Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP250022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 31. März 2026

in Sachen

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. September 2025; Proz. FV210016

Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers (act. 5/23 S. 2): "1. Der Beklagte [recte: Die Beklagte] sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 14'234.10 nebst 5% Zins seit 6. Januar 2021 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten vom 8. Februar 2021 sei im Umfange von Fr. 14'234.10 nebst 5% Zins seit 6. Januar 2021 zu beseitigen. 3. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer und Kosten Friedensrichteramt Fr. 475.–) zulasten der Beklagten."

Rechtsbegehren der Beklagten (act. 5/13 S. 2): "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten vom 8. Februar 2021 sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers."

Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten ZH, Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2021, wird aufgehoben. Das Betreibungsamt Bonstetten ZH wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, die Betreibung Nr. …, Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2021, zu löschen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'343.– festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'343.– verrechnet.

5. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ in der Höhe von Fr. 475.– werden dem Kläger auferlegt.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'629.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7./8. (Mitteilungen und Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): 1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil der Vorinstanz vom 4. September 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten - sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren, weshalb entsprechend Ziffern 3 bis 6 des Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2025 auch aufzuheben sind.

der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers.

Erwägungen

I.

1.

Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 3. April 2021 (act. 5/1) und Eingabe vom 12. Juli 2021 (act. 5/2) machte der Kläger die eingangs erwähnte Klage beim Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) anhängig. Nach einem doppelten Schriftenwechsel (vgl. act. 5/13, act. 5/23 und act. 5/32) fand am 3. April 2023 die Hauptverhandlung statt, an der die Parteien gegenseitig zu Noven Stellung nahmen und die Schlussvorträge erstatteten (Prot. VI S. 7 ff.). Entgegen einer entsprechenden Absichtserklärung der Parteien (Prot. VI S. 20) kam es danach zu keinen aussergerichtlichen Vergleichsgesprä- chen (act. 5/50). Ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wies die Vorinstanz daraufhin die Klage mit Urteil vom 4. September 2025 (act. 5/54 = act. 4) ab.

2.

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 4. September 2025 (act. 5), das seinem Vertreter am 10. September 2025 zugestellt wurde (act. 5/55), erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (act. 2) rechtzeitig Berufung bei der Kammer. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-57). Nach Eingang des mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (act. 6) auferlegten Vorschusses für die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'300.00 (act. 8), beantwortete die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) die Berufung mit Eingabe vom 27. November 2025 (act. 11). Diese wurde dem Kläger zugestellt, der sich dazu am 27. März 2026 (act. 14) vernehmen liess. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

Hintergrund des Streits ist ein Vertrag über Bauingenieurarbeiten für den Umbau eines Reiheneinfamilienhauses in D._____ im Jahr 2018, den der Kläger als Bauherr mit der Beklagten, einem Ingenieurunternehmen, abschloss.

Als Vorbereitung für die Ausbildung einer neuen Betongeschossdeckenplatte als Ersatz einer Holzbalkendecke im 1. OG wurden zwei auskragende Holzbalken nach innen abgeschnitten. Die verbleibenden Balkenköpfe auf der Aussenseite, die als Auflage für das Vordach dienten, wurden daraufhin nach unten gedrückt, da die lageausgleichende Belastung durch die ehemalige Holzbalkendecke fehlte. Die bei der Behebung entstandenen Kosten macht der Kläger mit dieser Klage als Schaden geltend, dessen Ersatz er von der Beklagten verlangt.

Zur Begründung bringt der Kläger vor, es sei die Aufgabe der Beklagten gewesen, das unter Denkmalschutz stehende Gebäude und die vom geplanten Bauvorhaben nicht betroffenen Bauteile in statischer und konstruktiver Hinsicht zu schützen, was sie unterlassen habe. Insbesondere wirft er der Beklagten vor, dass sie keine Gegenmassnahmen geplant habe, als beim Abbruch der Balkenlage für den

Betonboden die Konstruktion für die Gewichtsabtragung entfernt wurde (act. 2 S. 4 f.).

Die Beklagte bestreitet allgemein einen Schaden und weist jegliche Haftung zurück. Sie macht insbesondere geltend, ihre Aufgabe habe darin bestanden, Bauingenieurarbeiten im Zusammenhang mit dem Aushub und der Unterfangung zu erbringen. Sie habe nicht die Bauleitung innegehabt und die Baukontrolle habe nur 10% ihrer Aufgaben entsprochen und nur die Kontrolle umfasst, ob die zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden und von ihr erstellten Pläne plangemäss ausgeführt wurden. Das Vordach habe nicht zur ihrem Aufgabenbereich gehört. Sie habe nicht seine Statik und wie die Balken, auf denen das Vordach lagert, vor dem Umbau befestigt waren, prüfen müssen (act. 5/32 S. 2 ff.).

