag begründe bereits bei dessen Abschluss die Pflicht der Kreditgeberin, der Kreditnehmerin bis zu dem vertraglich vereinbarten Höchstbetrag eine Darlehensvaluta bereitzuhalten und diese – wenn der Kreditnehmer sein entsprechendes Gestaltungsrecht ausübe – in der verlangten Höhe auszuzahlen. Die Konkretisierung, welche der Rahmenkreditvertrag bei Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Höchstlimite erfahre, beziehe sich damit insbesondere auf die Tranchenhöhe der einzelnen (Teil-)Darlehen und gegebenenfalls auf die Laufzeit sowie die Zinsen. Mit anderen Worten regle der Rahmenkreditvertrag verbindlich die Pflicht zur Hingabe einer nach oben limitierten Darlehensvaluta, während erst bei Abrufung eines festen Vorschusses deren exakte Höhe festgelegt werde. Daraus ergebe sich, dass bei einem Rahmenkreditvertrag der eigentliche Darlehensvertrag – soweit er die Pflicht des Darlehensgebers zur Hingabe der Darlehensvaluta betreffe – bereits bei dessen Abschluss und nicht erst mit dem Abrufen der einzelnen festen Vorschüsse zustande komme. Mit der Auszahlung der einzelnen festen Vorschüsse unter einem bestehenden Rahmenkreditvertrag würden lediglich die näheren Auszahlungsbedingungen konkretisiert bzw. werde festgelegt, zu welchen Konditionen (Laufzeit, Zinshöhe) die einzelnen Teildarlehen letztendlich gewährt werden (act. 5 E. V.4.3.a). Die Vorinstanz schloss in der Folge kurz zusammengefasst, dass die Beklagte mit Abschluss des Pfandvertrags vom 5. September 2007 ein gültiges Pfandrecht am Konto der D._____ Corp. erworben habe und sämtliche in den folgenden Jahren verbuchten festen Vorschüsse sowie Zins- und Kontoführungsbelastungen durch das Pfandrecht gesichert seien. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die einzelnen Buchungsvorgänge erst nach der strafrechtlichen Beschlagnahme des D'._____- Kontos abgewickelt worden seien (act. 5 E. V.4.3.b-f).
Die Klägerin moniert pauschal, die Vorinstanz komme zu einem falschen Ergebnis und sage mit anderen Worten, dass nach einer Beschlagnahmung "immer noch unbeschränkt neue Verpflichtungen zulasten des Pfandes eingegangen werden [könnten], solange sich dies im vorher vereinbarten Rahmen" bewege (act. 2 Rz. 234). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich damit aber nicht konkret auseinander. Sodann verweist sie bloss auf Informationspflichten der Beklagten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, denen diese nicht nachgekommen sei (vgl. act. 2 Rz. 235 ff.). Im Übrigen tut die Klägerin nicht dar und ist nicht zu sehen, dass sie solches bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. An anderer Stelle meint die Klägerin ebenso pauschal und ungenügend, "[b]ei richtiger Betrachtung entsprechend den Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme zur Duplik [handle] es sich aber bei den festen Vorschüssen trotz bestehenden Rahmenvertrages um Einzeldarlehen" (act. 2 Rz. 240).
4.3.3
Im Weiteren befasst sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Klägerin, wonach es sich bei der Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen um eine Novation handle und das Pfandrecht dabei untergehe. Sie hält fest, entgegen der Auffassung der Klägerin handle es sich bei der Ablösung eines festen Vorschusses durch einen neuen festen Vorschuss nicht um eine Novation im Sinne von Art. 116 OR. Die festen Vorschüsse behielten ihre Identität und die jeweils neu vereinbarten festen Vorschüsse nach Beendigung der Laufzeit früherer fester Vorschüsse bedeuteten keine Aufhebung der Pfandforderung unter Begründung einer neuen. Anders wäre allenfalls die Situation, wenn der Rahmenkreditvertrag aufgehoben worden und durch einen neuen ersetzt worden wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Durch die Ablösung eines abgelaufenen festen Vorschusses durch einen neuen habe keine Tilgung der ursprünglichen Forderung gewollt gewesen sein können, sondern nur eine Modifikation der Buchungen innerhalb des Rahmenvertrags. Es könne nicht die Absicht der Parteien des Rahmenkreditvertrags gewesen sein, dass die Pfandsicherheit – als Voraussetzung des Rahmenkreditvertrags – mit Ablauf der Laufzeit des ersten Vorschusses ohne Weiteres dahinfalle; dies würde bankenvertragsrechtlich keinen Sinn ergeben (act. 5 E. V. 4.4.).
