Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230048-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Oktober 2023

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Winterthur

betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. September 2023

Erwägungen

1.

Mit elektronischer Eingabe vom 19. Oktober 2023, gleichentags beim Obergericht eingegangen, zog der Kläger seine am 2. Oktober 2023 eingereichte Beschwerde zurück (Urk. 9). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 ZPO.)

2.

Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Entsprechend ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 250.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von der Hauptsache Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 20. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 93 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95, Art. 106, Art. 119, Art. 241, and Art. 328 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.