Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Ernennung eines Obmanns

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG250003-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger

Beschluss vom 11. Dezember 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ u/o Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Ernennung eines Obmanns

Erwägungen

1.

Mit Gesuch vom 22. Juli 2025 (act. 1) ersuchte die Gesuchstellerin die Verwaltungskommission um Ernennung eines Obmanns. Mit Verfügung vom 6. August 2025 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Mit Schreiben vom 27. August 2025 (act. 6) ersuchte die Gesuchstellerin mit Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche um Sistierung des Verfahrens sowie Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. 8) wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. Mit Eingabe vom 26. November 2025 (act. 11) erklärte die Gesuchstellerin, die Parteien hätten zwischenzeitlich eine aussergerichtliche Einigung erzielt, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Über den Inhalt des Vergleichs und die darin getroffene Regelung zu den Prozesskosten hat sich die Gesuchstellerin nicht geäussert.

2.

Das Verfahren ist somit als gegenstandslos i.S.v. Art. 242 ZPO abzuschreiben. In Anwendung von § 13 Abs. 1 sowie § 10 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen. Vorliegend hatte die Gesuchsgegnerin noch keine Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, weshalb insbesondere das mutmassliche Obsiegen und Unterliegen nicht beurteilt werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn dem Gesuch der Gesuchstellerin entsprochen worden wäre, die beim Obergericht entstandenen Kosten praxisgemäss von der gesuchstellenden Partei mit dem Hinweis bezogen werden, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein werde (vgl. z.B. OGer ZH PG240001 vom 18. Juni 2024, E. IV.2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

3.

Betreffend den Kostenentscheid ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht hinzuweisen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–

3.

Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

  • die Gesuchstellerin,

  • die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11.

6.

Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.

Zürich, 11. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Honegger

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 107 and Art. 242 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.