Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Definitiver Rechtsöffnungstitel, Bezifferung der Forderung

Rubrum

Geschäfts-Nr. PN060237/U/Wi III. Zivilkammer Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Seeger, Vorsitzender, Dr. iur. H. Schmid und Dr. iur. A. Brunner sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 7. März 2007 Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt (...) X. Versicherung AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Rechtsanwälte (...) betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (ERin lic. iur. B. Safwat) vom 22. August 2006

Erwägungen

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gemäldes des international renommierten Künstlers R. mit dem Titel (...), welches sie der Galerie Y. für die Ausstellung Z. ausgeliehen hatte. Sie versicherte das Gemälde für die Dauer vom 2. Oktober 2003 bis 29. März 2004 für eine Summe von USD 1'000'000.-- durch die Vermittlung der Versicherungsmäklerin V. GmbH (Zürich) bei einem Versicherungskonsortium, für welches die Beklagte als Leading Underwriter zeichnete. Das Gemälde wurde der Klägerin beschädigt zurückgegeben, was zwischen den Parteien nicht streitig ist. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg das Sühnebegehren mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 8'000.-- übersteigenden Betrag zu bezahlen; 2. unter Vorbehalt der genauen Bezifferung des Forderungsbetrags; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten; 4. Das Verfahren sei bis auf weiteres zu sistieren und mit der Vor ladung zur Friedensrichterverhandlung sei vorläufig zuzuwarten. Zur Begründung wurde angeführt, der versicherte Kunstgegenstand befinde sich zur Zeit zwecks Ermittlung des Schadens in sachverständiger Begutachtung. Es stehe auch noch nicht definitiv fest, ob die Beklagte sich gegen eine Inanspruchnahme wehren werde. Das Sühnebegehren werde fristgerecht eingereicht, um die allfällig anwendbare zweijährige Verwirkungsfrist von Ansprüchen aus der Versicherungspolice zu wahren. Am 1. Februar 2006 fand die Verhandlung vor dem Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg statt, an welcher die Klägerin sich durch Rechtsanwalt (...) und die Beklagte durch (...) vertreten liessen. Die Verfügung des Friedensrichters vom 2. Februar 2006 lautete wie folgt: 1. Die Anerkennung der Klage wird vorgemerkt und das Verfahren als dadurch erledigt erklärt. 2. (Gerichtsgebühr) 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit Einzahlungsschein bezogen (Einzahlungsfrist 10 Tage). 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, unter Aufführung der Gründe (§ 281 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, 8180 Bülach, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem § 288 ZPO zu

Die Begründung enthielt (einzig) den folgenden Satz: Anlässlich der Sühnverhandlung anerkannte die Beklagte die Klage, wobei der Streitwert auf 1 Million USD (1'000'000 US Dollars) festgelegt wurde. Am 25. April 2006 wurde der Beklagten in der von der Klägerin angehobenen Betreibung des Betreibungsamtes Opfikon der Zahlungsbefehl für einen Forderungsbetrag von Fr. 1'288'200.--, zuzüglich die Kosten von Fr. 410.--, zugestellt. Als Grund der Forderung wurden der Versicherungsvertrag vom 7. Oktober 2003 und das vollstreckbare Urteil des Friedensrichters vom 2. Februar 2006 über USD 1'000'000.-- zum Tagesmittelkurs von Fr. 1,28820 (18. April 2006) angeführt. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 23. Mai 2006 verlangte die Klägerin definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag, nebst Zins zu 5% seit dem 3. April 2006, und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 410.-- zu erteilen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 wies die Einzelrichterin den prozessualen Antrag der Beklagten auf Zeugeneinvernahme des Friedensrichters ab. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. August 2006 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Mit Verfügung vom 22. August 2006 wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Mit dagegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerde vom 6. November 2006 wurde folgendes Rechtsbegehren gestellt: 1. Die im Rechtsöffnungsbegehren mit der Geschäfts-Nr. (...) ergangene Verfügung vom 22. August 2006 der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach sei vollumfänglich aufzuheben, der Nichtigkeitsbeklagten die in der genannten Verfügung festgesetzten Spruchgebühren aufzuerlegen und der Nichtigkeitsklägerin die Zahlung einer Prozessentschädigung an die Nichtigkeitsbeklagte zu erlassen, und es sei der Rechtsvorschlag der Nichtigkeitsbeklagten in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes Opfikon zu beseitigen, und der Nichtigkeitsklägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 1'288'200.-- (entsprechend USD 1'000'000.-- zum Tagesmittelkurs von CHF 1.28820 am 18. April 2006) nebst Zins zu 5% seit dem 3. April 2006, zuzüglich CHF 410.-- Zahlungsbefehlskosten;

