Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Verfügung vom 13. Mai 2024
in Sachen
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Juli 2023; Proz. FV230063
Erwägungen
1.
Die Beklagte betreibt die Klägerin in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 für insgesamt 13 Forderungen (zzgl. Zinsen; act. 2 und act. 39/2 in Geschäfts-Nr. PP230044). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 gelangte die Klägerin an die Vorinstanz und erhob in beiden Betreibungen Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der 13 Forderungen gemäss Art. 85a SchKG (act. 1 betreffend Betreibung Nr. 2 sowie act. 39/1 betreffend Betreibung Nr. 1, je in Geschäfts-Nr. PP230044). Nach durchgeführter Verhandlung in beiden Verfahren erliess die Vorinstanz die Urteile vom 6. Juli 2023; sie wies die Klage jeweils ab und erteilte für sämtliche Forderungen definitive Rechtsöffnung. Die Klägerin erhob mit Eingaben vom 14. September 2023 Beschwerden gegen die Urteile vom 6. Juli 2023, wobei sie die Beschwerden in einer Eingabe verfasste (act. 27 und 39/26 in Geschäfts-Nr. PP230044).
2.
Da der Prozessgegenstand beider Verfahren in einem engen Konnex steht, rechtfertigt es sich, die Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zur Vereinfachung zu vereinigen. Das vorliegende Verfahren ist mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PP230044 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.
Dispositiv
1.
Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PP230045 wird mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PP230044 zwischen denselben Parteien vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
3.
Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. PP230044 gelegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 15. Mai 2024