Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG210002-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 5. Juli 2021

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

gegen

Gesuchsgegner

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen

I.

1.

Am 5. Januar 2021 fällte der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C._____ in einem zwischen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) und der A._____ GmbH (fortan: Gesuchstellerin) bestehenden Rechtsstreit einen Abschreibungsbeschluss (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218, act. 3/9). Darin entschied er, dass das Verfahren infolge Verzichts des dortigen Klägers und hiesigen Gesuchgegners auf dessen Durchführung als erledigt abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'900.- auferlegte er dem Kläger (Dispositiv-Ziffer 4) und verpflichtete ihn zudem, der dortigen Beklagten und hiesigen Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).

2.

Mit Eingabe vom 29. März 2021 (act. 1) liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen und folgende Anträge stellen:

"1. Es sei der Abschreibungsbeschluss vom 5. Januar 2021 im Schiedsverfahren nach SIA-Norm 150/2018 in Sachen B._____, Winterthur / A._____ GmbH, Zürich für vollstreckbar zu erklären und der Gesuchstellerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners."

3.

Mit Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) forderte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Gesuchstellerin auf, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 19. April 2021 ein (act. 5A). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht Nachweise zu erbringen, dass der Schiedsentscheid dem Gesuchsgegner zugestellt worden und beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung pendent bzw. durchgeführt worden sei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin nach einmaliger Fristerstreckung (act. 6) mit Eingabe vom 23. April 2021, mit welcher sie weitere Unterlagen ins Recht reichte, nach (act. 7-9/12-14).

4.

In derselben Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) wurde ferner dem den Gesuchsgegner im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … Anwaltskanzlei, ... [Adresse], Frist angesetzt, um der Verwaltungskommission mitzuteilen, ob er den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 21. April 2021 verneinte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dies (act. 10), weshalb er in der Folge aus dem Rubrum entfernt wurde.

5.

Am 28. April 2021 (act. 11) setzte die Verwaltungskommission dem Gesuchsgegner sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (act. 12) stellte dieser die folgenden Anträge:

"1. Es sei das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 29. März 2021 zu beseitigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin."

6.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (act. 14) wurde die Eingabe des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese reichte am 4. Juni 2021 (act. 15) eine weitere Eingabe ein, welche dem Gesuchsgegner am 8. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1.

Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Winterthur (act. 3/1 S. 2, act. 3/2 Ziff. 12 des SIA 1001/1 Planer-/ Bauleitungsvertrags), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 386 Abs. 3 ZPO, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG).

2.

Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) zusammengefasst vor, nachdem der Gesuchsgegner am 25. Juli 2020 ein Schiedsverfahren nach der SIA-Norm 150/2018 eingeleitet habe und Rechtsanwalt Dr. C._____ als Einzelschiedsrichter ernannt worden sei, habe der Gesuchsgegner am 30. November 2020 auf die Durchführung des Schiedsverfahrens verzichtet. Dies habe der Einzelschiedsrichter mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ausdrücklich festgehalten. Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 sei das Schiedsverfahren sodann zufolge Verzichts auf Durchführung abgeschrieben worden. Dabei sei der obsiegenden Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 zugesprochen worden. Der Schiedsspruch sei nicht angefochten worden. Ein gestützt auf einen Klagerückzug erlassener Schiedsentscheid erwachse nach Massgabe von Art. 387 ZPO gleichermassen wie ein Sachentscheid in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Es bestehe daher in Bezug auf den Abschreibungsbeschluss ein Anspruch auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Ausstellung einer solchen sei notwendig, weil sich der Gesuchsgegner weigere, die Kostenfolgen des Schiedsverfahrens zu tragen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, dies insbesondere aufgrund der in Art. 108 ZPO enthaltenen Regelung zu unnötig verursachten Prozesskosten.

3.

Der Gesuchsgegner begründet seine Anträge sinngemäss damit (act. 12), das Schlichtungsverfahren habe nicht stattgefunden. Irritierend sei, dass die Gesuchstellerin das Nichteintreten auf die Schiedsklage beantragt habe und dennoch - d.h. trotz Nichtdurchführung des Verfahrens - Aufwendungen von rund Fr. 4'000.- geltend gemacht habe. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin habe gegen den Gesuchsgegner bei den Strafbehörden am 31. Juli 2020 eine Strafanzeige sowie einen Strafantrag wegen Urkundenfälschung eingereicht. Er habe versucht, schmutzige Wäsche zu waschen und den Gesuchsgegner in ein schlechtes Licht zu rücken. Im Rahmen der Strafuntersuchung sei der Originalvertrag beschlagnahmt worden. Die Unterschrift auf dem Vertrag habe er, der Gesuchsgegner, nicht gefälscht. Die Gesuchstellerin versuche, sich hinter einer Schutzbehauptung zu verstecken und sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Die erbrachte Leistung sei belegt worden. Diese ergebe sich insbesondere aus dem Baugesuch. Die Gesuchstellerin habe ihn, den Gesuchsgegner, für Aufwendungen von Fr. 4'677.18 betrieben. Gegen die Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben. Die Gesuchstellerin habe keine Belege, welche den Bestand der Gegenforderung darlegten, vorzeigen können. Die von der Gesuchstellerin offerierten Parteiaussagen seien irrelevant. Das Verfahren sei gegenstandslos. Er, der Gesuchsgegner, habe sich entschieden, die Angelegenheit bis zum Abschluss der Strafuntersuchung nicht weiterzuverfolgen. Die Kosten dieses unnötigen Verfahrens seien in jedem Fall, d.h. auch im Falle ihres Obsiegens, der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