2. Eventualiter sei die im Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. (...) ergangene Verfügung vom 22. August 2006 der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach aufzuheben und das zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlages der Nichtigkeitsbeklagten in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes Opfikon durchgeführte Rechtsöffnungsverfahren zur Verbesserung des Mangels und zur Neubeurteilung an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Nichtigkeitsbeklagten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2006 die vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 12). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (act. 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das im Gegensatz zur Berufung nicht auf eine freie Nachprüfung des angefochtenen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zielt, sondern nur eine Überprüfung daraufhin gestattet, ob der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leide. Es kann daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde lediglich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 ZPO). Dabei hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern und weshalb ein Nichtigkeitsgrund gegeben sei. Nur insoweit dies geschieht, erfolgt eine Überprüfung des Entscheides des Sachrichters (§ 290 ZPO). Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, hebt die Kassationsinstanz den angefochtenen Entscheid auf. Sie kann einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen, wenn diese spruchreif ist. Andernfalls wird der Prozess zur Verbesserung des Mangels und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (§ 291 ZPO).

Zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird vorgetragen, die Vorinstanz habe das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, im Handprotokoll des Friedensrichters fehle ein Hinweis dafür, dass die Beklagte die Klage im geltend gemachten Betrag von USD 1'000'000.-- anerkannt habe und in der Verfügung des Friedensrichters vom 2. Februar 2006 fehle eine Bezifferung der anerkannten Forderung. Dieser Entscheid gründe auf Erwägungen, die aus den folgenden Gründen klares materielles Recht i.S. von § 281 Ziff. 3 ZPO verletzten: Mit der Nichtigkeitsbeschwerde könne die Verletzung materieller Rechtsvorschriften des SchKG betreffend die Voraussetzungen der Rechtsöffnung gerügt werden. Die Vorinstanz habe den Inhalt der friedensrichterlichen Verfügung vom 2. Februar 2006 unrichtig beurteilt und dadurch die bundesrechtliche Begriffsdefinition des definitiven Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG verletzt (m. Hinw. auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N 47, N 51a zu § 281 ZPO; BGE 67 I 9). Die Rechtsöffnungsinstanz gehe in ihren Erwägungen davon aus, dass es sich bei der friedensrichterlichen Verfügung vom 2. Februar 2006 um keinen definitiven Rechtsöffnungstitel handle, weil die Schuldanerkennung, die zu dieser Verfügung geführt habe, keine bezifferbare Forderung enthalte. Dem sei zu widersprechen.

Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Schuldanerkennung vor dem Friedensrichter, welche mittels Klageanerkennung zum Abschluss des Verfahrens geführt habe. Damit liege grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (m. Hinw. auf SchKG-Staehelin, Art. 80 N 26). Die gerichtliche Schuldanerkennung müsse überdies die zu bezahlende Summe direkt oder indirekt durch Verweis beziffern (m. Hinw. auf SchKG-Staehelin, Art. 80 N 41; act. 1 S. 8 ff., Rz. 29 ff.). Nach Auffassung der Vorinstanz handle es sich beim festgehaltenen Streitwert von USD 1'000'000.-- lediglich um den Streitwert des Verfahrens, nicht jedoch um die von der Klägerin bezifferte und von der Beklagten anerkannte Forderung. Die Beschwerdeführerin habe sich aber die genaue Bezifferung der eingeklagten Forderung gestützt auf § 61 Abs. 2 ZPO vorbehalten gehabt. Es habe sich mithin eindeutig um eine Leistungsklage, nicht um eine Klage auf Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht durch die Beklagte gehandelt. Die Klageforderung sei nach Eingang der Expertise von R. anlässlich der Sühnverhandlung vor Friedensrichter gemäss § 95 ZPO zufolge eines Totalschadens am versicherten Gemälde mit USD 1'000'000.-- beziffert worden, was der gesamten Versicherungssumme entsprochen habe. Dieser Betrag sei vom Friedensrichter protokolliert und in der Verfügung vom 2. Februar 2006 schliesslich als Streitwert festgehalten worden. Die Rechtsöffnungsinstanz spreche in ihren Erwägungen selber vom "geltend gemachten Betrag von USD 1 Mio.". Genauso habe auch der damalige (nicht juristisch geschulte) Vertreter der Beklagten den protokollierten Begriff "Streitwert" verstanden, als er die Schuld anerkannt habe. Dies sei sowohl dem handschriftlichen Protokoll des Friedensrichters zu entnehmen, verweise doch die eigentliche Klageanerkennung klar auf den Streitwert im geforderten Betrag von USD 1'000'000.--, als auch dem späteren Schreiben des Vertreters der Beklagten vom 14. Februar 2006 (vgl. vorne E. II.2). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei die geforderte Geldleistung daher in der Verfügung vom 2. Februar 2006 i.S. von Art. 80 SchKG "bestimmt beziffert" worden (m. Hinw. auf Jaeger, Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Art. 80 SchKG N 1). Würde der Argumentation der Beklagten gefolgt, wonach es sich beim Betrag von USD 1'000'000.-- lediglich um den Streitwert des Verfahrens gehandelt

habe, so hätte der Friedensrichter das Verfahren nicht durch Klageanerkennung als erledigt abgeschlossen, sondern der Klägerin die Weisung ausgestellt, damit sie die nunmehr bezifferte Leistungsklage vor den zuständigen Gerichten geltend mache. Die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung verletze daher klares materielles Recht i.S. von § 281 Ziff. 3 ZPO. In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2006 wird entgegnet, die friedensrichterliche Verfügung vom 2. Februar 2006 beziffere die zu bezahlende Summe weder direkt noch indirekt, sondern lege einzig den Streitwert für die künftige Auseinandersetzung auf USD 1'000'000.-- fest. Es werde bestritten, dass die Beklagte einen Totalschaden am versicherten Kunstobjekt bzw. den ganzen Streitwert von USD 1'000'000.-- anerkannt habe; sie habe bloss die Ersatzpflicht unter dem Versicherungsvertrag vom 7. Oktober 2003 anerkannt. Die Tatsache, dass die Grösse des Schadens umstritten gewesen sei, ergebe sich auch aus der im Schreiben von H. an die Klägerin vom 14. Februar 2006 vorgeschlagenen Entschädigungsmöglichkeit einer Minderwertentschädigung in noch zu definierender Höhe. III.

Der von der Beschwerdeführerin angerufene BGE 61 I 6 ff. (vorne E. II.2a) hilft im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter, weil dort zu entscheiden war, ob das sog. "Rechtsbot" der Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden ein Urteil i.S. von Art. 61 altBV darstelle, mithin ob diesem richterlichen Erlass ein kontradiktorisches Verfahren vorausgehe, in welchem der Richter die Rechtsbegehren der Parteien zu prüfen habe. Nur wenn diese beiden Verfahrenserfordernisse erfüllt seien, d.h. wenn ein Verfahren mit richterlicher Erkenntnistätigkeit vorausgegangen sei, könne der richterliche Entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 80 f. SchKG darstellen (BGE 61 I 10 f. E. 2; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Bd. I, 3.A. Zürich 1984, § 19 Rz 4). Im vorliegenden Fall ist aber nicht streitig gemacht, ob die friedensrichterliche Verfügung vom 2. Februar 2006 ein gerichtliches Urteil i.S. von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) darstelle, sondern ob sie die inhaltlichen Anforderungen an eine gerichtliche Schuldanerkennung i.S. von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 15, E. 3). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig, wenn gerügt wird, Art. 80 Abs. 2 SchKG sei unrichtig angewendet worden, sei es durch unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, sei es durch unrichtige Auslegung dieser Norm (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51a zu § 281 Ziff. 3 ZPO). Da die Klägerin und Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe erwogen, die Schuldanerkennung, die zur angefochtenen Verfügung geführt habe, enthalte keine bezifferbare Forderung (Tatsache), kann auf die Nichtigkeitsrüge gestützt auf § 290 ZPO wegen Verletzung klaren materiellen Rechts eingetreten werden. Die Vorinstanz hat zur erhobenen Nichtigkeitsrüge betreffend die Bezifferung der Leistungsklage im Rechtsöffnungstitel (vorne E. II.2b) Folgendes erwogen: Der Friedensrichter habe in der Verfügung vom 2. Februar 2006 festgehalten, die Beklagte habe die Klage anerkannt, wobei der Streitwert auf USD 1'000'000.-- festgelegt worden sei und die Klägerin gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens die Verpflichtung der Beklagten gefordert habe,