Zwar behauptet die Klägerin auch in der Berufung eine Novation, geht aber auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht ein. Dass diese nicht richtig wären, ist denn auch nicht zu sehen (vgl. etwa BGer 4A_466/2015 vom 16. Juni 2016 E. 2.2.).
4.4
Analoge Ausführungen wie zur R._____ a.s. machte die Vorinstanz auch hinsichtlich der Q._____ Ltd. (act. 5 E. V. 5. f.). Sie setzte sich mit dem Rahmenkreditvertrag vom 5./19. September 2007 (act. 5 E. V. 5.1.), dem Bestand der Gesellschaft (act. 5 E. V. 5.2. f.), der Pfandforderung bzw. der Höhe der Ausstände (act. 5 V. E. 6.) und in diesem Zusammenhang im Einzelnen mit der Ausrichtung fester Vorschüsse und der Kontoentwicklung (act. 5 E. V. 6.1. f.) auseinander. Sie kam zum Schluss, dass die Beklagte in ihrer Duplik sämtliche Kontobewegungen auf dem Konto der Q._____ Ltd. mit dem Kontoauszug (act. 6/64/62) sowie durch Einreichen sämtlicher Einzelbuchungsbelege der festen Vorschüsse, der jeweiligen Verlängerung der einzelnen festen Vorschüsse und der Zins- und Kontoführungsabrechnungen auf dem Konto der Q._____ Ltd. lückenlos belegt und die einzelnen Buchungsvorgänge in der Rechtsschrift selber detailliert und nachvollziehbar dargelegt habe (act. 6/63 Rz. 148 - Rz. 249; act. 6/64/63-119). In ihrer Stellungnahme gehe die Klägerin nur kurz auf diese Ausführungen ein, ohne die einzelnen Buchungsvorgänge, die Überweisung der festen Vorschüsse, die Kontobewegungen sowie den Schlusssaldo per 31. Oktober 2021 konkret zu bestreiten (act. 5 E. V. 6.3.).
In der Berufung hält die Klägerin dafür, die von der Beklagten eingereichten Unterlagen seien entgegen der Vorinstanz alles andere als lückenlos bzw. sie seien nicht überprüfbar (act. 2 Rz. 248). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich aber auch hier nicht konkret auseinander.
5.
Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach das von der Beklagten gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 1 angemeldete Pfandrecht am Konto der D._____ Corp. in der Höhe von insgesamt CZK 693'964'398.52 ausgewiesen sowie im weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten und die Widerspruchsklage entsprechend abzuweisen seien (act. 5 E. V. 7.), nicht zu beanstanden ist. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.
VI.
1.
1.1
Die Vorinstanz bezifferte die volle Parteientschädigung ausgehend vom Streitwert von CHF 28’505’878.42 (CZK 693'964'398.52 zum Kurs per 9. Dezember 2021) auf CHF 198'929.– und veranschlagte Zuschläge von insgesamt 50%. Die Parteientschädigung setzte sie entsprechend auf CHF 298'400.– fest (m.H.a. § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes verwies die Vorinstanz auf die Erhöhung ab 1. Januar 2024 von 7.7% auf 8.1% und erwog, dass der Beklagten der überwiegende Aufwand bis Ende 2023 entstanden sei. Hiervon ausgehend verpflichtete sie die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 298'400.– zuzüglich 7.7% MwSt. auf CHF 260'000.– und 8.1% MwSt. auf CHF 38'400.– zu bezahlen (act. 5 E. VI.).
