Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP260006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 13. Mai 2026

in Sachen

Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X3._____

gegen

Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 2. Februar 2026 (FV250014-G)

Erwägungen

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 10. März 2025 (Urk. 1) eine Teilklage über Fr. 29'990.– betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im vereinfachten Verfahren beim Bezirksgericht Meilen anhängig (Urk. 2; FV250014-G). Mit Eingaben vom 5. September 2025 (Urk. 43/2; Geschäfts-Nr.: FV250032-G), 11. September 2025 (Urk. 44/2; Geschäfts-Nr. FV250033-G) und 30. Oktober 2025 (Urk. 42/2; Geschäfts-Nr.: FV250037-G) reichte die Klägerin je eine weitere Teilklage betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit beim Bezirksgericht Meilen ein. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zu einer allfälligen Vereinigung der vier vorgenannten Verfahren (FV250014-G, mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 nach und beantragte, die Verfahren nicht zu vereinigen, sondern getrennt weiterzuführen (Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Urk. 41/2; Geschäfts-Nr.: FV250041-G) reichte die Klägerin eine fünfte Teilklage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ein. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 29 S. 9 f. = Urk. 33 S. 9 f.):

fahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Akten der Verfahren mit der Geschäfts-Nrn. FV250032-G, des vorliegenden Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G genommen. 3. Auf die Klagen des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten (inklusive der Kosten der Schlichtungsverfahren in Höhe von insgesamt CHF 2'295.–) werden der Klägerin auferlegt.

6.

Die Entscheidgebühr wird – soweit als möglich – mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet. Der Fehlbetrag wird von der Klägerin nachgefordert. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. (Schriftliche Mitteilung) 9. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)"

2.

Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Februar 2026 fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 und Urk. 30/1) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2):

"1. Es sei die Berufung gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. FV250014-G), Dispositiv-Ziff. 1-7, sei aufzuheben. 3. Es sei neu zu entscheiden und es sei festzustellen: a) Die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV250032-G, dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G zu vereinigen, sondern getrennt weiterzuführen. b) Das Bezirksgericht Meilen sei sachlich zuständig. 4. Eventualiter, für den Fall, dass die Vereinigung der Verfahren als zulässig erachtet werde: Die Sache sei zur Beurteilung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten."

Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ eine Nachfrist angesetzt, um eine aktuelle und verfahrensspezifische Vollmacht einzureichen und die eingereichte Berufungsschrift vom 16. Februar 2026 zu genehmigen (Urk. 37). Dem kam er mit Eingabe vom 25. Februar 2026 nach (Urk. 38; Urk. 39; Urk. 40). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–31). Ebenso wurden die Akten der Verfahren FV250032-G (Urk. 43/1–12), FV250033-G (Urk. 44/1–12), FV250037-G (Urk. 42/1–12) und FV250041-G (Urk. 41/1-7) beigezogen.

3.

Da sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II. Prozessuale Vorbemerkungen

Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 141 III 569 Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).

III. Beurteilung der Berufung

1.

Rechtsmissbrauch

1.1

Vorinstanzlicher Entscheid

1.1.1

Die Vorinstanz erwog zur Zulässigkeit der Teilklage, gemäss Art. 86 ZPO könne nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, wenn dieser teilbar sei. Die Voraussetzung der Teilbarkeit sei bei Ansprüchen auf Zahlung einer Geldleistung unproblematisch. Durch die Erhebung einer Teilklage könne die klagende Partei den Streitwert begrenzen, ihre Kostenrisiken verringern und unter Umständen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit sowie das anwendbare Verfahren nehmen.

Dabei handle es sich grundsätzlich um legitime Absichten. Grenze für die Teilklagenerhebung zur Erreichung der vorgenannten Zwecke bildeten das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht. So verhalte sich eine klagende Partei unter Umständen rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre Gesamtforderung in mehrere kleine Teilforderungen aufteile, um die beklagte Partei zu schikanieren oder wenn zwischen Teilklage und klägerischem Parteiinteresse ein krasses Missverhältnis bestehe. Ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalte sich, wer ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwende, um Interessen zu verwirklichen, die nicht in dessen Schutzbereich lägen. Darunter falle beispielsweise die gleichzeitige Erhebung mehrerer Teilklagen, um jeweils von der Kostenfreiheit nach Art. 114 lit. c ZPO zu profitieren, ohne dass sich die klagende Partei gesamthaft betrachtet auf den im Gesetz für das vereinfachte Verfahren und die Kostenfreiheit vorgesehenen Maximalbetrag beschränke (Urk. 33 E. 3.2).