einen gerichtlich zu bestimmenden Fr. 8'000.-- übersteigenden Betrag zu zahlen. Der Vertreter der Beklagten habe mittels handschriftlicher Unterzeichnung im Handprotokoll des Friedensrichters zwar bestätigt, dass er die Klage anerkenne und der Streitwert auf USD 1'000'000.-- festgelegt worden sei, es fehle im Handprotokoll aber ein Hinweis dafür, dass die Beklagte anlässlich der Sühnverhandlung die Klage im geltend gemachten Betrag von USD 1'000'000.-- anerkannt habe. Die friedensrichterliche Verfügung halte zwar eine Klageanerkennung und den Streitwert fest, doch fehle die bezifferte, anerkannte Summe, welche sich auch nicht indirekt durch Verweis beziffern lasse. Die blosse Bestimmbarkeit der zu zahlenden Summe genüge aber nicht (m. Hinw. auf SchKG/Staehelin, Art. 80 N 41; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169, S. 190, S. 192). Da es sich beim angegebenen Wert (USD 1'000'000.--) nicht um die von der Beklagten anerkannte Summe, sondern lediglich um den Streitwert handle und die Klage zudem auf einen Fr. 8'000.-- übersteigenden Betrag ziele, fehle der Verfügung folglich das Kriterium der bezifferten Summe. Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezahlende Summe "beziffert" oder diese sich aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (SchKG-Staehelin, Art. 80 N 41). Der Rechtsöffnungstitel muss den Anspruch beziffern oder er muss in seiner Höhe "ohne weiteres sofort bestimmbar" sein (Spühler/Geri/Pfister: SchKG I, Zürich 2004, S. 85). Die Summe des derart ausgewiesenen Forderungsbetrags muss sich dann nicht aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, auf die der Rechtsöffnungstitel klar Bezug nimmt (Stücheli, a.a.O., S. 190). Mit "leichter Bestimmbarkeit" des Anspruchs ist gemeint, dass die Summe ohne materiell-rechtliche Prüfung alleine aufgrund der Urkunden und des Gesetzes bestimmt werden kann (BGE 114 III 71 ff.). Es steht dem Rechtsöffnungsrichter auch nicht zu, ein unvollständiges Urteil durch materielle Prüfung zu ergänzen (Stücheli, a.a.O., S. 192; SJZ 1986, S. 30 Nr. 5 [Entscheid der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 1985]).

Der zwingend vorgeschriebene Inhalt der Endentscheide in Zivilsachen ist in § 157 Ziff. 1-12 GVG aufgelistet, wozu insbesondere die Rechtsbegehren (Ziff. 6), das Dispositiv mit dem Entscheid in der Sache selbst (Ziff. 10) und die Begründung (Ziff. 7-9) gehören. § 157 GVG gilt sinngemäss auch für Erledigungsverfügungen und -beschlüsse (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 157 GVG). Das Rechtsbegehren muss eine genaue und detaillierte Umschreibung des eingeklagten Anspruchs enthalten (a.a.O., N 23). Ein Klageanspruch vermögensrechtlicher Natur muss grundsätzlich schon in dem bei Prozessbeginn gestellten Rechtsbegehren beziffert werden, so dass es bei Begründetheit der Klage oder Klageanerkennung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum vollstreckbaren Urteilsdispositiv erhoben werden kann (Hauser/Schweri, a.a.O., N 27). Die Urteile der Friedensrichter können mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Bezirksgericht angefochten werden (vgl. § 157 Ziff. 12 GVG) und unterliegen diesbezüglich der Begründungspflicht (a.a.O., N 6 f.).