4.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (act. 15) liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass die Ausführungen des Gesuchsgegners vollumfänglich bestritten würden. Fakt sei, dass im vorliegenden Verfahren materielle Fragen zum mutmasslich vom Gesuchsgegner gefälschten Vertrag nicht zu beurteilen seien, sondern es lediglich um die Vollstreckung des massgeblichen Schiedsentscheides gehe. Die Höhe der Parteientschädigung sei sodann nicht angefochten worden. Zudem scheine der Gesuchsgegner zu vergessen, dass das Schiedsverfahren durch ihn selber eingeleitet worden sei. Es sei nicht die Gesuchstellerin gewesen, welche das vorliegende Verfahren notwendig gemacht habe. Der Gesuchsgegner habe den Abschreibungsbeschluss ordnungsgemäss zugestellt erhalten.

5.1

Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.; BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig ab- gewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 27; BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 IPRG N 3). Art. 387 ZPO zufolge erlangt der Schiedsspruch mit der Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides. Dies gilt nicht nur für Entscheide in der Sache, sondern auch - wie vorliegend gegeben - für Prozessentscheide, d.h. solche, in welchen aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf das Begehren nicht eingetreten wird oder bei welchen aufgrund eines Klagerückzugs das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird (sog. Abschreibungsbeschlüsse, ZK ZPO-Gränicher, Art. 387 N 11).

5.2

Nicht vom Bescheinigungsgericht zu prüfen sind formelle oder inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs wie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, ein Ordre public-Verstoss oder materielle Vollstreckungsverweigerungsgründe - z.B. des NYÜ. Hierfür zuständig ist vielmehr das Vollstreckungsgericht, d.h. dasjenige Gericht, bei welchem ein Vollstreckungsantrag eingereicht wird (Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, Rz 1811; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1836; Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Auflage, Bern 2015, Rz 2005; BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 17; vgl. zur Thematik auch BGE 130 III 125 E. 2).

6.1

Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss vorbringen sollte, der Entscheid des Schiedsgerichts vom 5. Januar 2021 sei in der Sache falsch (act. 12 S. 3) - was aufgrund der nur schwer verständlichen Eingabe nicht abschliessend festgestellt werden kann -, kann er den obigen Erwägungen folgend nicht gehört werden. Das Bescheinigungsgericht kann solche Einwendungen nicht überprüfen. Ohnehin hätte der Gesuchsgegner seine diesbezüglichen Behauptungen nicht hinreichend substantiiert.

6.2

Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 5. Januar 2021 den damaligen Vertretern der Parteien am selben Tag elektronisch zugestellt (act. 9/13). Nach Art. 2 der SIA-Schiedsregeln 150/2018 ist die Zustellung auf elektronischem Wege zulässig (act. 9/14). Der Gesuchsgegner stellte die Zustellung des Schiedsspruchs nicht in Abrede (act. 12).

6.3

Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 16. April 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 5. Januar 2021 in Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 9/12). Auch dies wurde vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt (act. 12).

7.

Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar 2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

III.

1.1

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

1.2

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.

2.

Im Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'920.- (zzgl. 7.7% MwSt.) zu entrichten (§ 15 AnwGebV [LS 215.3] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch act. 3/10).

3.

Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.

Dispositiv

1.

In Anwendung von Art. 386 Abs. 3 ZPO wird bescheinigt, dass der Abschreibungsbeschluss des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar 2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) in Sachen B._____, Winterthur, gegen die A._____ GmbH, Zürich, vollstreckbar ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu ersetzen.

5.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'067.85 (inkl. 7.7% MwSt.) zu entrichten.

6.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, − den Gesuchsgegner, − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

7.

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 5. Juli 2021

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106, Art. 108, Art. 111, Art. 356, Art. 386, and Art. 387 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Private International Law, Art. 193 — read in the version of February 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2025, and January 1, 2026.