1.1.2

Mit ihren Eingaben vom 16. Mai 2025, vom 5. September 2025 (Geschäfts- Nr.: FV250032-G), vom 11. September 2025 (Geschäfts-Nr.: FV250033-G), vom 30. Oktober 2025 2025 (Geschäfts-Nr.: FV250037-G) und vom 28. November 2025 (Geschäfts-Nr.: FV250041-G) habe die Klägerin fünf identische Teilklagen im vereinfachten Verfahren anhängig gemacht. Jede Teilklage weise dieselbe Begründung und dasselbe Rechtsbegehren auf: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 29'900.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2017 unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht des Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. Mittels jeder der einzeln eingereichten Teilklagen mache die Klägerin jeweils einen Anteil (Fr. 29'900.–) einer Gesamtforderung von Fr. 726'386.– geltend. Damit habe sie Ansprüche von insgesamt Fr. 149'500.– (Fr. 29'900.– x 5) zum Gegenstand von fünf separaten, identischen Klagen gemacht. Während die Teilbarkeit des Anspruchs auf Zahlung von Fr. 726'386.– ohne Weiteres möglich sei, sei auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) als Schranke der Zulässigkeit von Teilklagen näher einzugehen (Urk. 33 E. 3.3): Die Klägerin bringe zwar Gründe vor, die im Regelfall als legitime Absichten für die Erhebung einer Teilklage gälten. Allerdings lasse sie den zeitlichen Aspekt gänzlich ausser Betracht. Sie habe innert sieben Monaten fünf identische Teilklagen erho- ben. Noch bevor über die vorliegende, erste der fünf Teilklagen entschieden worden sei, habe sie weitere Teilklagen eingereicht. Im September 2025 habe die Klägerin nur knapp eine Woche abgewartet, um nach der zweiten Teilklage eine dritte einzureichen. Die fünf Teilklagen, je mit Streitwert unter Fr. 30'000.–, seien nun alle gleichzeitig am Einzelgericht im vereinfachten Verfahren hängig (Urk. 33 E. 3.3.1).

1.1.3

Mit dem vereinfachten Verfahren habe der Gesetzgeber einen gegenüber dem ordentlichen Verfahren beschleunigten Rechtsweg schaffen wollen. Dieser solle es den Parteien ermöglichen, in Fällen mit vergleichsweise kleinem Streitwert mit vertretbarem Aufwand und innert überschaubarer Frist eine gerichtliche Beurteilung ihres Rechtsstreits zu erlangen. Das vereinfachte Verfahren sei auf Angelegenheiten zugeschnitten, für die "der ordentliche Prozess zu schwer wäre", und solle damit auch zur Entlastung der Gerichte beitragen. Als Streitwertgrenze habe der Gesetzgeber Fr. 30'000.– festgesetzt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Teilklage erlaube der klagenden Partei, den eingeklagten Anspruch betragsmässig so einzugrenzen, dass sie vom vereinfachten Verfahren profitieren könne. Mit ihrem Vorgehen habe die Klägerin ihre Ansprüche aber nicht in einer Teilklage auf Fr. 30'000.– beschränkt, um die gesetzliche Streitwertgrenze einzuhalten. Vielmehr mache sie mit fünf gleichzeitig hängigen Teilklagen einen Gesamtanspruch von Fr. 149'500.– geltend. Es entstehe der Eindruck, als würde sie versuchen, die im Gesetz vorgesehene Streitwertgrenze zu umgehen und in zweckwidriger Verwendung mehrerer Teilklagen das vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen. Dadurch werde sowohl der Zweck der Streitwertbegrenzung als auch jener der Teilklage ausgehöhlt. Folglich sei die Aufteilung ihres gesamthaft geltend gemachten Anspruchs von Fr. 149'500.– auf die fünf hängigen Teilklagen als missbräuchlich einzustufen (Urk. 33 E. 3.3.2).