Die Verfügung vom 2. Februar 2006 enthält in Dispositiv Ziff. 5 die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung gemäss § 157 Ziff. 12 GVG, weshalb zweifellos eine Erledigungsverfügung und keine Weisung vorliegt (§ 98 Abs. 1 und 2 ZPO). Der in der Erledigungsverfügung vom 2. Februar 2006 bezifferte Betrag von USD 1'000'000.-- war vom Friedensrichter sodann gemäss § 95 ZPO i.V.m. § 157 Ziff. 8 GVG als Streitwert in die Verfügung aufzunehmen. Denn die Angabe des bei der Urteilsfällung noch streitigen Streitwerts war wegen der Weiterziehbarkeit und der Rechtsmittelbelehrung wichtig (Hauser/Schweri, a.a.O., N 27 zu § 157 Ziff. 8 GVG). Dem Inhalt der Verfügung des Friedensrichters vom 2. Februar 2006 ist sodann zu entnehmen, dass Gegenstand des Verfahrens eine Klage auf Zahlung eines zu Prozessbeginn unbestimmten Geldbetrags von mehr als Fr. 8'000.-- war (Rechtsbegehren), welcher gemäss dem ausdrücklichen Vorbehalt der "genauen Bezifferung" des Forderungsbetrags in Ziff. 2 des Klagebegehrens (vorne E. I.2) gestützt auf § 61 Abs. 2 ZPO (Klageänderung) von der Klägerin vor Prozesserledigung zwingend zu beziffern war. Dass sie dies anlässlich der Sühneverhandlung vom 1. Februar 2006 mit der Bezifferung eines Forderungsbetrags in Höhe von USD 1'000'000.-- tatsächlich getan habe, ist der Verfügung vom 2. Februar 2006 selbst allerdings nicht zu entnehmen, da die Summe von USD 1'000'000.-- ausdrücklich als Streitwert und nicht als Rechts- oder Klagebegehren bezeichnet wird. Da die vorgelegte Erledigungsverfügung des Friedensrichters die Forderung also nicht bestimmt beziffert und auch auf keine anderen Dokumente verweist, aus welchen zweifellos auf die Forderungssumme geschlossen werden könnte, kann sie nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 80 SchKG anerkannt werden. Die vorliegende Klageanerkennung kann sich wegen der formalen Strenge des Art. 80 SchKG, die auch in der zwingenden Bestimmung des kantonalrechtlichen § 157 Ziff. 6 GVG (Rechtsbegehren) zum Ausdruck kommt, nur auf einen Geldbetrag beziehen, der als Klage- oder Rechtsbegehren oder ähnliches, jedenfalls nicht als Streitwert bezeichnet wird. Die Rechtsöffnungsrichterin hätte den als Streitwert bezeichneten Betrag von USD 1'000'000.-- nur dann als beziffertes Rechtsbegehren verstehen dürfen, wenn der vorgelegte Titel einer Auslegung zugänglich wäre (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 213 Ziff.

2 ZPO). Eine Auslegung des vorgelegten Rechtsöffnungstitels aus sich selbst durch den Rechtsöffnungsrichter widerspricht dem zwingenden formalen Erfordernis, wonach das Urteil bzw. die Abschreibungsverfügung die Summe direkt (oder allenfalls indirekt durch Verweis) beziffern muss und deren Bestimmbarkeit nicht genügt (SchKG/Staehelin, Art. 80 N 41).

