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Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ260054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard

Beschluss vom 22. Juni 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

betreffend Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 12. Februar 2026; VO.2025.115 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen

I.

1.

Für den Beschwerdeführer bestand von April 2002 bis zur Aufhebung am 17. März 2011 eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung vom 26. Februar und vom 25. August 2016 wurde erneut die Errichtung einer Beistandschaft geprüft. Der Beschwerdeführer befand sich damals in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und war seit dem 29. August 2014 in der … Abteilung der Klinik Königsfelden hospitalisiert. Mit Blick auf den Austritt aus der Klinik in ein betreutes Wohnen ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an (KESB-act. 327), mit den Aufgaben

a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten,

b) für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

c) sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

d) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

e) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten.

Die Abklärungen hatten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht angemessen um seine Angelegenheiten kümmern könne und - gerade mit Blick auf die Wiederausrichtung der Invalidenrente - anderweitige private oder öffentliche Dienste für die Unterstützung nicht ausreichten. Im Arztbericht war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich mit wichtigen Entscheidungen überfordert sei, er jedoch angebotene Empfehlungen akzeptiere, wenn er sie auch nicht befürworte (KESB-act. 305). Während der Dauer der Beistandschaft ergingen alle zwei Jahre die Rechenschaftsberichte (KESB-act. 332, 335, 337 und 355).

2.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige Aufhebung der Beistandschaft (KESB-act. 357). Nach Einholung einer Stellungnahme der (stellvertretenden) Beiständin (KESB-act. 359) und Anhörung des Beschwerdeführers (KESB-act. 361) wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft mit Beschluss vom 26. August 2025 ab (KESB-act. 363). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2025 Beschwerde beim Bezirksrat (BR-act. 1). Der Bezirksrat holte die Stellungnahme der KESB (BRact. 6) ein, der Beschwerdeführer stellte sodann eine Stellungnahme dazu in Aussicht (BR-act. 9), meldete sich in der Folge dann indes telefonisch wiederholt sowohl beim Bezirksrat wie auch bei der KESB, um seinen Unmut über den Beistand zu äussern (BR-act. 10, 11, 12, 13, 17/1, 17/3). Mit Beschluss der KESB vom 9. Dezember 2025 war aus organisatorischen Gründen ein neuer Mandatsträger ernannt worden (KESB-act. 376 = BR-act. 20). Mit Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2026 trat der Bezirksrat auf das (sinngemässe) Eventualbegehren um Entlassung und Ersatz des Beistandes B._____ nicht ein und wies die Beschwerde unter Bestätigung des KESB-Beschlusses vom 26. August 2025 ab. Für sein Verfahren erhob der Bezirksrat keine Kosten (BR-act. 25 = act. 6).

3.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid (act. 2). Es wurde ihm der Beschwerdeeingang mitgeteilt (act. 4) und die Akten des bezirksrätlichen Verfahrens (act. 7/1 - 30, fortan BR-act.) sowie des KESB-Verfahrens (act. 8/1 - 394, fortan KESB-act.) beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

2.1

Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Fehlt es an einer Rechtsmittelvoraussetzung, dann ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2

Gegen Entscheide des Bezirksrates kann die Partei, welche mit ihren Anträgen vor Vorinstanz unterlag, innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bleibt ein Zustellversuch des anzufechtenden Entscheides erfolglos, so gilt die Zustellung bei eingeschriebenen Postsendungen am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

2.3

Der Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 12. Februar 2026 wurde am 16. Februar 2026 versandt (act. 6 S. 28) und vom Beschwerdeführer nicht abgeholt (BR-act. 26). Die Abholfrist lief ihm gemäss entsprechendem Vermerk auf dem Couvert bis am 24. Februar 2026. Am 27. Februar 2026 retournierte die Post die Sendung an den Bezirksrat, wo diese am 2. März 2026 einging (BR-act. 26). Am 25. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksrat telefonisch mit, er habe Kenntnis von einer Mitteilung des Bezirksrats vom 12. Februar 2026, er habe diese jedoch nicht abgeholt; jedenfalls wolle er eine Beschwerde ans Obergericht erheben (BR-act. 29).

Der Beschwerdeführer hatte beim Bezirksrat Beschwerde erhoben und sich dort während des Verfahrens wiederholt auch telefonisch gemeldet (vgl. E. I.2). Er musste damit mit einer Zustellung rechnen. Auch wenn mangels Dokumentation des Sendungsverlaufs der Zustellung der letzte Tag der Abholfrist nicht überprüft werden kann - das Zustellcouvert enthält wie gesehen den Vermerk 24.2. - erweist sich die erst am 12. Mai 2026 erhobene Beschwerde jedenfalls als verspätet, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann.