1.1.4

An diesem Ausgang vermöchten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe nichts zu verändern. Was die Gerichtskosten und Parteientschädigungen betreffe, so könne der Klägerin nicht gefolgt werden, dass ihr Vorgehen für sie vorteilhafter sei. Die ordentliche Grundgebühr nach § 4 GebV OG betrage bei fünf Teilklagen mit einem Streitwert von je Fr. 29'900.– (addierter Streitwert: Fr. 149'500.–) total Fr. 19'710.– (5 x Fr. 3'942.–), was deutlich über der ordentlichen Grundgebühr

(Fr. 10'730.–) bei einer einzigen Klage mit einem Streitwert von Fr. 149'500.– liege. Gleiches gelte für die ordentliche Parteientschädigung nach § 4 AnwGebV (5 x Fr. 4'989.– [= Fr. 24'945.–] vs. 1 x Fr. 13'870.–). Weiter sei nicht nachvollziehbar, inwiefern fünf gleichzeitig hängige Teilklagen der Klägerin einen Vorteil in Bezug auf das von ihr behauptete Zahlungsverhalten des Beklagten und die Vollstreckbarkeit bringen würde. Es stehe der Klägerin immer noch frei, nur einen Teilbetrag eines allfällig erstrittenen Urteils zu vollstrecken, wenn sie der Ansicht sei, dass dies für sie vorteilhaft sei (Urk. 33 E. 3.3.3).

1.2

Rügen der Klägerin

1.2.1

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz stütze sich zutreffend darauf, dass auch bei der Erhebung von Teilklagen das Rechtsmissbrauchsverbot zu beachten und eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen sei. Das Bundesgericht betone jedoch konstant, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB restriktiv anzuwenden sei. Rechtsmissbrauch liege nur vor bei einer qualifizierten Zweckwidrigkeit oder bei einer klaren Instrumentalisierung eines Rechtsinstitutes. Rechtsmissbrauch werde in typischen Fallgruppen angenommen, namentlich bei fehlendem schützenswerten Interesse, bei einem krassen Missverhältnis der Interessen, bei Schikane oder bei widersprüchlichem Verhalten. Soweit das Bundesgericht im Zusammenhang mit Teilklagen eine missbräuchliche Umgehung der Streitwertgrenzen beanstandet habe, habe dies Konstellationen betroffen, in denen keine eigenständigen sachlichen Gründe für die Aufteilung geltend gemacht worden seien und die Prozessgestaltung erkennbar ausschliesslich der Inanspruchnahme eines günstigeren Verfahrens gedient habt. Entscheidend sei somit nicht, ob die Teilklage prozessuale Vorteile vermittle – dies habe der Gesetzgeber mit Art. 86 ZPO bewusst in Kauf genommen – sondern ob im konkreten Fall eine qualifizierte Zweckentfremdung vorliege (Urk. 32 Rz. 23–26).

1.2.2

Art. 86 ZPO erlaube ausdrücklich die Geltendmachung eines teilbaren Anspruchs in Teilbeträgen. Das Gesetz enthalte weder eine zahlenmässige Beschränkung noch eine Pflicht zur zeitlichen Staffelung oder zur sequenziellen Prozessführung. Die Verfahrensart knüpfe gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO an den Streitwert der jeweiligen Klage an. Massgeblich sei der Streitwert der konkret erhobenen Forde- rung, nicht eine hypothetische Gesamtforderung. Für die Beurteilung eines allfälligen Rechtsmissbrauchs sei die gewählte Prozessführung aus einer ex-ante Perspektive zu würdigen. Entscheidend sei nicht, ob sich die Strategie im Nachhinein als kostenoptimal oder besonders effektiv erweise, sondern ob sie im Zeitpunkt ihrer Wahl sachlich vertretbar und durch objektive Interessen getragen gewesen sei. Zwar könne im Falle einer rechtmässigen Vereinigung von Verfahren eine Streitwertaddition nach Art. 93 Abs. 1 ZPO erfolgen. Diese Addition sei jedoch Folge einer zulässigen prozessuale Vereinigung; sie dürfe nicht als Instrument eingesetzt werden, um eine von Gesetzes wegen zulässige Prozessgestaltung nachträglich als unzulässig zu qualifizieren. Würde Art. 2 Abs. 2 ZGB dazu verwendet, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Teilklage allein aufgrund ihrer Anzahl oder zeitlichen Nähe einzuschränken, würde dies die vom Gesetzgeber bewusst gewählte Streitwertsystematik faktisch ändern. Eine solche teleologische Korrektur sei weder in Art. 86 ZPO noch in den Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren angelegt (Urk. 32 Rz. 27–31).

