Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP260020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 5. Juni 2026

in Sachen

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

im Verfahren FV250157 des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich

Erwägungen

1.

Die Parteien des vorliegenden Verfahrens stehen sich seit November 2025 in einem Forderungsprozess vor dem Einzelgericht, 10. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich gegenüber (act. 5/1-2). Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung, mit den folgenden Anträgen (act. 2):

"3.1 Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich den Anspruch auf Akteneinsicht rechtswidrig verzögert bzw. verweigert hat.

3.2

Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, unverzüglich vollständige Akteneinsicht (inkl. Aktenverzeichnis) zu gewähren und das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. März 2026 zuzustellen.

3.3

Es seien keine Kosten zu erheben, eventualiter seien allfällige Kosten dem Staat aufzuerlegen."

2.

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-27). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

3.

Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gerügt werden kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides (formelle Rechtsverweigerung). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung regelmässig an einem solchen fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverzögerung mit freier Kognition. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen FREIBURG-

2025, Art. 319 N. 16 ff. sowie Art. 320 N 7).

Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Unrechtmässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE-Komm-ZPO-BLICKENSTORFER, 3. A. 2025, Art. 319 N 49 ff.). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Mangelhafte Organisation, strukturbedingte Arbeitsüberbelastung, ungenügende Anzahl der Richterpersonen oder Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen Komm-ZPO-BLICKENSTORFER, 3. A. 2025, Art. 319 N 49).

Wird eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, das Verfahren voranzutreiben, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO; vgl. auch FREIBURG-

2025, Art. 327 N. 15 ff.).

4.

Die Klägerin bringt vor, sie habe mit Schreiben vom 14. März 2026 beim Bezirksgericht erstmals um Akteneinsicht ersucht. Dieses Gesuch sei mit Schreiben vom 8. April 2026 wiederholt und mit Schreiben vom 17. April 2026 ein drittes Mal gestellt worden, verbunden mit einer Fristansetzung sowie dem ausdrücklichen Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gegenstand sei die Einsicht in die vollständigen Akten einschliesslich Aktenverzeichnis und Zustellung bzw. Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. März 2026 gewesen. Bis heute, also in einem Zeitraum von nahezu zwei Monaten, sei weder Akteneinsicht gewährt noch das Protokoll zugestellt oder eine anfechtbare Verfügung erlassen worden (act. 2).

5.

Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Klage vom 18. November 2025 (und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 28. August 2025) eingeleitet (act. 5/1-2). Nach Eingang des Prozesskostenvorschusses (act. 5/4-7) wurden die Parteien mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 zur Hauptverhandlung auf den 4. März 2026 vorgeladen (act. 5/8), anlässlich welcher die Parteien diverse Unterlagen einreichten (Prot. VI S. 4 ff.; act. 5/15-23). Mit Schreiben vom 14. März 2026 gelangte die Klägerin sodann an die Vorinstanz und ersuchte um Akteneinsicht (act. 5/24), woraufhin die Vorinstanz die Klägerin am 25. März 2026 telefonisch kontaktierte (act. 5/25). Dabei präzisierte die Klägerin gegenüber der Vorinstanz ihr Gesuch um Akteneinsicht insofern, als dass sich dieses primär auf das Protokoll der Hauptverhandlung beziehe, wobei auch die Vollständigkeit bzw. die Akturierung der bei der Verhandlung eingereichten Akten interessiere. Die Vorinstanz erklärte der Klägerin, dass das Protokoll noch nicht fertiggestellt sei, stellte eine Rückmeldung in Aussicht und wies darauf hin, dass es jedoch noch etwas dauern könne (act. 5/25). Mit Eingaben vom 8. April 2026 und 17. April 2026 wiederholte die Klägerin ihr Akteneinsichtsgesuch (act. 5/26-27). Bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. Mai 2026 erfolgten keine weiteren Prozesshandlungen. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ist indes ersichtlich, dass das Protokoll inzwischen erstellt (Prot. VI S. 4 ff.), der Klägerin aber offenbar noch nicht zugestellt wurde.

6.

Aus der dargestellten Prozessgeschichte ergibt sich demnach, dass zwischen der Verhandlung vom 4. März 2026 bzw. dem Telefongespräch am 25. März 2026 und der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2. Mai 2026 rund acht bzw. sechs Wochen liegen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die zu protokollierende Verhandlung über drei Stunden dauerte, das Protokoll 27 A4- Seiten umfasst und unter Mitwirkung der drei seitens des Gerichts bei der Verhandlung anwesenden Personen – der Auditorin, der Gerichtsschreiberin und der Richterin – erstellt wurde. Weiter hat die Vorinstanz auch andere Verfahren zu leiten und es liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen, die verschiedenen Verfahren bzw. jeweiligen Arbeitsschritte zu koordinieren und zu priorisieren. Der vorliegende Forderungsprozess zeichnet sich zudem nicht durch eine besondere Dringlichkeit aus. Das macht die Klägerin auch nicht geltend. Aus all diesen Gründen ist vorliegend die Dauer von rund zwei Monaten für die Erstellung des Protokolls noch nicht als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Nachdem das Protokoll nunmehr erstellt wurde, wird es nach Rückerhalt der Akten durch die Vorinstanz der Klägerin zuzustellen sein. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist überdies, dass die Vorinstanz die weiteren zwei Eingaben der Klägerin vom 8. April 2026 und 17. April 2026 nicht umgehend bearbeitet bzw. bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens am 2. Mai 2026 unbeantwortet liess. Dies insbesondere nachdem die Vorinstanz die Klägerin am 25. März 2026 darauf hingewiesen hatte, dass die Bearbeitung des Protokolls "noch etwas dauern könne". Zwischen diesem Gespräch und der Eingabe vom 8. April 2026 liegen lediglich zwei Wochen, wobei in diese Zeit auch die Osterfeiertage fielen, und nur neun Tage später folgte die weitere Eingabe bzw. zwei Wochen später die vorliegende Beschwerde. Soweit die Klägerin darüber hinaus generell moniert, sie habe keine Akteneinsicht erhalten, handelt es sich lediglich um eine pauschale Rüge. Die Klägerin zeigt keine konkrete Situation auf, bei welcher ihr die Einsicht in die bestehenden Akten verweigert worden wäre, weshalb davon auszugehen ist, sie bezieht sich damit ebenfalls auf das Protokoll. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'320.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 319, Art. 321, and Art. 327 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.