Die Klägerin hat diesbezüglich zwar geltend gemacht, aus der Art der Verfahrenserledigung durch den Friedensrichter, d.h. der Abschreibung des Verfahrens zufolge Klageanerkennung, sei "direkt" auf eine Klageanerkennung im Umfange des festgehaltenen Streitwerts von USD 1'000'000.-- zu schliessen, da sonst die Weisung hätte erteilt werden müssen (vorne E. II.2b in fine). Zur Begründung führt sie an, sie habe eine Leistungsklage, nicht eine Klage auf Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht erhoben. Die Schlussfolgerung der Klägerin ist aber keineswegs zwingend, könnte der Friedensrichter das Verfahren doch sehr wohl zufolge der von der Beklagten geltend gemachten Klageanerkennung im Sinne einer bloss grundsätzlichen Ersatzpflicht aus Versicherungsvertrag abgeschrieben haben (vorne E. II.3). Die Rechtsöffnungsrichterin hatte nicht zu prüfen, ob die Klägerin den Forderungsbetrag von "mehr als Fr. 8'000.--" gemäss Ziff. 2 des Klagebegehrens anlässlich der Sühneverhandlung vom 1. Februar 2006 auf USD 1'000'000.-- beziffert hat, oder ob die ursprüngliche Leistungs- in eine Feststellungsklage abgeändert worden war (vorne E. II.2b). Eine insofern unklare oder unvollständige Formulierung eines rechtskräftigen Urteils hat zur zwingenden Rechtsfolge, dass es nicht vollstreckbar ist. Denn die sachrichterlichen Anordnungen können vom Rechtsöffnungsrichter nicht "ergänzt" oder "verdeutlicht" werden (vgl. dazu vorne E. III.3a in fine). Bei ungenügend bezifferten Urteilen muss das Urteil vom Sachrichter erläutert werden (SchKG/Staehelin, Art. 80 N 41), was allerdings bei Erledigungsverfügungen und -beschlüssen gestützt auf den Inhalt von Parteierklärungen ausgeschlossen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19b zu § 188 ZPO). Diesfalls sind die Parteien zur Geltendmachung des aus der Willenserklärung einer Partei abgeleiteten Anspruchs auf den Weg der selbständigen Klage verwiesen (BGE 90 III 74 f.; Beschluss der III. Zivilkammer vom 27. April 1995, E. 3 [PN950138]), wobei der Richter als Zeuge in Frage kommen kann (ZR 57 Nr. 77, E. 2).

Die Rechtsöffnungsrichterin war auch nicht zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Erledigungsverfügung des Friedensrichters berechtigt, indem sie etwa die handschriftliche Unterzeichnung des Vertreters der Beklagten im Handprotokoll beurteilte (vgl. vorne E. III.2). Die Überprüfung der vom Friedensrichter in der Erledigungsverfügung vom 2. Februar 2006 vorgemerkten Klageanerkennung auf ihre materiell-rechtliche Bedeutung, d.h. ihre Übereinstimmung mit der von der Beklagten in der Sühnverhandlung tatsächlich abgegebenen oder mittels Auslegung erst noch zu erschliessenden Erklärungen hätte Gegen stand des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens vor Bezirksgericht bilden müssen (vgl. Dispositiv Ziff. 5 der Erledigungsverfügung vom 2. Februar 2006), in welchem das Handprotokoll des Friedensrichters und - soweit vorhanden - weitere Vorakten hätten beigezogen werden können. Da dieses Rechtsmittel von der Klägerin nicht ergriffen wurde, ist die Erledigungsverfügung vom 2. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat aus den dargelegten Gründen kein klares materielles Recht i.S. von § 281 Ziff. 3 ZPO verletzt, indem sie der Verfügung des Friedensrichters vom 2. Februar 2006 die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels für die Leistung der in Betreibung gesetzten Forderung absprach und die definitive Rechtsöffnung verweigerte. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Die Spruchgebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG ist ausgangsgemäss der Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie ist sodann zu verpflichten, der Beklagten und Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor der Kassationsinstanz gestützt auf §§ 3 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007 [215.3]) eine Prozessentschädigung zu zahlen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 29a — read in the version of January 1, 2007; the act was consolidated again on January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 80 — read in the version of January 1, 2007; the act was consolidated again on July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 61, Art. 95, Art. 98, Art. 281, Art. 288, Art. 290, and Art. 291 — read in the version of January 1, 2007; the act was consolidated again on January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.