1.2.3

Die Vorinstanz erblicke einen Missbrauch namentlich darin, dass die Klägerin innert rund sieben Monaten fünf identische Teilklagen eingereicht habe und weitere Klagen erhoben worden seien, bevor über die zuerst anhängig gemachte Klage entschieden worden sei. Art. 86 ZPO enthalte jedoch keinerlei zeitliche Schranken. Weder verlange das Gesetz, dass zunächst eine erste Teilklage rechtskräftig entschieden sein müsse, noch bestehe eine Obliegenheit zur sequenziellen oder gestaffelten Prozessführung. Die Zulässigkeit einer Teilklage hänge nicht davon ab, ob vorgängig ein "Testverfahren" durchgeführt oder dessen Ausgang abgewartet worden sei. Die Vorinstanz führe faktisch eine gesetzlich nicht vorgesehene Sperrfrist ein, was sich weder aus Art. 86 ZPO noch aus Art. 2 Abs. 2 ZGB ableiten lasse. Hinzu komme, dass mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (FV240010-G) die aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten bereits materiell bejaht und eine erste Teilklage gutgeheissen worden sei. Die Klägerin habe sich damit nicht in einem spekulativen Verfahrensumfeld, sondern in einem rechtlich vorgeklärten Kontext befunden. Unter diesen Umständen sei es aus ex-ante-Sicht sachlich vertretbar, weitere Teilforderungen geltend zu machen (Urk. 32 Rz. 32–35).

1.2.4

Auch vermöge die gleichzeitige Rechtshängigkeit mehrerer identischer Verfahren keinen Rechtsmissbrauch zu begründen. Art. 86 ZPO unterscheide nicht zwischen sukzessiver und paralleler Geltendmachung von Teilansprüchen. Die gleichzeitige Rechtshängigkeit mehrerer Teilklagen sei eine mögliche Folge der gesetzlich zugelassenen Anspruchsaufteilung. Dass mehrere Klagen auf denselben Tatschen und Rechtsgründen beruhten, sei der Natur der Teilklage immanent. Die Identität des Lebenssachverhalts stelle kein Missbrauchsindiz dar, sondern sei systemimmanent. Prozessökonomische Überlegungen möchten für eine Koordination oder gegebenenfalls eine Vereinigung sprechen; sie vermöchten jedoch für sich allein keine qualifizierte Zweckentfremdung des Rechtsinstituts zu begründen (Urk. 32 Rz. 36–39).

1.2.5

Die Vorinstanz stütze sich sodann auf den Zweck des vereinfachten Verfahrens und führe aus, dieses sei für Streitigkeiten mit vergleichsweise geringem Streitwert bestimmt. Der Gesetzgeber habe die Verfahrensart jedoch bewusst an den Streitwert der einzelnen Klage geknüpft. Trotz Kenntnis des Instituts der Teilklage sei keine Regelung geschaffen worden, wonach mehrere selbständige Klagen zwingend zusammenzurechnen wären. Eine teleologische Reduktion von Art. 86 ZPO über Art. 2 Abs. 2 ZGB würde die gesetzliche Streitwertsystematik faktisch verändern. Art. 2 Abs. 2 ZGB dürfe nicht als Instrument der Korrektur gesetzgeberischer Wertungen verwendet werden. Gerade vor dem Hintergrund der zahlreichen legitimen, von der Klägern substantiiert dargelegten Gründen für die Aufteilung des Anspruchs könne die teleologische Argumentation nicht dazu führen, eine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Prozessgestaltung als zweckwidrig zu qualifizieren (Urk. 32 Rz. 40–43).

1.2.6

Weiter verwerfe die Vorinstanz die geltend gemachten Beweggründe insbesondere mit einem Kostenvergleich. Art. 2 Abs. 2 ZGB verlange jedoch keine betriebswirtschaftlich optimale Prozessführung. Massgeblich sei, ob die gewählte Vorgehensweise ex ante sachlich vertretbar gewesen sei. Eine Prozessstrategie sei nicht deshalb treuwidrig, weil sie im Nachhinein als nicht kostenminimal erscheine. Der Kostenvergleich abstrahiere zudem von der tatsächlichen Ausgangslage, wonach der Gesamtanspruch Fr. 726'386.– betrage. Die relevante Alternative sei aus Sicht der Klägerin nicht zwingend eine Klage über Fr. 149'500.– gewesen, sondern die Geltendmachung eines wesentlich höheren Gesamtbetrags. Eine solche Gesamtklage hätte ein erheblich höheres Kosten- und Vollstreckungsrisiko mit sich gebracht. Auch der Hinweis, aus einem Gesamturteil könne ebenfalls bloss ein Teilbetrag vollstreckt werden, greife zu kurz. Ein Gesamturteil konzentriere das Insolvenz- und Ausfallrisiko in einem einzigen Titel. Mehrere selbständige Titel ermöglichten demgegenüber eine gestaffelte Realisierung, was das das wirtschaftliche Risiko verteile (Urk. 32 Rz. 44–47).