1.2
Die Klägerin rügt die Höhe der ihr auferlegten Parteientschädigung. Sie weist darauf hin, dass die Parteien auf die Hauptverhandlung verzichtet hätten, was nicht berücksichtigt worden sei. Nicht gerechtfertigt sei der vorgenommene Zuschlag. Nach den üblichen zwei Schriftenwechseln habe lediglich ein zusätzlicher kurzer Schriftenwechsel betreffend Noven stattgefunden, wobei die Stellungnahme der Beklagten nur 31 Seiten umfasst habe. Der Zuschlag sei auch mit Blick auf den Stundenansatz gemäss § 3 AnwGebV von höchstens CHF 350.– überhöht, da nicht davonausgegangen werden könne, dass rund 860 Arbeitsstunden bzw. 285 Arbeitsstunden für die Novenstellungnahme angefallen seien. Es liege ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem für die Parteientschädigung massgeblichen Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand vor. Mangels hinreichender Begründung sei schliesslich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2 Rz. 294 ff.).
1.3
Die Entschädigung für die Parteivertretung durch einen Anwalt richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Bemessungsgrundlagen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Ge- wichtung dieser Grundsätze sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Ausgangspunkt bildet dabei die gestützt auf den Streitwert berechnete ordentliche Gebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), die um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn die Verantwortung, der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief sind (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr gemäss Abs. 1 (§ 11 Abs. 3 AnwGebV).
Nicht in Frage gestellt wird von der Klägerin vorliegend die Berechnung der ordentlichen Gebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV (vgl. act. 2 Rz. 295 f.). Die Klägerin macht auch nicht konkret geltend, dass die Verantwortung, der Zeitaufwand oder die Schwierigkeit des Falles eine Ermässigung nach Abs. 2 aufgedrängt hätten. Sie wirft bloss vage die Frage auf, ob die Vorinstanz aufgrund des Verzichts auf die Hauptverhandlung nicht "zumindest [hätte] prüfen müssen, ob dadurch die Grundgebühr überhöht ist und dies gar eine Reduktion der Grundgebühr gerechtfertigt hätte" (act. 2 Rz. 297). Allerdings deckt die Grundgebühr zwar den Aufwand für die Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), hat aber ein Verzicht auf die Hauptverhandlung umgekehrt keine Ermässigung zur Folge. Konkret stört sich die Klägerin sodann an der Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Zuschlags, wobei sie davon ausgeht, dieser beziehe sich einzig auf die Novenstellungnahme der Beklagten (vgl. act. 2 Rz. 298). Dies ist nicht korrekt. Anlass für einen Zuschlag kann insbesondere ein zweiter Schriftenwechsel geben, wie er vorliegend durchgeführt wurde. Wenn die Vorinstanz vorliegend mit Blick auf die Duplik vom 27. November 2023 (mit 123 Seiten; act. 6/63) und die Novenstellungnahme vom 7. Oktober 2024 (31 Seiten; act. 6/91) einen Zuschlag von insgesamt 50% veranschlagte, liegt dies im Ermessensbereich. Die Klägerin beruft sich sodann zu Un- recht auf § 3 AnwGebV (act. 2 Rz. 300), welche Bestimmung die Gebühr nach Zeitaufwand regelt (bei einem Stundenansatz von CHF 150.– bis CHF 350.–) und auf das vorliegende Zivilverfahren nicht anwendbar ist. Nicht konkret dargetan und nicht zu erkennen ist aufgrund des aufwändig geführten Prozesses ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitaufwand. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene – naturgemäss nur ungefähr mögliche – Aufteilung der Mehrwertsteueransätze auf die Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024. Schliesslich ist nicht zu sehen, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wäre, zumal sie die massgeblichen Bestimmungen der Gebührenverordnung anführte und die Gebühr im Rahmen des kantonalen Tarifs festlegte. Die Berufung ist auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Höhe der Parteientschädigung richtet.
2.
Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 28’505’878.42 beträgt die Grundgebühr CHF 198'929.– (vorne E. VI. 1.1). Zieht man in Betracht, dass einerseits Verantwortung, Zeitaufwand und Schwierigkeit beachtlich waren, anderseits aber den Parteien der Prozessstoff aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt war, erscheint eine Herabsetzung der Gebühr gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 100'000.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer, insgesamt mithin auf CHF 108'100.– angemessen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Gerichtskosten sind der Klägerin keine aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG).
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2025 wird bestätigt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 108'100.– zu zahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 28.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. C. Schmidt
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