Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF260006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Sarbach und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 19. Juni 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde

im Verfahren EL250275 des Bezirksgerichtes Uster

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 16. März 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) betreffend Testamentseröffnung (act. 2).

2.

Mit Verfügung vom 1. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 4). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Mai 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt – unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 6). Die Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 am von ihr bezeichneten Zustelldomizil (vgl. act. 2) zugestellt (act. 7). Die Nachfrist lief demnach am 1. Juni 2026 ab. Auch innert dieser Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3.

Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Es ist der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.