1.2.7

Die vorinstanzliche Argumentation kulminiere in der Feststellung, es entstehe der Eindruck, die Klägerin versuche, die Streitwertgrenze zu umgehen. Rechtsmissbrauch setze jedoch objektive, klar erkennbare Umstände voraus, aus denen sich eine qualifizierte Zweckentfremdung ergebe. Ein bloss subjektiver Eindruck oder eine wertende Gesamtbetrachtung genüge nicht. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz selbst anerkenne, dass die von der Klägerin angeführten Gründe im Regelfall legitime Absichten darstellten (Urk. 32 Rz. 48–50).

1.2.8

Die Vorinstanz stelle darauf ab, die Klägerin habe weitere Teilklagen eingereicht, bevor über die zuerst anhängig gemachte Klage entschieden worden sei. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (FV240010-G) die aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten bereits materiell bejaht und eine erste Teilklage gutgeheissen worden sei. Dieser Entscheid sei für die weitere Prozessführung prägend gewesen. Die Anspruchslage sei gerichtlich bestätigt gewesen; die Haftung dem Grundsatz nach bejaht. Unter diesen Umständen sei es objektiv vertretbar gewesen, weitere Teilforderungen geltend zu machen, ohne den Ausgang eines weiteren Verfahrens abzuwarten. Die Zulässigkeit der Teilklage hänge jedoch nicht davon ab, ob ein "Testverfahren" durchgeführt oder dessen Ausgang abgewartet worden sei. Die Missbrauchsqualifikation stütze sich damit auf ein Kriterium, das im Gesetz keine Grundlage finde und der rechtlichen Vorprägung durch den bereits ergangenen Gutheissungsentscheid nicht Rechnung trage. Die Gesamtwürdigung erweise sich insofern als unvollständig und bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 9 BV (Urk. 32 Rz. 51–54).

1.2.9

Weder die Anzahl der Teilklagen noch ihre zeitliche Nähe noch ihre wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vermöchten – einzeln oder gesamthaft – eine qualifizierte Zweckentfremdung des Instituts der Teilklage zu begründen. Die vorliegende Konstellation erfülle keine der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Missbrauchsfallgruppen. Weder liege ein schikanöses Verhalten vor, noch bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem Umfang der jeweiligen Teilklagen und dem klägerischen Parteiinteresse. Die eingeklagten Teilbeträge stünden in einem sachlich nachvollziehbaren Verhältnis zur wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit des Anspruchs und zur Risikosteuerung. Ebenso wenig werde das Institut der Teilklage zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen eingesetzt, die nicht in dessen Schutzbereich lägen. Insbesondere handle es sich nicht um eine Konstellation im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO, in welcher durch künstliche Aufspaltung die Kostenfreiheit missbräuchlich erlangt würde. Die Möglichkeit, durch eine Teilklage Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit oder das anwendbare Verfahren zu nehmen, sei in der Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich als grundsätzlich legitimes Interesse anerkannt. Eine solche Einflussnahme stelle für sich allein keine qualifizierte Zweckentfremdung dar (Urk. 32 Rz. 55–59).

1.3

Würdigung

1.3.1

Wenn ein Anspruch teilbar ist, kann gemäss Art. 86 ZPO auch nur ein Teil eingeklagt werden. Das Institut der Teilklage wird im Gesetz damit ausdrücklich vorgesehen. Einer Teilklage ist stets immanent, dass die klägerische Partei grundsätzlich eine höhere Forderung einklagen könnte, so dass ein Vorbehalt der Nachklage bzw. der Wiedereinbringung keinen Rechtsmissbrauch bedeuten kann. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, bilden das Gebot von Treu und Glauben bzw. das Verbot des Rechtsmissbrauchs die Grenze für die Zulässigkeit von Teilklagen. Es kann diesbezüglich auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 E. 3.2). Hervorzuheben ist nochmals, dass das Aufteilen einer grösseren teilbaren Gesamtforderung sowie das Verfolgen gewisser prozessualer Vorteile, wie die Reduktion des Kostenrisikos oder das Anstreben einer bestimmten Verfahrensart bzw. sachlichen Zuständigkeit, legitim ist (OGer ZH NG250001 vom 10. September 2025 E. 6, m.w.H.). Auch zu den legitimen Zielen gehören die Klärung der Beweislage für einen späteren Gesamtanspruch, die Berücksichtigung einer beschränkten Zahlungsfähigkeit der Gegenseite oder die Durchführung eines Testprozesses (BK ZPO-Markus, Art. 86 N 4). Der Gesetzgeber hat diese Konsequenzen bei der Schaffung der Zivilprozessordnung bewusst in Kauf genommen; die blosse Inanspruchnahme dieser Vorteile begründet daher für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch (vgl. DIKE Komm ZPO-Füllemann, Art. 86 N 4). Für die Frage des Rechtsmissbrauchs ist die Würdigung der gesamten Umstände massgebend. In Lehre und Rechtsprechung sind Fallgruppen anerkannt worden, in denen typischerweise ein offenbarer Missbrauch vorliegen kann. So wird etwa Rechtsmissbrauch angenommen bei zweckwidriger Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (BGer 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.3.2.2.2, m.w.H.).

