Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF240032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 10. Juli 2024

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2024 (ER240098)

Erwägungen

Der Berufungskläger erhob mit Schriftsatz vom 29. Juni 2024 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2024 (act. 2 und act. 3). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 zog er die Beschwerde aber sogleich wieder zurück, mit der Begründung, er habe mit der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Einigung erzielt (act. 5). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2 und act. 5, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'460.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: 10. Juli 2024

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 241 and Art. 328 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.