2.

Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Würdigung fest, der Kläger mache zur Begründung seiner Klage mehrfach und ausdrücklich geltend, die Beklagte habe in Kenntnis der Entfernung, also des Absägens der beiden mittleren Holzbalken im Bereich der Decke des 1. Obergeschosses, Seite Süd-/Südostfassade, keine Massnahme getroffen, um das Vordach entsprechend zu sichern. Darin erblicke der Kläger die für den Schaden massgebliche Pflichtverletzung der Beklagten (act. 4 S. 18 f.).

Der Kläger bringe vor, der Schaden sei dadurch entstanden, dass Querbalken an der Decke im Obergeschoss abgesägt worden seien, wodurch aufgrund des fehlenden Gegengewichts im Rauminnern das Vordach durchgehängt sei und als Folge davon sich die beiden Pfettenköpfe um ca. 5 cm geneigt hätten. Dass Querbalken abgesägt würden, sei mit der Beklagten vereinbart worden. Diese hätten abgesägt werden müssen, so der Kläger, um einerseits eine Betondecke zu erstellen und andererseits eine Wohnungstrennwand einzuziehen (act. 4 S. 19 m.H. auf act. 5/23 S. 5 und S. 24).

Die Beklagte bestreite hingegen zum einen, dass die Arbeiten, für welche sie die Planung vorgenommen habe, mit dem Vordach zu tun hätten, und zum anderen, dass die Parteien vereinbart hätten resp. die Beklagte davon Kenntnis gehabt habe, dass die Balken abgeschnitten würden (act. 4 S. 19 m.H. auf act. 5/32 S. 4).

Die Vorinstanz folgerte, es liege somit am Kläger nachzuweisen, dass die Beklagte in Kenntnis der abgesägten Holzbalken und im Wissen darum, dass dadurch der Einbau der von ihr geplanten Betondecke Schaden an der Fassade und am Vordach verursachen könnte, keine entsprechenden Stützmassnahmen angeordnet habe (act. 4 S. 19).

Der Kläger habe nur zur Behauptung, dass es der Beklagten bewusst gewesen sei, dass die beiden mittleren auskragenden Holbalken abgeschnitten werden müssten, überhaupt Beweismittel eingereicht. Zum einen habe er ein Foto eingereicht, aus dem ersichtlich sein solle, dass im Bereich der vorhandenen Holzbalken eine Wohnungstrennwand erstellt worden sei und dabei der bestehende Holzbalken in die Quere gekommen sei (act. 5/25/36). Diesbezüglich sei der Beklagten beizupflichten, wonach aus der eingereichten Fotografie nicht hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt die Querbalken abgesägt worden seien (vgl. act. 5/32 S. 8). Dieses Foto vermöge die Behauptungen des Klägers nicht zu stützen. Zum andern habe der Kläger als Beweismittel zu dieser Behauptung seine Parteibefragung offeriert. Er verkenne jedoch, dass die Parteibefragung in diesem Fall offensichtlich untauglich sei. Der Kläger behaupte nicht, wann und durch wen die Holzbalken abgetrennt worden seien und woher die Beklagte davon Kenntnis erhalten habe. Der Kläger führe zwar aus, dass die Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen hätten und die Beklagte die abgetrennte Balkenlage gesehen habe, aber er offeriere diesbezüglich keine Beweise und diese Behauptungen seien von der Beklagten substanziiert bestritten worden (act. 4 S. 20).

Die Vorinstanz verwies weiter darauf, es sei davon auszugehen, dass weitere Personen involviert gewesen seien, wenn die Holzbalken im Rahmen des An- und Umbaus der Liegenschaft entfernt worden seien, und dass schwer vorstellbar sei, dass die Parteien dies nicht dokumentiert hätten und es keinen Auftrag an eine Unternehmung gegeben hätte, der hätte eingereicht werden können, was der Kläger unterlassen habe. Zwar lägen diverse Pläne und Planbeilagen im Recht, ohne dass jedoch eine Partei dazu Ausführungen gemacht habe (act. 4 S. 21).