1.3.2

Der vorliegende Fall ist mit jenem vergleichbar, der dem Entscheid der Kammer vom 23. April 2021 (OGer ZH RA210006) zugrunde lag, welcher mit Entscheid des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 bestätigt wurde. Die damalige Klägerin erhob am 13. Januar 2020 zwei arbeitsrechtliche Klagen mit je einem Streitwert von Fr. 29'999.–. Zwei weitere Klagen reichte sie am 8. Dezember 2020 ein. Das Bundesgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe die Teilklage nicht dazu eingesetzt, um den im Gesetz für das vereinfachte Verfahren und die Kostenfreiheit vorgesehenen Maximalbetrag einzuhalten, sondern sie versuche, die im Gesetz vorgesehenen Streitwertgrenzen zu umgehen. Das sei nicht Zweck der Teilklage. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, es habe andere (legitime) Gründe für die Aufteilung gegeben. Sie versuche vielmehr in zweckwidriger Verwendung mehrerer Teilklagen, das für Streitwerte bis Fr. 30'000.– vorgesehene vereinfachte, kostenlose Verfahren für solche von über Fr. 100'000.– in Anspruch zu nehmen. Damit würde der Zweck der Streitwertbegrenzung ausgehöhlt. Wenn die Vorinstanz dies als missbräuchlich einstufe, sei das nicht zu beanstanden (BGer

1.3.3

Die Vorinstanz berücksichtigte damit zu Recht den zeitlichen Aspekt der Einreichung der Teilklagen sowie deren Anzahl, auch wenn das Gesetz keine zah- lenmässige Beschränkung oder eine Pflicht zur zeitlichen Staffelung oder zur sequenziellen Prozessführung vorsieht. Dass diese Rechtsprechung nur auf arbeitsrechtliche Verfahren anwendbar wäre, bei welchen Art. 114 lit. c ZPO zur Anwendung gelangen kann, ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist sie auch für den vorliegenden Fall relevant. Die Anzahl der Klagen und deren zeitlicher Zusammenhang sind als starke Indizien für einen Rechtsmissbrauch zu werten. Hinzu kommt, dass im Jahr 2024 bereits ein erfolgreicher Testprozess mittels einer Teilklage über Fr. 2'000.– im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen durchgeführt wurde (Urk. 24/2 = Urk. 36/3; Geschäfts-Nr. FV240010-G). Die Klägerin bringt selbst vor, dass sie sich damit nicht mehr in einem spekulativen Verfahrensumfeld, sondern in einem rechtlich vorgeklärten Kontext befunden habe (Urk. 32 Rz. 35). Umso weniger erschliesst sich, weshalb nach Klärung der Rechtsfrage nicht die gesamte Restforderung oder zumindest eine zusammengefasste Klage über Fr. 149'500.– eingereicht wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermögen weder die von der Klägerin aufgeführten Gründe zu den Prozesskosten noch zum Zahlungsverhalten bzw. Insolvenzrisiko des Beklagten zu überzeugen. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass sie nicht verpflichtet ist, möglichst kostenminimierend zu prozessieren, höhere Kosten stellen jedoch offensichtlich keinen Vorteil für sie dar, sodass dieser Aspekt kein sachlicher Grund für die Erhebung mehrerer Teilklagen ist. Auch der Argumentation betreffend das Insolvenz-/Ausfallrisiko kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erlaubt es das Betreibungs- und Konkursrecht dem Gläubiger auch nur einzelne Teilbeträge eines Titels zu verfolgen und die Realisierung damit zeitlich zu staffeln. Zudem besteht das wirtschaftliche Risiko einer Insolvenz des Schuldners unabhängig von der Anzahl der Titel.

