Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Ernennung eines Schiedsgutachters

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 27. November 2013

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Ernennung eines Schiedsrichters

Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. September 2013, in welcher sie beantragte, im Verfahren zur Ermittlung des Schadens aus Betriebsunterbrechung einen Obmann zu bestimmen und den Sachverständigen auf Seiten der Gesuchstellerin zu bestätigen (act. 1),

unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 25. Oktober 2013, in welcher die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommission verneint und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 5),

da die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. November 2013 das Gesuch wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Verwaltungskommission zurückgezogen und um Prozessüberweisung an den zuständigen Einzelrichter im summarischen Verfahren ersucht hat (act. 6),

da in der eidgenössischen Zivilprozessordnung keine Prozessüberweisung vorgesehen ist, nach Art. 63 Abs. 1 ZPO jedoch als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird,

weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben und von einer Prozessüberweisung abzusehen ist, wobei die Kosten ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind,

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Eine Überweisung an das zuständige Gericht erfolgt nicht.

2.

Die Kosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

− den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 4/2-14) − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage des Doppels von act. 6

5.

Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 27. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 63 — read in the version of May 1, 2013; the act was consolidated again on July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.