Die Vorinstanz schloss, die Behauptung der Beklagten (recte wohl des Klägers) sei hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten bzw. der Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten betreffend das Abtrennen der Querbalken beweislos geblieben (act. 4 S. 21).

Die Vorinstanz verneinte daher eine direkte Pflichtverletzung der Beklagten durch Verletzung ihrer vertraglichen Hauptpflicht und prüfte anschliessend eine indirekte Pflichtverletzung durch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, was sie jedoch ebenfalls verneinte. Die vertraglichen Kontrollpflichten hätten sich nur auf den vereinbarten Aufgabenbereich der Beklagten bezogen, wie der Umstand verdeutliche, dass die Parteien dafür einen Leistungsanteil von 10% vereinbart hätten. Die Abmahnungspflicht gemäss SIA-Norm 103 setze voraus, dass dafür eine vertragliche Verpflichtung vorliege und der Ingenieur durch den Architekten oder den Bauherrn ausreichend in Kenntnis des zu prüfenden Sachverhalts gesetzt worden sei. Der Kläger habe ausgeführt, dass der geplante An- und Umbau im Bereich des Vordachs keine Änderungen vorgesehen habe. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung oder anderweitige Abmachung, wonach die Querbalken entfernt würden, was vermeintlich statische Auswirkungen auf das Vordach gehabt habe, sei der Beklagten keine allgemeine Plicht zugekommen, den Zustand des Vordachs zu prüfen, denn dieses sei nicht Teil der Gesamtarbeiten gewesen (act. 4 S. 21 ff.).

3.

Der Kläger macht mit der Berufung die Verletzung seines Rechts auf Beweis geltend. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und seine offerierten Beweise nicht abgenommen, obwohl diese form- und fristgerecht angeboten worden und tauglich seien. Die Vorinstanz habe sich nur zur Frage einer Pflichtverletzung, aber weder zum Schaden noch zum Kausalzusammenhang noch zum Verschulden geäussert. Die Sache sei daher zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Durchführung eines Beweisverfahrens sei notwendig (act. 2 S. 3 ff.).

Der Kläger wirft der Beklagten als Pflichtverletzung vor, dass die Beklagte es unterlassen habe, die notwendigen Stützungsmassnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich das auf den beiden mittleren Pfettenköpfen aufliegende Vordach senke, da aufgrund der abgeschnittenen beiden mittleren horizontalen Balken kein "Gegengewicht" mehr vorhanden gewesen sei. Diese beiden horizontal liegenden Holzbalken hätten sich im ersten Obergeschoss befunden, am Ort, wo die Betondecke anstelle der bestehenden Holzdecke zu erstellen gewesen sei, die alte Balkenlage sei dabei der Betonierung in die Quere gekommen, weshalb die beiden horizontalen Holzbalken hätten abgeschnitten werden müssen. Im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung sei dem Kläger ein Schaden von Fr. 14'234.10 entstanden (act. 2 S. 5).

Der Kläger betont, die Betondecke sei nicht direkt ursächlich für den geltend gemachten Schaden am Vordach, sondern der Umstand, dass die Beklagte aufgrund des Absägens der beiden horizontalen Holzbalken keine entsprechenden Stützmassnahmen angeordnet habe und dass dadurch mangels Auflager das Vordach gekippt sei (act. 2 S. 6).

Die Beklagte habe erstmals in der Duplik in Abrede gestellt, dass die Holzbalken abgesägt worden seien. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz, wonach er nicht behauptet habe, wann die Holzbalken abgetrennt worden seien, habe er sehr wohl behauptet, dass die Balken am 9. September 2019 abgesägt gewesen seien, und ein Foto von diesem Tag als Beweismittel eingereicht. Die Abtrennung sei durch den Polier des Baumeisters erfolgt, wobei das rechtlich nicht relevant sei, da nicht geltend gemacht werde, es sei die Beklagte gewesen (act. 2 S. 7).

Dass er keine Beweismittel offerierte habe für den Umstand, dass die Beklagte vom Abtrennen der Holzbalken Kenntnis gehabt habe, sei offensichtlich nicht zutreffend. Nachdem die Beklagte erstmals in der Duplik bestritten habe, dass die beiden Holzbalken im Bereich der neu zu betonierenden Decke im 1. OG getrennt worden seien und dass die Beklagte von der Trennung Kenntnis gehabt habe, sei er berechtigt gewesen, sich im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven entsprechend zu äussern (act. 2 S. 7 ff. m.H. auf Prot. VI S. 8 f. und act. 5/45/39, act. 5/34/8, act. 5/24/15 und act. 5/25/37).