1.3.4

Die Berücksichtigung der gesamten Umstände lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Einreichung der fünf identischen Teilklagen, nachdem im Jahr 2024 bereits eine Teilklage in derselben Sache gutgeheissen wurde, primär darauf abzielte, die im Gesetz vorgesehenen Streitwertgrenzen und die Zuständigkeit des Handelsgerichts zu umgehen. Das Verhalten der Klägerin verstösst damit gegen das Gebot von Treu und Glauben, da es die beklagte Partei zwingt, sich gegen multiple Verfahren zu wehren und das Gericht mit einer künstlichen Verviel- fachung von Akten belastet. Die Grenze der Zulässigkeit von Teilklagen ist eindeutig überschritten. Beim Vorgehen der Klägerin handelt es sich nicht um eine wahrgenommene Parteiautonomie, sondern um eine zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstituts zur Gesetzesumgehung, welche rechtsmissbräuchlich ist

2.

Verfahrensvereinigung

2.1

Vorinstanzlicher Entscheid

2.1.1

Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 125 lit. c ZPO könne das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Vereinigung habe im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile zu erfolgen. Voraussetzung sei folglich, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Klagen vorliege. Ob eine Vereinigung sinnvoll und zweckmässig sei, prüfe das Gericht nach freiem Ermessen (Urk. 33 E. 4.1).

2.1.2

Von dieser Möglichkeit sei vorliegend Gebrauch zu machen, da die fünf Verfahren nicht nur eine enge Konnexität aufwiesen, sondern es sich sogar um identische Teilklagen eines Anspruchs handle. Die Klagen beruhten folglich auf denselben Tatsachen bzw. Rechtsgründen, wie auch die Klägerin selbst ausführe. Der Klägerin könne nicht gefolgt werden, dass die parallele Behandlung mehrerer identischer Klagen keinen nennenswerten Mehraufwand generiere. Sodann sei die Teilklagenerhebung, wie ausgeführt, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Vereinigung der Verfahren dränge sich daher nicht nur aus prozessökonomischen Gründen, sondern auch aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots auf. Die Verfah- und FV250041-G seien demnach unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. FV250014- G zu vereinigen (Urk. 33 E. 4.2).

2.1.3

Im Falle einer Vereinigung von Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO regele das Gesetz nicht ausdrücklich, wie sich dies auf den Streitwert und die davon abhängigen Fragen wie Verfahrensart, sachliche Zuständigkeit, Zulässigkeit von Rechtsmitteln und Kostenfolgen auswirke. Für den Streitwert seien die allgemeinen Regeln nach Art. 91 ff. ZPO zu beachten. Führe die Vereinigung zu einer Klagen- häufung, so seien die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschlössen. Dies könne zu einer Veränderung der sachlichen Zuständigkeit und gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO e contrario auch der Verfahrensart führen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die gerichtlich initiierte Vereinigung im Regelfall nicht zu prozessualen Nachteilen für die Parteien führen dürfe (Urk. 33 E. 4.3).

2.1.4

In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 äussere sich die Klägerin nicht zur Zuständigkeit im Falle einer Vereinigung der Teilklagen, sondern halte an der getrennten Behandlung der Verfahren vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren fest. Da das Vorgehen der Klägerin als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei, sei sie nicht vor prozessualen Nachteilen zufolge gerichtlich initiierter Prozessvereinigung zu schützen. Die vorliegende Vereinigung der Teilklagen solle insbesondere verhindern, dass die Streitwertgrenze des vereinfachten Verfahrens umgangen werden könne. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Streitwerte sämtlicher Teilklagen zusammenzurechnen. Der addierte Streitwert der fünf Teilklagen belaufe sich auf Fr. 149'500.– (5 x Fr. 29'900.–). womit das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange (Art. 219 ZPO). Gemäss § 44 lit. b GOG entscheide das Handelsgericht als einzige Instanz Streitigkeiten gemäss Art. 6 Abs. 2, 3, und 4 lit. b ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– betragt. Unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fielen Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR. Auf das vor dem Bezirksgericht Meilen hängige Verfahren sei daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 33 E. 4.4 f.).

2.1.5

Anzumerken bleibe, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Klägerin ihre Klagen irrtümlich am Bezirksgericht Meilen eingereicht hätte. Demzufolge seien die Akten nicht von Amtes wegen ans Handelsgericht weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1bis ZPO e contrario; Urk. 33 E. 4.6).

