Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE240002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 5. Juli 2024

in Sachen

Beklagte 2 und Beschwerdeführerin

gegen

Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

und

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2024 (FO220002-I)

Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten 2 (Beschwerdeführerin), mit welcher sie die folgenden Rechtsmittelanträge stellt (Urk. 1 S. 1):

" 1- Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. 5.2024 (FO 220 002) sei aufzuheben. 2- Es sei festzustellen, dass die Lastenbereinigung über eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen Pfandbetreibung Nr. 1 zu Lasten des Stockwerkeigentums Nr.2 und Miteigentumsanteils Nr. 3 im Grundbuch an der D._____-strasse 4 in E.____ ZH nichtig ist. 3- Es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen sowohl beim Erstprozess (FO 220 001) als auch bei der Hauptinterventionsklage nach Art. 85a SchKG. nicht vorhanden sind",

in der Erwägung,

dass mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2024 einzig dem Kläger (Beschwerdegegner) eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 60/30 S. 4 = Urk. 2 S. 4), die Beklagte 2 somit nicht beschwert ist,

dass die Beschwerde damit unzulässig ist, womit auch Beschwerdeantrag 2 auf Feststellung der Nichtigkeit der Lastenbereinigung nicht zu prüfen ist (vgl. BGer

dass betreffend Beschwerdeantrag 3 die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben ist, zumal die Prüfung der Prozessvoraussetzungen in einem erstinstanzlichen Verfahren nicht vom Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern von der ersten Instanz vorzunehmen ist,

dass auf die Beschwerde deshalb insgesamt nicht einzutreten ist,

in der weiteren Erwägung,

dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist, sowie

dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 2 auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 1 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-6, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 per IncaMail, an die Beklagte 1 und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Beschwerdeverfahren PE240001-O.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

versandt am: st

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 93 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 85a — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95 and Art. 106 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.