Der Kläger macht geltend, er habe seine persönliche Befragung offeriert für den Umstand, dass die Beklagte die abgeschnittenen Holzbalken vor Ort gesehen habe bzw. dass ihr bekannt gewesen sei, dass die Holzbalken abgeschnitten werden mussten. Zudem habe er für die erstmals in der Duplik bestrittene Behaup- tung, dass die Balken abgeschnitten worden seien, zwei Zeugen, darunter den Polier des Baumeisters, offeriert (act. 2 S. 11).

Es treffe nicht zu, dass er hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten vom Abtrennen der Querbalken beweislos geblieben sei. Er habe mehrere Urkunden (act. 5/34/8, act. 5/25/37, act. 5/45/39 und act. 5/24/15; vgl. dazu Prot. VI S. 8 f.) sowie seine persönliche Befragung prozessual korrekt mehrmals angeboten (act. 2 S. 11).

4.

Die Beklagte stellt in der Berufungsantwort in Abrede, dass die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Die Klage sei im Wesentlichen an der fehlenden Substanziierung der Pflichtverletzung gescheitert. Das könne auch eine Parteibefragung im Rahmen des Beweisverfahrens nicht korrigieren. Daher sei der Rückweisungsantrag abzuweisen (act. 11 S. 3).

Die Behauptung, wonach die Holzbalken am 9. September 2019 bereits abgesägt gewesen seien, und das entsprechende Foto von diesem Tag, sagten nichts darüber aus, an welchem Datum die Holzbalken abgesägt worden seien, und auch nichts darüber, ob und durch wen die Beklagte davon Kenntnis erhalten habe (act. 11 S. 6).

Die Behauptung, dass der Baumeister die Holzbalken abgetrennt habe, sei neu und somit verspätet und unbeachtlich. Wer die Balken abgetrennt habe, sei sehr wohl relevant, denn eine Pflichtverletzung würde nur dann in Betracht fallen, wenn es die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, die Arbeiten des Baumeisters zu überwachen, was nicht der Fall sei (act. 11 S. 6).

In der Replik habe der Kläger weder ein Wort darüber verloren, dass die Balkenlage habe entfernt werden müssen, um eine Trennwand hinaufzuziehen, noch darüber, dass die Entfernung der Balkenlage zwingend im Zusammenhang mit den Armierungs- und Schalungsarbeiten notwendig gewesen wäre. Dabei handle es sich um neue, bestrittene Behauptungen im Rahmen der Berufung, die unbeachtlich seien und für die der Kläger auch keinerlei Beweismittel offeriert habe (act. 11 S. 8).

Die Beklagte bestreitet, dass aus dem Schalungsplan act. 34/8 ersichtlich sei, dass sie keine Balken mehr eingetragen habe, da diese abgeschnitten worden seien. Ihre Aufgabe als Bauphysikerin habe lediglich darin bestanden, im Plan für den Baumeister aufzuzeigen, wie betoniert werden müsse. Sie habe sich nicht um irgendwelche Balken oder um abgeschnittene Balken kümmern und diese auch nicht im Schalungsplan einzeichnen müssen (act. 11 S. 9 f.).

Das Sitzungsprotokoll act. 25/37 habe der Kläger in der Replik lediglich als Beweismittel für die Behauptung aufgeführt, dass Massnahmen vergessen worden seien, denn bei den Pfettenköpfen der Balkenlage strassen- und bachseitig seien entsprechende Massnahmen ausgeführt worden. Inwiefern es an der Sitzung um das Vordach auf der Süd-/Südostseite gegangen sei, sei vom Kläger nicht dargelegt worden (act. 11 S. 10).

Die Vorinstanz habe dem Kläger nicht generell vorgehalten, er habe keine Beweismittel offeriert, sondern sie habe lediglich erwogen, er habe es unterlassen zu behaupten, wann und von wem die Holzbalken abgetrennt worden seien und woher die Beklagte davon Kenntnis erhalten habe. Das heisst, sie habe die fehlende Substanziierung moniert und daran erinnert, dass die Parteibefragung nicht dazu diene, versäumte Behauptungen nachzuholen und den Sachverhalt zu ergänzen. Das gelte auch für die Zeugen, die für die Tatsache angeboten worden seien, die Balken seien abgeschnitten worden (act. 11 S. 11).