2.2

Rügen der Klägerin

2.2.1

Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz begründe die Vereinigung ausdrücklich damit, eine missbräuchliche Umgehung der Streitwertgrenze zu verhindern. Damit diene die Vereinigung nicht primär der Prozessökonomie, sondern der Korrektur einer unzulässig qualifizierten Prozessgestaltung. Falle die Annahme eines Rechtsmissbrauchs dahin, fehle auch die Grundlage für die Vereinigung als Zuständigkeitskorrektiv. Die angeordnete Vereinigung und die darauf gestützte Zuständigkeitsverneinung verletze daher Bundesrecht (Urk. 32 Rz. 62–64).

2.2.2

Selbst wenn die Vorinstanz infolge der Vereinigung der Verfahren von fehlender sachlicher Zuständigkeit habe ausgehen dürfen, dürfe dies nicht zu einem Rechtsverlust der Klägerin führen. Die behauptete sachliche Unzuständigkeit entstehe vorliegend nicht aufgrund einer fehlerhaften Klageeinreichung, sondern erst infolge einer gerichtlich initiierten Vereinigung mehrerer für sich zulässiger Verfahren. Würde unter diesen Umständen ein Nichteintreten ausgesprochen, bestünde das Risiko, dass die Fristen aus den erteilten Klagebewilligungen als abgelaufen betrachtet würden. Dies widerspräche dem Grundgedanken von Art. 63 ZPO, wonach bei fehlender Zuständigkeit die Wirkungen der Rechtshängigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu erhalten seien. Ebenso bestimme Art. 143 Abs. 1bis ZPO, dass eine fristgebundene Eingabe, die innert Frist bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werde, als rechtzeitig gelte. Auch wenn hier keine klassische Fehlanrufung eines Gerichts vorliege, sei die Situation funktional vergleichbar: Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Einreichung jeder einzelnen Teilklage von der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgehen dürfen. Eine erst nachträglich durch gerichtliche Vereinigung herbeigeführte Zuständigkeitsänderung dürfe daher nicht zu einem Verlust der Rechtshängigkeit oder der gewahrten Fristen führen. Es sei daher – selbst bei angenommener Unzuständigkeit – sicherzustellen, dass der Klägerin aus der Verfahrenskonstellation keine Nachteile hinsichtlich Rechtshängigkeit und Fristenwahrung entstünden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Fristen der erteilten Klagebewilligungen (Urk. 32 Rz. 65–69).

2.3

Würdigung

2.3.1

Da sich – wie oben aufgezeigt wurde (E. III. 1.3.3 f.) – die Einreichung der Teilklagen als rechtsmissbräuchlich erwies, erfolgte auch die Vereinigung der Verfahren zu Recht. Andere Argumente, weshalb die Vorinstanz die Verfahren nicht hätte vereinigen und auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Entsprechend bleibt es beim Nichteintretensentscheid.

2.3.2

Auch in Bezug auf die ausgebliebene Weiterleitung im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist der Vorinstanz zu folgen. Der Grund für die Vereinigung der Teilklagen, welche zur sachlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz führten, wurde von der Klägerin selbst gesetzt. Die Ursache des Nichteintretensentscheides liegt dabei nicht erst in der Vereinigung der Verfahren durch die Vorinstanz, sondern in der rechtsmissbräuchlichen Einreichung der Teilklagen durch die Klägerin. Bei sachlicher Unzuständigkeit, die auf einer bewussten Wahl der Verfahrensart und missbräuchlichen Aufteilung der Klage beruht, liegt sodann kein Irrtum im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO vor, der eine Weiterleitung von Amtes wegen rechtfertigen würde. Es sind nicht die einzelnen Teilklagen isoliert zu betrachten, sondern das Vorgehen der Klägerin als Ganzes. Sinn und Zweck der Norm von Art. 63 Abs. 1 ZPO liegen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid oder der Klagerückzug angebrachtermassen zu einem Rechtsverlust des Ansprechers führen, weil damit die mit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängigkeit entfällt und dadurch Klage- oder Verjährungsfristen nicht mehr gewahrt sind (BGer 5A_234/2023 vom 18. August 2023 E. 2.2.2.1, m.w.H.). Liegt jedoch ein Missbrauch des Prozessrechts vor, greift der Schutzmechanismus von Art. 63 ZPO nicht.

3.

Fazit

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.

Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 2. Februar 2026 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 32, Urk. 35 und Urk. 36/1–9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 149'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr

versandt am: lm

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 2 — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on July 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 52, Art. 63, Art. 86, Art. 91, Art. 93, Art. 95, Art. 106, Art. 114, Art. 125, Art. 143, Art. 219, Art. 243, Art. 310, Art. 311, and Art. 312 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.