3.1

Selbst bei Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie der Erfüllung sämtlicher weiterer Rechtsmittelvoraussetzungen, wäre der Beschwerde aber kein Erfolg beschieden: Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist dabei allerdings darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerde muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 5). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten

3.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei im Jahr 2000 Opfer von organisiertem Menschenhandel und einer rechtsextremen Bande geworden. Diese habe ihn als Einkommensquelle benutzt, weshalb er tausende Franken verloren habe; auch sei ihm seine Altersrente geklaut worden. Er verweigere seine jetzige Beistandschaft, da er sich durch den Beistand nicht unterstützt fühle, dieser noch nie einen Termin mit ihm gehabt habe und auf seine Anrufe nicht reagiere. Das Verhalten des Beistandes irritiere ihn sehr, der Beistand wirke sehr provokativ, bezeichne ihn als kranke Person, was eine Lüge sei, und habe wohl afrikanische Personen nicht gern. Er sei ein ganz normaler Rentner und kein Sozialfall; er wolle unabhängig sein Leben bestreiten und nichts mit dem Sozialamt zu tun haben. Ihm, dem Beschwerdeführer, gehe es nicht nur um die Beistandschaft, sondern es sei dies eine Befreiungsaktion, um frei zu leben. Er sei in der Lage, sein Einkommen selbständig zu verwalten. Die Rente gehe direkt an die Bank und er könne problemlos einen Dauerauftrag organisieren für alle Rechnungen. So verschulde er sich auch nicht. Er habe zudem eine erwachsene Tochter, welche ihm helfen könne (act. 2).

3.3

Der Bezirksrat hat in seinem ausführlich begründeten Entscheid zunächst auf die frühere Beistandschaft für den Beschwerdeführer hingewiesen, sodann die Entscheidgrundlagen der aktuellen Beistandschaft dargelegt und im Einzelnen wiedergegeben, aus welchen Gründen es zum Entscheid vom 6. Dezember 2016 gekommen ist (act. 6 S. 2 - 8). Im Weiteren gab die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die von ihm beantragte Aufhebung der Beistandschaft wieder, ebenso wie die Stellungnahme des Beistandes dazu und den Inhalt der Anhörung des Beschwerdeführers vom 7. August 2025, bevor sie die Begründung des die Aufhebung ablehnenden KESB-Entscheides vom 26. August 2025 wiedergab (act. 6 S. 8 - 13). In der Folge wird im angefochtenen Entscheid der als sinngemäss gestellte Eventualantrag auf Ablehnung des Beistandes B._____ beurteilt (act. 6 S. 16 - 18), bevor sie sich dem materiellen Standpunkt des Beschwerdeführers widmet (act. 6 S. 19/20). In ihrer Würdigung (act. 6 S. 21 ff.) legte die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Beistandschaft dar. Gestützt auf die umfangreichen Akten der KESB folgerte sie alsdann, dass sich aus den (teils fachärztlichen) Einschätzungen, die im Rahmen der früheren Beistandschaft (2002 - 2011) gemacht worden seien, deutlich ergebe, dass der Beschwerdeführer dannzumal nicht lediglich an kurzen, akuten Episoden mit Wahnvorstellungen gelitten habe, sondern über lange Zeit hinweg mit den Symptomen seiner psychischen Erkrankung, vor allem mit Wahnvorstellun- gen zu kämpfen gehabt habe. Auch im Rahmen der streitgegenständlichen Beistandschaft habe der zuständige Oberarzt bescheinigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychiatrischen Störungsbildes nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten hinreichend zu überblicken und sich darum zu kümmern. Aus dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft sowie den protokollierten mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass weiterhin wahnhaft geprägte Vorstellungen bestünden, welche das Verhalten und die Wahrnehmung der Realität erheblich beeinflussten. Die Vorwürfe gegenüber dem Beistand mit Bezug auf die Wohnsituation erschienen als Ausdruck krankheitsbedingter, wahnhafter Erlebnisse. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich allein oder unter Beizug der Beistandsperson, nach einer anderen Wohnung an einem

andern Ort umzusehen. Auch weitere Ausführungen des Beschwerdeführers, wie: es würden ihm nachts giftige Substanzen in die Nase gesprüht oder der Bezirksrat wolle ihn ins Gefängnis bringen, bei der KESB gebe es jemanden, der gegen ihn kämpfe, seine Kleider würden nach Ammoniak riechen und in seinen Schuhen befinde sich Säure, deuteten auf eine fortbestehende wahnhafte Symptomatik hin. Der Beschwerdeführer befinde sich folglich hinsichtlich seiner psychischen Verfassung nach wie vor in einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seines Schwächezustandes in der Lage wäre, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern, weshalb seinen Ausführungen, er sei in der Lage, sich eigenständig um seine Finanzen und seine persönlichen Belange zu kümmern, nicht gefolgt werden könne. Auch die Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB scheine vielmehr nach wie vor gegeben.

3.4

Auf diese detaillierte und gestützt auf die Akten nachvollziehbare Begründung des vorinstanzlichen Entscheides geht der Beschwerdeführer in seiner (oben in E. II. 3.2 wiedergegebenen) Beschwerde nicht ein und er begründet nicht, welche Erwägungen aus welchem Grund unrichtig oder unangemessen sein sollen oder Recht verletzten. Seine Vorbringen sind wiederum nicht frei von wahnhaft anmutenden Äusserungen. Im Übrigen belässt es der Beschwerdeführer bei seiner pauschalen Kritik am Beistand und seinem Unmut, den er angesichts des Fortbestandes der Beistandschaft empfindet, sowie an seiner wieder- holten und durch nichts belegten Behauptung, er sei in der Lage, sein Einkommen selbst zu verwalten. Dies genügt nicht als hinreichende Begründung und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.

III.

Bei Nichteintreten auf die Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Die Entscheidgebühr ist angesichts des geringen Aufwandes auf Fr. 300.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw A. Clinard

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 390, Art. 394, Art. 395, Art. 446, Art. 450, Art. 450a, Art. 450b, and Art. 450f — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on July 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95, Art. 106, and Art. 138 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.