Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschwerde gegen den Beschluss Nr. ...

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 12. März 2024

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 2023-A1-437

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 11. Januar 2024 i.S. C._____, geb. tt.mm.2018; VO.2023.28 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen

Am 11. Januar 2024 erliess der Bezirksrat Horgen im Beschwerdeverfahren zwischen A._____ und B._____ ein Urteil (act. 8). Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 leitete der Bezirksrat Horgen der Kammer eine Eingabe von A._____ vom 8. Februar 2024 (Datum Poststempel; act. 3) mit der Überschrift "Richtigstellung zum Urteil vom 11. Januar 2024" zur Prüfung weiter (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-72; act. 11/239-311). Mit Schreiben des Gerichts an A._____ vom 16. Februar 2024 wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 8. Februar davon auszugehen sei, dass sie gegenüber dem Bezirksrat verschiedene Punkte habe richtigstellen wollen, aber nicht beabsichtigt habe, eine Beschwerde ans Obergericht zu erheben. Sie wurde gebeten, sich kurz schriftlich hierzu zu äussern, mit dem Hinweis, dass mangels Äusserung das Verfahren (ohne Kostenfolge) abgeschrieben werde (act. 12). A._____ liess sich in der Folge nicht vernehmen. Entsprechend ist wie angekündigt zu verfahren (vgl. Art. 242 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 242 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.