Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Ernennung von Schiedsrichtern

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG140004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 5. Dezember 2014

in Sachen

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Ernennung von Schiedsrichtern

Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2014, in welcher er Folgendes beantragen liess (act. 1 S. 2):

"1. In der Streitsache des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht einzuberufen. 2. Es seien als die beiden Vertreter der C._____, die von dieser benannten Personen, D._____ und E._____ einzusetzen. 3. Es seien durch das Gericht zwei Vertreter für die B._____ AG zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

unter Hinweis auf die Verfügung vom 17. November 2014, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass bei einer summarischen Prüfung die Vereinbarung eines Schiedsgerichts und damit die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommission als fraglich erscheine, und dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 5),

da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2014 das Gesuch zurückgezogen hat (act. 6),

weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, wobei die in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf Fr. 500.- festzusetzenden Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind,

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

− den Vertreter des Gesuchstellers, unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 4/2-8) − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von act. 6 in Kopie

5.

Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 5. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — read in the version of August 1, 2014; the act was consolidated again on November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.