Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ260046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 8. Juni 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 1. April 2026 i.S. B._____, geb. tt.mm.2008; VO.2026.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wandte sich ab Ende 2024 verschiedentlich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit ihrer Tochter B._____, geboren tt.mm.2008. Die KESB kam dabei jeweils zum Schluss, es bestehe keine Kindeswohlgefährdung, und stellte in der Folge das Verfahren jeweils informell ein (im Einzelnen act. 4 E. 3.2 S. 3 ff.). Nachdem die KESB anlässlich einer mündlichen Anhörung vom 19. Februar 2026 den Beteiligten mündlich mitgeteilt hatte, mangels Kindeswohlgefährdung werde das Verfahren abgeschlossen (KESB act. 102), erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bezirksgericht Bülach, welche zuständigkeitshalber dem Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin verlangte darin sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch die KESB und stellte den Antrag, die KESB anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen, Kindesschutzmassnahmen zu prüfen und einen formellen Entscheid zu fällen (BR act. 3).
2.
Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB ein und fällte daraufhin am 1. April 2026 das angefochtene Urteil, in welchem sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde feststellte, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen formellen, anfechtbaren Entscheid verletzt worden sei, während sie den Antrag auf Prüfung geeigneter Schutz- und Unterstützungsmassnahmen abwies (BR act. 13 = act. 9 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 9).
3.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2026 (Datum Poststempel) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die KESB anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen und bis zum tt.mm.2026, dem Tag der Volljährigkeit ihrer Tochter, abzuschliessen, unter Erteilung von konkreten Anweisungen zur Verfahrensführung an die KESB (act. 2).
Die Akten des Bezirksrats (act. 10/1-17, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 10/8/1-105 sowie act. 7/106-114, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen.
Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif.
4.
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können wiederum stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
5.
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine – wenn auch sehr knappe – Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht grundsätzlich nichts entgegen.
6.
Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Mit gutem Willen kann in der Beschwerdeschrift knapp eine in diesem Sinne genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden, denn immerhin bringt die Beschwerde zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Verfahren entgegen der Vorinstanz weiterzuführen wäre, da sich der Gesundheitszustand ihrer Tochter seit der Anhörung vom 19. Februar 2026 verschlechtert habe und daher ein Beratungsgespräch sowie psychologische Hilfe angebracht wären (act. 2).
7.
Zum Antrag, die KESB anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen, Kindesschutzmassnahmen zu prüfen und einen formellen Entscheid zu fällen, hat die Vorinstanz festgehalten, die Tochter der Beschwerdeführerin werde am tt.mm.2026 volljährig. Nach diesem Termin könnten keine Kindesschutzmassnahmen mehr angeordnet werden, und bereits angeordnete Kindesschutzmassnahmen würden dahinfallen. Es ergebe somit heute keinen Sinn mehr, die KESB in diesem Sinne anzuweisen (act. 9 E. 3.4).
Das ist nicht zu bemängeln. Zwei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit erscheint es in der Tat nicht sinnvoll, ein Kindesschutzverfahren, welches sich erst im Stadium der Prüfung der Verfahrenseröffnung befand, voranzutreiben: Es müsste schon zumindest zweifelhaft erscheinen, ob in der kurzen Zeit überhaupt das Verfahren zum Abschluss gebracht werden könnte, und sollte dies doch der Fall sein, so wäre auch keine Zeit mehr zur Umsetzung der betreffenden Kindesschutzmassnahmen, welche mit Erreichen der Volljährigkeit dahinfallen würden. Die Vorinstanz hat damit weder einen rechtsfehlerhaften Entscheid gefällt noch eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie in Abweisung des entsprechenden Antrags der KESB keine dahingehenden Anweisungen erteilt hat.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind ausgangsgemäss keine zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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