Mit der vom Kläger beanstandeten Erwägung, der Kläger sei bezüglich der Kenntnis der Beklagten über das Abtrennen der Holzbalken eine oder mehrere Beweisofferten schuldig geblieben, habe die Vorinstanz moniert, dass es der Kläger unterlassen habe, die genauen Umstände betreffend die Abtrennung der Balken bzw. die involvierten Personen und die Vereinbarung mit der Beklagten darzulegen und Beweismittel zu offerieren (act. 11 S. 12).

5.

In der Stellungnahme zur Berufungsantwort hält der Kläger daran fest, dass die Beklagte eine Fachbauleitung wahrgenommen habe, und stellt in Abrede, dass er über das entsprechende Fachwissen verfügte, weshalb er die Beklagte als Bauingenieurin beigezogen habe. Die beiden streitgegenständlichen Holzbal- ken hätten entfernt werden müssen, weil sie bei der Betonierung der neuen Decke in die Quere gekommen seien, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, mögliche statische Folgen abzuklären. Darauf sei in der Replik hingewiesen worden. Das stelle deshalb kein Novum dar. Der Kläger sei berechtigt gewesen, im Rahmen der Hauptverhandlung zum erstmals im Rahmen der Duplik vorgelegten Schalungsplan act. 34/8 Stellung zu nehmen. Auch dabei handle es sich nicht um unzulässige Noven (act. 14 S. 3 f.).

6.

Wie oben erwähnt, wies die Vorinstanz die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Beklagte Kenntnis vom Abtrennen der beiden Holzbalken gehabt habe, da er als Beweismittel lediglich seine eigene persönliche Befragung, die für diesen Nachweis nicht tauglich sei, sowie eine Fotografie, aus der sich nicht ergebe, wann die Abtrennung erfolgt sei, angeboten habe (act. 4 S. 20 f.).

Der Kläger wendet sich gegen diese Würdigung der Vorinstanz und verweist auf das Angebot von zwei Zeugen sowie auf verschiedene Urkunden, die er in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven erwähnte (act. 2 S. 11).

a) Zu den vom Kläger in der Berufung erwähnten weiteren Urkunden, insbesondere zum Schalungsplan act. 5/34/8, ist anzumerken, dass diese von ihm in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven zwar gewürdigt, aber nicht ausdrücklich als Beweismittel angerufen worden waren (vgl. Prot. VI S. 9). Er hatte zwar eine andere Version dieses Schalungsplans mit eingezeichneter Balkenlage (act. 5/45/39) eingereicht, aber auch diese nicht ausdrücklich als Beweismittel bezeichnet (vgl. Prot. S. 8).

Ob diese implizite Beweisofferte genügte, kann offen bleiben, denn die Beklagte hatte den Schalungsplan act. 5/34/8 als Gegenbeweismittel zur Behauptung eingereicht, es sei mit ihr vereinbart worden, dass die mittleren Balken abgeschnitten würden (act. 5/32 S. 4). Mit ihrer Einreichung wurde diese Urkunde zu einem gemeinschaftlichen Beweismittel (vgl. KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 152 N 3), auf das sich der Kläger nicht nur in seiner Argumentation beziehen konnte, sondern das die Vorinstanz auch unabhängig davon, ob der Kläger diese Urkunde seiner- seits als Beweismittel bezeichnet hatte, in ihrer Würdigung hätte berücksichtigen müssen.

b) Die beiden vom Kläger angebotenen Zeugen, bei denen es sich um einen Angestellten des Klägers und einen Angestellten des Baumeisters handelt, könnten beweisen, dass die Balken abgetrennt wurden. Sie sind jedoch nicht geeignet für den Nachweis, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte. Das gleiche gilt für die Parteibefragung des Klägers, der nicht mehr als seine Behauptung wiederholen könnte, dass die Beklagte vom Abtrennen der Balken Kenntnis hatte. Aus welchen Umständen er das schliesst, hätte er im Rahmen des Behauptungsverfahrens behaupten müssen, denn das Beweisverfahren ist nicht dazu da, das Behauptungsverfahren zu vervollständigen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt.

Auch mit Bezug auf die Fotografie act. 5/25/36 ist der Würdigung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach daraus nicht auf die Kenntnis der Beklagten geschlossen werden kann. Der Datumsstempel, auf den der Kläger in der Berufung verweist, trägt zum Nachweis der Kenntnis des Beklagten nichts bei.

c) Es verbleibt demnach der Schalungsplan act. 5/34/8, den die Vorinstanz zu Unrecht nicht gewürdigt hatte. Doch auch dieser hilft dem Kläger nicht weiter: Darauf ist das tragende Mauerwerk eingetragen, aber keine Balken, weder in der ursprünglichen noch in einer abgetrennten Form, sondern es fehlen sämtliche Quer- und Längsbalken, auch die beiden vorliegend strittigen Balken (act. 2 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte daraus hätte schliessen müssen, dass die (auf diesem Plan gar nicht eingezeichneten Balken) abgetrennt würden. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass es mit Bezug auf die (nicht eingezeichneten) Balken keine Veränderung gebe. Aus dem Protokoll der Bausitzung vom 2. September 2019 (act. 5/25/37), das vom Kläger nicht für diese Behauptung, sondern für ein abweichendes Vorgehen bei anderen Gebäudeteilen als Beweismittel angerufen wurde (act. 11 S. 10 m.H. auf act. 5/23 S. 27), ergibt sich nichts anderes. Auch dieses Beweismittel ist daher nicht geeignet um nachzuweisen, dass die Beklagte vom Abtrennen der Balken Kenntnis hatte, und seine Berücksichtigung würde daher nichts am Beweisergebnis der Vorinstanz ändern.

d) Im Ergebnis ist demnach die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Beklagte vom Abtrennen der Holzbalken Kenntnis hatte, nicht zu beanstanden. Die Pflichtverletzung, auf die der Kläger seine Klage stützt - der Beklagte habe trotz seiner Kenntnis von der Entfernung der beiden mittleren Holzbalken keine Massnahmen getroffen, um das Vordach entsprechend zu sichern (vgl. act. 4 S. 18) -, liess sich demnach nicht erstellen.

7.

Ferner erkannte die Vorinstanz auch keine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht i.S. einer allgemeinen Pflicht, den Zustand des Vordachs zu prüfen. Das Vordach habe nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten gehört, weil dieser Bereich des Gebäudes vom geplanten Umbau nicht betroffen gewesen sei (act. 4 S. 21 ff.). In der Berufung wiederholt der Kläger seinen vor Vorinstanz gemachten Verweis auf Art. 1.2 der SIA-Norm 103, laut dem der Bauingenieur als Ausfluss der Sorgfalts- und Treuepflicht den Bauherrn auch informieren, aufklären, beraten und gegebenenfalls abmahnen müsse (act. 2 S. 9 Ziff. 9 a.E.; act. 5/23 S. 4), ohne sich mit der Erwägung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, dass eine solche Abmahnpflicht eine konkrete vertragliche Verpflichtung sowie einen Hinweis auf den zu prüfenden Sachverhalt vorausgesetzt hätte und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, von sich aus Mängel und Unstimmigkeiten in den Arbeiten Dritter zu melden (act. 4 S. 21 f.). Eine solche Nebenpflicht lässt sich auch nicht aus der zusätzlichen Leistung "kostenlos bestehende Struktur anschauen" ableiten (act. 2 S. 8 f.), da sich eine solche Pflicht nur auf die vom Umbau betroffenen Gebäudeteile bezieht, zu denen das Vordach nicht gehörte. Der vorinstanzliche Entscheid hat daher auch in diesem Punkt Bestand.

8.

Demnach ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

III.

1.

Der Kläger macht geltend, seine Ausführungen in der Berufung zur Parteientschädigung stellten im Grundsatz eine Kostenbeschwerde dar, die unabhängig vom gestellten Antrag auf Rückweisung der Berufung zu behandeln sei (act. 14 S. 4 Ziff. 7 m.H. auf act. 2 S. 11). Demgegenüber ist festzuhalten, dass der an- waltlich vertretene Kläger mit der Berufung keinen entsprechenden Eventualantrag stellte, der als Kostenbeschwerde zu verstehen wäre. Darauf ist er zu behaften. Weiterungen erübrigen sich daher.

2.

Da der Kläger im Berufungsverfahren unterliegt, trägt er die Verfahrenskosten, die aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen werden, und er hat der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'300.– (§ 12 i.V.m. § 4 GebV OG) und die Parteientschädigung (einschliesslich 8.1% MWSt) auf Fr. 2'162.– festzusetzen (§ 13 i.V.m. § 4 AnwGebV).

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 4. September 2025 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 2'300.– verrechnet.

3.

Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'162.– zu zahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'234.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Bantli Keller MLaw D. Fabio

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.